Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 3
- Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provokation des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P. zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
- 4
- Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
- 5
- Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Gandersheim vom 23. Dezember 2015 hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Einzel- strafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.