Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 StR 66/02

bei uns veröffentlicht am03.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 66/02
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni 2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdrosselt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernommen. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen habe. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach
der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde wegen Mordes - rechtskräftig durch Beschluû des Senats vom heutigen Tage - verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.
Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinandergesetzt , ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgeworfen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr Lebensgefährte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daû die Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen tatsächlich in keiner Weise beteiligt war, stände der Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation einschätzte. Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGHSt 2, 375).
Insbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daû die Angeklagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen geändert und nunmehr angegeben hat, P. und R. hätten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt. Damit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rückgängig gemacht. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen haben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann
danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des früheren Mitangeklagten R. nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2002 - 2 StR 66/02 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode

Strafgesetzbuch - StGB | § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln


(1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Ge

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.