Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 429/18
vom
19. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR429.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO nicht oder nur unzureichend bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt , bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die insofern gerügte Verletzung des § 261 StPO nicht mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nachweisbar ist. Den Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers könnte der Senat nur durch eine im Revisionsverfahren verbotene Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme feststellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März

2017

4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185, und vom 29. März 2011 – 3 StR 9/11). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 5 StR 429/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung


(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2011 - 3 StR 9/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - 4 StR 406/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406/16 vom 2. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2017 einstimmig

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 406/16
vom
2. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 21. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:020317B4STR406.16.1

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die erhobene Inbegriffsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses Ergebnisses bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 f.; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I. in T. , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergänzung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der Strafkammer hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßgeblich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme (vgl. Frisch aaO) nicht feststellbar ist.
Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 9/11
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
(§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem
ergänzenden Bemerken:
Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten
durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut
des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein
der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das
Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen
sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise
bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders
liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das
Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die
Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen
keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine
Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der
Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung
möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion
der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens
über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der
Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht
im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt
worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der
diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.
Becker Pfister Hubert
Schäfer RiBGH Mayer befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker