Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 513/11
vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR513.11.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. März 2011 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. März 2011 mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen (§ 299 StPO) vom 23. Mai 2017, eingegangen beim Senat am 26. Mai 2017, beantragte der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungs- frist „aufgrund höherer Gewalt“. Zugleich beantragte er „die Aufhebung der … Urkunde des Landgerichts München I“ vom 24. März 2011. Zur Begründung seiner Anträge verwies er im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts lediglich um einen Entwurf handele, da das Urteil nicht wirksam von den Richtern unterschrieben worden sei; bei den Unterschriften fehle es jeweils an der Lesbarkeit des Schriftbildes. Er habe diesen Mangel des Urteils nicht geltend machen können, weil ihm sein Verteidiger anhand einer nicht von den Richtern unterschriebenen „Urteilsurkundenkopie“ erklärt habe, er könne wegen der Richterunterschriften keine Rechtsfehler geltend machen.
Erst aufgrund eines bei ihm am 19. Mai 2017 eingegangenen Schreibens habe er erkannt, dass es sich um unzulängliche Richterunterschriften handele, die wegen ihrer Formerfordernisse angreifbar seien. Nachdem der Verurteilte von der Rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde, dass der Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 nicht anfechtbar sei, erhob er mit Schreiben vom 7. Juni 2017, beim Senat eingegangen am 9. Juni 2017, eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO.
2
2. Der auf die Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 24. März 2011 gerichtete Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 auszulegen, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist (§ 300 StPO). Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats, der am 20. Dezember 2011 abgeschickt worden ist, Kenntnis erlangt hat.
3
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine nicht erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht auch im Verfahren nach § 356a StPO nicht nach. Denn durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 und des § 345 StPO nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 StR 544/04).
4
3. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09, wistra 2010, 229 mwN). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 2 StR 589/10), liegt nicht vor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens käme im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter dem Gesichtspunkt eines hier von dem Verurteilten geltend gemachten Verteidigerverschuldens nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 – 1 StR 593/08 und vom 24. Juni 1993 – 4 StR 166/93, NStZ 1993, 552).
5
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).
Graf Jäger Fischer Bär Hohoff

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Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug


(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 555/09
vom
4. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- zu 2. b) mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 2010 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2009 zu gewähren , wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) in den Fällen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschränkt,
c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, - der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei Fällen, - des Diebstahls, - der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und - der Urkundenfälschung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu gewähren.
2
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden , wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12). Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228). Hieran fehlt es ebenso wie an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Verteidiger hat weitere Verfahrensrügen nicht angebracht.
3
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 21 ff. m. w. N.), eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152). Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklagte nach den getroffen Feststellungen bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte.
4
3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und § 52 Konkurrenzen 1).
5
4. Die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens zieht lediglich die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich nach sich.
6
Die Verfahrensbeschränkung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage lässt hingegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 12 und 13 der Anklage) unberührt. Die Verwirklichung der weiteren Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, noch ändert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die vorgenommene Verfahrensbeschränkung.
7
Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der im Fall 9 der Anklage verhängten Einzelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
8
5. Im Übrigen weist das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Becker Sost-Scheible Hubert Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 589/10
vom
30. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen , des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten Computerbetrugs schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision.
2
Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

I.

3
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.

II.

4
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde- rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht ; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).

III.

5
Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt.
6
Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis , das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
7
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

IV.

8
Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht nicht.
Fischer Appl Berger Eschelbach Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 593/08
vom
19. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2008 gegen
den Senatsbeschluss vom 7. November 2008 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Die Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung vom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die Erwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom 26. September 2008 und 4. November 2008 handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausführungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die Verantwortung - enthielten „erhebliche Rügen“. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit konkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat das „tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht“ zur Kenntnis genommen und erwogen habe.
3
Hinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom 26. September 2008 ist dies falsch.
4
Die Gegenerklärung vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim Landgericht eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich bestimmt , dass eine etwaige Gegenerklärung „beim Revisionsgericht“ einzureichen ist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die Gegenerklärung ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof ein.
5
Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Gehör verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 356a Rdn. 6).
6
Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichtspunkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH aaO; BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.).
7
Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann nicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem Senat rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör verletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß § 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen (vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.).
8
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.). Nack Wahl Elf Graf Sander

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 81/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng