Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - 3 StR 135/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen, unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- I. Entgegen der Wertung des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe nicht der Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
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- 1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen verlangte der Angeklagte grundlos von dem Zeugen P. Schadensersatz. Als dieser die Zahlung verweigerte , griff der Angeklagte den Zeugen P. an, brachte ihn zu Boden und versetzte ihm mindestens zwei wuchtige Schläge mit seiner eingegipsten Hand in das Gesicht. Sodann forderte er den Zeugen P. auf, 150 € zu zahlen, ihm darüber einen Schuldschein auszustellen und ihm bis zur Zahlung sein Fahrrad als Pfandgegenstand zu überlassen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen , drohte er dem Zeugen P. zudem an, er werde ihn anderenfalls in den Wald bringen und dort töten. Unter dem Eindruck der Schläge und der Drohung unterzeichnete der Zeuge P. einen Schuldschein über 150 € und übergab sein Fahrrad dem Angeklagten.
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- 2. Das Landgericht hat die Schläge mit der eingegipsten Hand (vgl. dazu Schleswig Holsteinisches OLG, Urteil vom 27. Januar 1977 – 2 Ss 785/76, SchlHA 78, 185) als eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) gewertet und angenommen, dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung in zwei Fällen den Tatbestand der Nötigung verwirkt habe, indem er den Zeugen P. zur Aushändigung des Fahrrades und zum Ausstellen des Schuldscheins veranlasste.
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- 3. Die Annahme tateinheitlicher Nötigung in zwei Fällen ist rechtsfehlerhaft.
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- Werden durch dieselbe Nötigungshandlung verschiedene Verhaltensweisen des Tatopfers erzwungen, so liegt nur eine Tat vor (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 StR 652/09, juris Rdn. 8; Fischer, StGB 64. Aufl., § 240 Rdn. 63 m.w.N.).
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- So lag es hier: Die Schläge des Angeklagten dienten ebenso wie seine Drohung im Rahmen eines einheitlichen Lebensvorganges kumulativ der Erzeugung einer Zwangslage des Opfers (vgl. MüKoStGB/Sinn, 2. Aufl., § 240 Rdn. 27). Die Nötigungsmittel bildeten daher eine tatbestandliche Handlungseinheit , durch die der Angeklagte das Opfer zu zwei Handlungen veranlasst hat. Mithin liegt nur eine einzige, allerdings quantitativ gesteigerte Gesetzesverletzung , aber keine tateinheitliche zweifache Nötigung vor (vgl. MüKoStGB/ Heintschel/Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 34 mwN).
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- Daher hat sich der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe nur wegen Nötigung schuldig gemacht, die tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung zusammentrifft. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
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- II. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat, da das Landgericht auch bei zutreffender Würdigung strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte dem Zeugen P. zwei Handlungen abnötigte.
Tiemann Hoch
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.