Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19

bei uns veröffentlicht am27.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 507/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR507.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen die Taten mit mutmaßlich bekannten und unbekannten Mittätern begangen hat, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 ‒ 2 StR 245/18 Rn. 9 f. mwN), ohne dass es einer Angabe der unbekannten oder der namentlich nicht sicher bekannten Mittäter bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 ‒ 4 StR 63/18 Rn. 16).
Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 507/19 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/18 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2018 - 4 StR 63/18

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 63/18 vom 7. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:070618U4STR63.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

9
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018, 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
16
3. Gemäß § 301 StPO war der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 10.000 Euro aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl in L. nur als Gesamtschuldner mit seinem unbekannten Mittäter haftet; diesem vermittelte er die faktische Verfügungsgewalt an der gesamten Beute und damit auch an dem ihm schließlich zugewiesenen Beuteanteil von 10.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2014, 162). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt ; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13).