Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 342/19

bei uns veröffentlicht am16.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 342/19
vom
16. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR342.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. März 2019 in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in 17 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn wegen der Taten eins bis neun der Urteilsgründe unter Auflösung der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2019 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 19. Dezember 2017, aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Februar 2018 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 18. April 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und wegen der Taten zehn bis 17 der Urteilsgründe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Gesamtstrafenaussprüche (einschließlich der aufrecht erhaltenen Maßregel- und Einziehungsentscheidung aus einbezogenen Vorverurteilungen) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand und bedürfen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
3
a) Hinsichtlich der Gesamtstrafe von drei Jahren und fünf Monaten hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht bedacht, dass der Einbeziehung der im Urteilstenor genannten Entscheidungen entgegensteht, dass die den dortigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten ganz oder zumindest teilweise vor früheren Verurteilungen des Angeklagten begangen und beendet worden waren. Von diesen früheren Vorverurteilungen des Angeklagten entfaltet – in Abhängigkeit von dem in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Vollstreckungsständen – wenigstens eine Zäsurwirkung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, und vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 295/13; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
4
b) Darüber hinaus lässt sich die vom Landgericht zeitlich zwischen den am 18. Dezember 2017 und am 21. Dezember 2017 begangenen Taten neun und zehn der Urteilsgründe verortete Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Siegen vom 19. Dezember 2017 nicht nachvollziehen. Für die Frage, ob und wann früher eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, ist die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 1233). Dieser Zeitpunkt lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Wegen des sehr engen zeitlichen Abstands zwischen den hier abzuurteilenden Taten kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt hat und sich dies hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
5
2. Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Der neue Tatrichter wird zu den für sich genommenen rechtsfehlerfreien Feststellungen, welche deswegen Bestand haben, ergänzende Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten treffen können, insbesondere zu deren Rechtskraft und den Vollstreckungsständen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 295/13) sowie im erforderlichen Umfang zu den Strafzumessungserwä- gungen der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 4 StR 130/09, NStZ-RR 2009, 277). Er wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, einen sich bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367).
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 73/16
vom
8. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR73.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. September 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an das Amtsgericht Gelsenkirchen – Strafrichter – zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Oktober 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revi- sion der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Gesamtstrafenentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Oktober 2014 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.
3
a) Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 – 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 – 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
4
b) Bei der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer übersehen, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Gelsenkirchen Az. 16 a Ds–40 Js 2487/12–262/12, in dem die Angeklagte zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, am 23. Januar 2014 ein Berufungsurteil des Landgerichts Essen erging, in welchem zumindest über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung entschieden wurde. Nach dieser Berufungsentscheidung, die zu einem Teil der Straffrage ergangen ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der dieser Vorverurteilung zukommenden Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 – 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75 [LS]; vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.). Da die im einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Oktober 2014 mit einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten geahndete Tat am 14. Januar 2014, mithin vor dem Berufungsurteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 2014 begangen wurde, sind beide Vorverurteilungen der Angeklagten untereinander gesamtstrafenfähig. Demgegenüber wurde die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat erst am 5. April 2014 und damit nach dem Berufungsurteil des Landgerichts Essen verübt, so dass eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 17. Oktober 2014 nicht in Betracht kommt.
5
2. Die im angefochtenen Urteil verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten kann gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 – 2 StR 584/95, StV 1996, 265 [LS]; vom 11. Februar 1988 – 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203). Das Verschlech- terungsverbot führt hier dazu, dass die Einzelstrafe für die im angefochtenen Urteil neu abgeurteilte Tat und die zwingend nach § 460 StPO zu bildende Gesamtstrafe aus den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Oktober 2014 sowie dem Verfahren des Amtsgerichts Gelsenkirchen Az. 16 a Ds– 40 Js 2487/12–262/12 zusammen die Dauer von 17 Monaten (Summe der Gesamtstrafen von elf Monaten aus dem angefochtenen Urteil und von sechs Monaten aus dem vorbezeichneten Verfahren des Amtsgerichts Gelsenkirchen) nicht übersteigen dürfen. Da die Höhe der nunmehr im Verfahren nach § 460 StPO noch festzusetzenden nachträglichen Gesamtstrafe aus den sich aus den Vorverurteilungen ergebenden (Einzel-)Strafen offen ist, hebt der Senat, um jede Schlechterstellung der Angeklagten auszuschließen, den Einzelstrafausspruch mit auf. Der neue Tatrichter wird – zweckmäßigerweise nach Durchführung des Verfahrens zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO – unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius eine neue Einzelstrafe zu bestimmen haben.
6
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagte bei Begehung der neuerlichen Tat in drei – nicht wie von der Strafkammer angenommen in vier – Verfahren unter Bewährung stand, können bestehen bleiben. Neu getroffene ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
7
3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet und die Strafgewalt des Strafrichters ausreicht, macht der Senat von seinem Ermessen Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1 mwN) und verweist die Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurück, der nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO auch für die nach § 460 StPO vorzunehmende Gesamtstrafenbildung zuständig ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Tatzeit: 14. Oktober 2012) sowie wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen (Tatzeiten: 5., 6. und 10. Mai 2010, 17. Februar 2012) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
2. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
4
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn vom Amtsgericht Köln am 12. September 2012 wegen Missbrauchs von Notrufen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. Damit kam vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe für die am 5., 6. und 10. Mai 2010 begangenen Taten unter Einbeziehung der genannten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, einer weiteren Gesamtstrafe für die am 17. Februar 2012 begangene Tat unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Köln ausgesprochenen Geldstrafe und die Verhängung einer Einzelstrafe für die Tat vom 14. Oktober 2012 in Betracht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die beiden genannten Geldstrafen noch nicht vollstreckt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25).
5
Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu verhängen gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte wegen Diebstahls bis dahin lediglich ein Mal vorverurteilt und die bislang einzige gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2007 nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen worden war.
6
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 5 5 8 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen wurde; insoweit wird die Sache zur Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

1
In einem ersten Urteil vom 8. Juli 2011 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen, weil eine konkrete Erfolgsaussicht nicht bestehe.
2
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil aufgehoben , soweit eine Unterbringung unterblieben war, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 602/11).
3
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat ein weiteres, auf einer neuen Anklage vom 1. Juni 2012 basierendes Verfahren hinzuverbunden. Mit Urteil vom 19. April 2013 hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet; von dem neuen Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer am 20. März 2013 vom Amtsgericht Köln rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen einer am 19. Dezember 2012 begangenen Tat hat das Landgericht abgesehen, weil Schuldspruch und Strafausspruch in der vorliegenden Sache mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012, mithin vor Begehung der neuen Tat, rechtskräftig geworden seien.

II.

4
Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei; die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil war aber aufzuheben, soweit von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen wurde.
5
1. Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB kommt es auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage an (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f.; BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41; LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 6 f.; Sternberg/Lieben in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 6 ff.). Anders hingegen ist es bei der Vollstreckungssituation : für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verurteilung maßgeblich, da dem Angeklagten der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch sein Rechtsmittel nicht genommen werden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37, jeweils mwN).
6
2. Danach ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für die Anwendbarkeit des § 55 StGB auf das zweite Urteil vom 19. April 2013 abzustellen.
7
Hierbei handelt es sich schon deswegen um eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil das Landgericht auch über ein nachträglich hinzuverbundenes Verfahren verhandelt und - indem es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat - entschieden hat.
8
Hinzu kommt, dass auch die Frage der Unterbringungsanordnung eine tatrichterliche Sachentscheidung, insoweit zur Straffrage, darstellt. Zwar handelt es sich dabei - isoliert betrachtet - um eine vom eigentlichen Strafausspruch getrennte Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese betrifft aber wegen der vom Tatgericht in der Folge zu prüfenden Frage, wie die Vollstreckungsreihenfolge geregelt werden soll (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB), zwangsläufig den Strafausspruch; dies wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen eine Entscheidung über den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB zu treffen ist, bei der es wegen der Orientierung am Halbstrafenzeitpunkt entscheidend auf die Dauer der (Gesamt -)Freiheitsstrafe ankommt. Insoweit, aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sollvorschrift ist daher noch eine Entscheidung über den Strafausspruch zu fällen (vgl. Fischer aaO § 67 Rn. 9), zu der gegebenenfalls gesonderte Feststellungen (Therapiedauer) getroffen werden müssen. Solange diese Entscheidung - wie hier - noch aussteht, ist über die Straffrage gerade nicht abschließend tatrichterlich entschieden und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich.
9
Insoweit ist diese Konstellation mit dem Fall vergleichbar, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur noch eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich dabei um eine Entscheidung über die Straffrage im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB handelt, obwohl die Strafhöhe nicht mehr abänderbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 70; LK/Rissing-van Saan aaO; Fischer aaO § 55 Rn. 6; Sternberg/Lieben aaO Rn. 9). Gleiches gilt für die Entscheidung über eine unterbliebene Gesamtstrafenbildung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 mwN).
10
Die Teilrechtskraft des Strafausspruchs steht dabei der Anwendung des § 55 StGB nicht entgegen, da sogar das nachrangige Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO einen Eingriff in die Rechtskraft erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; vgl. auch Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Rn. 35 ff.).
11
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, bei dem auch die auf UA S. 33 erwähnten, zum Urteilszeitpunkt freilich nicht rechtskräftigen weiteren Verurteilungen in den Blick zu nehmen sein werden. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Tatzeit: 14. Oktober 2012) sowie wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen (Tatzeiten: 5., 6. und 10. Mai 2010, 17. Februar 2012) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
2. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
4
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn vom Amtsgericht Köln am 12. September 2012 wegen Missbrauchs von Notrufen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. Damit kam vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe für die am 5., 6. und 10. Mai 2010 begangenen Taten unter Einbeziehung der genannten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, einer weiteren Gesamtstrafe für die am 17. Februar 2012 begangene Tat unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Köln ausgesprochenen Geldstrafe und die Verhängung einer Einzelstrafe für die Tat vom 14. Oktober 2012 in Betracht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die beiden genannten Geldstrafen noch nicht vollstreckt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25).
5
Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu verhängen gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte wegen Diebstahls bis dahin lediglich ein Mal vorverurteilt und die bislang einzige gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2007 nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen worden war.
6
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 130/09
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2008 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die gemäß § 55 StGB unter Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
3
Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begründung , wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch deshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter Berücksichtigung und Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006 zurückgehen", gebildet hat. Diese Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt deshalb eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen, nicht zu. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht.
4
Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Maatz Athing Frau Richterin am BGH Solin-Stojanović ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Franke
5 StR 243/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis II.14) unter Auflösung einer durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt , ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten Diebstahls (Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen zehn Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
3
a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09).
4
b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sind diese Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden Tatsachen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die Beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben, unzulässig.
5
2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstrafübel nicht zureichend bedacht hat.
6
Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
7
Diesem rechtlichen Maßstab werden die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick genommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate) „keineswegs geringfügig“ waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den Fällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verurteilung fortgesetzt habe (UA S. 42).
8
Diese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz. Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Aussetzung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei vergleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum mehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:
9
Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch eine ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen worden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006) abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung und Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen.
10
Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der massiven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden Sanktion gegen seinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die Strafkammer die Überführung des Angeklagten gestützt und den es zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signifikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.
11
3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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