Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 3 StR 386/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten und zwei weitere Mitangeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt , dass ihm gegenüber auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € nur deshalb nicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
- 2
- Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensbeanstandung der Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Dieser liegt zugrunde:
- 3
- Am zweiten Hauptverhandlungstag wurden Verständigungsgespräche zwischen den Mitgliedern der Strafkammer, den Verteidigern der Angeklagten und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft geführt. Deren Ergebnis protokollierte der Vorsitzende der Strafkammer dahin, dass Einigkeit bestehe, "dass bei einer der Anklage in etwa entsprechenden Verurteilung ohne Geständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren und im Falle von Geständnissen , die eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machen, eine solche von bis zu 4 Jahren in Betracht komme." Eine Belehrung im Sinne von § 257c Abs. 5 StPO darüber, dass und unter welchen - in § 257c Abs. 4 StPO normierten - Voraussetzungen die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, erteilte der Vorsitzende nicht. Im Anschluss an die Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung stimmte der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten - durch seinen Verteidiger der Verständigung zu und räumte die Tatvorwürfe insgesamt ein.
- 4
- Nach diesem aufgrund der formellen Beweiskraft des Protokolls feststehenden Verfahrensgang (§ 274 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14, NStZ 2015, 358) rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Die Belehrung hat sicherzustellen, dass dieser vor dem Eingehen einer Verständigung , deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über Tragweite und Risiken seiner Mitwirkung informiert ist (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 15; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1).
- 5
- Das Geständnis des Angeklagten und damit das angefochtene Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Anderes könnte nur gelten, wenn sich feststellen ließe, dass er das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte oder dieses für das verurteilende Erkenntnis des Tatgerichts keine Bedeutung hatte. So verhält es sich hier indes nicht:
- 6
- Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Taten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Zustimmung zu der Verständigung und damit auf dieser Grundlage eingeräumt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten ausweislich der Beweiswürdigung des Urteils in erster Linie auf deren Einlassungen gestützt; das Geständnis des Angeklagten ist damit ursächlich für seine Verurteilung. Dass er möglicherweise auch aufgrund anderer Beweismittel hätte überführt werden können, führt bei dieser Sachlage zu keiner anderen Beurteilung der Beruhensfrage.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.