Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 3 StR 429/18

bei uns veröffentlicht am27.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 429/18
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR429.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 596.000 € angeordnet, davon in Höhe von 250.000 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert verfolg- ten S. . Die auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
2
I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
3
1. Der Angeklagte vertrieb - teilweise gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. - verschiedene vorgeblich gewinnbringende und sichere Geldanlagen an Privatkunden. Es handelte sich stets um Beteiligungen der Kunden an nicht näher definierten "Handelsgeschäften" einer Gesellschaft, für die der Angeklagte auftrat. Der Angeklagte sicherte den Kunden in allen Fällen vertraglich zu, dass die Beteiligungssumme durch Übernahme von Garantien Dritter abgesichert sei.
4
Der Angeklagte und S. hatten von Anfang an nicht vor, die angelegten Gelder vertragsgemäß anzulegen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend betrieben sie ein sog. Schneeballsystem: Soweit sie die eingeworbenen Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt verwendeten, nutzten sie von neuen Anlegern eingezahltes Geld dazu, überfällige Zinszahlungen an früher geworbene Kunden zu leisten. Von den insgesamt vom Angeklagten eingeworbenen Geldern in Höhe von 620.000 € erhielten die Anleger auf diese Weise insge- samt 30.000 € zurück.
5
Als das Schneeballsystem zusammenzubrechen drohte, veranlasste der Angeklagte in Absprache mit S. die Zeugin W. zu einer Geldanlage in Höhe von 250.000 € (Fall 8 der Urteilsgründe). Sie überwies den Betrag auf ein als Zielkonto angegebenes Treuhandkonto des Notars T. in H. , der S. persönlich bekannt war. Der Absicht des Angeklagten entsprechend erschien das Geschäft der Zeugin W. durch die vereinbarte Zahlung auf das Notaranderkonto in besonderem Maße seriös und sicher. Der Angeklagte sicherte ihr überdies zu, dass das Kapital und dessen Rückzahlung durch eine Grundschuld abgesichert werde. Er behauptete ihr gegenüber, dass der Notar für die Absicherung durch die Grundschuld Sorge tragen werde. Tatsächlich hatte der Notar eine solche Anweisung nicht erhalten; der Angeklagte und S. hatten auch nicht die Absicht, ihm einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend wies der Angeklagte den Notar vielmehr nach Zahlungseingang an, das Geld an S. und sich selbst auszuzahlen, um es für eigene Zwecke zu verbrauchen.
6
2. Der Einlassung des Angeklagten, in allen Fällen auf eine Absicherung der Anleger durch Garantien Dritter, insbesondere durch eine Kreditversicherung , sowie im Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung vertraut zu haben, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte der Geschädigten W. gegenüber eine Absicherung durch eine Grundschuldbestellung behauptet hatte, "die es … nicht gab" (UA S. 15).
7
II. Die Verfahrensrüge dringt durch. Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
8
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Notar T. zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass der von der Zeugin W. auf dessen Notaranderkonto überwiesene Betrag in Höhe von 250.000 € "zur Ablösung einer Grundschuld auf dem Haus von S. bei der NordLB verwendet werden" sollte und dass der Notar "gleichzeitig angewiesen worden sei, auf dem dann lastenfreien Grundstück eine Grundschuld zur Absicherung der Einlage zu bestellen". Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die unter Beweis gestellte "Tatsache (nicht ausgeführte Weisung des Angeklagten und des bereits abgeurteilten S. , eine Grundschuld zur Absicherung der Anlegerin W. zu bestellen)" für die Entscheidung "unerheblich" sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO). Insbesondere "würde eine solche - nicht ausgeführte - Weisung nichts daran ändern, dass der Angeklagte der Anlegerin eine 100 % sichere und ertragreiche Anlage zugesagt hatte, aber stattdessen - wie er selbst eingeräumt hat - den Notar anwies", die Anlagesumme nicht im Sinne des mit der Anlegerin geschlossenen Vertrages anzulegen, sondern überwiegend zur Tilgung von Grundschulden des bereits abgeurteilten S. und im Übrigen nach Abzug einer Hebegebühr zu dessen freier Verfügung auszukehren. Im Übrigen hätten die vertraglich zugesicherten "Garantien Dritter" ohnehin nicht existiert.
9
Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
10
Sie ist auch begründet. Lehnt das erkennende Gericht - wie hier - einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache ab, muss es die unter Beweis gestellte Tatsache so in das bisherige Beweisergebnis einstellen , als sei sie erwiesen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220). Das Urteil darf sich damit nicht in Widerspruch setzen und etwa einer als unerheblich bezeichneten Tatsache Bedeutung beimessen oder sich auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1991 - 4 StR 374/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18; Urteile vom 1. Dezember 1993 - 2 StR 488/93, NStZ 1994, 195; vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vgl. zu allem auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227 mwN). So verhält es sich indes hier. Die Strafkammer hat im Widerspruch zu der Begründung des Ablehnungsbeschlusses im Urteil festgestellt, dass der Notar T. nicht angewiesen wurde, die von der Zeugin W. gezahlte Beteiligungssumme durch die in dem Beweisantrag bezeichnete Grundschuldbestellung abzusichern. Sie hat diesem Umstand ferner im Rahmen der Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung beigemessen, indem sie die Einlassung des Angeklagten , auf eine Absicherung der Geldanlagen durch Garantien Dritter sowie im Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung vertraut zu haben, im Hinblick darauf als widerlegt angesehen hat, dass dem Notar keine entsprechende Anweisung erteilt worden sei.
11
Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler zumindest den Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf den Eintritt eines Vermögensschadens, insbesondere im Fall 8 der Urteilsgründe, verneint hätte.
12
III. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, den Wert des durch die Taten des Angeklagten Erlangten (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) neu zu berechnen. Der bisherigen Anordnung, insoweit unter Berücksichtigung von § 73e Abs. 1 StGB einen Betrag in Höhe von 596.000 € einzuziehen, liegt angesichts der Summe der eingeworbenen Gelder in Höhe von 620.000 € sowie der zurückgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 30.000 € ersichtlich ein Rechen- oder Schreib- fehler zugrunde.
Schäfer Gericke Spaniol
Tiemann Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die d

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.