Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - 3 StR 249/19

bei uns veröffentlicht am13.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 249/19
vom
13. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR249.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt. Ferner hat es einen Geldbetrag von 36.173,55 € eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Zur vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung von Taterträgen in Höhe von 36.173,55 € "gemäß § 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB" (UA S. 132) hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung mangelt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die angeordnete Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 36.173,55 EUR bezieht sich auf die unter Ordnungspunkt C.V. der Urteilsgründe festgestellte Tat betreffend Nummer 2 der Anklageschrift vom 18. November 2016 (UA S. 77 - 81). Hinsichtlich dieser Tat ist das Verfahren durch Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (PB Bl. 501, 516). Mit Ausscheiden der Tat war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (Senat, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02 -, juris Rdn. 9). Der in der Hauptverhandlung nach einer (Teil-) Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässige Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbstständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76a Abs. 3 StGB (BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 6) ist indes nicht erfolgt. Wegen des ihr nach Maßgabe des § 435 Abs. 1 StPO zukommenden Ermessens hätte es hierfür einer auf die Durchführung des objektiven Verfahrens gerichteten Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bedurft, die den entsprechend geltenden Anforderungen des § 200 StPO genügt. Ein bloßer Einziehungsantrag im Schlussvortrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (PB Bl. 595) reicht insoweit nicht aus (Senat NStZ 2018, 559, juris Rdn. 4; BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 7; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 435 Rdn. 19)."
3
Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass die Einziehungsentscheidung ebenso wenig auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden kann. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN).
4
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Spaniol Tiemann
Berg Erbguth

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 2 StR 231/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/18 vom 21. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 231/18
vom
21. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:210818B2STR231.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben
a) auf die Revision des Angeklagten M. S. aa) soweit es ihn betrifft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen bb) im Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln ;
b) auf die Revisionen der Angeklagten M. und I. S. im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. S. wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. S. unter Freispruch im Übrigen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die „sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen. Es hat die Angeklagte I. S. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.670,25 € angeordnet.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. S. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wirksam auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Angeklagten I. S. hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte M. S. spätestens im September 2014, zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation mit Betäubungsmitteln zu handeln. Er bestellte unter einer fiktiven Firma über das Internet Betäubungsmittel. Die Lieferung der Drogenpakete erfolgte an ein von ihm beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen in W. . Die Aufgabe der Angeklagten I. S. bestand darin, in Kenntnis aller Umstände die Pakete in W. bei dem Postdienstleister abzuholen.
4
Am 10. September 2014 und am 4. November 2014 bestellte der Angeklagte über die Internetplattform eines gesondert verfolgten Lieferanten 100 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18,6 % Amphetaminbase. Die Betäubungsmittel wurden geliefert und an unbekannte Abnehmer verkauft (Fälle II.1 und II.4 der Urteilsgründe).
5
Im Zeitraum März/April 2015 bestellte der Angeklagte bei einer nicht näher identifizierten Person in Wu. 1.019 Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 112,8 g MDMA-Base, 753,2 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 103,7 g Amphetaminbase, weitere 1.083,4 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 138,6 g Amphetaminbase sowie 968 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 175,9 g Amphetaminbase. Das Paket konnte vor der Versendung am 9. April 2015 in Wu. sichergestellt werden (Fall II.5 der Urteilsgründe).
6
Am 27. August 2015 holte die Angeklagte I. S. mehrere Pakete, in denen sich 29,18 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 18,53 g Kokainhydrochlorid , 674,29 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 396,6 g Amphetaminbase , 49 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 34,2 g MDMA-Base sowie 101,44 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 6,39 g Tetrahydrocannabiol befanden, bei dem Postdienstleister in W. ab. Der Angeklagte M. S. hatte das Rauschgift zuvor im Internet bestellt. Der Abholvorgang wurde observiert und die Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
Hiervon waren 14 g Kokain und 84 g Haschisch für den Eigenkonsum der Angeklagten bestimmt. Die übrigen Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen (Fall II.6 der Urteilsgründe).

II.

7
Zur Revision des Angeklagten M. S. :
8
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch sowie zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafzumessung, die Entscheidung über die Einziehung der Betäubungsmittel sowie die Anordnung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen halten hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
9
1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung zu dem Wirkstoffgehalt in Höhe von 18,6 % der gehandelten Betäubungsmittel in den Fällen II.1 und II.4 allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Dies genügt hier nicht.
10
a) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1998 – 2 StR 156/98, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 31). Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170).
11
Eingedenk dessen erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, wie der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.4 einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % zugestehen konnte. Das Tatgeschehen liegt mehr als drei Jahre zurück. Die Urteilsgründe lassen offen, wieso dem Angeklagten der prozentual auf eine Nachkommastelle festgestellte Wirkstoffgehalt ohne Begutachtung bekannt und nach diesem relativ langen Zeitraum noch in Erinnerung sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer in keinem der weiteren ausgeurteilten Fälle einen Wirkstoffgehalt von 18,6 % Amphetaminbase festgestellt hat.
12
b) Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt. In den Fällen II.1 und II.4 lag die Liefermenge bei jeweils 100 g Amphetamin. DieUrteilsgründe belegen, dass der Angeklagte, der als Zwischenhändler für Betäubungsmittel agierte, in allen übrigen Fällen Amphetamin bezog, dessen Wirkstoffmenge deutlich oberhalb von 10 % lag. Es ist daher auszuschließen, dass die Wirkstoffmenge bei beiden Lieferungen die Grenze zur nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase unterschritt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1StR 302/13, juris Rn. 54; BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170).
13
c) Der Rechtsfehler betrifft jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so dass die Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben können.
14
2. Gegen den Strafausspruch bestehen weitere durchgreifende Bedenken :
15
a) Die Strafkammer hat sowohl bei der Ermittlung des konkreten Strafrahmens wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er die Taten begangen hat, ohne selber betäubungsmittelabhängig und damit auf die erzielten Einnahmen zur Finanzie- rung seines Konsums angewiesen gewesen zu sein“. Vielmehr habe er „die Taten aus rein monetärem Interesse zur Verbesserung seines Lebensstandards sowie des Lebensstandards der Angeklagten S. “ begangen.
16
b) Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, der beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn eine Verurteilungwegen Betäubungsmittelhandels setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 4 StR 393/17, juris Rn. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7). Zudem hat die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 4 StR 60/18, juris Rn. 5 mwN).
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3. Die von der Strafkammer in Höhe von 13.670,25 € angeordnete und auf § 73a Abs. 1 StGB nF gestützte Einziehung des Wertes von Taterträgen unterfällt ebenfalls der Aufhebung.
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a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass zwischen dem 15. September 2014 und dem 14. Januar 2016 auf einem gemeinsamen Konto beider Angeklagten bei einer Sparkasse neun Einzahlungen zwischen 15 € und 950 €, in der Gesamtsumme 3.015 €, sowie auf einem Konto beider Angeklagten bei einer Volksbank in der Zeit vom 9. Oktober 2014 bis zum 28. Dezember 2015 14 Einzahlungen zwischen 35 € und 2.065 €, mithin in der Summe 10.655,25 €, erfolgten. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die Summe dieser beiden Beträge, mithin 12.390,25 €, „beschränkt“ und zur Begründung ausgeführt, dass angesichts der festgestellten strafrechtlichen Aktivitäten der Angeklagten und mangels Anhaltspunkten für eine anderweitige legale Herkunft der Gelder davon auszugehen sei, dass die genannten Beträge aus Drogengeschäften der Angeklagten stammten.
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b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18, juris Rn. 6 mwN). Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung nicht aus (BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.). Allerdings dürfen – wie stets – an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH, Urteil vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12), liegen. Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft , steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17, juris Rn. 13). Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347).
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Nach diesen Maßstäben vermag hier der bloße Hinweis der Strafkammer , es gebe keine ersichtlich legale Quelle für die Einzahlungen, die uneingeschränkte Überzeugung für eine inkriminierte Herkunft der einzelnen Beträge nicht zu belegen. Die Würdigung der Strafkammer bleibt lückenhaft.
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Feststellungen zum Vertriebsmodell der Angeklagten, insbesondere welche Beträge diese durch den Drogenhandel erwirtschafteten, hat die Strafkammer nicht getroffen. Die gebotene Auseinandersetzung mit ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen hat sie rechtsfehlerhaft unterlassen. Der Angeklagte M. S. ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Er arbeitete bis Ende 2017 fortwährend in seinem Ausbildungsbetrieb. Sein Verdienst lag bei 1.800 € netto. Die Angeklagte I. S. war über den gesamten Tatzeitraum Mitarbeiterin bei verschiedenen ambulanten Pflegediensten. Konkrete Feststellungen zu ihrem Verdienst hat die Strafkammer nicht getroffen. Die eher kargen Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Angeklagten beschränken sich darauf, dass sich diese durch den Drogenhandel Dinge kaufen konnten (einen Fernseher und eine Wohnlandschaft), die sie sich sonst nicht hätten leisten können. Eine Diskrepanz zwischen Lebensstil und Vermögenslage , die einen Rückschluss auf die Herkunft der eingezahlten Gelder erlaubt, ist damit nicht belegt.
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c) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen setzt mithin voraus, dass nicht festgestellt werden kann, dass die erlangten Gegenstände aus Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 1 StR 662/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, juris Rn. 8) sind. Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, juris Rn. 9). Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, deretwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, juris Rn. 10).
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Die Strafkammer hätte sich daher vor der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die von ihr festgestellten Einzahlungen auf den beiden Konten möglicherweise Verkaufserträgen aus den Taten II.1 bzw. II.4 oder solchen aus den Taten II.2 bzw. II.3, wegen derer sie den Angeklagten M. S. freigesprochen hat, zuzuordnen sind. Beide Varianten stehen einer Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB entgegen. Im ersten Fall unterfielen die Beträge der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB. Angesichts des Teilfreispruchs erforderte die erweiterte Einziehung von Taterträgen zudem, dass die Strafkammer positiv ausschließt, dass die eingezahlten Beträge einer der beiden Taten zuzuordnen sind, wegen derer sie den Angeklagten freigesprochen hat.
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4. Der Senat hebt auch die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ auf, um demneuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, die Einziehungsentscheidung hinreichend bestimmt abzufassen. Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuzie- henden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17, juris Rn. 13).

III.

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Zur Revision der Angeklagten I. S. :
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Die auf die Einziehung der Taterträge beschränkte Revision der Angeklagten führt aus den vorstehenden Erwägungen bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.
Schäfer Appl Eschelbach Bartel Schmidt

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.