Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 StR 482/18

published on 18/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 StR 482/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 482/18
vom
18. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR482.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2018 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Nachdem der Pflichtverteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 23. Juli 2018 zugestellt worden. Nachdem bis zum 23. August 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 3. September 2018 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist spätestens am 4. September 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 7. September 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. September 2018 hat der Pflichtverteidiger "Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Der Generalbundesanwalt hat zu dem als "Beschwerde" überschriebenen Schreiben ausgeführt: "I. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 26. Auflage, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. zur Angabe des Hinderungsgrundes BGH, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 103/98, Rn. 3, juris; vgl. zur Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses BGH, NStZ-RR 2015, 145; Senat, Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11, Rn. 3, juris). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, NStZ 2006, 54, 55).
Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, wurde dem Angeklagten bereits am 4. September 2018 formlos übersandt (SA Bd. 4, Bl. 264), sodass sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 14. September 2018 (SA Bd. 4, Bl. 268) nicht zweifelsfrei aus den Akten ergibt. Es hätte deshalb konkreten Vortags dazu bedurft, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfirst Kenntnis erlangte.
Zudem lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht in der gebotenen Weise entnehmen, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist nicht zumindest ein Mitverschulden trifft. Denn nach dem Vortrag Rechtsanwalt L. erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte tatsächlich über seine Mutter und eine Bekannte seinem Verteidiger ausrichten ließ, er wünsche eine Rücknahme der Revision. In diesem Fall träfe den Angeklagten jedoch ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach schon deshalb unzulässig, weil er dem Revisionsgericht die Überprüfung des Hinderungsgrundes nicht erlaubt.
II. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 144). Der Antrag ist indes unbegründet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2018 zu Recht die bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründete Revision nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Frist des § 345 Abs. 1 StPO war nach Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt L. am 23. Juli 2018 (SA Bd. 4, Bl. 220a) bereits mit Ablauf des 23. August 2018 abgelaufen. Eine Zustellung des Urteils an den nachträglich mandatierten Rechtsanwalt Dr. S. erfolgte nicht mehr, sodass sich auch hieraus keine abweichende Revisionsbegründungsfrist ergibt."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Gericke Spaniol
Berg Hoch
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Annotations

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.