Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 StR 496/14

published on 16/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 StR 496/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 4 9 6 / 1 4
vom
16. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Februar 2014 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Falle C. II. der Urteilsgründe (Raubüberfall 2002) wegen besonders schweren Raubes und im Falle C. III. der Urteilsgründe (Raubüberfall 2004) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen u.a. wegen Mordes, versuchten Mordes sowie mehrerer Raub- und Waffendelikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung zahlreicher Waffen samt Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Einer Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden beiden Verfahrensrügen. Wegen der weiteren Verfahrensbeanstandungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen.
3
1. Der von der Verteidigung gerügte Verstoß gegen "den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK i.V.m. § 240 StPO) sowie gegen § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO" liegt nicht vor. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Äußerung des Angeklagten zu der die Täter am Tatort blendenden Taschenlampe als Sacheinlassung gewertet hat. Sie ist der Auffassung, es handle sich um eine Beschneidung des Fragerechts des umfassend schweigenden Angeklagten, welches als prozessuales Teilhaberecht auch einem schweigenden Angeklagten zustehe, mithin aber keinen zulässigen Beweiswürdigungsgegenstand darstelle.
4
Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat nicht umfassend geschwiegen. Es kann dahinstehen, ob in seiner anfänglichen Äußerung, dass es "'müßig sei auf diese Grimms Märchen zu reagieren'; im Übrigen schließe er sich der Erklärung seines Verteidigers an" (UA S. 55), eine Sacheinlassung gesehen werden könnte. Das Landgericht hat darin keine Sacheinlassung gesehen, sondern in der Offenbarung von Täterwissen im Rahmen eines Vorhaltes (UA S. 14). Jedenfalls letztere Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Inaugenscheinnahme der Orthoprojektionen stellte der Angeklagte nicht nur Fragen an den Sachverständigen, sondern äußerte, "dass nicht nur Beleuchtung und Suchscheinwerfer des Streifenwagens eingeschaltet gewesen seien, sondern dass der Beamte auch mit der Taschenlampe geleuchtet habe und die 'andere Partei' dadurch geblendet gewesen sei" (UA S. 163). Hierbei handelt es sich nicht um die bloße Ausübung des Fragerechts, sondern um eine Einlassung zur Sache, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht (UA S. 14). Die Äußerung des Angeklagten durfte daher verwertet werden (UA S. 241).
5
2. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 229 Abs. 2 und 4 StPO vor, hat ebenfalls keinen Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob sie überhaupt in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben ist. Die Verteidigung beanstandet, die Frist des § 229 Abs. 2 StPO sei nicht eingehalten worden, da zwischen dem Termin am 12. August 2013 und dem die Frist des § 229 Abs. 2 StPO hemmenden Beschluss des Landgerichts (§ 229 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. September 2013 bereits über ein Monat verstrichen sei. Bei den Terminen am 10., 12. und 17. September 2013 habe es sich nicht um die Frist unterbrechende Fortsetzungstermine gehandelt, da der damals Mitangeklagte M. , der Bruder des Angeklagten, zu diesen Zeitpunkten aufgrund seiner progredienten Parkinsonerkrankung bereits verhandlungsunfähig gewesen sei. Diese Behauptung der Verteidigung ist nicht nachgewiesen. M. wurde von einem Sachverständigen begutachtet und ab 26. September 2013 für verhandlungsunfähig erklärt. Anzeichen dafür, dass die Verhandlungsunfähigkeit bereits bei den Terminen zuvor im September vorlag, sind nicht gegeben. Es bestanden auch keine ernsthaften Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit. Ohnehin läge selbst bei Unterstellung einer Verhandlungsunfähigkeit des M. im September 2013 keine Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 2 StPO vor, da auch eine mit Verfahrensfehlern behaftete, der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme ein Verhandeln zur Sache darstellt, mithin die Frist des § 229 Abs. 2 StPO wahrt (vgl. z.B. zur Wahrung der Frist bei Fehlen eines erforderlichen Dolmetschers im Fortsetzungstermin BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 1 StR 149/04, NStZ-RR 2004, 270 (red. Leitsatz)).

II.

6
Auf die Sachrüge sind Ausführungen nur zum Mordmerkmal Heimtücke und zur Frage eines Rücktritts vom Versuch geboten.
7
1. Das Landgericht hat aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte und sein Bruder sich am 28. Oktober 2011 gegen 2.45 Uhr auf dem südlichen Kuhseeparkplatz in Augsburg aufhielten und dort den Inhalt eines Seesackes inspizierten, als eine Polizeistreife, bestehend aus PHM V. und POMin K. , auf die Brüder aufmerksam wurde und eine Personenkontrolle durchführen wollte. Dieser entzogen sich der Angeklagte und M. , indem sie mit einem Motorrad in einen für Pkw nicht befahrbaren Waldweg einbogen. An der Kreuzung zwischen Münchener Straße und Oberländerstraße konnte die Streife das Motorrad dennoch wiederentdecken und die Verfolgung aufnehmen, die anschließend über einen zweigeteilten Waldweg führte. Während das Motorrad den Radweg nahm, befuhr das Polizeiauto den hiervon nur durch einen 4,7 m breiten Grünstreifen getrennten, parallel dazu verlaufenden Fußweg. Nach ca. 200 m kam das Motorrad aus unbekannten Gründen zum Sturz. PHM V. stieg aus dem in etwa elf Metern Entfernung geparkten Streifenwagen mit gezogener Dienstwaffe sowie einer brennenden Taschenlampe in der Hand und rief "Polizei, stehen bleiben, hinlegen oder ich schieße". Auch POMin K. verließ den Pkw mit gezogener Waffe. Beide Polizisten rechneten nach den Feststellungen des Landgerichts in die- sem Moment nicht mit einem Schusswechsel und zur Tötung bereiten Tätern. Vielmehr gingen sie davon aus, dass sie aufgrund des Motorradunfalls möglicherweise Erste Hilfe leisten müssten. Der ca. 7,5 m vom Motorrad im mit Bäumen und Buschwerk bewachsenen Gelände versteckte M. eröffnete entsprechend seines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten das Feuer auf den im Scheinwerferlicht des Autos ungeschützt stehenden PHM V. . Dieser suchte daraufhin zunächst Schutz hinter einem etwa sechs Meter vom Polizeiauto entfernten Baum, löschte die Taschenlampe und eröffnete sodann selber das Feuer, wobei er sich in Richtung des Schützen auf das Gebüsch zubewegte. Nach rund neun Metern wurde er von drei Schüssen aus dem Gewehr des M. getroffen, wobei einer davon unterhalb seiner Schutzweste und unterhalb des Bauchnabels in seinen Körper eindrang. PHM V. ging daraufhin zu Boden. M. feuerte anschließend auch auf die während der Schießerei zum Streifenwagen zurücklaufende POMin K. . Ein Schuss traf im Rückenbereich die Tasche mit dem Reservemagazin von POMin K. und wurde hierdurch abgelenkt. Auch der Angeklagte eröffnete mit einem Schnellfeuergewehr das Feuer auf POMin K. , traf diese jedoch nicht. Der Angeklagte begab sich anschließend zu dem am Boden liegenden PHM V. , um den dort befindlichen Seesack erneut in seinen Besitz zu bringen. Er feuerte sodann aus relativ naher Distanz mindestens fünf Schüsse auf den Genickbereich des kampfunfähig am Boden liegenden PHM V. ab, um diesen endgültig zu töten. Motiv hierfür war neben dem Wunsch, sich der Kontrolle zu entziehen und das Mitführen der Waffen zu verschleiern, auch noch sein abgrundtiefer Hass auf Staat und Polizei, die PHM V. in diesem Augenblick für ihn repräsentierte. Nachdem der Angeklagte den Seesack an sich genommen hatte, eröffnete POMin K. das Feuer auf ihn, traf ihn jedoch nicht.Der Angeklagte und M. ergriffen daraufhin die Flucht, wobei sie aus ca. 24 m Entfernung erneut auf POMin K. schossen, diese jedoch verfehlten. POMin K. erlitt durch die Tat eine Prellmarke mit Hautabschürfungen und ein Hämatom an der linken Hüfte sowie ein Knalltrauma. Ihre Traumatisierung durch die Tat führte zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, aufgrund derer sie längere Zeit arbeitsunfähig und später nur mehr im Innendienst einsetzbar war. Die Schüsse auf PHM V. führten zu seinem Tod. Todesursächlich war letztlich ein Schuss von hinten in die Halswirbelsäule, der das obere Halsmark durchtrennte.
8
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung für das Tatgeschehen am 28. Oktober 2011 (C. I. der Urteilsgründe) auch wegen heimtückischen Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB. Die diesbezüglichen Ausführungen des Tatrichters (UA S. 339/340) lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich bei der Tat, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs, keines Angriffs des Täters versieht. Wehrlos ist, wer keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11; Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338). Als PHM V. aus dem Streifenwagen ausstieg, ging er davon aus, dass er aufgrund des Motorradunfalls möglicherweise Erste Hilfe leisten müsste. Er versah sich hier keines Angriffs von im Gebüsch versteckten, mit Schusswaffen ausgestatteten und zur Tötung bereiten Tätern. Andernfalls hätte er, worauf das Tatgericht zutreffend hinweist, den Pkw nicht verlassen und sich im Scheinwerferlicht des Autos und mit eingeschalteter Taschenlampe den Tätern "wie auf dem Präsentierteller" dargeboten. PHM V. war zu diesem Zeitpunkt auch wehrlos. Denn er hatte trotz seiner Bewaffnung gegen einen Angriff mit Schusswaffen aus dem Gebüsch allenfalls eine stark reduzierte Möglichkeit der Verteidigung. Dass die ersten Schüsse auf ihn noch nicht tödlich waren, sondern erst die später vom Angeklagten aus nächster Entfernung auf sein Genick abgefeuerten, ändert nichts an der Annahme von Heimtücke, da es ausreicht, dass diese ersten Schüsse bereits mit Tötungsabsicht ausgeführt wurden. Dass der Angeklagte und sein Bruder bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzten, liegt auf der Hand (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 - 4 StR 147/14, StraFo 2014, 433; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 451/14). Die Annahme von Heimtücke gegenüber PHM V. durch das Landgericht ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen gelten entsprechend für den Mordversuch an POMin K. . Denn auch diese war zum Zeitpunkt des ersten gegen sie mit Tötungsvorsatz gerichteten Angriffs nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen (noch) arg- und wehrlos, was die Täter bewusst ausnutzten. Zwar liegt hier mit den Schüssen auf POMin K. ein offen feindseliger Angriff des Angeklagten und seines Bruders vor, doch konnte POMin K. diesen erst erkennen, als ihr bereits keine Möglichkeit der Abwehr mehr verblieb (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - 2 StR 160/14; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11).
9
3. Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Rücktritt vom Mordversuch an POMin K. verneint. Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht (§ 24 Abs. 2 StGB).
10
Der Angeklagte und sein Bruder haben weder die Vollendung der Tat verhindert noch sich darum bemüht. Sie sind vielmehr geflohen. Diese Flucht war auch nicht freiwillig, da sie zum einen die Reaktion auf die Schüsse der POMin K. darstellte und zum anderen sich das Entdeckungsrisiko für die Täter beträchtlich erhöht hatte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266). Ein einvernehmlicher freiwilliger Rücktritt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, StV 2014, 472, 473) scheidet nach den Feststellungen aus. Deshalb kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, es habe sich um einen beendeten Versuch gehandelt, rechtsfehlerfrei ist.

III.

11
1. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als in den Fällen C. II. und C. III. der Urteilsgründe die jeweilige Verurteilung wegen tateinheitlicher Waffendelikte zu entfallen hatte, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle C. II. der Urteilsgründe (Raubüberfall 2002) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt und im Falle C. III. der Urteilsgründe (Raubüberfall 2004) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und mit gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht hat hierbei übersehen, dass die Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG) und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) bereits verjährt waren. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Taten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG sowie i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG a.F. fünf Jahre. Erste verjährungsunterbrechende Maßnahme war vorliegend der Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 27. April 2012, in dem diese Taten erstmals aufgeführt wurden (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen. Bei Tateinheit läuft für jedes Delikt die Verjährungsfrist gesondert (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43).
12
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat sich jedoch nicht auf die vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen ausgewirkt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter ohne die Verstöße gegen das KWKG und das WaffG, bei denen nicht der Schwerpunkt des Unrechts lag, auf geringere Strafen erkannt hätte. Ohnehin können auch verjährte Taten strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. August 2013 – 2 StR 110/13).

IV.

13
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 und 4, 472 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten. Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.