Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:271015B2STR4.15.0
bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 4/15
vom
27. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2015:271015B2STR4.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit seiner Ehefrau S. D. , die Trennungsabsichten hegte und bereits eine eigene Wohnung angemietet hatte, am Abend des 8. September 2012, einem Samstag, in Streit, in dessen Verlauf S. D. den Angeklagten als „Geizhals“ und „Schlappschwanz“ beschimpfte, worauf der Angeklagte mit Rückzug reagierte und zu Bett ging. Im Verlaufe der Nacht wachte er auf und grübelte angesichts der bevorstehenden Trennung, wie sein künftiges Leben ohne S. und deren Tochter I. , für die er die Vaterrolle übernommen hatte, aussehen werde. Er befürchtete, dass seine Frau andere Männer kennen lernen und diese die Vaterrolle für I. übernehmen könnten; er entschloss sich dazu, am nächsten Morgen einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Weil er befürchtete , dass sie reizbar sein werde, löste er eine Tablette Tavor, ein Beruhigungsmittel , in Wasser auf; anschließend träufelte er das Tavor-WasserGemisch mit Hilfe einer Einwegspritze und einem schmalen Schlauch in den Mund seiner schlafenden Ehefrau. Nachdem er am Sonntagmorgen, dem 9. September 2012, zunächst gegen 11.22 Uhr zu einer Tankstelle in E. gefahren war und dort für seine Ehefrau ein Schokoladenherz erstanden hatte, begab er sich nach Hause zurück, überreichte seiner soeben erwachten Ehefrau die Schokolade und schlug vor, gemeinsam zu frühstücken und noch einmal über alles zu reden. S. D. wies den Angeklagten schroff zurück, beschimpfte ihn, riss sich vom Angeklagten, der sie festgehalten hatte, los und ging in Richtung der Treppe, um in das Erdgeschoss des Hauses zu gelangen.
3
Der Angeklagte erkannte in diesem Moment, dass er die von ihm erhoffte Versöhnung nicht erreichen werde. Er entschloss sich spontan dazu, seine Ehefrau zu töten. In Umsetzung dieses Tatentschlusses gab er S. D. am Treppenabsatz im Obergeschoss des Hauses einen Stoß in den Rücken; er hoffte, dass sie die Treppe hinunterstürzen und sich das Genick brechen werde. S. D. stürzte die Treppe hinab, blieb aber am Fuß der Treppe liegen und versuchte, sich aufzurichten. Der Angeklagte nahm wahr, dassS. D. durch den Sturz nicht zu Tode gekommen war, lief die Treppe hinab, packte den Kopf seiner Ehefrau und riss ihn hin und her in der Absicht, ihr auf diese Weise das Genick zu brechen. S. D. wehrte sich und forderte den Angeklagten mit den Worten „ich habe Dir doch nichts getan“ auf, von ihr abzu- lassen. Der Angeklagte fasste die Geschädigte um den Hals und würgte sie so lange, bis Gesicht und Zunge blau anliefen und sie sich nicht mehr bewegte. Anschließend schleppte er sie die Treppe hoch in das Obergeschoss des Hauses. Weil er röchelnde Geräusche vernommen hatte und befürchtete, dass sie noch am Leben sein könne, legte er S. D. auf dem Ehebett ab und würgte sie erneut, bis er keine Lebenszeichen mehr wahrnahm. Die Geschädigte verstarb an den Folgen dieser Misshandlungen.
4
Feststellungen dazu, wie der Angeklagte die Leiche, die nicht gefunden worden ist, beseitigt hat, vermochte das Schwurgericht nicht zu treffen.
5
2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe seine Ehefrau nicht getötet. Er sei am Vorabend ihres Verschwindens über die bevorstehende Trennung mit ihr in Streit geraten. Sie habe ihn darum gebeten, die Kaution für die von ihr angemietete Wohnung zu entrichten, was er abgelehnt habe. Daraufhin habe sie ihn als „Geizhals“ und „Schlappschwanz“ beschimpft, worauf er zu Bett gegangen sei. Als er am Sonntagmorgen aufgewacht sei, sei seine Frau bereits weg gewesen, seitdem habe er sie nicht mehr gesehen. Mit ihrem Verschwinden habe er nichts zu tun. Gegenüber der Zeugin A. habe er später die Behauptung erfunden, er habe S. erwürgt und ihre Leiche zerstückelt, weil die Zeugin den Fortbestand ihrer intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht habe, dass er die Tat „gestehe“.
6
3. Das Schwurgericht hat sich im Wege der Ausschlussmethode und auf der Grundlage der selbstbelastenden Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Es hat zunächst ausgeschlossen, dass S. D. noch am Leben sei und ihr per- sönliches Lebensumfeld freiwillig verlassen haben könnte; ausgeschlossen wurde auch, dass sie infolge eines Unfalls ums Leben gekommen sein könnte. Die Täterschaft des Angeklagten hat das Schwurgericht angenommen, weil ein Dritter als Täter auszuschließen sei, der Angeklagte die Tat gegenüber der Zeugin A. gestanden habe und schließlich ein von ihm anlässlich eines Selbstmordversuchs hinterlassener Abschiedsbrief im Sinne eines Eingeständnisses eigenen Fehlverhaltens gedeutet werden könne.

II.

7
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweis- mittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466; Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, StraFo 2015, 114, 115). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (Senat, aaO, StraFo 2012, 466). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 4 StR 453/94, StV 1995, 453).
9
2. Gemessen an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand, denn sie ist lückenhaft.
10
a) Das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung alternativer Geschehen , die das spurlose Verschwinden S. D. seit dem 9. September 2012 erklären könnten, dargelegt, dass es ausgeschlossen erscheine, sie könne ihr soziales Lebensumfeld freiwillig verlassen haben. Im Rahmen der insoweit angestellten Beweiserwägungen hat das Schwurgericht insbesondere auf die enge Bindung von S. D. zu ihrer Tochter I. und darauf abge- stellt, dass zum Tatzeitpunkt keine Veranlassung für einen solchen Schritt bestanden habe.
11
aa) Dabei hat das Schwurgericht zwar bedacht, dass S. D. ihr persönliches Lebensumfeld einige Jahre zuvor einmal spontan verlassen und zwei Wochen auf M. verbracht habe; seine Überzeugung, die gegenwärtige Situation erscheine mit dieser Episode nicht vergleichbar, weil S. D. damals ihren geschiedenen Ehemann B. über ihren Aufenthaltsort informiert habe, kann jedoch in Ermangelung der näheren Mitteilung der damaligen Umstände ihres Verschwindens und ihres aktuellen Verhältnisses zu B. nicht nachvollzogen werden.
12
bb) Soweit das Schwurgericht in diesem Zusammenhang entscheidend auf die enge Bindung S. D. s zu ihrer Tochter I. abgestellt hat, die der Annahme eines aus eigenem freien Entschluss erfolgten plötzlichen Verschwindens entgegen stehe, hat der Tatrichter nicht erkennbar erwogen, ob dies auch in Ansehung des Umstands Geltung beansprucht, dass S. D. ausweislich der Feststellungen im September 2012 in einem Zwiespalt schien, weil sie selbst unter der Ehe mit dem Angeklagten litt, zugleich jedoch wusste, dass ihre Tochter I. , die ein enges Verhältnis zum Angeklagten hatte, bei ihrem Vater bleiben wollte.
13
b) Soweit das Landgericht ausgeschlossen hat, dass S. D. mit einer unbekannten dritten Person verabredet gewesen sein könnte, wie dies der Angeklagte im Rahmen seiner vom Tatrichter als „für sich genommen plausibel erscheinenden Einlassung“ behauptet hatte, und diese Überzeugung darauf gestützt hat, dass sie allein an einer Beziehung mit L. interessiert gewesen sei, hat es nicht erkennbar bedacht, dass der Zeuge bereits ausdrücklich erklärt hatte, an einer Beziehung kein Interesse zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es der näheren Darlegung und Erörterung bedurft, dass und aus welchen Gründen es ausgeschlossen erscheint, dass S. D. nicht - wie bereits früher geschehen - über das Internet Kontakt zu einer bislang unbekannten Person aufgenommen und mit diesem Dritten verabredet gewesen sein könnte.
14
c) Soweit das Schwurgericht neben den Umständen des Verschwindens von S. D. und des zwischen den Eheleuten bestehenden erheblichen Konfliktpotentials, das Anlass für eine eskalierende Auseinandersetzung bieten konnte, ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in dem gegenüber der Zeugin A. abgelegten „Geständnis" des Angeklagten gesehen hat, sind die Beweiserwägungen lückenhaft.
15
Zwar hat das Landgericht nicht übersehen, dass es sich bei A. um eine problematische Zeugin handelt. Die Ende der 90iger Jahre mit S. D. befreundet gewesene Zeugin hatte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung Ende November 2012 die Auffassung vertreten, dass S. D. von ihrem Ehemann umgebracht worden sei; nach eigenen Recherchen im Internet hatte sie sich mit anderen Personen über das Verschwinden von S. D. ausgetauscht und sich nach Ausstrahlung des Falles in der Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ auf der Internetseite „Allmystery“ unter der Rubrik „Kriminalfälle“ in einem Chat angemeldet, um dort „mal zu erzählen, wie es wirklich war". Die Einzelheiten ihrer damaligen Spekulationen sind in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben; hierzu hätte aber Anlass bestanden. Denn die Zeugin A. , die sich anschließend mit weiteren Personen auf Spurensuche begeben hatte, ging Ende April oder Anfang Mai 2013 eine auch intime Beziehung zum Angeklagten ein, weil sie - wie sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 2013 gegenüber KHK W. bekundete - annahm, dass „sie etwas aus ihm 'rauskriege'“.
16
Dies und der Umstand, dass sich für die ihr gegenüber angeblich offenbarte , teils mit bizarr anmutenden Details ausgeschmückte aufwändige Leichenbeseitigung im Verlaufe der Ermittlungen nicht die geringsten Spuren gefunden haben, obwohl dies in Ansehung der geschilderten Einzelheiten zu erwarten gewesen wäre, gaben zu einer besonders sorgfältigen Würdigung ihrer Angaben Anlass. Dies hat das Schwurgericht zwar nicht übersehen. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen lassen jedoch besorgen, dass es die Bekundungen der Zeugin A. nicht der gebotenen umfassenden und kritischen Würdigung unterzogen hat.
17
aa) So bleibt unerörtert, dass die Angaben der Zeugin, die spätestens im Juli 2013 über den Angeklagten Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte erlangt hatte, zum Zeitpunkt des Erwerbs des Schokoladenherzes durch den Angeklagten am Tattag unzutreffend waren. Ausweislich der Bekundungen der Zeugin hatte der Angeklagte ihr erzählt, dass er - nachdem er seiner schlafenden Ehefrau im Verlaufe der Nacht ein Tavor-Wasser-Gemisch eingeflößt habe - das Haus gegen 8.00 Uhr morgens verlassen und an einer Tankstelle ein Schokoladenherz zur Versöhnung gekauft habe. Tatsächlich hat der Angeklagte dieses Herz jedoch erst um 11.22 Uhr erworben. Mit dieser Abweichung setzt sich die Kammer nicht auseinander, obwohl hierzu in Ansehung der Besonderheiten der Aussage und der schwierigen Beweissituation Anlass bestand.
18
bb) Zwar war sich das Landgericht der Gefahr bewusst, dass die Angaben und Schilderungen des Angeklagten zum Tötungsgeschehen auch Ergebnis einer suggestiven Befragung des Angeklagten durch die Zeugin A. sein konnten. Es hat die Angaben der Zeugin jedoch nicht - wie geboten - einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. So bleibt unerörtert, ob die Bekundungen zu der ersten Tatschilderung des Angeklagten ihr gegenüber plausibel erscheinen. Danach soll der Angeklagte auf ihre Fragen zunächst - wahrheitswidrig - be- kundet haben, dass er seine Ehefrau in ein Bordell verkauft habe. Wenig später soll er ihr - beim „Versöhnungssex“ nach einem Streit - die letzten Worte S. s („ich habe Dir doch nichts getan“) zugeflüstert haben. Geraume Zeit später habe er jeweils eine Andeutung zum Tötungsgeschehen gemacht und auf ihren Vorhalt erklärt, seine Ehefrau erwürgt und zerstückelt zu haben. In der Folgezeit habe er ihr das Tötungsgeschehen zusammenhängend und gleichbleibend geschildert, während er das Geschehen um die Beseitigung der Leiche immer weiter ausgeschmückt habe. In diesem Zusammenhang fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der Tatschilderung durch den Angeklagten gegenüber der Zeugin, bevor diese sich dazu entschloss, Gespräche mit dem Angeklagten über die Tat aufzuzeichnen, um gegenüber der Polizei, die ihr zunächst keinen Glauben schenkte, einen Beweis in Händen zu halten. Auch die Aussageentstehung hätte hier in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls einer ins Einzelne gehenden Darlegung und kritischen Würdigung bedurft.
19
cc) Es fehlt schließlich auch an der erforderlichen Aussageanalyse im Hinblick auf das vom Angeklagten geschilderte Tatgeschehen im engeren Sinne. Insoweit hätte es der näheren Erörterung bedurft, ob und inwieweit die Bekundungen des Angeklagten oder Teile dieser Bekundungen auf Suggestivfragen der Zeugin zurückzuführen sein könnten. Darüber hinaus kann die von der Kammer als Glaubhaftigkeitsindiz angeführte Konstanz der Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. in Ermangelung einer hinreichenden Wiedergabe ihrer früheren Angaben und ihrer Schilderungen in der Hauptverhandlung nicht überprüft werden.
20
dd) Unerörtert bleibt schließlich auch, aus welchen Gründen die ermittelnden Polizeibeamten den Bekundungen der Zeugin A. am 8. August 2013 zunächst keinen Glauben geschenkt und ihre Schilderungen später - ungeachtet des Umstands, dass sich objektive Beweisanzeichen für ihre Bekundungen nicht hatten finden lassen - für glaubhaft erachtet haben. Insoweit hätte es der näheren Erörterung und Wiedergabe des wesentlichen Gesprächsinhalts der zwischen der Zeugin A. und KHK W. geführten Gespräche bedurft, die eine solche Meinungsänderung nachvollziehbar machen.
21
ee) Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. Beweiswert mit der Erwägung beigemessen hat, schon der Umstand, dass der Angeklagte die Tötung eines Menschen gegenüber einem Dritten eingeräumt habe, sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Tatbegehung , und dies damit begründet hat, dass die Beziehung zu dem Dritten durch eine solche Mitteilung „immer“ schwer belastet werde, lassen diese Ausführungen besorgen, dass die Kammer den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Denn der Angeklagte hatte sich - soweit ersichtlich nicht unplausibel und unwidersprochen - dahin eingelassen, dass die Zeugin A. den Fortbestand der intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht hatte, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Mit diesen Besonderheiten hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.
22
ff) Soweit die Kammer die Schilderungen des Angeklagten zur Leichenbeseitigung als unsicher angesehen hat, weil es an Anhaltspunkten fehle, die einen solchen Vorgang „objektivieren“ könnten, erschließt sich nicht, weshalb dies für die Schilderung der Tötung, für die sich objektive Beweisanzeichen ebenfalls nicht haben finden lassen, anders sein sollte. Soweit die Strafkammer die Plastizität der Schilderungen der Leichenbeseitigung mit dem Beruf des Angeklagten als Koch zu erklären versucht und angenommen hat, dass die auf das Tötungsgeschehen bezogenen Schilderungen für ein wirkliches Erleben sprächen, vermag der Senat diese unterschiedliche Bewertung der Aussagetei- le nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wäre zu erwägen gewesen, dass die Unglaubhaftigkeit dieses Teils der Aussage auch die Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. zum Tötungsgeschehen im engeren Sinne in Zweifel ziehen konnte, zumal auch das Schwurgericht von einem „Jagdeifer“ der Zeugin ausgegangen ist.
23
d) Schließlich fehlt es an einer jedenfalls gedrängten Wiedergabe der Bekundungen der Zeugin Sch. , der die Zeugin A. erstmals von dem Geständnis des Angeklagten berichtete und deren Angaben daher für die Entstehungsgeschichte und die Bewertung der Aussage der Belastungszeugin von Bedeutung waren.
24
e) Soweit das Schwurgericht schließlich dem Abschiedsbrief des Angeklagten nach einem Selbstmordversuch Indizwirkung für die Tatbegehung beigemessen hat, weil er darin eingeräumt habe, „Fehler“ gemacht zu haben (UA S. 73), und angenommen hat, dass der darin enthaltene Hinweis auf die Verfehlungen seiner Ehefrau „als Rechtfertigung für eine Tötungshandlung verstanden werden kann“, erscheint dies vor dem Hintergrund des mitgeteilten Inhalts des Abschiedsbriefes nicht plausibel.
25
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
26
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er in Ansehung der problematischen Persönlichkeit der Belastungszeugin und der möglichen suggestiven Einflüsse einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzuzieht, wenn er seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - auch - auf ihre Angaben zu stützen beabsichtigt. Fischer Eschelbach RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Zeng Bartel

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2012 - 2 StR 395/11

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 395/11 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 2. Mai 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Dez. 2014 - 2 StR 439/13

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 4 3 9 / 1 3 vom 30. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 in der Sitzung am 30.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 2 StR 4/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 StR 251/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/14 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:180216B2STR251.14.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - 2 StR 84/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 84/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR84.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 StR 154/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 154/16 vom 7. September 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ GG Art. 20 Abs. 3 EMRK Art. 6 Abs. 2 Zu Voraussetzungen und Rechtsfol

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 395/11
vom
2. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 2. Mai
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach und
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
a) Die Vorgeschichte der abgeurteilten Taten gestaltete sich wie folgt: Das Tatopfer K. hatte ein Gehöft in dem abgelegenen Dorf R. betrieben, das Eigentum daran aber verloren und nur ein lebenslanges Wohnrecht zurückbehalten. Das Anwesen hatte früher seinen Eltern gehört, ab dem Jahre 1964 hatte es K. in unrentabler Weise bewirtschaftet, bis es zwangsversteigert werden musste. Später kaufte er es zwar zurück, konnte aber den Kaufpreis nicht aufbringen. Deshalb verkaufte er es an B.
weiter, die dort ein Pflegeheim errichten wollte. K. behielt ein lebenslanges Wohnrecht an einem Zimmer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In seinem Zimmer hatte er weder fließendes Wasser noch Strom zur Verfügung und lebte in Unrat. Mit B. und allen späteren Mitbewohnern kam es fortlaufend zu Streitigkeiten, weil sich K. nicht mit dem Verlust des Eigentums abfinden konnte. B. wollte deshalb das Anwesen weiterverkaufen , was zunächst scheiterte. Schließlich kauften der Angeklagte und seine Ehefrau C. im Jahre 1987 das Anwesen in der Erwartung, dass es mit K. Ärger geben werde. Sie wollten aber für ihre fünf Schäferhunde und zahlreiche Katzen genügend Platz haben und der Natur nahe sein. K. lehnte ein Angebot von C. S. , ihm sein Wohnrecht abzukaufen , ab.
4
Am 8. Januar 1988 kehrte K. nach der Arbeit und im Anschluss an einen Besuch bei seiner Bekannten J. spät nach Hause zurück und machte sich am Tor der Zufahrt zu schaffen, als der Angeklagte, der auf sein Erscheinen gewartet hatte, in Militärbekleidung mit geladener Selbstladepistole im Hosenbund erschien. Nach kurzem Wortwechsel zog der Angeklagte die Pistole und schoss zweimal mit Tötungsvorsatz auf K. , der aber nur leicht verletzt wurde und in der Dunkelheit fliehen konnte. Der Angeklagte wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Der Angeklagte konnte aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. Seine Ehefrau folgte ihm. Während der Flucht wurde ein Abwesenheitspfleger für den Angeklagten bestellt. Seine Mutter vermittelte eine Vermietung des Anwesens an S. F. und deren Lebensgefährten E. W. . Im Zeitraum zwischen November 2001 und April 2002 kehrten der Angeklagte und seine Ehefrau in das Anwesen zurück und bezogen von den Mietern und dem Wohn- rechtsinhaber ungenutzte Räume. Anfangs kam es nicht zu Streitigkeiten mit K. , danach begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen.
5
b) Einige Wochen vor dem Auszug der Mieter F. und W. im Juni 2002 aus dem Haus unterbreitete der Angeklagte dem Mieter E. W. das Angebot, ihm 10.000 Euro zu zahlen, wenn er K. töten würde. E. W. lehnte das Ansinnen empört ab, berichtete seiner Lebensgefährtin davon und auch diese wies das Angebot zurück, als der Angeklagte am nächsten Morgen nachfragte. Danach kam es zu Schikanen des Angeklagten gegenüber den Mietern, die schließlich auszogen, ohne eine Strafanzeige zu erstatten.
6
c) Im Sommer 2007 drohte der Angeklagte mit einer Schaufel in der Hand K. mit den Worten, er werde ihm "das Hirn aus dem Kopf schlagen". Später folgten weitere Drohungen. Am 4. September 2007 kam K. gegen 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab, weil der Angeklagte diese blockiert hatte. Danach wurde K. nicht mehr gesehen. Am 5. September 2007 hatte er einen Arzttermin und war anschließend mit J. verabredet, er erschien aber nicht mehr und ist verschollen.
7
Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte K. in der Nacht vom 4. zum 5. September oder am Morgen des 5. September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach Überzeugung des Gerichts dessen Auto in das 45 km entfernte C. in Luxemburg und stellte es dort in einer Parkbucht ab. Am Abend des 5. September 2007 wurde das Auto an seinem Abstellort in C. zufällig beschädigt. Die Suche nach dem Halter blieb erfolglos. Nachdem das Auto alsbald nach Verschwinden von K. entdeckt worden war und die Polizei deshalb das Anwesen in R. aufsuchte, verschwanden der Angeklagte und seine Ehefrau am 7. September 2007 plötzlich unter Zurücklassen von Wäsche auf der Leine und unversorgten Haustieren. Nach zwei Wochen kehrten sie zurück und behaupteten , sie seien in Frankreich und Belgien in Urlaub gewesen, wo sie im Auto übernachtet hätten. Die aufwändige weitere Suche der Ermittlungsbehörden nach K. blieb erfolglos.
8
2. Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen , dass K. getötet wurde. Er war nach den Feststellungen gesundheitlich kaum beeinträchtigt und nicht depressiv. Für die Annahme eines Todes infolge von Krankheit besteht kein Anlass und für Selbstmord fehlt ein Grund; die Vereinbarung der Termine am 5. September 2007 sprechen nach Auffassung des Tatgerichts dagegen, die Verschollenheit des K. deutet auf ein Tötungsverbrechen hin, zu dessen Realisierung der Angeklagte wiederholt angesetzt und das er angedroht hatte.
9
Von dem Angebot des Angeklagten an E. W. , ihm für die Tötung von K. Geld zu zahlen, hat sich das Landgericht durch Zeugenbeweis überzeugt. Die Annahme, dass K. danach vorsätzlich getötet wurde, hat das Landgericht auf die Umstände seines Verschwindens gestützt. Zu C. , wo sein Fahrzeug gefunden wurde, habe er keine Beziehung gehabt. Das zufällig bald entdeckte Abstellen seines Autos hat das Landgericht als Ablenkungsmanöver bewertet. Es hat sich ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau unabhängig davon jedenfalls in C. gesehen worden sind. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Schwurgerichts zudem ein Motiv für die Tötung des unerwünschten Mitbewohners. Die der vollendeten Tötung vorangegangenen Vortaten runden nach seiner Auffassung das Bild ab. Für eine Tatbegehung durch eine andere Person fehle jeder Hinweis. Auch das plötzliche Verschwinden des Angeklagten und seiner Ehefrau am 7. September 2007 sei ein ergänzender Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten. Seine Ehefrau hat das Tatgericht als Täterin ausgeschlossen, unter anderem deshalb, weil sie mit K. ausgekommen war, als der Angeklagte sich wegen des bereits abgeurteilten Tötungsversuchs zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte.
10
Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer an einer schizotypen Persönlichkeitsstörung. Das begründet nach ihrer Ansicht jedoch kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
11
3. Rechtlich hat das Landgericht die Tötung von K. als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Vorangegangen war nach seiner Wertung ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Habgiermord.

II.

12
Der Besetzungseinwand des Angeklagten geht fehl. Der Senat verweist dazu auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 und 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11.

III.

13
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durch. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
14
1. Von dem Versuch der Anstiftung des Mieters E. W. hat sich das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt. Rechtlich ist gegen die Bewertung dieser Tat als fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Mord nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mord und Totschlag selbständige Tatbestände. Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, so dass auf Teilnehmer nur § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB ausscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 5). Sollte der Haupttäter aus der Sicht des Angeklagten bei dessen Anstiftungsversuch (§ 30 StGB) gegen Entgelt töten, so hätte bei diesem Habgier vorgelegen. Daher ist der Beteiligungsversuch als versuchte Anstiftung zum Habgiermord zu bewerten.
15
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes an K. aus niedrigen Beweggründen, nämlich um ihn als missliebigen Mitbewohner zu beseitigen, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Ihr steht nicht entgegen, dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht getroffen werden konnten.
16
a) Die Tatsache, dass der verschollene K. tot ist, wurde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei anhand der Gesamtumstände des plötzlichen Verschwindens mit Hilfe von Indizien festgestellt. Der Annahme eines Tötungsverbrechens steht die Tatsache, dass der Ablauf beim eigentlichen Tatgeschehen unbekannt geblieben ist, nicht entgegen, weil für eine vorsätzliche Tötung jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausreicht.
17
b) Das Tatgericht war auch rechtlich nicht daran gehindert, in einem Ausschlussverfahren, das alle konkret in Frage kommenden Alternativen zurückweist , Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes des Opfers durch den Angeklagten zu ziehen.
18
Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens und für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 214; Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94, StV 1995, 453 f.). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1563 f.).
19
Das Landgericht hat alle nach Feststellung des Todes des Verschollenen im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Alternativen einer Selbsttötung, eines krankheitsbedingten natürlichen Todes oder der schuldhaften Verursachung des Todes von K. durch eine dritte Person erwogen und diese jeweils mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verworfen.
20
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte ebenso wie das Tatopfer zur Tatzeit zurückgezogen lebten und kaum soziale Kontakte hatten , ferner dass sie abgeschieden wohnten und bei dieser Sachlage konkrete Hinweise auf die Beteiligung eines Dritten am Verschwinden von K. und an der Verursachung seines Todes fehlen. Nur der Angeklagte hatte wiederholt ein Interesse an der Beseitigung der Person von K. gezeigt und zur Tötung im Jahre 1987 sowie zum Versuch der Anstiftung des Mieters E. W. zum Mord an K. im Jahre 2002 angesetzt. Nachdem die Mieter aus dem Anwesen ausgezogen waren, stand - außer der Ehefrau des Angeklagten - keine weitere Person zur Verfügung, die als Täter entweder aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer Anstiftungshandlung des Angeklagten in Frage gekommen wäre (zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Alternative eines anderen Auftragsgebers beim Anstiftungsversuch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 250/03, NStZ-RR 2004, 116, 117). Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung als Täterin des Tötungsverbrechens im Jahre 2007 ausgeschlossen. Die Möglichkeit, dass eine dritte Person K. getötet und die Leiche beseitigt hat, erweist sich nach allem als eine nur theoretisch denkbare Alternative , welche der tatrichterlichen Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten bei der vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nicht entgegen steht.
21
c) Die Feststellung eines Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
22
Allerdings setzt dies voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, ein Mordmerkmal erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 340/98, NStZ-RR 1999, 106, 107). Niedrige Beweggründe standen latent hinter dem Gesamtgesche- hen, insbesondere den der vollendeten Tötung vorangegangenen Taten, die auch auf eine Tötung von K. ausgerichtet waren. Das Streben des Angeklagten war über Jahrzehnte hinweg darauf gerichtet, den lästigen Mitbewohner los zu werden. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht dieses - bei theoretisch möglichem Vorliegen vertypter niedriger Beweggründe subsidiäre - Motiv als bestimmenden Handlungsantrieb zur eigentlichen Tatbegehung zu Grunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestfeststellung unter Ausschluss aller derjenigen Alternativen, welche hinter dem Anforderungsprofil eines Mordes zurückbleiben würden. Nur denkbare weitere Mordmerkmale, die hinzukommen könnten, wie Heimtücke bei der Art der Tatausführung, die aber nicht feststellbar sind, würden diese Verurteilung ebenfalls nicht ausschließen.
23
3. Das Vorliegen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei der Tatbegehung (§ 21 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Irgendwelche Einflüsse durch Alkohol- oder Drogenkonsum lagen nicht nahe, weil der Angeklagte, soweit es den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, generell nicht zu solchem Konsum neigte. Die vom Landgericht allgemein festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dies zur Tatzeit in stärkerem Maße dennoch der Fall gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden , dass das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass gesunde Erwachsene in vollem Umfang schuldfähig sind.
Ernemann Appl Krehl Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 3 9 / 1 3
vom
30. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2014 in der Sitzung am 30. Dezember 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. K. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger der Angeklagten I. K. ,
Rechtsanwältin in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten W. K.,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin R. H. ,
Rechtsanwalt in der
Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin J. R. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Vertreter des Nebenklägers M. K.,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S. K. erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagten W. und I. K. aber freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S. K. , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R.
H. , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die Angeklagten S. und I. K. sind Geschwister, der Angeklagte W. K. ist der Ehemann von I. K. , deren Ehe trotz dringenden Kinderwunschs kinderlos blieb. Die Angeklagten I. und W. K. verfügten über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S. K. nach seiner Übersiedlung von C. nach Kö. eine Wohnung erhielt. Dort nahm der Angeklagte S. K. im Jahre 2001 seine Ehefrau L. auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn M. geboren.
4
Die Angeklagten I. und W. K. mischten sich in die Angelegenheiten der Eheleute L. und S. K. ein, insbesondere in die Erziehung des Kindes. Sie hegten zunehmend Vorbehalte gegen die Lebensführung von L. K. , die aus ärmlichen Verhältnissen stammte, keinen Beruf erlernt hatte und sich nicht an ihrem Erziehungsstil gegenüber dem Kind orientierte. Während der Angeklagte S. K. sich weniger um sein eheliches Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I. und W. K. wie ihr eigenes Kind behandelt.
5
Am 13. November 2003 reiste der Angeklagte S. K. auf die Philippinen und errichtete vor der Abreise ein Testament, in dem er sein nichteheliches erstes Kind und seine Ehefrau L. K. enterbte, seiner Schwester und seinem Schwager ein Vermächtnis zuwandte und seinen ehelichen Sohn zum Alleinerben bestimmte. L. K. befürchtete, dass ihr Ehemann auf den Philippinen eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sie war während seiner Abwesenheit darauf angewiesen, mit „Wirtschaftsgeld“ auszukommen, welches ihr von der Angeklagten I. K. auf Geheiß von S. K. ausgezahlt wurde. Darüber war L. K. enttäuscht und besorgt. Auch in der Folgezeit gab es Streit um Geldangelegenheiten. L. K. nahm eine Arbeit als Reinigungskraft auf und die Angeklagte I. K. beaufsichtigte den Sohn M. K. während ihrer Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L. und S. K. . Die Angeklagten I. und W. K. verbrachten viel Zeit mit dem Kind, das ihre Zuwendungen gern annahm. L. K. fühlte sich aus ihrer Rolle als Mutter verdrängt und in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Den Vorschlag , eine andere Ehewohnung zu suchen, lehnte ihr Ehemann ab. L. K. sah ihn in einer Abhängigkeit von I. und W. K. gefangen. Sie äußerte einen Trennungswunsch und zog am 28. September 2005 für die Angeklagten überraschend und heimlich mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Ihrem Ehemann ließ sie durch einen Rechtsanwalt den Wunsch nach einvernehmlicher Regelung des Trennungs- und Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts mitteilen.
6
Die Angeklagten waren über den Verlust des Kontakts zu dem Kind bestürzt , während sie L. K. nicht vermissten. Durch einen Rechtsanwalt ließ S. K. seiner Ehefrau den Wunsch nach seinem Umgangsrecht vermitteln , welches diese zusagte. Im Sorgerechtsstreit wurden aber wechselseitig Vorwürfe erhoben. Der Angeklagte S. K. erfuhr auch erst nach längerer Kommunikation mit dem Jugendamt von dem neuen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Sohnes. Er wurde von seiner Schwester und seinem Schwager zu weiteren Schritten beim „Kampf um das Kind“ gedrängt. Seine Korrespondenz in dieser Sache, einschließlich der Entwürfe für Anwaltsschriftsätze, wurde von allen Angeklagten gemeinsam gestaltet.
7
Der Angeklagte W. K. bot L. K. Geld für den Fall an, dass sie das Land verlasse, aber das Kind im Hause K. aufwachsen lassen werde. L. K. lehnte dies ab und erklärte auch gegenüber dem Jugendamt, dass sie einerseits ihren Sohn niemals verlassen, andererseits auch nicht auf die Philippinen zurückkehren wolle.
8
Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Die Angeklagte I. K. beantragte ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Ihr Antrag, den sie durch alle Instanzen verfolgte, blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte S. K. als Vater erhielt vom Familiengericht dagegen ein Umgangsrecht zugesprochen. Er erreichte allerdings nicht das weitere Ziel des alleinigen Sorgerechts. Er befürchtete, seine Ehefrau könne nach der Scheidung weiter wegziehen und seinen Kontakt mit dem Sohn vereiteln. Vor dem Hintergrund der drohenden Ehescheidung nahm er Finanztransaktionen vor, um L. K. einen Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren.
9
Spätestens Ende März 2007 beschloss der Angeklagte S. K. , seine Ehefrau zu töten. Er wollte die Trennungssituation und deren Folgen für den Sohn nicht hinnehmen und befürchtete weitere Zahlungsverpflichtungen. Vor dem Hintergrund von Plänen seiner Ehefrau, zu einem Verwandtenbesuch auf die Philippinen zu reisen, was mangels ausreichender Mittel allerdings vorerst nicht realisierbar war, sah er die Möglichkeit, ein Verschwinden der Ehefrau als freiwilligen Aufenthaltswechsel darzustellen. Am 29. März 2007 schrieb er eine Vollmacht für I. und W. K. als Stellvertreter bei der Versor- gung des Kindes für die Zeit seiner „Abwesenheit“. Am gleichen Tag verfasste er ein weiteres Testament, wonach alle seine Vermögenswerte für den Sohn „aufgebraucht“ werden sollten und der Angeklagte W. K. zum Vermö- gensverwalter bestimmt wurde. Am 12. April 2007 bevollmächtigte der Ange- klagte S. K. die Mitangeklagten schriftlich dazu, den Wohnsitz seines Sohnes auf ihre Wohnung umzumelden.
10
Im April 2007 verhielt sich der Angeklagte S. K. gegenüber seiner Ehefrau hilfsbereit, womit er sie in Sicherheit wiegen wollte. Er wirkte bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung mit. L. K. hegte angesichts dieser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung. Der Angeklagte S. K. erfuhr bei seinen Kontakten, dass L. K. derzeit nicht auf die Philippinen reisen wollte. Er wechselte ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür aus und behielt einen Schlüssel für sich, so dass er die Möglichkeit zum Zutritt in die Wohnung hatte, während für Dritte, anders als bisher, kein Zweitschlüssel mehr zur Verfügung stand.
11
Am Mittwoch, dem 18. April 2007, telefonierte L. K. mit einer Freundin. Sie beendete das Telefonat um 14.45 Uhr mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann erscheine. Der Angeklagte S. K. suchte seine Ehefrau auf und tötete sie in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und spätestens 20.00 Uhr, um zu ermöglichen, dass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelheiten zum Tatort und zur Art und Weise der Tatausführung der Tötung von L. K. blieben ungeklärt. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Morgen beseitigte der Angeklagte S. K. auch die Leiche seiner Ehefrau so, dass sie bis heute nicht gefunden wurde. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten S. K. als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Eine Beteiligung der Angeklagten I. und W. K. hieran hat es nicht feststellen können.

B.

12
Die Revision des Angeklagten S. K. ist unbegründet.
13
I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt erläuterten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
14
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
15
a) Am 28. April 2007 erstattete eine Bekannte von L. K. Vermisstenanzeige bei der Polizei. Durch Befragungen erfuhr die Polizei von der Trennungssituation der Eheleute, von dem Geldangebot an L. K. für den Fall, dass sie das Land verlasse und das Kind zurücklasse, und von den Reparaturarbeiten des Angeklagten S. K. in der Wohnung seiner Ehefrau. Der in der Vermisstensache zuständige Kriminalhauptkommissar Li. bat den Sachbearbeiter des Jugendamts G. am 3. August 2007 telefonisch um Unterstützung. Dies hielt der Zeuge G. in einer E-Mail an andere Mitarbeiter des Jugendamts wie folgt fest:
16
„Die Polizei (KK66, Herr Li. ) ermittelt in der Familie K. wegen einer Vermisstenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Kindesmutter. Diese ist seit drei Monaten verschwunden. Bei der Polizei ergeben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr Li. bittet um Mithilfe, da Herr K. sich in Widersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind M. (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr Li. ist darum bemüht, die vom Vater gemachten Angaben mit dem Jugendamt abzugleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht.
17
Herr Li. bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Verdachtsmomenten. ...“
18
Zu einem weiteren Telefonkontakt am 6. August 2007 vermerkte der Jugendamtsmitarbeiter:
19
„Die Ermittlungen sind'ergebnisoffen', d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisstenmeldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen von Herrn K. Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benötigen , wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen.
20
Nach Angaben von Herrn Li. ist aktenkundig, dass Herrn K. Schwester trotz-wegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Kinderwunsch besitzt, der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter habe es eine Vereinbarung gegeben, der zufolge sie gegen Zahlung von 25.000 Euro in die Philippinen zurückkehren und auf M. verzichten wolle -solle.“
21
b) Der Angeklagte S. K. wurde am 14. August 2007 von Kriminalhauptkommissar Li. als Zeuge vernommen. Nach dem Vernehmungsprotokoll wurde er dabei über Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StPO belehrt. Die Vernehmung begann um 09.59 Uhr und wurde um 13.52 Uhr abgebrochen. Dann wollte der Angeklagte S. K. zur Arbeit fahren. Später reichte er schriftliche Anmerkungen ein.
22
Am 21. August 2007 hielt Kriminalhauptkommissar Li. die bisherigen Erkenntnisse in einem Zwischenvermerk zusammen. Dann gab er die Sache an das für Kapitalstrafsachen zuständige Kommissariat ab. Dieses gab sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 22. August 2007 förmlich ein Strafverfahren gegen S. K. einleitete und beim Ermittlungsrichter die Gestattung von Überwachungsmaßnahmen erwirkte.
23
Am 6. November 2007 wurde der Angeklagte S. K. als Beschuldigter vernommen und dabei gemäß § 163a Abs. 4 und § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt.
24
c) In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung nach jeder Zeugenvernehmung von Polizeibeamten, die zu den Aussagen des Angeklag- ten S. K. in seinen Vernehmungen im Vorverfahren Angaben machten , der Verwertung. Das Landgericht erhob zu der prozessualen Frage ergänzend Beweis.
25
Kriminalhauptkommissar Li. bekundete dabei, dass er zurzeit der Zeugenvernehmung des Angeklagten S. K. am 14. August 2007 noch keinen konkreten Tatverdacht gegen diesen gehabt habe. Ihm sei bei der Übernahme der Sachbearbeitung aufgefallen, dass der Ehemann der Verschollenen noch nicht förmlich vernommen worden sei. Auch sonst sei der Sachverhalt nicht „durchermittelt“ gewesen. Vor der Zeugenvernehmunghabe er sich ge- fragt, ob S. K. als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe Unstimmigkeiten in dessen bisherigen Angaben zum Verschwinden seiner Ehefrau, jedoch noch keine ausreichenden Hinweise auf ein Verbrechen gegeben. Die vom Sachbearbeiter des Jugendamts festgehaltene Bemerkung von „sich ver- dichtenden Verdachtsmomenten“ entspreche nicht seinem Vokabular. Auch der Sachbearbeiter des Jugendamts bekundete jedoch als Zeuge in der Hauptverhandlung , dies entstamme nicht seinem Sprachgebrauch.
26
Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Es nahm an, dass der Angeklagte S. K. zurzeit seiner Zeugenvernehmung am 14. August 2007 noch nicht als Beschuldigter einzustufen gewesen sei. Die Ermittlungen seien „ergebnisoffen“ geführt worden. Der Versuch einer Klärung der Verdachtslage habe noch nicht dazu gezwungen, ihn in den Status eines Beschuldigten zu versetzen. Der zunächst fehlende Verfolgungswille der Polizei ergebe sich aus der erst nachfolgenden Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend sei, dass der sachbearbeitende Kriminalhauptkommissar nicht von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen sei. Bei der Bewertung der Verfahrenslage sei auch zu beachten, dass es dem Schutz des Betroffenen diene, wenn er nicht zu rasch in den Status eines Beschuldigten versetzt werde.
27
2. Diese Wertungen treffen nicht zu.
28
a) Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 12). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 228). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 - StB 14/96, NJW 1997, 1591, 1592). Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet (vgl. Rogall in Festschrift für Frisch, 2013, S. 1119, 1223; Roxin JR 2008, 16, 17).
29
b) Nach diesem Maßstab lag bei der Vernehmung am 14. August 2007 eine auf Überführung des Angeklagten S. K. als Täter eines Tötungsdelikts gerichtete Maßnahme vor.
30
aa) Das wird aus dem vorangegangenen telefonischen Auskunftsersuchen vom 3. August 2007 an das Jugendamt deutlich. Dies war eine strafpro- zessuale Ermittlungshandlung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund eines sich „verdichtenden Verdachts“ wurde dabei die fremde Behörde um Mitteilung wei- terer Verdachtsmomente gebeten. Dazu wurden die bisherigen Verdachtsmomente genannt. Der bestehende Verdacht war damit dem Jugendamt mitgeteilt worden, um zusätzliche Erkenntnisse zu erhalten. Die Relativierung im nachfolgenden Telefonat vom 6. August 2007 erfolgte, um die Geheimhaltung der be- reits genannten Verdachtsgründe sicherzustellen; insoweit sollte ein „Datenschutz“ gewahrt bleiben. Dies ändertaber nichts an der Qualität der vorher erfolgten Verdächtigung.
31
War das Ziel des Auskunftsersuchens vom 3. August 2007 die gegen S. K. gerichtete Vertiefung einer bestehenden Verdachtshypothese, so durften bei folgenden Maßnahmen die Schutznormen aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht umgangen werden.
32
Wegen der bereits eingetretenen Außenwirkung der Verdachtsmitteilung an das Jugendamt spielt die verfahrensrechtliche Überlegung keine Rolle, dass im Allgemeinen nicht durch vorzeitige Inkulpation unnötige Nachteile für den Beschuldigten verursacht werden sollen; sie waren für den Angeklagten S. K. bereits bei dem in das Sorgerechtsverfahren eingebundenen Jugendamt eingetreten.
33
bb) Das für die Personensuche wegen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten Person maßgebliche Polizeirecht war dagegen für die Vernehmung am 14. August 2007 nicht maßgeblich. Das Polizeirecht des Landes sieht zwar auch vor, dass jede Person befragt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann (vgl. § 9 Abs. 1 PolG NRW). Dazu kann die Person auch vorgeladen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW). Die Einordnung der Person in eine bestimmte Prozessrolle als Beschuldigter oder Zeuge kennt das Polizeiverwaltungsrecht aber nicht. Eine Zeugenbelehrung nach § 52 und § 55 StPO, wie sie hier erfolgt ist, ist bei einer präventivpolizeilichen Befragung dementsprechend nicht vorgesehen. Für präventivpolizeiliche Zwecke war eine mehrstündige förmliche Vernehmung des Ehemanns der Vermissten auch nicht erforderlich, nur damit die Sache „durchermittelt“ erscheint. Eine förmliche Vernehmung des Beschuldigten nach Ermitt- lungen aller Art (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist vielmehr im Strafverfahren üblich.
34
cc) Es bestand nach allem ein bereits geäußerter Verdacht gegen den Angeklagten S. K. in einem auf strafrechtliche Ermittlungen gerichteten Verfahren. Das Ziel der Vernehmung bestand, ebenso wie das Ziel des vorangegangenen Auskunftsersuchens an das Jugendamt, in der Suche nach weiteren Verdachtsmomenten gegen ihn.
35
dd) Die Durchführung der Maßnahme als Zeugenvernehmung war dann aber rechtsfehlerhaft, weil die Schutzbestimmungen aus § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet wurden.
36
Der Verfahrensmangel wurde nicht durch die Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 303 f.) und dessen Recht auf Verteidigerbeistand.
37
3. Das Unterlassen einer Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Vernehmung am 14. August 2007 führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Zeugenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220 ff.; Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115).
38
4. Die Unkenntnis darüber, dass die Zeugenvernehmung unverwertbar war, kann ferner dazu geführt haben, dass der Angeklagte S. K. bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung nur Angaben gemacht hat, weil er meinte, seine Zeugenaussage ergänzen zu müssen. Auch dadurch wurde die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten S. K. darüber, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, berührt. Dies hätte durch eine qualifizierte Belehrung darüber, dass die vorherige Aussage als Zeuge unverwertbar ist, vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115). Eine solche Belehrung ist jedoch nicht erteilt worden.
39
5. Es kann offen bleiben, ob deshalb mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein Beweisverwertungsverbot auch für die Beschuldigtenvernehmung mangels qualifizierter Belehrung anzunehmen ist (vgl. Gless/Wennekers, JR 2008, 383, 384; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 136 Rn. 87; Roxin, HRRS 2009, 186, 187) oder ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Rechte abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116) und auch danach ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Senat kann nämlich hier ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtbeachtung von Beweisverwertungsverboten bezüglich der Zeugenvernehmung oder - gegebenenfalls - bezüglich der Beschuldigtenvernehmung beruht.
40
Das Landgericht hat Widersprüche in den Äußerungen des Angeklagten S. K. zu den Umständen des Verschwindens seiner Ehefrau nicht nur aus den Angaben bei den genannten Vernehmungen, sondern auch aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen P. , B. , T. , H. , Bo. , N. , W. , Mi. , F. , Kr. , C. - Pr. , Co. und Go. , in einem Telefax vom 30. April 2007 und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 2007 entnommen. Insoweit kommt es auf die Angaben in den Vernehmungen nicht an. Die festzustellenden Widersprüche waren zudem nur ein Indiz in einer Reihe von Beweisanzeichen gegen den Angeklagten S. K. .
41
II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu der Feststellung seiner Begehung eines Mordes an der Ehefrau geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf.
42
1. Zunächst hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Tatsache überzeugt, dass die verschollene L. K. tot ist. Ihr letztes Lebenszeichen bestand in einem am 18. April 2007 bis um 14.45 Uhr geführten Telefonat. Nichts deutet darauf hin, dass sie sich danach freiwillig spurlos aus ihrem Umfeld entfernt hat und endgültig mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Das Zurücklassen ihres Kindes, das Fehlen ausreichender Geldmittel und die Nichtbenachrichtigung aller Bekannten und Verwandten von dem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts sprechen dagegen.
43
2. Auch die Annahme, dass die junge gesunde Frau nicht ohne Verantwortlichkeit einer anderen Person zu Tode gekommen ist, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Ein Unglücksfall wäre nicht spurlos verlaufen. Für einen Selbstmord spricht nichts. Eine Verschleppung oder Tötung durch unbekannte Dritte hat die Schwurgerichtskammer verneint, weil keine Spuren einer solchen Tat gefunden wurden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
44
3. Auch die Annahme der Tötung durch den Angeklagten S. K. ist rechtsfehlerfrei.
45
Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten dadurch erfolgen, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S. K. hat es insbesondere gewürdigt, - dass er ein Tatmotiv hatte, - dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohnsitz des Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten, - dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein technischer Grund dafür nicht vorlag, - dass er die letzte Person war, die nachweislich Kontakt mit der Verschollenen hatte, - dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der übliche Tag für die Ausübung seines Umgangsrechts war, - dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Telefon von L. K. tätigte, obwohl sie dann nach Annahme des Schwurgerichts bereits tot war, - dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkontakte seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin zurückkehrte , - dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vielfach widersprüchliche Angaben zur Abwesenheit seiner Ehefrau machte, - dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007 erfolgte, als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechselten Türschlosses aufgesucht wurde.
46
Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dieser Beweiswürdigung hat das Landgericht auch ausgeschlossen, dass die Tat von den Mitangeklagten begangen wurde, ohne dass der Angeklagte S. K. daran beteiligt war. Zwar hatten auch die Mitangeklagten ein Motiv, aber nicht in gleicher Weise die Gelegenheit zur Tatbegehung. Schließlich deutet eine Vielzahl von Beweisanzeichen darauf hin, dass er die Tat, die er schließlich auch alleine begangen haben konnte, geplant und ausgeführt hat.
47
4. Alternativen zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hat der Angeklagte S. K. seine Ehefrau getötet, so scheidet nach den konkreten Umständen ein anderes Motiv als das Streben nach dem Sorgerecht für den Sohn und dem Einsparen von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aus. Dass theoretisch auch andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich unerheblich.

C.

48
Die Revision der Nebenklägerin R. H. ist ebenfalls unbegründet. Sie deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der freigesprochenen Angeklagten I. und W. K. auf.
49
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es erhebliche Verdachtsmomente gegen diese gibt, insbesondere durch Entgegennahme der Vertretungsvollmachten des Angeklagten S. K. zur Ummeldung des Wohnsitzes des Kindes, deren Erstellung schließlich auch als Indiz gegen diesen gewertet wurde. Das Landgericht hat der Herstellung und Übergabe der Vollmachten durch S. K. einerseits und deren Annahme durch die Mitangeklagten andererseits aber unterschiedliches Gewicht beigemessen und beides gesondert erläutert. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt daher nicht vor.
50
Die Schwurgerichtskammer hat auch unter Gesamtwürdigung aller Umstände , einschließlich der Motivlage, nicht die sichere Überzeugung von einer Tatbegehung oder Tatbeteiligung der Mitangeklagten gewinnen können. Dagegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott