Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - 2 StR 275/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes verurteilt, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der An- geklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Tatgenossen P. , M. , D. und C. am 12. September 2010, einen Überfall zu begehen. C. schlug die Videothek M. in K. als Tatobjekt vor; D. steuerte eine Softairpistole als Tatwerkzeug zur Ausführung bei und P. sollte die eigentliche Tat begehen. Alle Beteiligten sollten einen Beuteanteil erhalten, der Angeklagte P. aber den größten Anteil. Am Folgetag begaben sie sich zur Videothek. C. , D. und M. sahen sich dort um und stellten fest, dass keine Kunden anwesend waren. Dann erhielt der Angeklagte P. sein Einsatzsignal. Er maskierte sich und bewaffnete sich mit der Softairpistole. Damit bedrohte er die Angestellte L. und erzwang die Herausgabe von mindestens 1.800 Euro Bargeld. Bei der Beuteteilung erhielt P. 1.300 Euro, der Rest wurde aufgeteilt. Der Bekannte B. , der bei der Tat nicht mitgewirkt hatte, erhielt später auch 150 Euro aus der Beute, damit er schweigen solle. Weil die Tat als Erfolg angesehen wurde, beschlossen P. , M. , C. und D. , künftig weitere Überfälle zu begehen. Am 16. September 2010 waren die Angeklagten P. , M. und zudem der gesondert verfolgte B. im Einsatz. Der Angeklagte P. hatte wieder eine Softairpistole zur Verfügung. Tatobjekt war nun das Sonnenstudio Ca. . P. führte dort den Überfall aus und erbeutete 300 Euro, während M. und B. draußen blieben. Die Beute wurde geteilt. Am 20. September 2010 wurde ein weiterer Überfall begangen. Die fünf Tatgenossen begaben sich dazu zur Tankstelle. Während D. und M. Wache standen und C. unbekannten Dingen nachging, betratenP. und B. die Tankstelle, bedrohten den Angestellten V. mit der Softairpistole und erbeuteten 500 Euro.
- 3
- Das Landgericht hat die Angeklagten P. und M. in allen Fällen als Mittäter angesehen. Dem Angeklagten M. hat es dabei generell angelastet , dass er das Tatobjekt auskundschaftete, die Tat mit plante, Wache stand und einen Anteil an der Beute hatte. Diese Wertung ist jedoch nicht tragfähig begründet worden, weil das Landgericht bei der Strafzumessung auch ausgeführt hat, die Grenze zur Mittäterschaft sei "allenfalls gerade eben überschritten worden". Dies lässt besorgen, dass das Landgericht keine klare Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe vorgenommen hat. Diese liegt auch nicht auf der Hand. Genaue Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen des Angeklagten M. bei der eigentlichen Tatbegehung fehlen. Die Tatsache, dass er jeweils an der Beute partizipiert hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme von Mittäterschaft, denn auch der im ersten Fall an der Tat nicht beteiligte B. hatte dort einen Beuteanteil erhalten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme des Angeklagten M. bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden und bleiben aufrecht erhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich.
- 4
- Bei der Strafzumessung für den Angeklagten P. hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB eine geringere Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe ergeben hätte, als sie das Landgericht durch Anwendung des Strafrahmens gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt hat.
Fischer Schmitt Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
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der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
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der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.