Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2019 - 2 StR 156/19

bei uns veröffentlicht am18.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 156/19
vom
18. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR156.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Oktober 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher schwe- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung“ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Mona- ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen planten die nicht revidierenden Mitangeklagten M. , J. , He. und T. den Geschädigten M. B. in dessen Wohnung zu überfallen und durch Drohung bzw. Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 Euro zu veranlassen. Am Tattag hielt sich der Angeklagte, ein Freund der Familie B. , in der Wohnung auf, in der neben dem Geschädigten auch dessen Schwester Br. und deren Söhne T. und S. B. wohnten. Als die mit Sturmhauben maskierten sowie mit einem Elektroschocker und einem Schlagstock bewaffneten Mitangeklagten M. , He. und T. klingelten, öffnete der Angeklagte die Tür. Er wurde von den Mitangeklagten gezwungen, ihnen sein Mobiltelefon auszuhändigen. Er erkannte He. an einem Tattoo und M. an der Stimme. Für einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum befand er sich sodann mit den drei Mitangeklagten in der Wohnung. In dieser Zeit vereinbarte er mit ihnen, sich am Überfall aufM. B. zu beteiligen, um einen Anteil an der Beute zu erhalten, und erklärte sich dabei auch mit der Anwendung körperlicher Gewalt einverstanden. Kurz darauf öffnete er dem nach Hause kommenden S. B. die Tür. M. , He. und T. verlangten von S. B. die Herausgabe von Geld, Schlüsseln und Telefon und forderten den Angeklagten auf, mitS. B. ins Nebenzimmer zu gehen und ihn dort zu fesseln. Er begab sich mit S. B. in das Zimmer, fesselte ihn aber nicht. Als S. B. ans Fenster gehen wollte, hielt der Angeklagte ihn davon ab.
3
Nach einer Weile kamen auch M. B. , seine Schwester und

T.

B. nach Hause. Die drei maskierten Mitangeklagten nötigten sie zur Herausgabe ihrer Telefone. Unter Vorhalt des Elektroschockers und des Schlagstocks verlangten sie Geld, von M. B. forderten sie die ECKarte und die dazugehörige PIN. Der Mitangeklagte T. versetzte M.

B.

mindestens einen Faustschlag ins Gesicht. M. B. , Br. und ihre beiden Söhne mussten sich im Wohnzimmer auf eine Couch setzen. M. , He. , T. und der Angeklagte liefen umher und durchsuchten
die Wohnung. Der Angeklagte äußerte dabei gegenüber M. B. : „Wenn Ihr den Mund haltet, krieg ich was dafür.“ M. B. übergab seine EC-Karte an einen der maskierten Männer und nannte seine PIN, Br. übergab 80 Euro. Einer der drei maskierten Mitangeklagten ging zu einer nahen Bank, um dort mit der EC-Karte Geld abzuheben. Dies scheiterte. Als er den in der Wohnung wartenden Mitangeklagten davon berichtete, gaben diese die Mobiltelefone mit Ausnahme des Geräts von M. B. zurück und warnten, die Polizei zu informieren. Andernfalls würden sie Tschetschenen vorbeischicken, die dann nicht reden, sondern zuschlagen würden. Daraufhin verließen M. , He. und T. die Wohnung. Dabei bemerkten sie nicht, dass sie dort den Schlagstock vergessen hatten.
4
Am Folgetag schickte der Angeklagte dem Geschädigten M. B. eine Nachricht mit der Aufforderung, den Schlagstock zurückzugeben und außerdem 10.000 Euro zu zahlen. Als Übergabeort nannte er den Bahnhof in G. . In einem Telefonat mit Br. wiederholte er diese Forderung und äußerte, wenn das nicht geschehe, „habe es sich für alle erledigt, dann würden alle sterben“. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten J. begaber sich zu dem von ihm bestimmten Übergabezeitpunkt zum Bahnhof in G. . Da jedoch niemand erschien, kam es weder zur Übergabe des Schlagstocks noch des Geldes.
5
2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem Überfall hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Das Landgericht hat die Mittäterschaft des Angeklagten H. mit dem „Geschehensablauf nach dem Erscheinen“ des S. B. in der Wohnung begründet. Dass der Angeklagte von den Mitangeklagten mit S.
B. ins Nebenzimmer geschickt worden sei, spreche dafür, dass er in den Tatplan eingeweiht worden sei. Auch der Umstand, dass der Angeklagte anders als die anderen Personen nicht gezwungen worden sei, auf der Couch Platz zu nehmen, sondern in der Wohnung umherlief, sich an der Durchsuchung beteiligt und gegenüber M. B. geäußert habe, spreche „eindeutig“ für eineMittäterschaft. Dass der Angeklagte auch mit dem Einsatz körperlicher Gewalt einverstanden gewesen sei, folge daraus, dass er nach dem Schlag gegen M. B. und nach Verlassen der Wohnung durch die Mitangeklagten, „weitere Tatbeiträge“ in Form von Nachrichten und Anrufen am Folgetag geleistet habe. Der Vorsatz hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ergebe sich daraus, dass der Angeklagte den Einsatz des Schlagstocks und des Elektroschockers in der Wohnung miterlebt habe und „gleichwohl fortfuhr, weitere Tatbeiträge zu leisten“.
7
Diese Erwägungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten H. an dem Überfallgeschehen.
8
b) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Tatgeschehen selbst; ausreichen kann auch eindie Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145).
9
c) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Prüfung wesentliche, gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechende Anhaltspunkte nicht erkennbar in den Blick genommen. So kam der an der ursprünglichen Tatplanung nicht beteiligte Angeklagte der Aufforderung der Mitangeklagten, S. B. im Nebenzimmer zu fesseln, nicht nach. An Drohungen gegenüber Mitgliedern der Familie B. hat er ebenso wenig mitgewirkt wie an der körperlichen Misshandlung von M. B. . Dass er in irgendeiner Weise an der Tatbeute partizipierte, ist ebenfalls nicht festgestellt. Auch zu der Frage, mit welchem Ziel er sich an der Durchsuchung der Wohnung beteiligte, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Außerdem verblieb er mit den Geschädigten in der Wohnung, nachdem die maskierten Mitangeklagten den Tatort verlassen hatten. Schon angesichts der untergeordneten Tatbeiträge erscheint das Vorliegen von Tatherrschaft bzw. des Willens dazu fraglich, jedenfalls versteht sich die Annahme von Mittäterschaft nicht von selbst. Die Wertung des Landgerichts, dass die Aufforderung des Angeklagten zur Rückgabe des Schlagstocks und zur Zahlung von 10.000 Euro einen „weiteren Tatbeitrag“ darstelle und sich „nur dadurch erklären“ lasse, „dass der Angeklagte als Mittäter in das Gesamtgeschehen eingebunden war und dass er diese auch wollte“ (UA S. 24), erschließt sich schon deshalb nicht, weil die Strafkammer dieses dem Überfall nachfolgende Geschehen den Mitangeklagten M. , He. und T. nicht zugerechnet hat.
11
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
12
a) Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung „mittels eines hin- terlistigen Überfalls“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77, 78). Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch ListZutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer später offen angreift (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88, BGHR § 223a Abs. 1 Hinterlist

1).


13
b) Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist (dazuBGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 f. mwN; Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 238/12, juris Rn. 5 und vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015,154, 155). Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 StR 367/94, juris Rn. 5). Eine abschließende lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 – 3 StR 238/12, juris Rn. 6 und vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154,155).
Franke Krehl Grube
Schmidt Wenske

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 220/17
vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR220.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2017, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil hinsichtlich der Fälle 38, 39, 41 bis 43 wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität (richtig: Vollstreckungshindernis , vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2016 – 2StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116 mwN) – wegen Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Tatrichter hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundener Diebstähle dreier Kraftfahrzeuge nicht tragfähig belegt.
2
1. a) Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 7. Dezember 2015 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P. und einer weiteren, unbekannt gebliebenen männlichen Person mit dem Zug von Litauen über Polen nach Deutschland ein, um „zwei bis drei“ wertvolleKraftfahrzeuge zu entwenden und sie unmittelbar nach ihrer Entwendung nach Litauen zu verbringen. Die Beteiligten kamen überein, dass der Angeklagte das erste der zu entwendenden Kraftfahrzeuge über Polen nach Litauen fahren und hierfür eine Entlohnung in Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Aufgrund dieser Abrede „wusste der Angeklagte, dass der gesondert verfolgte P. und die männliche, unbekannt gebliebene Person die Fahrzeuge entwenden würden. Ihm war gleichzeitig bewusst , dass ohne sein Mitwirken die geplante Entwendung von zwei bis drei Fahrzeugen nicht möglich sein würde. Denn jeder der drei Beteiligten sollte ei- nes der zu Stehlen beabsichtigten Fahrzeuge nach Litauen fahren“. Der Angeklagte erhielt von einem seiner Begleiter ein „Arbeitshandy“ ausgehändigt, über das er später Anleitungen für die genaue Fahrtroute nach Litauen erhalten sollte.
3
In Ausführung dieses Tatentschlusses entwendete der gesondert Verfolgte P. und die zweite, unbekannt gebliebene männliche Person am 8. Dezember 2015 gegen 1.00 Uhr in W. einen Pkw BMW 740d xDrive im Wert von mindestens 35.000 Euro. Der Angeklagte wartete während des Diebstahls absprachegemäß an einer Kreuzung in der Nähe des Tatorts. Etwa zwei bis drei Minuten nach dem Diebstahl wurde dem Angeklagten das „bereits gestartete“ Fahrzeug übergeben. Er stieg in das Fahrzeug ein und fuhr davon. Der gesondert verfolgte P. und der weitere Täter entwendeten „im unmit- telbaren Anschluss“ noch zwei weitere Kraftfahrzeuge, einen BMW 530d sowie einen BMW 535xd im Gesamtwert von rund 80.000,00 Euro und fuhren mit ihnen davon.
4
b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Mittäter der drei zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbundenen Fahrzeugdiebstähle anzusehen sei. Nach seiner teilgeständigen Einlassung sei zu Beginn der Reise noch unklar gewesen, wer welchen konkreten Tatbeitrag erbringen solle. Daraus folge , dass der Angeklagte nicht nur zum Abtransport, sondern auch zur Entwendung der Fahrzeuge bereit gewesen sei. Der Abtransport des (ersten) Fahrzeugs durch den Angeklagten sei für den Taterfolg wesentlich gewesen, da ohne seine Mitwirkung die beiden weiteren Fahrzeuge nicht hätten entwendet werden können. Dies, so das Landgericht, habe dem Angeklagten „bewusst sein müssen“, da ihm die Technikdes Kraftfahrzeugdiebstahls – die Entwendung von mit einem so genannten „Keyless-Go-System“ ausgestatteten Kraftfahrzeugen unter Einsatz eines „Funkwellenverlängerers“ – bekannt gewesen sei. Er habe auch ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, weil er „für den Abtransport des ersten Fahrzeugs“ 500,00 Eurohabe erhalten sollen.
5
2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Annahme von Mittäterschaft nicht.
6
a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Oktober2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
7
b) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein die festgestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 – 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609, 610; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.). Soweit das Landgericht in den festgestellten Tatbeiträgen des Angeklagten – der im Vorfeld der Tat erfolgten Zusage, das erste der entwendeten Kraftfahrzeuge zu übernehmen und nach Litauen zu überführen sowie der unmittelbar nach der Entwendung des ersten Fahrzeugs erfolgten Übernahme und des Fahrtantritts in Richtung Litauen – die Tatbestandsverwirklichung fördernde Tatbeiträge angesehen hat, begegnet dies zwar für sich genommen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der an einer Kreuzung in Tatortnähe wartende An- geklagte Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte. Dies verstand sich vorliegend in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls nicht von selbst. Hinzu tritt, dass der Tatrichter nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat, dass der Angeklagte sich nach Übergabe des ersten Fahrzeugs mit diesem vom Tatort entfernt hat und die Ausführung der weiteren Diebstähle – soweit ersichtlich – seinem Einfluss und seinem Willen entzogen waren. Zwar hat das Landgericht – im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend – in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Tatinteresse hatte, und dies damit begründet, dass er „für den Abtransport des ersten Fahr- zeugs“ eine Entlohnungin Höhe von 500,00 Euro erhalten sollte. Damit ist ein erhebliches Eigeninteresse des Angeklagten an der Entwendung auch der beiden weiteren Kraftfahrzeuge jedoch nicht belegt. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte von P. und dem unbekannt gebliebenen weiteren Täter ein so genanntes Arbeitshandy ausgehändigt erhielt, über das ihm Anweisungen für die Rückreise erteilt werden sollten; dies hätte in die gebotene umfassende Abwägung aller für und gegen eine Mittäterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen.
8
Schließlich ist die tatrichterliche Annahme, dass die drei Diebstähle im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Zwar kommt die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Diebstahls in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Täter alle drei Fahr- zeuge vorab als Tatobjekte ausgekundschaftet und sich zur Entwendung dieser Kraftfahrzeuge entschlossen hatten, sind – ungeachtet des Umstands, dass dies in Ansehung der organisiert wirkenden Gesamtumstände der Tat nicht fern liegt – nicht festgestellt. Darüber hinaus ist den Urteilsgründen zwar zu entnehmen , dass, allerdings nur die beiden ersten Kraftfahrzeuge, in ein und derselben Straße entwendet worden sind. Ob damit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang hinsichtlich aller drei Diebstähle gegeben ist, der die Annahme von Tateinheit belegt, hätte jedoch näherer Feststellung und Erörterung bedurft. Die Annahme von Tateinheit kann sich in der vorliegenden Fallkonstellation zum Nachteil des Angeklagten auswirken und deshalb nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden.
9
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Bartel RBGH Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 334/08
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 30. Oktober
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" von fünf Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedfertigkeit entgegentritt oder sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (vgl. BGH NStZ 2005, 40 m. w. N.). Ein vergleichbares gezieltes, planmäßiges oder von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr griff der Angeklagte die Nebenklägerin in dem gut besuchten Lokal offen an und nutzte für seine Tat lediglich den Umstand aus, dass die Nebenklägerin ihm den Rücken zuwandte und sich unterhielt und deshalb seine Annäherung nicht bemerkte.
4
Da auch andere Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht vorliegen und entsprechende Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB schuldig ist. Der nach § 230 StGB erforderliche Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt.
5
2. Der Rechtsfolgenausspruch hat - mit Ausnahme der Einziehungsanordnung - keinen Bestand.
6
a) Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, da das Landgericht strafschärfend ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte neben dem versuchten Mord eine gefährliche Körperverletzung begangen hat.
7
b) Auch die unterbliebene Erörterung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB begegnet Bedenken.
8
Die Feststellungen zum langjährigen und übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, zu seinen beiden bisherigen, jeweils nur vorübergehend erfolgreichen Entwöhnungstherapien und zu seiner Neigung, unter Alkoholeinfluss Aggressionshandlungen zu begehen, drängten zur Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung des § 64 StGB gegeben sind. Da der Angeklagte auch bei Begehung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin erheblich alkoholisiert war und die Strafkammer nicht zuletzt deshalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht hat ausschließen können, liegt nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht. Dem Erfordernis einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg steht jedenfalls nicht von vornherein entgegen, dass der Angeklagte bereits zwei stationäre Entwöhnungsmaßnahmen durchführte, zumal diese zumindest einen vorübergehenden Erfolg erbrachten.
9
Der neue Tatrichter wird deshalb auch die Frage einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB zu erörtern haben. Einer Nachholung einer Unterbringungsanordnung stünde nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5). Die Nichtanordnung des § 64 StGB hat der Beschwerdeführer nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 15/12
vom
28. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
28. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. September 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.
2
Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte die sich wehrende Geschädigte , mit der er zuvor einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, mit den Händen fest, drückte sie auf das Bett und führte gegen ihren Willen den Analverkehr durch.
3
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
4
Die Strafkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewendet und einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (gemeint ist ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB) verneint. Zur Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe und deren Dauer hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte habe das Vertrauen der Geschädigten ausgenutzt , sie mit der Ausübung des Analverkehrs in besonderem Maße erniedrigt und bei ihr schwere psychische Schäden hervorgerufen. Die Verhängung einer Jugendstrafe sei auch aus erzieherischen Gesichtspunkten geboten, weil er durch die Tatbegehung Defizite in der Bereitschaft gezeigt habe, ein normgerechtes Leben zu führen. Eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sei unter Abwägung aller für (Abstand zur Tat von zwei Jahren; nicht ausschließbare alkoholische Enthemmung) und gegen (konkrete Tatausführung, Tatfolgen, Vorahndungen, Verwirklichung von zwei Delikten) den Angeklagten sprechenden Umstände schuldangemessen.
5
Diese Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat die Jugendkammer unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe im Ergebnis noch ausreichend dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Ihre Ausführungen zur Strafhöhe begründen jedoch die Besorgnis, sie habe nicht bedacht, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichts- punkten bemisst (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.). Den Erziehungsgedanken hat sie lediglich bei der Begründung der Schuldschwere pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten in der Bereitschaft, ein normgerechtes Leben zu führen, angesprochen. Da solche Defizite regelmäßig bei der Begehung einer Straftat hervortreten , ist diese Begründung nicht geeignet, den erforderlichen Erziehungsbedarf ausreichend zu begründen. Bei der konkreten Strafzumessung verhalten sich die Urteilsgründe zum Erziehungsgedanken überhaupt nicht und stellen - wie bei einem Erwachsenen - ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und die Tatfolgen ab. Ob und welche Erziehungsdefizite zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung , die fast zwei Jahre nach der Tat stattfand, vorlagen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Zudem fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
6
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Menges

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

6
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat zunächst auf das weitgehende Geständnis des Angeklagten, dessen Vorbelastungen sowie die objektiven Tatumstände abgestellt. Daneben hat es ausgeführt, die Strafe müsse in angemessener Relation zu der nach Erwachsenenstrafrecht zugemessenen Strafe eines Mittäters stehen. Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei "erzieherisch geboten" und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, "dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen". Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Eine Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten fehlt ebenfalls.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 8 1 / 1 4
vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Mai 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist aufgrund der fehlenden Angaben der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand:
4
Das Landgericht hat bei dem zu den Tatzeiten zwanzig Jahre und vier Monate bzw. zwanzig Jahre und acht Monate alten Angeklagten aufgrund seines Werdegangs Reifeverzögerungen angenommen und deshalb auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht angewandt. Zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe hat es lediglich ausgeführt, dass bereits in den zurückliegenden Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 der jeweilige Tatrichter von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen sei und die nunmehr abzuurteilenden Taten dies erneut belegen würden.
5
Diese knappen Wendungen reichen zur Begründung schädlicher Neigungen nicht aus. Um solche handelt es sich bei erheblichen Anlage- oder Erziehungsmängeln , die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). Hier fehlen insbesondere sämtliche Angaben dazu, dass auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem Angeklagten noch schädliche Neigungen bestanden. Ausführungen dazu waren auch nicht entbehrlich, weil zwischen den Taten und dem Urteil zwölf bzw. acht Monate lagen und der mittlerweile 21-jährige Angeklagte in der Untersuchungshaft an einer (weiteren) berufsvorbereitenden Maßnahme mit Besuch der Berufsschule teilgenommen hat.
6
Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung nicht den Anforderungen, die § 18 Abs. 2 JGG an sie stellt. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der Ju- gendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN). Das Landgericht hat demgegenüber vorrangig auf die Vorbelastungen des Angeklagten abgestellt und für zwei der drei Taten jeweils einen entlastenden Gesichtspunkt genannt. Daneben hat es weitere dem Erwachsenenstrafrecht entlehnte Strafzumessungsgesichtspunkte wie die Rückfallgeschwindigkeit , die Begehung der Tat unter Führungsaufsicht sowie den Schuldausgleich und den Sühnegedanken berücksichtigt. Der Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als die Strafkammer "von einem Gesamterziehungsbedarf" ausgeht, "der die Verhängung einer zur Bewährung aussetzbaren Strafe ausschließt." Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht indes grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol