Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 289/13
vom
10. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte wiederholt und massiv gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten und fügte diesem dadurch zahlreiche schwere Gesichtsschädelfrakturen zu. Nachdem der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person von der körperlichen Auseinandersetzung weggezogen worden war, ließ er von dem Geschädigten ab und begab sich in eine Diskothek.
3
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen zwar die Annahme eines versuchten Totschlags durch den Angeklagten, nicht aber den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts von diesem Versuch.
4
a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittshorizont) noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227f.). Scheitert – wie vorliegend – der Versuch, so kommt es darauf an, ob der Täter nach anfänglichem Misslingens des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mittel die Tat noch vollenden. Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4StR 67/06, NStZ 2006, 685 mwN). Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400). Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 – 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 – 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393). Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen (BGH, Beschluss vom 27. August 2009 – 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366, 367).
5
b) Unter Zugrundlegung dieses rechtlichen Maßstabs tragen die Feststellungen des Landgerichts den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten nicht.
6
Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte von einem unbekannten Dritten von dem Geschädigten "weggezogen" wurde. Ob aber schon allein dieser Umstand eine äußere Zwangslage schaffte, die den Angeklagten tatsächlich hinderte, die Tat fortzusetzten – weil sich etwa der unbekannte Dritte ihm weiterhin eingriffsbereit und präsent gegenüberstellte –, lässt sich den insoweit dürftigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Es ist nach den Feststellungen ebenso wenig ausgeschlossen, dass es dem Angeklagten – etwa aufgrund körperlicher Überlegenheit oder weil sich der Dritte sogleich entfernte – möglich gewesen wäre, die Tat fortzusetzen, er davon aber – durch das Eingreifen des Dritten motiviert – nunmehr aus freien Stücken abgesehen hat. Auch soweit das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung erwähnt hat, der Angeklagte sei von einer unbekannten Person von weiteren Tathandlungen abgehalten und aus der Auseinandersetzung herausgezogen worden, bleibt offen, ob ein "Abhalten" auch noch in der Situation nach dem "Herausziehen" stattfand.
7
Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, weitere Feststellungen insbesondere auch zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
8
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessung – entgegender verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen – eine tatsächliche Berücksichtigung des Erziehungsgedankens nicht erkennen lässt. Zwar erscheint die Höhe der gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe im Ergebnis nicht unangemessen hoch. Angesichts dessen aber, dass die Tat zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits über zweieinhalb Jahre zurücklag, wäre es geboten gewesen, auch die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 18jährigen Angeklagten, der zwischenzeitlich eine Ausbildung begonnen hatte, in die Strafzumessung miteinzubeziehen.
Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 306/09
vom
27. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
2
Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme versuchter räuberischer Erpressung durch den Angeklagten. Das Landgericht hat aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen: Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausführung der Tat noch möglich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausführung nicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R. ihn zum Verlassen des Tatortes angehalten habe.
3
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 11. August 2009 ausgeführt: "Diese Begründung trägt den Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie lässt schon nicht erkennen, dass sich das Landgericht - was bei der zugrunde liegenden Fallgestaltung nötig gewesen wäre - mit den zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18).
Ob der Angeklagte dementsprechend nach dem Erscheinen des Zeugen R. noch 'Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist, lässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. (...). Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umdenken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70). Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit Dritter 'aus freien Stücken' gehandelt hat oder ob dies womöglich zu einer ihn an der Tatfortführung hindernden äußeren Zwangslage oder zur inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung geführt hat. Ein Fall, in dem sich im Hinblick auf das etwa das Entdeckungsrisiko erhöhende Erscheinen eines Dritten ohne Weiteres von selbst ergeben würde, dass der Angeklagte nicht mehr Herr seiner Entschlüsse geblieben sei, ist ersichtlich nicht gegeben. Der Zeuge R. , mit dem der Angeklagte den Abend unterwegs gewesen war, hat den Angeklagten zum Verlassen des Tatorts angehalten (UA S. 8) und ihn dann mit nach Draußen genommen (UA S. 4); dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, einen eigenen Willen im Hinblick auf die mögliche Tatvollendung zu bilden oder gar durch körperliche Anstrengungen des Zeugen vom
Tatort weggeführt und deshalb an einer Vollendung tatsächlich gehindert worden sein könnte, lässt sich den insoweit dürftigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da nach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, dass das spätere Erscheinen der Zeugen H. und P. bei den Rücktrittsüberlegungen des Angeklagten eine Rolle gespielt haben könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte (...) aus freien Stücken von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen hat und dadurch strafbefreiend zurückgetreten ist. Dies aufzuklären, wird Sache des neuen Tatrichters sein."
4
Dem stimmt der Senat zu.
Tepperwien Maatz Athing
Roggenbuck Franke