Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 5 StR 429/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO nicht oder nur unzureichend bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt , bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die insofern gerügte Verletzung des § 261 StPO nicht mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nachweisbar ist. Den Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers könnte der Senat nur durch eine im Revisionsverfahren verbotene Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme feststellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März
2017
– 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185, und vom 29. März 2011 – 3 StR 9/11). Mutzbauer Sander König Mosbacher KöhlerAnnotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.