Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2013 - 1 StR 637/12

bei uns veröffentlicht am03.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 637/12
vom
3. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 3. - 4.: Mordes
zu 2.: Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger L. , F. M. und A. M. gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Juli 2012 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die vier Angeklagten des Mordes, den Angeklagten H. zudem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten He. und H. zu lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagten M. und P. jeweils zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.
2
Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
3
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden. Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L. M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.
Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng

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Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

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(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 426/12
vom
20. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes;
hier: Revision der Nebenklägerin
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des Mitangeklagten T. - richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet.
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe die Unterbringung des Angeklagten B. in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).
3
Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a).
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

5 StR 45/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:
1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau G durch seine Revision entstanden sind.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der Angeklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Patientin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche Sprechstundenhilfe Frau G wurde von zwei der auf Frau Z geziel- ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der Angeklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z gerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.
1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der Frau Z sc heitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenkläger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau G berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger nicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten können, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags zu erreichen.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Behandlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das Schwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet hat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe die geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles Drohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tötung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht oder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der Tötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be- sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegenseitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unterbleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).
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(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.