Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2013 - 4 StR 214/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 22 rechtlich zusammentreffenden Fällen und in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen.
- 2
- Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2013 – 1 StR 637/12, Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Sachrüge zielen auf die Feststellung einer weiteren Pflichtverletzung („Telefonieren während der Fahrt“) ab, der erhebliche Auswirkung auf das Strafmaß zukommen soll. Das Vorbringen zu den nicht zulässig erhobenen Verfahrensrügen lässt – selbst wenn man es zur Auslegung der Sachrüge heranzöge – nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.
Mutzbauer
Bender Quentin
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(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.