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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 51/04
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer Erfolg. 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner Wohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Hakenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körperlich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der Angeklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Opfer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es ein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer
fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend verlassen werde. Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann aus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser ! #" $ % & $ ')( % * + 340 Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte habe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen Holzknüppel verwendet. 2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt. Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des Holzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Einsatz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die Wohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits vorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren. Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe und des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Angeklagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach
Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus. 3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen können, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Gewalthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährlichen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeugen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - 3 StR 51/04 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revisionen der Angeklagten K. und N. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR157.16.0 Der 3. Strafsenat des Bund

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Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.