Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 StR 157/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR157.16.0
bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 157/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier: Revisionen der Angeklagten K. und N.
ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR157.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2015, auch soweit es die Angeklagten To. , G. und Ta. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und N. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (K. ) bzw. zwei Jahren und acht Monaten (N. ), die Mitangeklagten To. , G. und Ta. jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Ta. ) sowie - unter Einbeziehung weiterer Strafen - zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (To. ) bzw. zwei Jahren und acht Monaten (G. ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K. und N. haben mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten To. , G. und Ta. zu erstrecken.
2
I. Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagten K. und N. zusammen mit den Mitangeklagten To. ,G. und Ta. zur Wohnung des Geschädigten, um diesen wegen einer Streitigkeit mit dem Angeklagten N. zur Rede zu stellen. Sie rechneten damit, dass es auch zu körperlichen Übergriffen kommen werde. Allen war bekannt, dass der Mitangeklagte Ta. einen Teleskopschlagstock und ein anderer aus der Gruppe ein dem Angeklagten N. gehörendes Elektroschockgerät mit sich führte. Nach Betreten der Wohnung des Geschädigten musste dieser sich auf einen Sessel setzen, um den sich die fünf Angeklagten stellten. Während der Angeklagte N. in aggressivem Ton auf den Geschädigten einredete und der Mitangeklagte Ta. zur Einschüchterung sichtbar den Schlagstock in der Hand hielt, bekam der Geschädigte von hinten einen Stromstoß versetzt. Das Landgericht vermochte nicht zu klären, wer den Elektroschocker führte noch ob dessen Verwendung von den anderen Beteiligten bemerkt wurde. Schließlich schlug der Angeklagte N. dem Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht. Als dieser daraufhin aufstehen wollte, trat der Mitangeklagte Ta. mit dem ausgefahrenen Teleskopschlagstock drohend auf ihn zu, so dass er zurückwich.
3
Jetzt erklärte der Angeklagte N. , dass die Wohnung des Geschädigten "leer gemacht" werden solle. Diesem Vorhaben schlossen sich die anderen Angeklagten einem spontanen Entschluss folgend an. Während die Mitangeklagten K. und G. weiter vor dem Geschädigten stehen blieben, um einen möglichen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbinden , trugen die Mitangeklagten To. und Ta. in der Wohnung vorgefundene Wertgegenstände zusammen und stellten sie zum Abtransport bereit. Währenddessen forderte der Angeklagte N. die Herausgabe von Handy und Portemonnaie. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte - wie die Angeklagten N. und K. sowie der Mitangeklagte G. erkannten - aus Angst vor weiteren Schlägen nach. Allen Angeklagten war bewusst , dass der Geschädigte nur deshalb keinen Widerstand gegen die Wegnahme seiner Wertgegenstände leistete, weil er aufgrund der vorangegangenen Gewaltanwendung und der Drohung mit dem Teleskopschlagstock Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen hatte. Sie erkannten, dass die vor dem Wegnahmeentschluss erfolgten körperlichen Übergriffe als Drohung fortwirkten und nahmen auch billigend in Kauf, dass die vormalige Einschüchterung durch Vorhalt des ausgefahrenen Teleskopschlagstocks noch andauerte. Die bereitgestellten Gegenstände wurden später mit einem Taxi abtransportiert.
4
II. Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem allen Angeklagten bekannten und gebilligten Einsatz des Teleskopschlagstocks gelegen haben könnte.
5
Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschüsse vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153; vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37). Dass der Mitangeklagte Ta. die Waffe zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist indes nicht festgestellt. Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Feststellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklagten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeitpunkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 51/04, NStZ 2004, 556). Dass der Geschädigte weiterhin Angst vor einem nochmaligen Einsatz des Schlagstocks oder auch des Elektroschockgeräts hatte, ist insoweit nicht ausreichend, denn eine erneute, zumindest konkludente Drohung mit der Verwendung einer der Waffen nach dem Raubentschluss der Angeklagten ist nicht festgestellt.
6
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes entfällt bei den Angeklagten K. und N. auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten To. , G. undTa. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft sie gleichermaßen.
Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 316/11
vom
8. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 2. der Urteilsgründe ) verurteilt sind;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "schweren Raubes in zwei Fällen" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Die Verfahrensrüge und die sachlichrechtliche Beanstandung, soweit sich diese gegen die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wenden, zeigen jeweils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf. Wegen des Einsatzes des Teppichmessers als Drohmittel hat das Landgericht hier zutreffend eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die Tat ist im Schuldspruch als besonders schwerer Raub zu kennzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Der Senat holt dies nach und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
3
2. Die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes im Fall II. 1. der Urteilsgründe - den das Landgericht im Schuldspruch auch hier nur als schweren Raub bezeichnet hat - hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten vielmehr wegen schweren Raubes (zum Nachteil der Zeugin L. ) in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub (zum Nachteil des Zeugen K. ) strafbar gemacht. Im Einzelnen:
4
a) Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B. von der Zeugin L. die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher der Angeklagte B. das Porte- monnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren ent- nahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K. , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Person in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben.
5
b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.
6
c) Daneben belegen die Feststellungen einen versuchten besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil des Zeugen K. , denn gegenüber diesem Zeugen verwendeten die Angeklagten ein gefährliches Werkzeug, indem sie ihm das Teppichmesser an den Hals hielten. Insoweit wurde die Tat indes nicht vollendet, weil die Angeklagten nach dem Erscheinen einer weiteren Person ohne Beute flüchteten.
7
d) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L. und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K. stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in denen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter dem vollendeten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willensbeugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nötigung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung ). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die angemessene Bewertung des Tatunrechts die Annahme von Tateinheit erfordert.
8
3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die einen vollendeten besonders schweren Raub belegen. Er ändert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen diesen Tatvorwurf nicht weitergehend hätten verteidigen können. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die Mindeststrafe für den Fall II. 1. der Urteilsgründe beträgt nicht mehr fünf sondern lediglich drei Jahre. Das Landgericht hat sich mit der Strafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkennbar am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Die Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für den Fall II. 2. der Urteilsgründe ist von dem Fehler nicht berührt und kann bestehen bleiben. Gleiches gilt für die Feststellungen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 98/12
vom
8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai
2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
3
a) Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte, der einen ungeladenen Revolver mit sich führte, und der mit einem Brotmesser bewaffnete frühere Mitangeklagte M. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte der Angeklagte die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des Revolvers zur Übergabe von Geld auf, woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse herauszugeben. Währenddessen hielt sich M. mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte die Tür. Da dem Angeklagten die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, entnahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angeklagte und M. die Spielhalle.
4
b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem Einsatz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben könnte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).
5
aa) Eine Waffe oder - wie hier - ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet , wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen Erpressung zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN).
6
bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet wurde , indem der Angeklagte und M. - zumindest durch schlüssiges Verhalten - mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es M. hielt bzw. der Spielhallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe belegen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.
7
c) Eine Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt aufgrund der unzureichenden Feststellungen, die ihrerseits der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO), nicht in Betracht. Im Übrigen schließt der Senat nicht aus, dass ein neuer Tatrichter weitergehende Feststellungen zum konkreten Einsatz des Messers treffen kann.
8
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe muss daher ebenfalls neu zugemessen werden.
9
3. Das Urteil hat überdies keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.
10
a) Es hat sachverständig beraten die Anordnung nach § 64 StGB auf die Feststellung gestützt, "bei dem Angeklagten", zu dessen Trinkmengen in der Vergangenheit es Feststellungen getroffen hat, bestehe "mit hoher Wahrscheinlichkeit neben einer pathologischen Spielsucht eine Alkoholabhängigkeit" , mit der "die von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang stünden und aufgrund derer ohne eine Behandlung mit der Begehung ähnlicher Taten zu rechnen sei".
11
b) Damit sind die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtsfehlerfrei belegt.
12
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 1. März2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295) sicher feststehen; eine "hohe Wahrscheinlichkeit" genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107). Dass das Landgericht an anderer Stelle von einer (sicheren?) Alkoholabhängigkeit des Angeklagten gesprochen hat, räumt den Rechtsfehler nicht aus, weil die Urteilsgründe insoweit zumindest widersprüchlich sind.
13
Es hat weiter den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Anlasstaten mit der bloßen Behauptung, dieser Zusammenhang bestehe , nicht hinreichend dargelegt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich dazu näheres über den Umstand hinaus, dass der Angeklagte vor der Tat II. 3. der Urteilsgründe "erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte", was nach den Angaben des M. "zu deutlich wahrnehmbaren Ausfallerscheinungen geführt habe", nicht entnehmen. Schließlich hat das Landgericht eine konkrete Gefahrenprognose nicht gestellt.
14
c) Die Aufhebung des Maßregelausspruchs hat keine (weitere) Auswirkung auf den Bestand der in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne bei allen Taten berücksichtigt, dass es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht.
15
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16
Für den Fall, dass der neue Tatrichter nach sachverständiger Beratung (§ 246a StPO) erneut zur Anordnung der Maßregel des § 64 StGB gelangen sollte, wird er zu beachten haben, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB nicht in Abzug zu bringen ist (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 9a).
Becker Hubert Schäfer
RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 51/04
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer Erfolg. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner Wohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Hakenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körperlich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der Angeklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Opfer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es ein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer
fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend verlassen werde. Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann aus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser ! #" $ % & $ ')( % * + 340 Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte habe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen Holzknüppel verwendet. 2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt. Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des Holzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Einsatz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die Wohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits vorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren. Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe und des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Angeklagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach
Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus. 3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen können, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Gewalthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährlichen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeugen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.