Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 StR 289/15

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 8 9 / 1 5
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 18. August 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung in Fall II. 2. der Urteilsgründe beschränkte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2014 den Kriminalhauptkommissar S. zunächst unter anderem mit den Worten "Arschloch" und "Wichser" titulierte und sodann zweimal in dessen Richtung spuckte, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. "Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeu- gen […] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf".
3
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB.
4
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung , die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (aA RG, Urteil vom 30. Mai 1910 - 3 D 359/10, GA 58, 184, 185; dagegen schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Juni 1990 - 1 Ss 238/89, NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (vgl. zu durch Angst hervorgerufene Magenschmerzen BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 303/74, MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4).
5
Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann. Den entsprechenden Schuldspruch gemäß dem Vorschlag des Generalbundesanwalts entfallen zu lassen, kommt allerdings nicht in Betracht. Selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, stünde jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum (§ 229 StGB).
6
3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in Tateinheit zur Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Beleidigung (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol

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Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 60/12
vom
11. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2012 gemäß § 349Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen B.I.4, B.I.10 und B.I.15 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung , und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es der Nebenklägerin unter Absehen von einer weiter gehenden Entscheidung über die Adhäsionsklage ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zugesprochen.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Ver- fahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufgrund der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Nach den Feststellungen schlug und trat der Angeklagte die Nebenklägerin am Morgen eines Tages im Zeitraum zwischen dem 30. August und Anfang September 2008 aus nichtigem Anlass. Sie flüchtete ins Badezimmer und kauerte sich am Boden zusammen. Der Angeklagte setzte ihr nach und trat ihr mehrfach gegen den Kopf, so dass diese gegen die Badewanne stieß. Dadurch wurde es der Nebenklägerin schwindelig und sie erlitt eine blutende Verletzung am Ohr. Es folgten weitere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht der Geschädigten (Fall B.I.4 der Urteilsgründe). Am 5. Oktober 2008 prügelte der Angeklagte im Schlafzimmer auf die Nebenklägerin ein und trat sie. Dadurch wurde sie mehrfach mit dem Kopf gegen die Metallverstrebung des Bettes und gegen die Wände des Schlafzimmers gestoßen. Außerdem riss der Angeklagte ihr Haare aus (Fall B.I.10). An einem Tag Ende Januar 2009 fesselte der Angeklagte die Nebenklägerin an einen Stuhl, indem er ihre Hände mit einem Tuch hinter der Lehne des Stuhls sowie ihre Beine zusammenband. Außerdem knebelte er sie. Er drohte ihr an, ihr den Finger zu brechen, mit dem sie seine Telefonanrufe weggedrückt habe. Die Nebenklägerin geriet dadurch in Panik, zitterte und weinte. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin einige Minuten gefesselt, ohne seine Drohung umzusetzen; dann band er sie los (Fall B.I.15).

II.

3
Die Handlungen in den Fällen B.I.4 und B.I.10 hat das Landgericht ohne nähere Erläuterung als gefährliche Körperverletzung, die Handlung im Fall B.I.15 als vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bewertet. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
4
1. Es ist nicht nachzuvollziehen, welchen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB das Landgericht in den Fällen B.I.4 und B.I.10 heranziehen wollte, weil das Landgericht keine ausdrückliche Subsumtion vorgenommen hat. Das Wertungsergebnis liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand.
5
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn der Täter das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand bewegt (vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75).
6
Danach kommt als Qualifikationsgrund in den genannten Fällen nur die Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07). Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Ob das hier der Fall war, wird aus den Urteilsfeststellungen nicht abschließend deutlich.
7
Erforderlich ist zudem ein Vorsatz des Täters zur Herbeiführung einer derartigen potenziellen Lebensgefahr (vgl. BGHSt 19, 352 f.). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
8
2. Im Fall B.I.15 hat das Landgericht den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) durch die Fesselung der Nebenklägerin nicht näher erläutert. Eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB ist eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt. Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische Reaktionen beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ 1997, 123, 124), so dass das Hervorrufen von Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht. Bedrohungs- oder Einschüchterungshandlungen dürfen sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht nur auf das seelische Gleichgewicht auswirken, sondern sie müssen auch die körperliche Verfassung des Opfers betreffen (vgl. BGH NStZ 1986, 166). Ob dies hier der Fall war, bleibt nach den getroffenen Feststellungen zumindest unklar. Zudem muss der Körperverletzungserfolg vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Dazu verhalten sich die Urteilsfeststellungen nicht. Eine Erläuterung der rechtlichen Bewertung fehlt.
9
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung, die für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellt und beurteilt wurde, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
10
3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen B.I.4, B.I.10 und B.I.15 mitsamt der Einsatzstrafe entfällt zugleich die Gesamtstrafe.
Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach

Tatbestand:

Der Angekl. trat an die Fahrerseite des Pkw des Zeugen ... und sagte durch das geöffnete Fahrerfenster hindurch: “Ist noch was?" Sodann spuckte er dem Zeugen ... ins Gesicht, so daß der Speichel von der Brille und der Wange auf die Oberbekleidung des Zeugen tropfte. Dieser ekelte sich aufgrund dessen. Das AG Pirmasens hat den Angekl. wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung gem. §§ 185, 223, 52 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 50 DM festgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Kleine StrK des LG Zweibrücken verworfen.

Die zulässige Revision des Angekl. hatte einen Teilerfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Kleine StrK hat diesen Sachverhalt als ein tateinheitliches Vergehen der Beleidigung und der vorsätzlichen Körperverletzung gewertet. Bei der Tat handelt es sich um eine Beleidigung nach § 185 Alt. 2 (mittels einer Tätlichkeit begangen) StGB (Lackner, StGB, 18. Aufl., § 185 Anm. 6; Rudolphi, in: SKStGB, 4. Aufl., § 185 Rdnr. 21). Dagegen erfüllt die Handlung nicht den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB. Zwar hat das RG in einer Entscheidung aus dem Jahre 1910 (GA 58, 184) entschieden, daß das Anspucken, wenn es geeignet sei, Ekel, also eine auf das körperliche Befinden störend wirkende Einwirkung, hervorzurufen, als Körperverletzung angesehen werden könne. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Das Anspucken hat bei dem Zeugen ... nicht zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt, weil er sich zwar ekelte, aber daraus kein weiterer pathologischer Zustand, wie etwa Übelkeit, resultierte. Der Zeuge ist auch nicht körperlich mißhandelt worden. Zwar stellt das Anspucken eine üble, unangemessene Behandlung dar, das körperliche Wohlbefinden wird aber nur unerheblich beeinträchtigt. Wie das LG hierzu festgestellt hat, war die Einwirkung “nicht erheblich und nach dem Abwischen alsbald abgeklungen”. Soweit in der Literatur die Frage genauer erörtert wird, vertreten Arzt-Weber (StrafR BT Lehrheft 1, 3. Aufl., Rdnr. 267) und Horn (in: SKStGB, 4. Aufl., § 223 Rdnrn. 7, 8) die Auffassung, daß Anspucken als Körperverletzung strafbar sei. Das wird damit begründet, daß auch ganz unerhebliche Einwirkungen auf den Körper eines anderen, soweit sie von einer Gesinnung getragen seien, die den Vorgang als üble unangemessene Behandlung charakterisiere, sich als Körperverletzung darstellten. Zutreffend wird dagegen von Maurach-Schroeder-Maiwald (StrafR BT Bd. 1, 7. Aufl., § 9 I 4) eingewendet, daß die Grenze zwischen Beleidigung und Körperverletzung verwischt werde, wenn die in dem Vorfall liegende besondere Kränkung die fehlende Erheblichkeit der körperlichen Einwirkung ersetzen könne. Hirsch (in: LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 8) kommt auch zu dem Ergebnis, daß wegen fehlender körperlicher Einwirkung die nur ekelerregende Behandlung durch Anspucken nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfülle. In der Tat liegt das Schwergewicht der Einwirkung beim Angespucktwerden in der Empörung über die besonders kränkende Behandlung, während das körperliche Wohlbefinden regelmäßig kaum tangiert ist. So würde ein Geschädigter, der ersichtlich versehentlich vom Speichel getroffen worden wäre, sich nicht als körperlich verletzt betrachten. Da der Angekl. demnach keine Körperverletzung begangen hat, war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

Der Angekl. hat sich nur wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Zwar liegt die Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich sowohl des Strafrahmens der Körperverletzung gem. § 223 I StGB, von dem die StrK ausgegangen ist, als auch des Strafrahmens des § 185 Alt. 2 StGB, aus dem die Strafe richtigerweise gewonnen werden muß. Sie erscheint angesichts des festgestellten Sachverhalts keineswegs unangemessen. Es ist indessen nicht auszuschließen, daß das Gericht, hätte es erkannt, daß die Tat nicht sowohl nach § 185 als auch nach § 223 in Tateinheit, sondern nur nach § 185 Alt. 2 StGB zu bestrafen ist, zu einem noch milderen Strafmaß gelangt wäre. Der Rechtsfolgenausspruch war deshalb mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.