Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 1 StR 518/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.
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- 2. Mit Ausnahme von Fall 1 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.
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- 3. Demgegenüber hat die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.
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- Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht allein auf die am Türgriff der Terrassentür des Einbruchsobjekts gesicherte DNA-Spur gestützt. Zur Begründung, dass die DNA-Spur mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmt, hat das Landgericht auf die „sachverständigen Ausführungen des hierzu erhobenen – verlesenen und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbaren – DNA-Gutachtens“ eines Sachverständigen des Landeskriminalamtes verwiesen (UA S. 58). Nähere Ausführungen zu dem DNA-Gutachten enthält das Urteil nicht.
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolge- rungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 Rn. 11 und vom 12. April2016 – 4 StR 18/16,NStZ-RR 2016, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 13a, jeweils mwN).
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- Diesen Anforderungen genügt die Urteilsdarstellung zu Fall 1 der Urteilsgründe nicht, da das Landgericht bei dieser Tat – im Gegensatz zu den weiteren, mehr als neun Monate später begangenen Taten – für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf keine weiteren gewichtigen Indizien zurückgreifen konnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN).
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- Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.