Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 1 StR 518/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518.17.1
published on 17.07.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 1 StR 518/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/17
vom
17. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518.17.1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.
3
2. Mit Ausnahme von Fall 1 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.
4
3. Demgegenüber hat die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.
5
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht allein auf die am Türgriff der Terrassentür des Einbruchsobjekts gesicherte DNA-Spur gestützt. Zur Begründung, dass die DNA-Spur mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmt, hat das Landgericht auf die „sachverständigen Ausführungen des hierzu erhobenen – verlesenen und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbaren – DNA-Gutachtens“ eines Sachverständigen des Landeskriminalamtes verwiesen (UA S. 58). Nähere Ausführungen zu dem DNA-Gutachten enthält das Urteil nicht.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolge- rungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 Rn. 11 und vom 12. April2016 – 4 StR 18/16,NStZ-RR 2016, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 13a, jeweils mwN).
7
Diesen Anforderungen genügt die Urteilsdarstellung zu Fall 1 der Urteilsgründe nicht, da das Landgericht bei dieser Tat – im Gegensatz zu den weiteren, mehr als neun Monate später begangenen Taten – für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf keine weiteren gewichtigen Indizien zurückgreifen konnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN).
8
Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 23.10.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 377/12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri
published on 22.02.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 606/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh
published on 31.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 149/17 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR149.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Bes
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 149/17
vom
31. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310517B5STR149.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der einschlägig vorbestrafte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 5. Dezember 2015 mit einer U-Bahn, die auch die auf ihrem Heimweg befindliche Nebenklägerin bestieg. Der Angeklagte entschloss sich, sie zu verfolgen, um an geeigneter Stelle an ihr sexuelle Handlungen auch gewaltsam zu vollziehen. Als die Nebenklägerin die U-Bahn verließ, folgte er ihr auf ihrem weiteren Nachhauseweg. Er sprach sie mit der Frage an, ob sie ihn mitnehme, und ließ sich auch durch ihre ablehnende Antwort nicht von seinem Vorhaben abbringen. Um den weiter hinter ihr herlaufenden Angeklagten zur Aufgabe seiner Verfolgung zu bewegen, drehte sich die Nebenklägerin, als er sich direkt hinter ihr befand, zu ihm um, schrie ihn an und schlug mit ihrer Handtasche in seine Richtung, ohne ihn zu treffen.
3
In Umsetzung seines Tatplans drängte der Angeklagte die Nebenklägerin nunmehr gegen eine Mauer, griff ihr in das Gesicht und erklärte, er wolle sie „ficken“. Er fasste ihr unter dem Rock zwischen die Beine und versuchte, mit der Hand unter ihrer Strumpfhose in den Scheidenbereich zu gelangen. Durch ihre Hilfeschreie auf die Tat aufmerksam geworden öffnete ein Anwohner ein Fenster und veranlasste mit seinem Ausruf „Polizei“ den Angeklagten zur Flucht.
4
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich dahin eingelassen hat, keine Erinnerung an einen solchen Vorfall zu haben , aufgrund einer Gesamtschau folgender Umstände überzeugt:
5
Als „gewichtiges Indiz“ sieht es das Landgericht vor allem an, dass an bestimmten Stellen der Strumpfhose der Nebenklägerin Mischspuren mit Merkmalen gefunden worden seien, für deren Verursachung der Angeklagte in Betracht komme. Nach Erläuterung des Sachverständigen sei die Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters der Spuren mit dem des Angeklagten so groß, dass weltweit – wenn überhaupt – diese Spuren nur wenigen Personen zugeordnet werden könnten. Die mögliche Zuordnung der Spuren zu anderen Personen sei eher theoretischer Natur.
6
Das Landgericht hält weiter den in Augenschein genommenen Angeklagten für identisch mit der Person, die von den Videoaufzeichnungen in der U-Bahn erfasst und darauf von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren als Täter identifiziert worden sei. Die äußere Erscheinungsform (Größe), Kopfform und Gesicht stimmten überein. Das auf den Videoaufnahmen erkennbare Gesicht entspreche auch dem auf den Fotos aus der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten. Demgegenüber habe dessen Wiedererkennung durch die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nur geringes Gewicht.
7
Als weiteres Indiz wertet das Landgericht, dass eine bei Festnahme des Angeklagten am 30. Dezember 2015 sichergestellte schwarze wollene Schirm- mütze und eine schwarze Jacke „vom Erscheinungsbild her“ identisch seien mit der Mütze und der Jacke, die von der auf den Videoaufzeichnungen abgebildeten Person getragen worden seien; auch habe der Täter nach den Angaben der Nebenklägerin und der beiden seine Flucht beobachtenden Anwohner eine schwarze Mütze getragen. Schließlich decke sich das Tatbild mit jenem mehrerer nächtlicher Überfälle auf ihm unbekannte Frauen in den Jahren 2006 und 2007, die den Gegenstand einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe bildeten.

II.


8
1. Diese Beweiswürdigung enthält – trotz des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – sachlich-rechtlich beachtliche Fehler, da sie lückenhaft ist.
9
a) Dies gilt zunächst für die Heranziehung der DNA-Spuren auf der Strumpfhose der Nebenklägerin.
10
Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN).
11
Hier hat das Landgericht mit seiner pauschalen Verweisung auf ein DNA-Gutachten des Landeskriminalamts und mit der Wiedergabe allgemein gehaltener Ausführungen des Sachverständigen nicht nur davon abgesehen, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens im Urteil anzugeben, sondern nicht einmal als Ergebnis der Analyse den Seltenheitswert der Spuren mitgeteilt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger anzusehen ist.
12
b) Auch beschränkt sich das Landgericht darauf, zu seiner Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit der Person, die von den Videoaufzeichnungen in der U-Bahn erfasst wurde, das Ergebnis seiner vergleichenden Betrachtung pauschal mitzuteilen, ohne dies anhand von Einzelmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes wie etwa der konkreten Körpergröße oder Kopfform zu belegen. In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es hier für eine wirksame Verweisung auf Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN), die ohnehin nur „wegen der Einzelheiten“ erlaubt ist, schon genügt, dass zu einem Standbild aus der Videoaufzeichnung lediglich zwei Fundstellen in der Akte angegeben werden verbunden mit dem Hinweis auf eine Inaugenscheinnahme durch die Strafkammer (UA S. 33). Jedenfalls hat sich das Landgericht nicht mit der Ergiebigkeit des Bildes und seiner Eignung als Grundlage einer Identifizierung auseinandergesetzt, an deren Begründung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je schlechter die Bildqualität ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376,

384).


13
Ebenso wenig wird für den Umstand, dass die Nebenklägerin tatzeitnah auf dem betreffenden Standbild aus der Videoaufzeichnung eine bestimmte Person als Täter wiedererkannt hat (UA S. 30 f.), mitgeteilt, ob und gegebenenfalls an welche bestimmten individuellen Identifizierungsmerkmale sie ihr Wiedererkennen geknüpft hat. Insofern könnte zudem von Bedeutung sein, ob die Zeugin zuvor schon eine auf diese Person und damit den Angeklagten zutreffende Täterbeschreibung abgegeben hatte.
14
2. Der Senat kann – trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Beweislage – nicht ausschließen, dass das Urteil auf den erörterten Lücken in der Beweiswürdigung beruht. Das Landgericht hat den weiteren von ihm ange- gebenen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten, die zudem eher einen geringen Beweiswert besitzen, ersichtlich nur eine ergänzende Bedeutung beigemessen.
Mutzbauer Sander Dölp
König Berger
11
Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Reihe weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN; vgl. zur Entwicklung des Maßstabs für die sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen im tatrichterlichen Urteil auch BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217, vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 f., und vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 377/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli
2012 bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe zwei am Morgen des Tages der dem
Angeklagten vorgeworfenen Entführung zwischen diesem und dem Mittäter
K. ausgetauschte SMS mit dem Text „Bin da“ bzw. „Ich in 10 min“ nicht
„formal in die Hauptverhandlung eingeführt“ und damit gegen § 261 StPO ver-
stoßen, ist zulässig erhoben. Denn die Revision trägt alle für die revisionsgerichtliche
Prüfung, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, erforderlichen
Tatsachen vor (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie teilt nicht nur mit, dass der Inhalt
der SMS weder verlesen noch in Augenschein genommen worden ist, sondern
unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen
Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996
- 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als
Zeuge gehörte KHK F. berichtet hat.
Angesichts dessen erweist sich die Rüge aber als unbegründet. Ein
Ausnahmefall, in dem der Inhalt der beiden Nachrichten etwa wegen seines
erheblichen Umfangs oder seiner Komplexität nur durch förmliche Verlesung
prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätte eingeführt werden können
, liegt nicht vor.
2. a) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch einen „zum Beweis
der Tatsache, dass die … vorgelegten 7 Lagen … nicht von einer Rolle Pan-
zerklebeband stammen und nicht paßgenau sind“ gestellten Beweisantrag auf
Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt.
Denn sie hatte das am Tatort als Agglomerat mehrerer übereinander geklebter
Lagen aufgefundene, zur Fesselung des Entführungsopfers verwendete Panzerklebeband
bereits in Augenschein genommen. Die fehlende Passgenauigkeit
hat das Landgericht daraufhin als bereits erwiesen erachtet.
Insbesondere begegnet aber auch die weitere von der Revision beanstandete
Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die einzelnen
Lagen von unterschiedlichen Klebebandrollen abstammten, keinen Bedenken.
Die mit dem Antrag erstrebte Feststellung, die innen gelegene vierte
Lage des Agglomerats, auf dessen Klebeseite sich ein Fingerabdruck des Angeklagten
befand, stamme von einer anderen Rolle als die äußeren Lagen, ließe
zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Lage als ehemals äußerste
Schicht einer anderen Klebebandrolle bei einer früheren Gelegenheit zufällig
berührt hatte. Dies wäre aber auch möglich gewesen, wenn alle sichergestellten
Lagen des Klebebandes von nur einer Rolle stammen würden, weil sich
gerade wegen der fehlenden Passgenauigkeit der Lagen nicht feststellen lässt,
ob die in Rede stehende vierte Lage des Agglomerats sich auf der Rolle zunächst
außen befunden hat.

b) Der Senat braucht der Frage, ob das Landgericht in den schriftlichen
Urteilsgründen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit möglicherweise
abgewichen ist, nicht nachzugehen. Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit
dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 2003
- 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006
- 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages
geltend gemacht (vgl. Überschrift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsbe-
gründungsschrift, ebenso S. 7: „Die Ablehnung […] wurde […] rechtsfehlerhaft
vorgenommen.“). Ihr weiterer Vortrag, der auch die die Bedeutsamkeit der Be-
weistatsache nahelegenden Urteilsausführungen enthielt (Begründungsschrift
S. 7 f.), diente ersichtlich nur dazu, die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsbegründung
zu untermauern.
3. Auch mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, dringt die Revision nicht durch.
Sie trägt vor, die Kammer habe es zu Unrecht unterlassen, die weiteren
Tatbeteiligten Z. S. , R. S. und K. als Zeugen
zu vernehmen, nachdem diese in der gegen sie wegen derselben Tat
durchgeführten Hauptverhandlung angekündigt hatten, sich bei einer eventuellen
Zeugenvernehmung in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhandlung
auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) berufen zu wollen.
Der weiteren als Zeugin erschienenen Tatbeteiligten St. habe das
Landgericht wegen ihres Verlöbnisses mit Z. S. unzutreffend ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugebilligt. Denn
alle vier genannten Zeugen seien - wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergebe
(UA S. 3, 11 und 12) - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Keinesfalls habe sich die Kammer daher
mit der Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen Z. S.
, R. S. , K. und St. beteiligten Richters
Z. über deren dortige Angaben begnügen dürfen.
Die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, wäre diese jedenfalls unbegründet.
Dies folgt betreffend Z. S. und K. bereits daraus,
dass deren Verurteilung - wie sich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft
entnehmen lässt (zu deren praktischer Relevanz Drescher, NStZ 2003, 296) -
erst am 15. März 2012 rechtskräftig geworden ist. Ihnen stand mithin bis zum
Erlass des angefochtenen Urteils zwei Tage zuvor ein Auskunftsverweigerungsrecht
gemäß § 55 Abs. 1 StPO noch zu.
Soweit das Urteil sich gegen St. und R. S. richtete,
war es zwar bereits am 21. Februar 2012 bzw. 12. März 2012 rechtskräftig geworden.
Ihnen stand aber wegen des Verlöbnisses mit Z. S. bzw.
der mit diesem bestehenden Verwandtschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 StPO und darüber hinaus aus denselben Gründen
auch ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) zu.
Schon deshalb brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen,
die vier bezeichneten Tatbeteiligten zeugenschaftlich zu hören, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, diese würden nunmehr anders als
in der gegen sie geführten Hauptverhandlung aussagen.
4. Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die sorgfältige, auf
eine Vielzahl gewichtiger Indizien - z.B. die Freundschaft des Angeklagten zu
dem hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung geständigen Z. S. ,
die durch die ausgetauschten SMS-Kurznachrichten belegte Verabredung des
Angeklagten mit K. am Tattagmorgen, die auf den fast zwei Meter
großen Angeklagten passende Täterbeschreibung durch das Entführungsopfer
und weitere Zeugen, die Kombination von Opfer-DNA und Fingerabdruck
des Angeklagten auf dem Klebeband-Agglomerat - gestützte Beweiswürdigung
des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision als rechtsfehlerfrei.

a) Dies gilt auch bezüglich der DNA-Spur (Kern-DNA), die einer am Tatort
gefundenen Zigarettenkippe anhaftete und mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit
von 1:28 Billionen in der Vergleichspopulation vorkommt. Denn
bei der vorliegenden Fallgestaltung war es ausreichend, allein dieses Ergebnis
der Analyse im Urteil anzugeben, ohne die verwendete Untersuchungsmethodik
und die anschließende Wahrscheinlichkeitsberechnung betreffend die
Merkmalskombination darzustellen.
aa) Hinsichtlich der Methodik entspricht dies ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung
bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie
auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa
bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner näheren
Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai
2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).
bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran
anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse
vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom
12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Danach bedarf es in Fällen, in denen diese
Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundlagen
, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richtigkeit
der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012
- 3 StR 46/12). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden
Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn
wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins
mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009
- 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.)
die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht
kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch
BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).
Hier liegen derartige Besonderheiten jedoch nicht vor.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Strafkammer vorgenommene
, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Würdigung des Zusammenhangs
der sichergestellten DNA-Spur mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss
vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Die Kammer hat hierzu festgestellt,
dass die Zigarettenkippe in der tatörtlichen Garage aufgefunden worden war.
Sie hat insofern die Möglichkeit erörtert, dass die Kippe auch bei anderer Gelegenheit
als der Tat in der Garage hätte zurückgelassen worden sein können,
dies aber ohne Rechtsfehler auch deshalb ausgeschlossen, weil die Asche
beim Auffinden noch frisch war (UA S. 39).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander