Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2018 - 2 StR 421/17

bei uns veröffentlicht am05.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 421/17
vom
5. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges
zu 2.: Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR421.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2017 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges in
1
29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass gegen den Angeklagten M. nicht auf den Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages in Höhe von 666.049,15 € erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:
2
1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten, die Strafkammer sei seit dem 9. Hauptverhandlungstag aufgrund des – unzulässigen – Eintritts einer Ergänzungsschöffin (§ 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG) in das Quorum nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch.

a) Am 9. Verhandlungstag, dem 24. Oktober 2016, gab der Vorsitzende
3
die krankheitsbedingte Verhinderung der Hauptschöffin bekannt. Diese habe telefonisch mitgeteilt, aufgrund eines grippalen Infekts nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können, ein Attest werde nachgereicht. Aufgrund dieser Mitteilung ging der Vorsitzende davon aus, die Schöffin werde zumindest für diesen sowie einen weiteren Hauptverhandlungstermin am 27. Oktober 2016 nicht zur Verfügung stehen. Er stellte, nachdem er zuvor den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt hatte, die Verhinderung der Hauptschöffin fest und ordnete den Eintritt der Ergänzungsschöffin an. Zur Begründung führte er aus, es sei den für den heutigen Hauptverhandlungstag geladenen Auslandszeugen nicht zumutbar, erneut aus dem Ausland (zum Teil aus Afrika) anzureisen. Die für den nächsten Hauptverhandlungstag geladenen Auslandszeugen könnten nicht mehr rechtzeitig abgeladen werden. Die Hauptverhandlung wurde anschließend unter Mitwirkung der Ergänzungsschöffin fortgesetzt. Für die Hauptverhandlungstage am 24. und 27. Oktober 2016 waren unter anderen sieben Auslandszeugen aus Frankreich, England, Norwegen und Angola geladen , deren Einreise ins Bundesgebiet die Strafkammer teilweise durch die Beschaffung gültiger Aufenthaltstitel ermöglicht hatte. Neben diesen beiden Hauptverhandlungstagen stand der Strafkammer am 2. November 2016 noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin zur Verfügung, um innerhalb der Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung fortzusetzen, nachdem die Strafkammer zuletzt am 13. Oktober 2016 verhandelt hatte.

4

b) Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt. Die Feststellung des Verhinderungsfalles durch den Vorsitzenden erweist sich auf der Grundlage des revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs auch unter Berücksichtigung des grundrechtsgleichen Rechts der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als vertretbar und damit nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
aa) Nach § 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG tritt ein zu der Hauptverhandlung
5
zugezogener Ergänzungsschöffe in das Quorum ein, wenn ein zur Entscheidung berufener Schöffe an der weiteren Mitwirkung verhindert ist. Die Feststellung , ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 mwN). Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung einen Ermessenspielraum. Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519).
Eine zeitweise, sich prognostisch innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1
6
StPO bewegende Verhinderung eines Spruchkörpermitglieds begründet nicht notwendig den Vertretungsfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08, StV 2010, 347, 348); sie schließt jedoch die Annahme einer Verhinderung auch nicht aus (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17; Börner, JR 2017, 16, 21). Bei der Wahl des Entscheidungszeitpunktes hat der Vorsitzende die widerstreitenden Interessen zwischen dem Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) einerseits und den auf Beschleunigung und Konzentration gerichteten sonstigen Prozessmaximen anderseits zu berücksichtigen. Während das Prinzip des gesetzlichen Richters dafür streitet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Spruchkörpermitglieds fortgesetzt werden kann, lassen es die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen, die Verhinderung baldmöglichst festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162 f.; MüKo-StPO/Kulhanek, § 192 GVG, Rn. 8; LR/Wickern, aaO, § 192 GVG Rn. 17). Die Entscheidung des Vorsitzenden bedarf daher substantiierter Erwägungen im Einzelfall. Dabei können neben dem – in Haftsachen in verstärktem Maße in den Blick zu nehmenden – Beschleunigungsgebot (Ventzke, NStZ 2016, 557, 558 f.) beispielsweise das auf eine effektive, zügige und für alle Verfahrensbeteiligten ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung gerichtete Konzentrationsgebot, die konkrete Planung der Beweisaufnahme sowie die Anzahl der (noch) geplanten Hauptverhandlungstermine (vgl. Schäfer, JR 2017, 38, 42) oder auch ein drohender Beweismittelverlust (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 164) Bedeutung gewinnen. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist jedoch stets das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Blick zu behalten.
Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ih7 re Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer,
7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12). Eingedenk des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt Willkür in diesem Sinne nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Verhinderungsfeststellung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit von der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1982 – 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, aaO, jeweils mwN).
bb) Gemessen hieran offenbart die Entscheidung des Vorsitzenden keine
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Willkür. Sie lässt eine grundlegende Verkennung der grundrechtlichen Garantien nicht erkennen.
(1) Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Verhin9 derung der Schöffin lagen vor. Infolge der Erkrankung der Schöffin waren in ihrer Person „unabwendbare Umstände“ (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GVG) eingetreten , die ihrer weiteren Dienstleistung für die Hauptverhandlungstermine am 24. und 27. Oktober 2016 entgegenstanden. Über den angegebenen Hinderungsgrund hatte sich der Vorsitzende vor seiner Entscheidung eine zureichende Tatsachengrundlage verschafft und diese im Hauptverhandlungsprotokoll hinreichend dokumentiert (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, aaO).
(2) Angesichts der prognostizierten Dauer der Verhinderung bestehen
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auch keine durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Zeitpunkt der Entscheidung. In der konkreten Verfahrenssituation am 24. Oktober 2016 war die Entscheidung des Vorsitzenden, den Verhinderungsfall ohne Zuwarten festzustellen und die Hauptverhandlung sofort fortzusetzen, vertretbar.
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Die Erkrankung der Schöffin war am 9. Verhandlungstag aufgetreten; ein Fall des § 229 Abs. 3 StPO lag mithin nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163). Eine Genesung der Schöffin war bis zum 2. November 2016, dem letzten Tag der Dreiwochenfrist nicht absehbar. Wenngleich der Haftbefehl gegen den Angeklagten M. seit dem 2. September 2016 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt war, handelte es sich, wie allen Verfahrensbeteiligten bewusst war, um eine Haftsache, bei der zusätzlich Arresthypotheken in erheblichem Umfang ausgebracht waren. Die erneute Ladung und Anreise mehrerer Auslandszeugen hätte eine deutliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Sie hätte zudem die insgesamt sieben betroffenen Auslandszeugen sowie die weiteren, für den 24. Oktober 2016 geladenen, inländischen Zeugen erheblich belastet. Sie barg die auf der Hand liegende Gefahr eines Beweismittelverlustes, da Zwangsmaßnahmen gegen Auslandszeugen nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich die knappe und ohne Zuwarten getroffene Entscheidung des Vorsitzenden als nachvollziehbar und jedenfalls – auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter – als nicht grob fehlerhaft.
2. Auch die Strafaussprüche halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
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stand. Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft zu Lasten beider Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt, dass die Tatausführung „unterAusnutzung des guten Rufes deutscher Waren und der deutschen Wirtschaft“ erfolgte und die Schädigung dieses guten Rufs zur Folge hatte. Denn die Urteilsgründe tragen weder die – eher fernliegende – Annahme, die Ange- klagten hätten bei dem Export von angeblich hochwertigen Gebrauchtschuhen nach Übersee zum Kilopreis den guten Ruf von deutschen Waren und der deutschen Wirtschaft ausgenutzt, noch die Feststellung, dass dieser gute Ruf durch ihr Handeln geschädigt wurde. Die Schilderungen der Käufer, sie hätten der Integrität des deutschen Lieferanten vertraut, vermag ein – jenseits der Täuschung liegendes – „Ausnutzen“ auf Seiten der Angeklagten ebenso wenig zu belegen, wie das Einschreiten der deutschen Außenhandelskammer in N. die Schädigung des guten Rufes der deutschen Wirtschaft.
Angesichts der zahlreichen weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte,
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der hohen Einzelschäden und der ohnehin moderaten Einzelstrafen zwischen zehn Monaten und zwei Jahren ist es jedoch auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Strafzumessungserwägung zu geringeren Einzelstrafen gekommen wäre. Die Bildung der Gesamtstrafe beim Angeklagten M. lässt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2018 - 2 StR 421/17 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung


(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) Hat eine Hauptverhandlun

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 192


(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 544/15
vom
8. März 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer
Hauptverhandlung erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen
stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines
Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht,
wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu
dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann.
BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 - LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR544.15.0


in der Strafsache gegen

1.

2.



wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 2015, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betruges in sieben rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten A. wegen Betruges in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
2
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters begonnen. Zu Beginn des 15. Verhandlungstages am 30. Juni 2015 teilte der Vorsitzende mit, dass eine beisitzende Richterin an der weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert sei, weil ihr wegen einer Komplikation bei ihrer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen zunächst für die Dauer von zwei Wochen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden und ungewiss sei, ob sie danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde; deshalb sei der Ergänzungsrichter eingetreten. Die Angeklagten rügten daraufhin die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer und beantragten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um sie später gegebenenfalls unter Mitwirkung der beisitzenden Richterin fortzusetzen. Das lehnte der Vorsitzende ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann bis zur Urteilsverkündung in der geänderten Besetzung fortgeführt.
3
Die Angeklagten beanstanden zu Recht, dass das erkennende Gericht seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn die Voraussetzungen für den Eintritt des Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG waren nicht erfüllt.
4
1. Nach § 192 Abs. 2 GVG tritt ein zu der Hauptverhandlung zugezogener Ergänzungsrichter in das Quorum ein, wenn ein zur Entscheidung berufener Richter an der weiteren Mitwirkung verhindert ist. Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 368; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Dementsprechend liegt es auch im Ermessen des Vorsitzenden, wann er die Entscheidung darüber trifft, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; Katholnigg, JR 1989, 348, 349; Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 643). Zeitlich begrenzt wird der Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden allerdings durch die in § 229 Abs. 1 und 2 StPO normierten Unterbrechungsfristen, wonach die Hauptverhandlung längstens für drei Wochen oder - falls sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat - bis zu einem Monat unterbrochen werden darf. Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).
5
Das Ermessen steht dem Vorsitzenden zu, weil bei der von ihm zu treffenden Entscheidung verschiedene, einander widerstreitende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Richter während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und deshalb nicht zu einem Fortsetzungstermin erscheinen kann. Einerseits gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters in solchen Fällen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221). Denn es soll derjenige Richter an der Urteilsfindung mitwirken, der nach den allgemeinen Regeln von vornherein dafür zuständig war. Andererseits kann es mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot auch sachgerecht erscheinen, die Verhinderung des erkrankten Richters baldmöglichst festzustellen und die Hauptverhandlung mit dem Ergänzungsrichter fortzuführen (Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641,

643).


6
2. Diese Grundsätze bedürfen jedoch für den Fall der Erkrankung eines Richters im Hinblick auf die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) der Einschränkung. Nach der Neufassung der Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen auch dann kraft Gesetzes für bis zu sechs Wochen gehemmt, wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Erkrankung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, die zuvor bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat; die Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass in Großverfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung in weiterem Umfang vermieden werden kann, als dies nach der früheren Rechtslage der Fall war (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 25). Vielmehr wird auch das Prinzip des gesetzlichen Richters gestärkt, da die Urteilsfindung weiterhin den Richtern obliegt, die nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen ursprünglich dazu berufen waren. Dies ist aber auch dann zu beachten, wenn ein Ergänzungsrichter zugezogen worden ist, der unmittelbar für den erkrankten Richter in das Quorum eintreten könnte. Daraus folgt: Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters ist es geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalls zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann. Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (so auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 21; KKGmel , StPO, 7. Aufl., § 229 Rn. 11; vgl. auch SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 229 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn durch den durch die Fristenhemmung bedingten Zeitablauf ein Beweismittelverlust droht und daher durch weiteres Abwarten die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt würde.
7
Demgegenüber wird im Schrifttum zwar die Auffassung vertreten, es sei in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Richters die Hauptverhandlung sofort mit dem vorhandenen Ergänzungsrichter fortzusetzen (so Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 646; ebenso SKStPO /Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 229 Rn. 18; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 192 Rn. 17; vgl. auch HK/Julius, StPO, 5. Aufl., § 229 Rn. 9). Diese Ansicht wird damit begründet, dass mit der Erstreckung der Fristenhemmung auf die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausdrücklich eine Personaleinsparung bei den Ergänzungsrichtern angestrebt worden sei. Die Intention des Gesetzgebers sei darauf gerichtet gewesen, die Zuziehung von Ergänzungsrichtern möglichst entbehrlich zu machen. Wenn aber ohnehin ein Ergänzungsrichter zugezogen worden sei, widerspreche es dieser Intention, mit dessen Eintritt abzuwarten, bis klar sei, ob der erkrankte Richter später noch ordnungsgemäß wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Dann entspreche es vielmehr dem Beschleunigungsgebot, die Hauptverhandlung sofort mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen. § 192 Abs. 2 GVG habe in diesen Fällen Vorrang vor § 229 Abs. 3 SPO.
8
Diese Auffassung ist jedoch nur im Ansatz zutreffend. Tatsächlich liegt dem 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das die Hemmungsregelung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Fälle der Erkrankung einer zur Urteilsfindung berufenen Person erstreckt wurde, ebenso wie der gleichzeitigen Verlängerung der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist sowie der Erweiterung der Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 2 StPO bis zu einem Monat zu unterbrechen, die Intention des Gesetzgebers zugrunde, Strafverfahren zu vereinfachen sowie effektiver und flexibler zu gestalten (BTDrucks. 15/1508 S. 1, 13). Es sollte vermieden werden, dass Hauptverhandlungen nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern oder Schöffen ausgesetzt werden müssen. Dadurch sollten die Ressourcen der Justiz, die bei einer notwendigen neuen Verhandlung der Sache erheblich belastet werden, geschont werden. Der Entlastungseffekt wurde insbesondere in Großverfahren angestrebt, vor allem dadurch, dass mit Rücksicht auf die Erweiterung der Möglichkeiten, flexibel auf Komplikationen wie der Erkrankung eines Richters reagieren zu können, weitgehend auf die Zuziehung von Ergän- zungsrichtern und Ergänzungsschöffen verzichtet werden sollte (BT-Drucks. 15/1508 S. 25).
9
Daraus folgt indes nicht, dass in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verhinderung des erkrankten Richters im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG ohne Rücksicht darauf anzunehmen ist, ob die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fristgemäß mit ihm fortgesetzt werden kann. Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz zu entlasten, entspricht es vielmehr, die Hauptverhandlung erst dann mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann. Tritt der Ergänzungsrichter in das Quorum ein, steht er für den Fall, dass während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein zur Entscheidung berufener Richter tatsächlich ausfällt, jedoch nicht mehr zur Verfügung. Das könnte dem Vorsitzenden sogar Anlass dazu geben, zu einer voraussichtlich länger dauernden Hauptverhandlung vorsorglich nicht nur einen, sondern zwei Ergänzungsrichter zuzuziehen, was der Intention des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz weitestgehend zu entlasten, widerspräche.
10
Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat durch die Erstreckung der Fristenhemmung auf den Fall der krankheitsbedingten Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine dadurch hervorgerufene Verzögerung der Hauptverhandlung für die Dauer der Erkrankung des Richters, längstens aber für sechs Wochen, hingenommen werden soll, weil dies der beschleunigten Erledigung des gesamten Verfahrens dient. Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25). Dementsprechend läuft die Zurückstellung der Entscheidung über die Verhinderung des erkrankten Richters und den Eintritt des Ergänzungsrichters dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider, sondern trägt ihm im Gegenteil Rechnung.
11
3. Danach waren die Voraussetzungen für die Feststellung des Verhinderungsfalls und den Eintritt des Ergänzungsrichters hier nicht erfüllt. Die beisitzende Richterin war zwar aufgrund des Beschäftigungsverbots aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, am 30. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Beschäftigungsverbot galt aber zunächst nur für die Dauer von zwei Wochen und es stand nicht fest, dass die Richterin auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht mehr an der Hauptverhandlung würde teilnehmen können. Durch die Entscheidung des Vorsitzenden, die beisitzende Richterin für verhindert zu erklären und die Hauptverhandlung sogleich mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, sind die Beschwerdeführer mithin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 322/08
vom
10. Dezember 2008
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
_____________________
DRiG § 37; § 27 Abs. 2
1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht
an ein Landgericht ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht
dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen.
2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht
(rück-)abgeordnet wurde.
3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung
eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinderungsfall
i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptverhandlung
, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund
einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229
StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt werden
kann.
4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne
von § 370 Abs. 1 AO darstellen.
BGH, Beschl. vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08 - LG München I
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. November 2007 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und G. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

I.


2
Die Revisionen erheben inhaltlich identische Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO). Folgendes Geschehen liegt zu Grunde:
3
Zwischen dem 31. Hauptverhandlungstag (14. August 2007) und dem 32. Hauptverhandlungstag (4. September 2007) wurde die Vorsitzende Richterin der 4. Strafkammer durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter dem Datum des 26. August 2007 mit Wirkung zum 1. September 2007 zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht München ernannt. Am 29. August 2007 verfügte der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München im Einverständnis mit der Vorsitzenden Richterin deren Rückabordnung an das Landgericht München I mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft und mit Wirkung vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Ebenfalls am 29. August 2007 beschloss das Präsidium des Landgerichts München I, dass der Vorsitzenden Richterin „im Umfang ihrer Abordnung und entsprechend dem angeordneten Zeitraum der Vorsitz der 4. Strafkammer übertragen“ wird. Dieser Sachverhalt wurde den Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. September 2007 mitgeteilt. Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichts wurden von keinem Verfahrensbeteiligten erhoben. Die Hauptverhandlung wurde in der ursprünglichen Besetzung bis zum letzten Hauptverhandlungstag fortgeführt. Dementsprechend trat der Ergänzungsrichter, der der Hauptverhandlung ab dem 1. Hauptverhandlungstag beigewohnt hatte (§ 192 Abs. 2 GVG), nicht in die Strafkammer ein.
4
Auf dieser Grundlage beanstanden die Revisionen die Besetzung der Strafkammer seit dem 1. September 2007. Sie rügen die Verletzung von § 27 Abs. 2 und § 37 DRiG; § 21f Abs. 1 GVG und § 192 GVG.
5
1. Der Senat kann offen lassen, ob ein Verfahrensbeteiligter, der eine solche Rückabordnung mit der Revision beanstanden will, nicht in entsprechender Anwendung von § 338 Nr. 1 Buchst. b und § 222b StPO gehalten ist, vor dem Landgericht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der maßgeblichen Verfahrenstatsachen einen Besetzungseinwand zu erheben. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet; denn die Rückabordnung der Vorsitzenden Richterin war nämlich - auch und gerade in dieser Funktion - gesetzlich zulässig, zumindest aber nicht willkürlich.
6
a) Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 und § 37 DRiG ist nicht gegeben.
7
aa) Die Abordnung eines Richters, auch die eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht, ist zulässig, wenn die in § 37 DRiG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 27 Rdn. 16). Dies ist hier der Fall. Die Zustimmung des Richters (§ 37 Abs. 1 DRiG) lag vor und die Abordnung war auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen (§ 37 Abs. 2 DRiG).
8
bb) Unter den Voraussetzungen des § 37 DRiG ist auch die Teilabordnung eines Richters zulässig. Sie ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und wird auch nicht durch die Möglichkeit der Übertragung eines weiteren Richteramtes verdrängt (Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 37 Rdn. 4c).
9
cc) Demgegenüber macht die Revision vergeblich geltend, die vorliegende Teilabordnung verstoße gegen § 27 Abs. 2 DRiG.
10
(1) Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Ämterkumulierung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig ist. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist dies lediglich in den Fällen von § 22 Abs. 2 GVG oder § 59 Abs. 2 GVG der Fall. Diese Vorschriften betreffen nur das Amtsgericht und das Landgericht. § 27 Abs. 2 DRiG soll - gemeinsam mit § 27 Abs. 1 DRiG - im Interesse eines Richters auf Lebenszeit dessen in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrecht- lich garantiertes Recht auf Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit sicherstellen. Mit Ausnahme der Abordnung nach § 37 DRiG darf kein Richter auf Lebenszeit bei einem Gericht richterliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dass ihm ein Richteramt bei diesem Gericht übertragen ist. Anderenfalls wäre der Richter bei diesem Gericht nicht in dem nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG erforderlichen Umfang geschützt (Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 27 Rdn. 14). Eine Zustimmung des Richters zur Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 resp. § 59 Abs. 2 GVG, die durch Verfügung der Landesjustizverwaltung erfolgt (BGHSt 24, 283), ist regelmäßig nicht erforderlich (Kissel/Mayer, GVG § 22 Rdn. 13; zu Ausnahmen vgl. BGHZ 67, 159).
11
(2) Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Abordnung einerseits und von Übertragung eines weiteren Richteramtes andererseits ist eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 2 DRiG auf Fälle der Teilabordnung nicht möglich. Auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 2 DRiG ist in Fällen der Teilabordnung nicht geboten (a.A. SchmidtRäntsch , DRiG 5. Aufl. § 37 Rdn. 4c). Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es fehlt jedenfalls auf Grund des Zustimmungserfordernisses (§ 37 Abs. 1 DRiG) und der zeitlichen Begrenzung (§ 37 Abs. 2 DRiG) bei der Teilabordnung im Hinblick auf den Schutzzweck des § 27 Abs. 2 DRiG (vgl. oben [1] ) regelmäßig an einer vergleichbaren Interessenlage. Ob Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, mag dahinstehen; derartige Besonderheiten liegen hier jedenfalls nicht vor.
12
dd) Da nach alledem ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 und § 37 DRiG nicht gegeben ist, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Verstoß überhaupt zu einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzli- chen Richters und somit zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führen könnte. Hiergegen könnte sprechen, dass die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens in der ursprünglich besetzten Richterbank bei einer uneingeschränkten Rückabordnung möglich wäre. Die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters kann aber schwerlich davon abhängen, welche richterlichen Tätigkeiten der Richter außerhalb der in Rede stehenden Hauptverhandlung wahrnimmt und ob insoweit die Rechte des Richters verletzt sind. Näher nachzugehen braucht der Senat dem unter den gegebenen Umständen nicht.
13
b) Auch § 21f Abs. 1 GVG ist nicht verletzt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorsitz in einem Spruchkörper durch einen Vorsitzenden Richter eines anderen Gerichts, der zu diesem Zwecke abgeordnet wird, geführt werden kann. Die Revision (zuletzt Schriftsatz für den Angeklagten G. vom 17. November 2008) meint demgegenüber unter Hinweis insbesondere auf BGHSt 31, 389; BVerwGE 106, 345; OLG Hamm StV 2004, 366, 367, dass ein abgeordneter Richter nicht ordentlicher Vorsitzender einer Kammer beim Landgericht sein könne. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die genannten Entscheidungen betreffen jeweils den Fall, dass der Richter - bei Beginn der Hauptverhandlung - noch nicht das Amt eines Vorsitzenden dieses Spruchkörpers erreicht hatte. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, in der der Richter während der Hauptverhandlung in ein höheres Richteramt befördert wurde. Danach wurde dem Sinn und Zweck des § 21f Abs. 1 GVG, wonach sichergestellt werden soll, dass die hervorgehobene Stellung des Vorsitzenden durch entsprechend qualifizierte Richter ausgeübt wird (BGHSt 25, 54, 55), hier entsprochen.
14
c) Ebenso liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 192 GVG vor. Aufgrund der Rückabordnung war ein Verhinderungsfall, der den Eintritt des bestellten Ergänzungsrichters erfordert hätte, nicht gegeben.
15
aa) Die Anordnung der Zuziehung eines Ergänzungsrichters nach § 192 GVG dient der Sicherstellung der Durchführung einer Hauptverhandlung, namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhandlungseinheit (§ 226 StPO) und die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO. Die Vorschrift des § 192 GVG bezieht sich mithin auf die konkrete Hauptverhandlung, für deren Sicherstellung die Zuziehung des Ergänzungsrichters angeordnet wurde.
16
bb) Dementsprechend ist eine Verhinderung im Sinne von § 192 Abs. 2 GVG gegeben, wenn die weitere Mitwirkung eines Richters nur durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich des § 229 StPO, ermöglicht werden könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7). Ist ein Richter demgegenüber lediglich an einzelnen Tagen nicht in der Lage, an dem Verfahren weiter mitzuwirken, kann es aber später mit ihm ordnungsgemäß fortgeführt werden, dann begründet diese zeitweise Verhinderung nicht notwendig den Vertretungsfall (BGH NStZ 1986, 518, 519). Demnach war vorliegend durch die Möglichkeit der Rückabordnung der Vorsitzenden Richterin die Fortführung der Hauptverhandlung in der ursprünglichen Besetzung des Gerichts innerhalb der Fristen des § 229 StPO sichergestellt. Ein Verhinderungsfall im Sinne des § 192 GVG war somit nicht gegeben.
17
d) Unabhängig von alledem hätte eine Rüge gemäß § 338 Nr. 1 StPO nur Erfolg, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine willkürliche Verletzung der einschlägigen Bestimmungen zu Grunde liegen würde. Dies ist dann der Fall, wenn eine Maßnahme sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320). Aus den dargelegten Gründen war die Rückabordnung der Vorsitzenden an die Strafkammer jedenfalls in rechtlicher Hinsicht vertretbar. Durch die gewählte Vorgehensweise wurde zudem ein sachgerechter Ausgleich für die aufgrund der Beförderungsentscheidung aufgetretene Interessenkollision gefunden. Als Alternative wäre in Betracht gekommen, von der Beförderung der Richterin abzusehen. Damit wäre aber ein geeigneter Richter allein deshalb von einer Beförderung ausgeschlossen, weil er ein fortgeschrittenes Verfahren zu Ende zu führen hat. Eine derartige Folge wäre mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbaren. Weiter hätte in Erwägung gezogen werden können, den Vorsitz des betroffenen Senates beim Oberlandesgericht länger unbesetzt zu lassen. Dies hätte mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz kollidieren können, dass die Neubestellung eines Vorsitzenden ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen muss (BVerfGE 18, 423, 426). Gegen eine Beförderung ohne Rückabordnung hätten im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erhebliche Bedenken bestanden. Denn dann könnte der Eindruck entstehen, mit der Wahl des Ernennungszeitpunkts hätte die Justizverwaltung während laufender Hauptverhandlung Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers genommen. Mit der gewählten Vorgehensweise einer Beförderung mit sofortiger Rückabordnung des beförderten Richters war bestmöglich gewährleistet, dass die Hauptverhandlung ohne Änderung in der Zusammensetzung der Richterbank zu Ende geführt werden konnte. Der einzige Unterschied zur vorherigen Besetzung bestand letztlich in einer höheren Besoldung der Vorsitzenden.
18
Die demnach vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregelten Zweifelsfrage verstößt aber weder gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten Grundsatz der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO herbeigeführt (BVerfGE 29, 45, 48; BGH NStZ 1982, 476, 477 m.w.N.).

II.


19
Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderungen der Revisionen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

III.


20
Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung. Dem steht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer , zuletzt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 - nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen IV B 126/07), der in dem Beschwerdeverfahren über den Antrag der F. und E. GmbH & Co. KG auf Aussetzung der Vollziehung erging und dem der identische Lebenssachverhalt zu Grunde lag, in steuerrechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen für erforderlich erachtete. Denn im dortigen Verfahren konnten die Feststellungen aus dem strafgerichtlichen Urteil nicht übernommen werden, da dieses noch nicht rechtskräftig war und die Beteiligten die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bestritten (vgl. BFH, Beschl. vom 6. November 2008 - IV B 126/07 Rdn. 37 f. m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung).
Darüber hinaus bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
21
Die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bewirkt ein unrichtiger Feststellungsbescheid als bloßer Grundlagenbescheid keine Steuerverkürzung ; denn in dem Feststellungsbescheid werden lediglich die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die Festsetzung der Steuern bleibt dagegen dem Folgebescheid vorbehalten. Das Landgericht ist jedoch zurecht davon ausgegangen , dass die Angeklagten als Vertreter der Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO erlangt haben, indem sie durch unrichtige Angaben in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen Feststellungsbescheid erwirkt haben , in dem für die Kommanditgesellschaft zu hohe negative Einkünfte festgestellt und damit zu Unrecht Verluste zugewiesen wurden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte mehrerer Beteiligter gesondert und einheitlich festgestellt. Dieser gesonderte Feststellungsbescheid stellt einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) dar und ist für die Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Bindungswirkung besteht unabhängig davon, ob die Feststellungen inhaltlich rechtmäßig sind und mit Bindungswirkung hätten getroffen werden dürfen (vgl. BFH/NV 1992, 363). Ist ein solcher Folgebescheid bereits vor Erlass des Feststellungsbescheides bestandskräftig geworden , so ist er zwingend zu ändern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Diese Bindungswirkung führt dazu, dass das für die Einkommensbesteuerung der Anteilseigner zuständige Wohnsitzfinanzamt keine Möglichkeit hat, den Inhalt des Feststellungsbescheides zu überprüfen. Damit ist es ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folge- verfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders beurteilt wird (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 182 Rdnr. 1). Das Veranlagungsfinanzamt erhält von Amts wegen Kenntnis vom Feststellungsbescheid , so dass es einer Mitwirkung oder Antragstellung des Steuerpflichtigen insoweit nicht bedarf. Gerade diese Bindungswirkung rechtfertigt aber die Annahme, dass bereits der unrichtige Feststellungsbescheid den Steueranspruch konkret gefährdet. Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens. Der Täter kann nun sicher sein, dass seine falschen Angaben im Feststellungsverfahren ohne weitere Zwischenschritte in die Festsetzung einfließen. Damit hat er einen Vorteil bereits mit der Wirksamkeit des Grundlagenbescheides erlangt (so auch Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 219).“
22
Dem schließt sich der Senat an. Der in Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung liegende Vorteil ist ein Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht, und damit Steuervorteil (gl. A. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 376 AO Rdn. 21; Gast-de Haan in Klein, AO 9. Aufl. § 370 Rdn. 56; Hardtke, AO-StB 2002, 92, 93; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 520; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 370 Rdn. 299; Sorgenfrei, wistra 2006, 370; zum Begriff des Steuervorteils vgl. auch BGHSt 25, 190, 202). Der Annahme eines mit dem Feststellungsbescheid erlangten Steuervorteils steht nicht entgegen , dass ein solcher Bescheid erst die Grundlage für die Berechnung der Steuerschuld bildet und regelmäßig noch keine abschließende Auskunft gibt, in welcher konkreten Höhe der Steueranspruch tatsächlich beeinträchtigt wird (a.A. Beckemper aaO S. 521). Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung des Grundlagenbescheids in einen Einkommensteuerbescheid noch nicht stattgefunden hat, ergibt sich lediglich, dass eine Steuerverkürzung noch nicht eingetreten ist; dies schließt jedoch nicht aus, die Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheids als gesonderten nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu ver- stehen (vgl. Hardtke, AO-StB 2002, 92, 93). Auch eine genaue betragsmäßige Bestimmung der bei einer späteren Umsetzung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen in einem Folgebescheid eintretenden Steuerverkürzung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Steuervorteils (vgl. Hardtke aaO S. 95; a.A. Gast-de Haan aaO). Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch nicht notwendig Verletzungsdelikt. Wie die Vorschrift des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt, genügt z.B. für eine Steuerverkürzung schon die zu niedrige Festsetzung von Steuern, also eine konkrete Gefährdung des Steueranspruchs (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 15). Die hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs genügt auch für die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Da hier im Hinblick auf die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) die für die Kommanditgesellschaft - auch der Höhe nach - festgestellten Besteuerungsgrundlagen des Gewinnfeststellungsbescheids ohne weiteres Zutun der Angeklagten oder der Kommanditisten in die Folgebescheide der Kommanditisten einzubeziehen waren, lag eine solche Gefährdung hier vor (vgl. Joecks aaO § 376 AO Rdn. 21 und Hardtke aaO S. 95; einzelne Stimmen in der Literatur, z.B. Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen § 370 Rdn. 118 und Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 370 Rdn. 299, denen der Senat nicht folgt, sehen dagegen in einem unrichtigen Feststellungsbescheid noch keine für eine vollendete Steuerhinterziehung ausreichende Gefährdung von Steueransprüchen).
23
Der Umstand, dass die Angeklagten ihr angestrebtes (End-)Ziel einer Steuerverkürzung erst mit der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten erreichten, steht der Annahme eines in der bindenden Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils nicht entgegen (a.A. Sorgenfrei, wistra 2006, 370, 374). Die durch die Umsetzung der festgestellten unrichtigen Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverkürzung stellt lediglich einen weitergehenden Taterfolg dar, der insbesondere für den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit für den Verjährungsbeginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH wistra 1984, 142). Die Tatvollendung durch Erlangung eines bereits in der bindenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. Joecks aaO § 376 Rdn. 21a; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 521). Die mehrfache Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolgs steht im Einklang mit der Rechtsnatur der Steuerhinterziehung im Feststellungsund Festsetzungsverfahren als Gefährdungsdelikt (vgl. Joecks aaO § 370 Rdn. 15; Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 220).
24
Da im vorliegenden Fall die Kommanditisten, denen die zu hohen Verluste zugewiesen wurden, nach den Urteilsfeststellungen auf der Grundlage des unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheides für die Kommanditgesellschaft bereits veranlagt wurden, sind die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die vom Landgericht angenommene Tatvollendung auch aus diesem Grunde unbegründet. Mit der Umsetzung der Feststellungen des Gewinnfeststellungsbescheides in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten wurden jeweils die gegen Kommanditisten gerichteten Steueransprüche verkürzt (vgl. § 370 Abs. 4 AO). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 544/15
vom
8. März 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer
Hauptverhandlung erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen
stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines
Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht,
wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu
dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann.
BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 - LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR544.15.0


in der Strafsache gegen

1.

2.



wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 2015, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betruges in sieben rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten A. wegen Betruges in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
2
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters begonnen. Zu Beginn des 15. Verhandlungstages am 30. Juni 2015 teilte der Vorsitzende mit, dass eine beisitzende Richterin an der weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert sei, weil ihr wegen einer Komplikation bei ihrer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen zunächst für die Dauer von zwei Wochen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden und ungewiss sei, ob sie danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde; deshalb sei der Ergänzungsrichter eingetreten. Die Angeklagten rügten daraufhin die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer und beantragten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um sie später gegebenenfalls unter Mitwirkung der beisitzenden Richterin fortzusetzen. Das lehnte der Vorsitzende ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann bis zur Urteilsverkündung in der geänderten Besetzung fortgeführt.
3
Die Angeklagten beanstanden zu Recht, dass das erkennende Gericht seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn die Voraussetzungen für den Eintritt des Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG waren nicht erfüllt.
4
1. Nach § 192 Abs. 2 GVG tritt ein zu der Hauptverhandlung zugezogener Ergänzungsrichter in das Quorum ein, wenn ein zur Entscheidung berufener Richter an der weiteren Mitwirkung verhindert ist. Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 368; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Dementsprechend liegt es auch im Ermessen des Vorsitzenden, wann er die Entscheidung darüber trifft, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; Katholnigg, JR 1989, 348, 349; Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 643). Zeitlich begrenzt wird der Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden allerdings durch die in § 229 Abs. 1 und 2 StPO normierten Unterbrechungsfristen, wonach die Hauptverhandlung längstens für drei Wochen oder - falls sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat - bis zu einem Monat unterbrochen werden darf. Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).
5
Das Ermessen steht dem Vorsitzenden zu, weil bei der von ihm zu treffenden Entscheidung verschiedene, einander widerstreitende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Richter während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und deshalb nicht zu einem Fortsetzungstermin erscheinen kann. Einerseits gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters in solchen Fällen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221). Denn es soll derjenige Richter an der Urteilsfindung mitwirken, der nach den allgemeinen Regeln von vornherein dafür zuständig war. Andererseits kann es mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot auch sachgerecht erscheinen, die Verhinderung des erkrankten Richters baldmöglichst festzustellen und die Hauptverhandlung mit dem Ergänzungsrichter fortzuführen (Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641,

643).


6
2. Diese Grundsätze bedürfen jedoch für den Fall der Erkrankung eines Richters im Hinblick auf die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) der Einschränkung. Nach der Neufassung der Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen auch dann kraft Gesetzes für bis zu sechs Wochen gehemmt, wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Erkrankung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, die zuvor bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat; die Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass in Großverfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung in weiterem Umfang vermieden werden kann, als dies nach der früheren Rechtslage der Fall war (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 25). Vielmehr wird auch das Prinzip des gesetzlichen Richters gestärkt, da die Urteilsfindung weiterhin den Richtern obliegt, die nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen ursprünglich dazu berufen waren. Dies ist aber auch dann zu beachten, wenn ein Ergänzungsrichter zugezogen worden ist, der unmittelbar für den erkrankten Richter in das Quorum eintreten könnte. Daraus folgt: Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters ist es geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalls zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann. Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (so auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 21; KKGmel , StPO, 7. Aufl., § 229 Rn. 11; vgl. auch SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 229 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn durch den durch die Fristenhemmung bedingten Zeitablauf ein Beweismittelverlust droht und daher durch weiteres Abwarten die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt würde.
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Demgegenüber wird im Schrifttum zwar die Auffassung vertreten, es sei in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Richters die Hauptverhandlung sofort mit dem vorhandenen Ergänzungsrichter fortzusetzen (so Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 646; ebenso SKStPO /Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 229 Rn. 18; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 192 Rn. 17; vgl. auch HK/Julius, StPO, 5. Aufl., § 229 Rn. 9). Diese Ansicht wird damit begründet, dass mit der Erstreckung der Fristenhemmung auf die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausdrücklich eine Personaleinsparung bei den Ergänzungsrichtern angestrebt worden sei. Die Intention des Gesetzgebers sei darauf gerichtet gewesen, die Zuziehung von Ergänzungsrichtern möglichst entbehrlich zu machen. Wenn aber ohnehin ein Ergänzungsrichter zugezogen worden sei, widerspreche es dieser Intention, mit dessen Eintritt abzuwarten, bis klar sei, ob der erkrankte Richter später noch ordnungsgemäß wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Dann entspreche es vielmehr dem Beschleunigungsgebot, die Hauptverhandlung sofort mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen. § 192 Abs. 2 GVG habe in diesen Fällen Vorrang vor § 229 Abs. 3 SPO.
8
Diese Auffassung ist jedoch nur im Ansatz zutreffend. Tatsächlich liegt dem 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das die Hemmungsregelung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Fälle der Erkrankung einer zur Urteilsfindung berufenen Person erstreckt wurde, ebenso wie der gleichzeitigen Verlängerung der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist sowie der Erweiterung der Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 2 StPO bis zu einem Monat zu unterbrechen, die Intention des Gesetzgebers zugrunde, Strafverfahren zu vereinfachen sowie effektiver und flexibler zu gestalten (BTDrucks. 15/1508 S. 1, 13). Es sollte vermieden werden, dass Hauptverhandlungen nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern oder Schöffen ausgesetzt werden müssen. Dadurch sollten die Ressourcen der Justiz, die bei einer notwendigen neuen Verhandlung der Sache erheblich belastet werden, geschont werden. Der Entlastungseffekt wurde insbesondere in Großverfahren angestrebt, vor allem dadurch, dass mit Rücksicht auf die Erweiterung der Möglichkeiten, flexibel auf Komplikationen wie der Erkrankung eines Richters reagieren zu können, weitgehend auf die Zuziehung von Ergän- zungsrichtern und Ergänzungsschöffen verzichtet werden sollte (BT-Drucks. 15/1508 S. 25).
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Daraus folgt indes nicht, dass in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verhinderung des erkrankten Richters im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG ohne Rücksicht darauf anzunehmen ist, ob die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fristgemäß mit ihm fortgesetzt werden kann. Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz zu entlasten, entspricht es vielmehr, die Hauptverhandlung erst dann mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann. Tritt der Ergänzungsrichter in das Quorum ein, steht er für den Fall, dass während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein zur Entscheidung berufener Richter tatsächlich ausfällt, jedoch nicht mehr zur Verfügung. Das könnte dem Vorsitzenden sogar Anlass dazu geben, zu einer voraussichtlich länger dauernden Hauptverhandlung vorsorglich nicht nur einen, sondern zwei Ergänzungsrichter zuzuziehen, was der Intention des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz weitestgehend zu entlasten, widerspräche.
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Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat durch die Erstreckung der Fristenhemmung auf den Fall der krankheitsbedingten Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine dadurch hervorgerufene Verzögerung der Hauptverhandlung für die Dauer der Erkrankung des Richters, längstens aber für sechs Wochen, hingenommen werden soll, weil dies der beschleunigten Erledigung des gesamten Verfahrens dient. Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25). Dementsprechend läuft die Zurückstellung der Entscheidung über die Verhinderung des erkrankten Richters und den Eintritt des Ergänzungsrichters dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider, sondern trägt ihm im Gegenteil Rechnung.
11
3. Danach waren die Voraussetzungen für die Feststellung des Verhinderungsfalls und den Eintritt des Ergänzungsrichters hier nicht erfüllt. Die beisitzende Richterin war zwar aufgrund des Beschäftigungsverbots aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, am 30. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Beschäftigungsverbot galt aber zunächst nur für die Dauer von zwei Wochen und es stand nicht fest, dass die Richterin auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht mehr an der Hauptverhandlung würde teilnehmen können. Durch die Entscheidung des Vorsitzenden, die beisitzende Richterin für verhindert zu erklären und die Hauptverhandlung sogleich mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, sind die Beschwerdeführer mithin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
(nur zu B I 1 und 2)
Veröffentlichung: ja
(nur zu B I 1 und 2)
StPO § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1
1. Auf Besetzungsmängel in der Person eines
später durch einen Ergänzungsrichter
abgelösten Richters ist der absolute Revisionsgrund
anwendbar.
2. Die Feststellung der Verhinderung eines
Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden
mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen
ist vom Revisionsgericht nur auf
Willkür zu überprüfen (Ergänzung von
BGHSt 35, 366).
3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 StPO ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
zugebilligt wird, berechtigterweise die
Beantwortung von Fragen der Verteidigung
verweigert, bleiben seine übrigen Angaben
bei gebotener kritischer Würdigung seines
Aussageverhaltens verwertbar.
BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01
LG Berlin -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Bestechung (zu 1) und Bestechlichkeit (zu 2 bis 5)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. und
23. Januar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E für K ,
Rechtsanwälte S und B für P ,
Rechtsanwältin Z für R ,
Rechtsanwältin M für Sc ,
Rechtsanwalt Mi für L
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 23. Januar 2002 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandene notwendige Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bestechung in acht Fällen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt ; daneben blieben anderweits rechtskräftig verhängte zäsurbegründende Geldstrafen bestehen. Das Landgericht hat ferner die Angeklagten P und Sc jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten R und L hat es jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verbüßt durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden von weiteren gleichen Anklagevorwürfen freigesprochen.

A.


Der in der Türkei geborene Angeklagte K betrieb von Herbst 1993 bis Frühjahr 1997 in Berlin-Wedding eine Fahrschule mit zahlreichen, vornehmlich türkischstämmigen Fahrschülern. Für Geldbeträge meist zwischen 1.500 und 2.000 DM erteilte er Führerscheinbewerbern, die ± vielfach wegen unzulänglicher Deutschkenntnisse, aber auch wegen intellektueller Defizite oder wegen Zeitmangels ± Probleme mit dem Erlernen der für die theoretische Fahrprüfung notwendigen Kenntnisse hatten, “Garantiezusagen” für das Bestehen der theoretischen Fahrprüfung. Um diese zu erfüllen, kam K ab Sommer 1994 mit den übrigen Angeklagten, die Fahrprüfer bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des Kraftfahrzeugüberwachungsvereins Berlin (DEKRA) waren, ± daneben noch mit weiteren dort tätigen Fahrprüfern ± überein, daß diese ihm gegen das Versprechen von Geldzahlungen über jeweils 300 bis 500 DM die Manipulation mündlicher Theorieprüfungen mit von den Kenntnissen unabhängigem Prüfungserfolg zugunsten von ihm angemeldeter Fahrschüler zusagten. Sämtliche Anklagevorwürfe haben entsprechende konkret bezeichnete Einzelfälle zum Gegenstand; acht zwischen Mai 1995 und Dezember 1996 begangene Fälle sind Gegenstand der Verurteilungen K s wegen Bestechung und jeweils eines der anderen Angeklagten wegen Bestechlichkeit.

B.


Die unbeschränkten Revisionen aller fünf Angeklagter sind ebenso offensichtlich (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 6) unbegründet wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die beschränkt sind auf die Nachprüfung sämtlicher Freisprüche, ferner der Rechtsfolgenaussprüche zum Nachteil der vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten. Auch der Generalbundesanwalt vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft
nicht. Zur Begründung kann sich der Senat auf die im Ergebnis umfassend zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 19. Juli 2001 beziehen, zu denen er lediglich folgendes ergänzend bemerkt.
I. Verfahrensrügen
1. Am 22. Sitzungstag stellte die Strafkammervorsitzende die (dauerhafte ) Verhinderung eines bis dahin an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen durch länger andauernde Erkrankung fest; für ihn trat ein Ergänzungsschöffe ein, der dann als Schöffe bei der Urteilsfindung mitgewirkt hat. Mit auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Besetzungsrügen machen drei Angeklagte geltend, der ursprüngliche Schöffe sei bereits an den ersten 21 Sitzungstagen teilweise krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen; einer der Revisionsführer beanstandet auch die Ablösung dieses Schöffen. Die Rügen können keinen Erfolg haben.

a) Sinn und Zweck des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO sowie die entsprechenden Regelungen unter Nrn. 2 und 3 der Vorschrift machen deutlich, daß als erkennendes Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO ausschließlich die Gerichtsbesetzung anzusehen ist, die das mit der Revision angefochtene Urteil gefällt hat (vgl. Hanack in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 8; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 23). Allein für diese Richter hat zu gelten, daß in ihrer Person während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung kein Besetzungsmangel vorliegen darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 151). Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) abgelösten Richters ist der absolute Revisionsgrund daher ebensowenig anwendbar wie auf solche bei einem bis zur Urteilsfindung nicht eingetretenen Ergänzungsrichter.
Aus einer Verhandlungsunfähigkeit des später wegen Krankheit ausgeschiedenen Schöffen während seiner Mitwirkung an der Hauptverhandlung könnte daher allenfalls ein relativer Revisionsgrund hergeleitet werden, wenn dieser Schöffe im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit an einer Entscheidung mitgewirkt hätte, die sich ± ohne in fehlerfreier Besetzung bestätigt worden zu sein ± auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte. An entsprechendem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläûlichem Revisionsvorbringen fehlt es. Abgesehen davon sind nicht einmal hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen Schöffen vor seiner Erkrankung ersichtlich.

b) Die Erkrankung wiederum gab der Strafkammervorsitzenden Anlaû , den Schöffen als verhindert ablösen zu lassen (§ 192 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 3 GVG). Willkür läût ihre Entscheidung nicht erkennen. Dieser eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfungsmaûstab kann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderung eines Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung, für den dies aus der Regelung in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG, § 336 Satz 2 StPO folgt (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 37; Kleinknecht/MeyerGoûner , StPO 45. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; noch offengeblieben in BGHSt 35, 366, 373).
2. Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO und auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen von drei Angeklagten im Zusammenhang mit der Befragung der Zeugin T bleiben erfolglos. Diese Zeugin, der das Landgericht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO zugebilligt hat, die indes nach entsprechender Belehrung zunächst zur Sache ausgesagt hatte, weigerte sich im Verlauf ihrer Vernehmung unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht, weiterhin Fragen der Verteidigung zu beantworten.
Nach dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, daû das Landgericht der Zeugin, die selbst wegen ähnlicher Vorwürfe wie der Angeklagte K im Zusammenhang mit der DEKRA tatverdächtig, zudem als Sekretärin seiner Fahrschule teilnahmeverdächtig war, zu Unrecht ein zum Aussageverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hätte (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.; Kleinknecht /Meyer-Goûner aaO § 55 Rdn. 2 m.w.N.). Die Zeugin war damit, auch nachdem sie auf eine Aussageverweigerung zunächst verzichtet hatte, befugt , ohne Angabe von Gründen die Beantwortung sämtlicher Fragen der Verteidiger zu verweigern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 55 Rdn. 12; § 52 Rdn. 15; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55 Rdn. 17). Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR; vgl. dazu BGHSt 46, 93, 94 ff.) muû dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung (“nemo tenetur se ipsum accusare”; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.; Rieû in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. I Rdn. 88, 96) nachstehen.
Im übrigen haben die Verteidiger das Angebot, über das Gericht Fragen an die Zeugin zu richten, nicht genutzt (UA S. 49; Beschluû des Landgerichts vom 30. August 1999, Bl. 64, 67/PB V). Der unbegründete Antrag , die Zeugin zur Beantwortung bestimmter unmittelbar von den Verteidigern formulierter Fragen zu zwingen, schloû nicht den Antrag ein, das Gericht möge diese Fragen als eigene stellen. Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung ausdrücklich das bloûe Einräumen der Möglichkeit einer Übernahme ihrer Fragen durch das Gericht anstelle der ± notfalls auch zwangsweise ± begehrten Durchsetzung ihres eigenen Fragerechts als unzulässig erachtet hatte. Zudem ist eine zulässige Aufklärungsrüge, mit der das Unterlassen der Übernahme von Verteidigerfragen durch das Gericht im Revisionsverfahren beanstandet werden müûte, in diesem Zusammenhang nicht erhoben worden.

Die Prozeûsituation steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung auf der einen und dem Fragerecht von Angeklagtem und Verteidigung auf der anderen Seite. Ein Verbot, die Angaben eines so die Aussage teilweise verweigernden Zeugen zum Nachteil des hierdurch in der aktiven Wahrnehmung seines Fragerechts beeinträchtigten Angeklagten zu verwerten, läût sich indes aus dessen Recht auf ein faires Verfahren nicht herleiten. Dieses Ergebnis folgt maûgeblich aus der Bedeutung der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren. Allerdings ist der Tatrichter verpflichtet, ein solches Aussageverhalten im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGH NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47, 48). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist nicht zu besorgen, daû der Tatrichter dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Beweiswürdigung letztlich nicht genügt hätte.
3. Die auf Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigen gestützten Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft scheitern bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Für die hinreichende Beurteilung der Geeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO) hätte es ± bezogen auf jeden Prüfling, dessen Sprachkundigkeit sachverständig zu untersuchen begehrt wurde ± einer genauen Bezeichnung hierfür relevanter besonders tatzeitnaher aktenkundiger Erkenntnisse ± gegebenenfalls aus Prüfungsunterlagen und Vernehmungen ± bedurft. Die pauschale Bezugnahme auf in der Anklage angegebene Fundstellen in dem abgelehnten Antrag ist jedenfalls im Rahmen der Revisionsbegründung insoweit offensichtlich unzulänglich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 5).
II. Sachrügen

1. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung gibt insgesamt keinen Anlaû zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daû das Landgericht trotz Feststellung länger andauernder allgemeiner Unrechtsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten K auf der einen und den übrigen Angeklagten auf der anderen Seite nur in den Fällen zur Verurteilung gelangt ist, an die sich der geständige Angeklagte K konkret sicher erinnern konnte und bei denen zugleich gravierende Indizien für eine tatsächlich erfolgte Prüfungsmanipulation vorlagen.

a) Die überaus vorsichtige und zurückhaltende Beweiswürdigung des Tatrichters war geprägt von der dem Zusammenhang des Urteils ausreichend deutlich zu entnehmenden erheblichen Schwierigkeit der gesamten Beweislage. Diese war mitbeeinfluût von unterschiedlichen Interessen des Angeklagten K auf der einen, der übrigen Angeklagten auf der anderen Seite, und ersichtlich auch von unterschiedlichen, nicht stets am Ziel der Wahrheitsfindung orientierten Eigeninteressen verschiedener Beweispersonen. Zwar erfuhr das Pauschalgeständnis des Angeklagten K zahlreiche Stützungen, nicht zuletzt durch die Feststellungen über weitgehende Manipulationsmöglichkeiten, wie sie im Organisationsbereich der DEKRA eröffnet waren. Auch konnten generelle Falschbezichtigungsmotive des Angeklagten K rechtsfehlerfrei als fernliegend angesehen werden. Indes waren massive Bedenken gegen die Detailgenauigkeit seiner Angaben berechtigt, da er einerseits ± ersichtlich aufschneiderisch ± angab, “99 Prozent” der in Zahlungslisten enthaltenen Fahrschüler hätten eine manipulierte Prüfung erhalten, an die einzelnen Personen andererseits dann keine oder nur vage Erinnerungen hatte. Bei dieser Ausgangslage war eine nähere Konkretisierung seiner pauschalen Angaben, die zur zuverlässigen Überzeugungsbildung für die Ausführung bestimmter Bestechungstaten ausgereicht hätte, nur schwer zu erreichen. Die sachlichrechtliche Prüfung durch
den Senat ergibt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daû der Tatrichter insoweit vorhandene aussichtsreiche Beweismittel unerschöpft gelassen hätte.
Ohnehin bestand zusätzlicher Anlaû zu kritischer Würdigung ± ohne daû der Tatrichter deshalb gehalten gewesen wäre, dem Geständnis insgesamt zu miûtrauen ± im Blick auf die besondere Geständnismotivation des Angeklagten K , der ersichtlich durch seine Aussagebereitschaft eine weitere Inhaftierung zu verhindern suchte; dies gilt zumal im Blick auf das gesamte Prozeû- und Begleitverhalten dieses Angeklagten, insbesondere im Zusammenhang mit seinem schlieûlich erfolgten eigenmächtigen Ausbleiben aus der weiteren Hauptverhandlung. Der Gesamtzusammenhang des Urteils läût hinreichend deutlich erkennen, daû der Tatrichter sich bei seiner im Detail besonders zurückhaltenden Überzeugungsbildung auch von solchen berechtigten Überlegungen hat leiten lassen.

b) Auch in Fällen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatrichterliche Überzeugung von einem über die Einzelfallindividualisierbarkeit hinausgehenden , im Wege der Schätzung zu ermittelnden Mindestschuldumfang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der Anklage erfaûter Einzelfälle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage führen kann (vgl. für allerdings ganz unterschiedliche Fälle BGHSt 40, 374, 376 f.; 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426). Dies wäre namentlich zum Nachteil des an sämtlichen in Betracht zu ziehenden Taten mitbeteiligten Angeklagten K nicht undenkbar gewesen. Indes war das Landgericht hier nicht gehalten, eine solche Schätzung vorzunehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Umstände des Geständnisses des Angeklagten K und seines sonstigen Verhaltens ist es vom Revisionsgericht hinzunehmen, daû der Tatrichter bei seiner ihm obliegenden Überzeugungsbildung den Angaben dieses Angeklagten mit Zurückhaltung begegnet
ist und eine weitergehende Verurteilung im Wege der Schätzung allein auf der Grundlage seines weitgehend pauschalen Geständnisses nicht vorgenommen hat.
Da im übrigen gravierende Indizien für eine Prüfungsmanipulation nicht gegeben waren, fehlte es an einer hinreichenden Schätzungsgrundlage. Anlaû zu revisionsgerichtlicher Korrektur des Beweiswürdigungsergebnisses , namentlich zum Nachteil der Angeklagten, bestand umso weniger angesichts eines vor den festgestellten Tathintergründen eher milden, aber nicht etwa ersichtlich unausgewogenen Gesamtergebnisses.

c) Die Konkretisierungsanforderungen, die der Tatrichter bei Feststellung jeder einzelnen Tat vorausgesetzt hat, und seine daraus folgende strikte Orientierung an den angeklagten Einzelfällen sind hier zudem vom Revisionsgericht umso mehr hinzunehmen, da die Taten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach altem Recht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Diensthandlung, die mit der Vorteilsgewährung an den Amtsträger zusammenhing (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. §§ 331 ± 338 ± Nachtrag ± Rdn. 7 ff.; Dölling ZStW 112 [2000], 334, 343 f.).
2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Die bestochenen DEKRA-Fahrprüfer waren Amtsträger gemäû § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (vgl. BGHSt 42, 230, 233).
Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Namentlich im Blick auf die lange Dauer der Untersuchungs-
haft bei allen vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten können die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die jeweiligen Rechtsfolgenaussprüche keinen Erfolg haben.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 544/15
vom
8. März 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer
Hauptverhandlung erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen
stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines
Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht,
wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu
dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann.
BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 - LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR544.15.0


in der Strafsache gegen

1.

2.



wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 2015, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betruges in sieben rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten A. wegen Betruges in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
2
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters begonnen. Zu Beginn des 15. Verhandlungstages am 30. Juni 2015 teilte der Vorsitzende mit, dass eine beisitzende Richterin an der weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert sei, weil ihr wegen einer Komplikation bei ihrer Schwangerschaft aus medizinischen Gründen zunächst für die Dauer von zwei Wochen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden und ungewiss sei, ob sie danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde; deshalb sei der Ergänzungsrichter eingetreten. Die Angeklagten rügten daraufhin die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer und beantragten, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um sie später gegebenenfalls unter Mitwirkung der beisitzenden Richterin fortzusetzen. Das lehnte der Vorsitzende ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann bis zur Urteilsverkündung in der geänderten Besetzung fortgeführt.
3
Die Angeklagten beanstanden zu Recht, dass das erkennende Gericht seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn die Voraussetzungen für den Eintritt des Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG waren nicht erfüllt.
4
1. Nach § 192 Abs. 2 GVG tritt ein zu der Hauptverhandlung zugezogener Ergänzungsrichter in das Quorum ein, wenn ein zur Entscheidung berufener Richter an der weiteren Mitwirkung verhindert ist. Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 368; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Nach bisheriger Rechtsprechung gilt: Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Dementsprechend liegt es auch im Ermessen des Vorsitzenden, wann er die Entscheidung darüber trifft, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; Katholnigg, JR 1989, 348, 349; Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 643). Zeitlich begrenzt wird der Entscheidungsspielraum des Vorsitzenden allerdings durch die in § 229 Abs. 1 und 2 StPO normierten Unterbrechungsfristen, wonach die Hauptverhandlung längstens für drei Wochen oder - falls sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat - bis zu einem Monat unterbrochen werden darf. Falls die Hauptverhandlung mit dem zeitweise verhinderten Richter nicht innerhalb dieser Fristen fortgesetzt werden kann, muss dessen Verhinderung festgestellt werden und der Ergänzungsrichter eintreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, NStZ 1986, 518, 519; Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, BGHSt 35, 366, 373; Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96, NStZ 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 103; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 9; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 17).
5
Das Ermessen steht dem Vorsitzenden zu, weil bei der von ihm zu treffenden Entscheidung verschiedene, einander widerstreitende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Richter während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und deshalb nicht zu einem Fortsetzungstermin erscheinen kann. Einerseits gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters in solchen Fällen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und abzuwarten, ob sie noch fristgemäß unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ-RR 2013, 221). Denn es soll derjenige Richter an der Urteilsfindung mitwirken, der nach den allgemeinen Regeln von vornherein dafür zuständig war. Andererseits kann es mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot auch sachgerecht erscheinen, die Verhinderung des erkrankten Richters baldmöglichst festzustellen und die Hauptverhandlung mit dem Ergänzungsrichter fortzuführen (Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641,

643).


6
2. Diese Grundsätze bedürfen jedoch für den Fall der Erkrankung eines Richters im Hinblick auf die Änderung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) der Einschränkung. Nach der Neufassung der Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen auch dann kraft Gesetzes für bis zu sechs Wochen gehemmt, wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Erkrankung zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, die zuvor bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat; die Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass in Großverfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung in weiterem Umfang vermieden werden kann, als dies nach der früheren Rechtslage der Fall war (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 25). Vielmehr wird auch das Prinzip des gesetzlichen Richters gestärkt, da die Urteilsfindung weiterhin den Richtern obliegt, die nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen ursprünglich dazu berufen waren. Dies ist aber auch dann zu beachten, wenn ein Ergänzungsrichter zugezogen worden ist, der unmittelbar für den erkrankten Richter in das Quorum eintreten könnte. Daraus folgt: Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters ist es geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalls zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann. Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (so auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 21; KKGmel , StPO, 7. Aufl., § 229 Rn. 11; vgl. auch SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 229 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 192 GVG Rn. 7). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn durch den durch die Fristenhemmung bedingten Zeitablauf ein Beweismittelverlust droht und daher durch weiteres Abwarten die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt würde.
7
Demgegenüber wird im Schrifttum zwar die Auffassung vertreten, es sei in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Richters die Hauptverhandlung sofort mit dem vorhandenen Ergänzungsrichter fortzusetzen (so Schlothauer in Festschrift E. Müller, 2008, S. 641, 646; ebenso SKStPO /Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 229 Rn. 18; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 192 Rn. 17; vgl. auch HK/Julius, StPO, 5. Aufl., § 229 Rn. 9). Diese Ansicht wird damit begründet, dass mit der Erstreckung der Fristenhemmung auf die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausdrücklich eine Personaleinsparung bei den Ergänzungsrichtern angestrebt worden sei. Die Intention des Gesetzgebers sei darauf gerichtet gewesen, die Zuziehung von Ergänzungsrichtern möglichst entbehrlich zu machen. Wenn aber ohnehin ein Ergänzungsrichter zugezogen worden sei, widerspreche es dieser Intention, mit dessen Eintritt abzuwarten, bis klar sei, ob der erkrankte Richter später noch ordnungsgemäß wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Dann entspreche es vielmehr dem Beschleunigungsgebot, die Hauptverhandlung sofort mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen. § 192 Abs. 2 GVG habe in diesen Fällen Vorrang vor § 229 Abs. 3 SPO.
8
Diese Auffassung ist jedoch nur im Ansatz zutreffend. Tatsächlich liegt dem 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das die Hemmungsregelung des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Fälle der Erkrankung einer zur Urteilsfindung berufenen Person erstreckt wurde, ebenso wie der gleichzeitigen Verlängerung der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist sowie der Erweiterung der Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 2 StPO bis zu einem Monat zu unterbrechen, die Intention des Gesetzgebers zugrunde, Strafverfahren zu vereinfachen sowie effektiver und flexibler zu gestalten (BTDrucks. 15/1508 S. 1, 13). Es sollte vermieden werden, dass Hauptverhandlungen nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern oder Schöffen ausgesetzt werden müssen. Dadurch sollten die Ressourcen der Justiz, die bei einer notwendigen neuen Verhandlung der Sache erheblich belastet werden, geschont werden. Der Entlastungseffekt wurde insbesondere in Großverfahren angestrebt, vor allem dadurch, dass mit Rücksicht auf die Erweiterung der Möglichkeiten, flexibel auf Komplikationen wie der Erkrankung eines Richters reagieren zu können, weitgehend auf die Zuziehung von Ergän- zungsrichtern und Ergänzungsschöffen verzichtet werden sollte (BT-Drucks. 15/1508 S. 25).
9
Daraus folgt indes nicht, dass in Fällen des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verhinderung des erkrankten Richters im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG ohne Rücksicht darauf anzunehmen ist, ob die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fristgemäß mit ihm fortgesetzt werden kann. Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz zu entlasten, entspricht es vielmehr, die Hauptverhandlung erst dann mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann. Tritt der Ergänzungsrichter in das Quorum ein, steht er für den Fall, dass während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein zur Entscheidung berufener Richter tatsächlich ausfällt, jedoch nicht mehr zur Verfügung. Das könnte dem Vorsitzenden sogar Anlass dazu geben, zu einer voraussichtlich länger dauernden Hauptverhandlung vorsorglich nicht nur einen, sondern zwei Ergänzungsrichter zuzuziehen, was der Intention des Gesetzgebers, die Ressourcen der Justiz weitestgehend zu entlasten, widerspräche.
10
Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat durch die Erstreckung der Fristenhemmung auf den Fall der krankheitsbedingten Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine dadurch hervorgerufene Verzögerung der Hauptverhandlung für die Dauer der Erkrankung des Richters, längstens aber für sechs Wochen, hingenommen werden soll, weil dies der beschleunigten Erledigung des gesamten Verfahrens dient. Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25). Dementsprechend läuft die Zurückstellung der Entscheidung über die Verhinderung des erkrankten Richters und den Eintritt des Ergänzungsrichters dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider, sondern trägt ihm im Gegenteil Rechnung.
11
3. Danach waren die Voraussetzungen für die Feststellung des Verhinderungsfalls und den Eintritt des Ergänzungsrichters hier nicht erfüllt. Die beisitzende Richterin war zwar aufgrund des Beschäftigungsverbots aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, am 30. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Beschäftigungsverbot galt aber zunächst nur für die Dauer von zwei Wochen und es stand nicht fest, dass die Richterin auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht mehr an der Hauptverhandlung würde teilnehmen können. Durch die Entscheidung des Vorsitzenden, die beisitzende Richterin für verhindert zu erklären und die Hauptverhandlung sogleich mit dem Ergänzungsrichter fortzusetzen, sind die Beschwerdeführer mithin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 342/15
vom
14. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
ECLI:DE:BGH:2016:141216U2STR342.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

3
Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte entsprechend eines gemeinsam mit seinem inzwischen verstorbenen Vater K. K. gefassten Tatplan verschiedene Firmen, um Versicherungsnehmer und Bausparer durch entsprechend geschulte gutgläubige Vertriebsmitarbeiter dazu zu veranlassen , ihre Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Bau- sparverträge zu kündigen und mit den freigewordenen Geldern eine „Vermögensanlage /Versicherung“ bei einer der Firmen des Angeklagten zu erwerben. Den als Kunden akquirierten Versicherungsnehmern und Bausparern wurde dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die eingezahlten Gelder vollständig in hochpreisige Immobilien investiert und ihnen der vereinnahmte Rückkaufswert einschließlich einer durch diese Immobiliengeschäfte erwirtschafteten hohen Rendite nach Ende einer vertraglich vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt würde. Im Vertrauen auf diese Angaben erwarben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2009 bis Ende 2010 insgesamt zehn Personen Vermögensanlagen. Der Angeklagte, der für Finanzen und Zahlungsflüsse zuständig war, Kontovollmacht besaß, die Verträge zeichnete und in alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen eingebunden war, vereinnahmte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seinem mittlerweile verstorbenen Vater K. K. und den nicht revidierenden Mitangeklagten mit Hilfe dieses provisionsbasierten Vertriebssystems Kundengelder in Höhe von insgesamt mehr als 600.000 Euro, die er vorgefasster Absicht gemäß im Wesentlichen zur Deckung der Vertriebskosten des Firmengeflechts, insbesondere zur Ausschüttung zugesagter Provisionen und Gehälter, zur Finanzierung des Call-Centers sowie sonstiger Geschäftskosten, für den eigenen Lebensbedarf sowie zur Auszahlung und Ruhigstellung anderer Kunden verwendete. Investitionen in Immobilien erfolgten tatplangemäß lediglich in geringem Umfang und dienten dazu, Kunden und Vertriebsmitarbeiter über die tatsächliche Verwendung der vereinnahmten Gelder zu täuschen.
4
Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil der Geschädigten als uneigentliches Organisationsdelikt zusammengefasst und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

II.

5
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO Erfolg.
6
1. Dieser Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
7
a) Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 5. März 2015 mit Fortsetzung am 10., 16., 19., 25. sowie am 26. März 2015. Der aufgrund der Schöffenliste für den 5. März 2015 zur Mitwirkung berufene Hauptschöffe S. teilte der Schöffengeschäftsstelle am 10. Februar 2015 mit, dass er „ab dem 25. März 2015 (Urlaub in den Niederlanden) verhindert“ sei. Auf fernmündliche Bitte der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, teilte der Schöffe mit, dass er „sich im eigenen Ferienhaus“ aufhalte , „welches für die kommende Saison hergerichtet werden“ müsse. Daraufhin entband der Vorsitzende den Hauptschöffen vom Schöffendienst und veranlasste die Ladung der Hilfsschöffin Sa. , die an der Hauptverhandlung teilnahm.
8
b) Eine Mitteilung der Gerichtsbesetzung gemäß § 222a StPO erfolgte bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht. Am ersten Hauptverhandlungstag stellte der Angeklagte nach erfolgter Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO den Antrag, die Hauptverhandlung gemäß § 222a Abs. 2 StPO für die Dauer von einer Woche zu unterbrechen, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung der Gerichtsbesetzung und zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen zu geben. Nach Beratung wies die Strafkammer den Unterbrechungsantrag mit der Begründung zurück, sie sei ordnungsgemäß besetzt, die Hauptschöffen seien wegen Ortsabwesenheit verhindert, weswegen nach Anzeige ihrer Verhinderung die rangnächsten und in der Sitzung anwesenden Hilfsschöffen geladen worden seien.
9
c) Die Revision rügt, dass die Strafkammer in der Person der Hilfsschöffin Sa. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die Entbindungsentscheidung des Vorsitzenden hinsichtlich des Hauptschöffen S. auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
10
d) Im Hinblick auf diese Verfahrensrüge hielt der Vorsitzende am 27. Juli 2015 in einem Aktenvermerk fest, dass sich der Schöffe S. in der Zeit vom 20. bis zum 28. März 2015 rund 350 km entfernt in Z. (V. ) aufgehalten habe; die Urlaubsreise vor Ferienbeginn habe der „Herrichtung“ des Ferienhauses gedient, das ab dem 28. März 2015 an Gäste habe vermietet werden solle. Außerdem habe am 21. März 2015 die jährliche Eigentümerversammlung in der Ferienanlage stattgefunden.
11
2. Die auch im Sinne von § 338 Nr. 1 Buchst. c StPO zulässige Verfahrensrüge hat Erfolg. Das erkennende Gericht war in der Person der Hilfsschöffin Sa. vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Entbindung des Hauptschöffen S. auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hin und erweist sich deshalb als unvertretbar.
12
a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5). Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, aaO, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt , dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71; KKStPO /Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 19).
13
b) Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
14
aa) Zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamts verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443).
15
Insoweit bestehen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs „bedeutsame Unterschiede zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub“ des Schöffen (BGH, aaO, Rn. 5).Berufliche Hinderungsgründe sind in aller Regel nicht geeignet, eine Verhinderung des Schöffen von der Dienstleistung zu begründen, weil dieser sich in der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben häufig wird vertreten lassen können und es sich in der Regel um eher „verhältnismäßig kurzfristige“ Verhinderungen handelt, denen durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, aaO). Beide Möglichkeiten bestehen im Falle der Verhinderung infolge Urlaubs nicht oder jedenfalls nur selten (BGH, aaO). Aus diesen Gründen rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Annahme, dass dem Schöffen die Dienstleistung nicht zumutbar ist, während ein Urlaub in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung begründet.
16
bb) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).
17
cc) Zu Erkundigungen hinsichtlich des angegebenen Hinderungsgrundes ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, wenn er die Angaben des Schöffen für glaubhaft hält (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476).
18
dd) Die vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung ist aktenkundig zu machen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 GVG). Dabei sind - zumindest in gedrängter Form - diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen. Nur durch eine ausreichende Dokumentation der tragenden Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entbindung ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessenentscheidung am Maßstab der Willkür möglich.
19
c) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Vorsitzenden, deren Erwägungen nicht aktenkundig gemacht worden sind, nicht nachvollziehbar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung auf einer zureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist. Dies deutet auf eine Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter hin.
20
aa) Auf der Grundlage der Mitteilung des Schöffen S. , dass er sich ab dem 25. März 2015 in Urlaub in den Niederlanden in seinem eigenen Ferienhaus befinde, welches für die kommende Urlaubssaison „hergerichtet“ werden müsse, sah der Vorsitzende die Dienstleistung als für den Schöffen unzumutbar an. Dabei blieb - ausweislich des insoweit maßgeblichen Akteninhalts zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schöffen bzw. zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Besetzungseinwands, der einer späteren Ergänzung nach erhobener Besetzungsrüge durch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht mehr zugänglich ist (vgl. für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.) - bereits die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen unklar.
21
bb) Der auf Nachfrage der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle erfolgende fernmündliche Hinweis des Schöffen, er werde sein Ferienhaus in den Niederlanden für die kommende Saison instand setzen, hätte den Vorsitzenden zu einer näheren Prüfung der Frage drängen müssen, ob dem Schöffen eine kurzfristige Unterbrechung des Urlaubs, eine Verschiebung der Reise oder eine Delegation der Instandsetzungsarbeiten an seinem Ferienhaus an eine andere Person zuzumuten war.
22
Vor dem Hintergrund des unzureichend aufgeklärten Lebenssachverhalts erschließt sich - in Ermangelung einer insoweit gänzlich fehlenden Dokumentation der Ermessenserwägungen des Vorsitzenden - nicht, ob dieser überhaupt, wie von Gesetzes wegen geboten, geprüft hat, ob dem Schöffen eine Verschiebung der ersichtlich „nicht nur Erholungszwecken“ dienenden Urlaubsreise bis zum Ende der für den 26. März 2015 vorgesehenen Hauptverhandlung oder eine Unterbrechung seines Urlaubs zuzumuten war, oder der kurzen Abwesenheit des Schöffen ab dem fünften von insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen auf andere Weise, etwa durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) hätte Rechnung getragen werden können. Dass und aus welchen Gründen eine solche Verschiebung der Hauptverhandlungstermine von vornherein ausscheiden sollte, versteht sich vorliegend auch unter Berücksichtigung des weiten Terminierungsermessens des Vorsitzenden nicht von selbst. Ausweislich der Ladungsverfügung des Vorsitzenden waren Zeugen bis zum 16. März 2015 geladen. Eine Verlegung der Fortsetzungstermine, die hier - wie nicht selten in komplexen, in ihrer Entwicklung nur schwer prognostizierbaren Hauptverhandlungen - als „Reserve“ erfolgt sein konnten, erscheint nach Aktenlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
23
Die Entbindung des Schöffen vom der Dienstleistung auf dieser ersichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage erscheint nicht mehr verständlich und deutet - auch eingedenk der Belastungen des Vorsitzenden bei der Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten (vgl. Arnoldi, NStZ 2015, 714) - auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin.
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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
VRiBGH Prof. Dr. Fischer Eschelbach Zeng ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Bartel Grube

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.