Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 StR 157/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten K. und N. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (K. ) bzw. zwei Jahren und acht Monaten (N. ), die Mitangeklagten To. , G. und Ta. jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Ta. ) sowie - unter Einbeziehung weiterer Strafen - zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (To. ) bzw. zwei Jahren und acht Monaten (G. ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K. und N. haben mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten To. , G. und Ta. zu erstrecken.
- 2
- I. Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagten K. und N. zusammen mit den Mitangeklagten To. ,G. und Ta. zur Wohnung des Geschädigten, um diesen wegen einer Streitigkeit mit dem Angeklagten N. zur Rede zu stellen. Sie rechneten damit, dass es auch zu körperlichen Übergriffen kommen werde. Allen war bekannt, dass der Mitangeklagte Ta. einen Teleskopschlagstock und ein anderer aus der Gruppe ein dem Angeklagten N. gehörendes Elektroschockgerät mit sich führte. Nach Betreten der Wohnung des Geschädigten musste dieser sich auf einen Sessel setzen, um den sich die fünf Angeklagten stellten. Während der Angeklagte N. in aggressivem Ton auf den Geschädigten einredete und der Mitangeklagte Ta. zur Einschüchterung sichtbar den Schlagstock in der Hand hielt, bekam der Geschädigte von hinten einen Stromstoß versetzt. Das Landgericht vermochte nicht zu klären, wer den Elektroschocker führte noch ob dessen Verwendung von den anderen Beteiligten bemerkt wurde. Schließlich schlug der Angeklagte N. dem Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht. Als dieser daraufhin aufstehen wollte, trat der Mitangeklagte Ta. mit dem ausgefahrenen Teleskopschlagstock drohend auf ihn zu, so dass er zurückwich.
- 3
- Jetzt erklärte der Angeklagte N. , dass die Wohnung des Geschädigten "leer gemacht" werden solle. Diesem Vorhaben schlossen sich die anderen Angeklagten einem spontanen Entschluss folgend an. Während die Mitangeklagten K. und G. weiter vor dem Geschädigten stehen blieben, um einen möglichen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbinden , trugen die Mitangeklagten To. und Ta. in der Wohnung vorgefundene Wertgegenstände zusammen und stellten sie zum Abtransport bereit. Währenddessen forderte der Angeklagte N. die Herausgabe von Handy und Portemonnaie. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte - wie die Angeklagten N. und K. sowie der Mitangeklagte G. erkannten - aus Angst vor weiteren Schlägen nach. Allen Angeklagten war bewusst , dass der Geschädigte nur deshalb keinen Widerstand gegen die Wegnahme seiner Wertgegenstände leistete, weil er aufgrund der vorangegangenen Gewaltanwendung und der Drohung mit dem Teleskopschlagstock Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen hatte. Sie erkannten, dass die vor dem Wegnahmeentschluss erfolgten körperlichen Übergriffe als Drohung fortwirkten und nahmen auch billigend in Kauf, dass die vormalige Einschüchterung durch Vorhalt des ausgefahrenen Teleskopschlagstocks noch andauerte. Die bereitgestellten Gegenstände wurden später mit einem Taxi abtransportiert.
- 4
- II. Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem allen Angeklagten bekannten und gebilligten Einsatz des Teleskopschlagstocks gelegen haben könnte.
- 5
- Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschüsse vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153; vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37). Dass der Mitangeklagte Ta. die Waffe zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist indes nicht festgestellt. Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Feststellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklagten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeitpunkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 51/04, NStZ 2004, 556). Dass der Geschädigte weiterhin Angst vor einem nochmaligen Einsatz des Schlagstocks oder auch des Elektroschockgeräts hatte, ist insoweit nicht ausreichend, denn eine erneute, zumindest konkludente Drohung mit der Verwendung einer der Waffen nach dem Raubentschluss der Angeklagten ist nicht festgestellt.
- 6
- Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes entfällt bei den Angeklagten K. und N. auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten To. , G. undTa. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft sie gleichermaßen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.