Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 1 StR 74/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- 2
- 1. Die von dem Angeklagten selbst am 28. August 2013 zu Protokoll des für die Justizvollzugsanstalt Stadelheim zuständigen Urkundsbeamten des Amtsgerichts München erklärte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie erst einen Tag nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) erhoben worden ist. Das angefochtene Urteil ist am 20. August 2013 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 27. August 2013 eingelegt werden müssen.
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- 2. Der ebenfalls am 28. August 2013 zu Protokoll des zuständigen Urkundsbeamten gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 StPO weder einen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa KG NZV 2002, 47, 48; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 204), noch den zur Begründung der Wiedereinsetzung angeführten Vortrag glaubhaft gemacht.
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- a) Der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt belegt nicht, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war.
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- Soweit er vorträgt, am 27. August 2013, dem Tag des Fristablaufs, von einem Stationsbeamten der Justizvollzugsanstalt erfahren zu haben, bei einer schriftlich eingelegten Revision sei für die Einhaltung der Frist der Eingang bei dem zuständigen Gericht maßgeblich, schließt dieser Sachverhalt ein Verschulden an der Fristversäumung nicht aus. Auf dem Postweg konnte am Tag des Fristablaufs fristwahrend ohnehin keine Revision mehr eingelegt werden. Ein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer hat zudem keinen Anspruch darauf, sein Rechtsmittel mittels Telefax der Justizvollzugsanstalt dem zuständigen Gericht übermitteln zu können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 259 mwN).
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- Auch in Bezug auf die für den Angeklagten als Inhaftierten bestehende Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung gemäß § 299 StPO trägt er keinen sein Verschulden ausschließenden Sachverhalt vor. Zwar darf die jeweilige Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt (Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 356/07; vgl. auch KG NStZ-RR 2009, 19). Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann daher wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden kann (Thüringer OLG und KG jeweils aaO). Eine Beeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der Rechtsmitteleinlegung zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 – 2 BvR 641/90). Im Übrigen steht ein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer damit nicht anders als ein auf freiem Fuß befindlicher. Dieser kann bei Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ebenfalls nicht erwarten, dass der zuständige Rechtspfleger während der gesamten Dienststunden für die Prüfung vor ihm abgegebener Rechtsmittelerklärungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585, 586).
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- b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist auch deshalb unzulässig , weil er als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO) lediglich seine eigene Erklärung enthält. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 – 3 StR 310/05 mwN). Die gebotene Glaubhaftmachung ist auch nicht nachträglich, was zulässig wäre (Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 45 Rn. 13 mwN), im Verfahren über den Antrag erfolgt. Weder die eigene Erklärung des Angeklagten vom 17. Februar 2014 noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Februar 2014 enthalten zulässige Mittel der Glaubhaftmachung des zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalts.
Radtke Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.