Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - 3 StR 84/09

published on 17/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - 3 StR 84/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 84/09
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2009 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Senat, dass die den Angeklagten nicht beschwerende Nichtanordnung
der Maßnahme nach § 64 StGB zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels
des Angeklagten führt, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der
Maßregel beanstandet (st. Rspr.). Dies hindert das Revisionsgericht indes
nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des
§ 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des
Angeklagten, die sonstige Rechtsfehler rügt, das Urteil aufzuheben,
wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen
Feststellungen dazu gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 7. Januar
2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.).
Becker Miebach von Lienen
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Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Str
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.