Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 5 StR 429/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO nicht oder nur unzureichend bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt , bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die insofern gerügte Verletzung des § 261 StPO nicht mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nachweisbar ist. Den Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers könnte der Senat nur durch eine im Revisionsverfahren verbotene Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme feststellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März
2017
– 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185, und vom 29. März 2011 – 3 StR 9/11). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhlerra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 5 StR 429/18
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die erhobene Inbegriffsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses Ergebnisses bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 f.; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I. in T. , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergänzung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der Strafkammer hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßgeblich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme (vgl. Frisch aaO) nicht feststellbar ist.
Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke