Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - 2 StR 470/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR470.17.0
bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 470/17
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR470.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten – nachdem vorangegangene landgerichtliche Entscheidungen in Teilen des Strafausspruchs jeweils durch Beschlüsse des Senats aufgehoben worden waren – durch Urteil vom 18. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall angeordnet.
2
1. Gegen dieses Urteil hatten beide Verteidigerinnen des Verurteilten form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese – auch innerhalb der dafür maßgeblichen Frist – mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Rechtsanwältin S. hatte in ihrer Revisionsbegründung zusätzlich eine Verfahrensrüge erhoben.
3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2017 hat der Senat – ungeachtet der Ankündigung einer Erwiderung zur Gegenerklärung des Generalbundesanwalts von Rechtsanwältin S. , „aufgrund von Arbeitsüberlastung und einem bevorstehenden Urlaub“ für die 50. Kalen- derwoche – die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, also zu Beginn der 51. Kalenderwoche, hat Rechtsanwältin S. für den Verurteilten „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, die auch „unter dem Aspekt der Nachholung rechtlichen Gehörs“ zu gewähren sei. Zugleich hat sie Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.
4
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzulässig zurückzuweisen.
5
Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist, handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
6
Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 abgeschlossene Verfahren begehren, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu unten 3.) ist eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO).
7
3. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 bestand (§ 356a StPO), ist zurückzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten wurde nicht verletzt. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden. Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie – hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen – in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
8
4. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens vom 19. Dezember 2017 nicht anders ausgefallen wäre.
Schäfer Krehl Bartel
Grube Schmidt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - 2 StR 470/17 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08

bei uns veröffentlicht am 30.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 234/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 1 StR 518/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/15
vom
3. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR518.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO am 3. März 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
1. Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt sowie das Rechtsmittel - ebenfalls innerhalb der dafür maßgeblichen Frist - mit einer Verfahrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28. Dezember 2015 zugegangen.
4
2. Am 1. Januar 2016 ist bei dem Bundesgerichtshof ein Schreiben des Verurteilten eingegangen. Mit diesem beantragt er ausdrücklich „Wiedereinset- zung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO und den Be- schluss vom 15.12.2015 auf zu heben“. Dem nähere Ausführungen enthalten- den Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines Verteidigers sowie eine vom Verurteilten verfasste „Ergänzung der Revisionsbegrün- dung“ beigefügt. In einem weiteren, am 14. Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug und bezeichnet ihn wiederum ausdrücklich als „Antrag … auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO...“.
5
3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als solcher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig.
6
a) Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des Generalbundesanwalts ) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SKStPO , 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; Nagel in Radtke/Hohmann aaO § 349 Rn. 26; näher Radtke, Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S. 235-237; siehe auch - zweifelnd - Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31).
7
b) Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Verfahren begehren - wofür vor allem sein Schreiben vom 14. Februar 2016 spricht -, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235-237 und 341).
8
c) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) oder zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren.
9
4. Der Senat legt gemäß § 300 StPO die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beigefügten „Ergän- zung zur Revisionsbegründung“ auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus. Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
10
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1. Januar 2016 bei dem Senat einge- gangene „Ergänzung zur Revisionsbegründung“ ist kein zu berücksichtigendes Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
11
Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.
12
5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 234/08
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen , der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger erklärt , dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden.
3
2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; MeyerGoßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
4
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 – 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nach dessen Ausführungen in der Rügeschrift erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Akten gelangt sind. Richter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Roggenbuck Cierniak Schmitt