Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 1 StR 26/18

bei uns veröffentlicht am05.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 26/18
vom
5. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:051118B1STR26.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2018 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
2
Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts, seine Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zur Berechnung der verkürzten Steuern in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13, juris Rn. 3 mwN). Insbesondere die Überprüfung der Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer für 2011 hat ergeben, dass die Berechnung frei von Fehlern ist. Die Hinzurechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Verteidigung für 2011 einen Jahresfehlbetrag von 2.547.194 € annimmt, geht sie fehlerhaft von einem erklärten Jahresüberschuss anstelle eines Fehlbetrages aus. Die zutreffend ermittelte Differenz in Höhe von 4 € betreffend den Jahresfehlbetrag 2009hat die verkürzte Körperschaftsteuer rechnerisch um 60 Cent erhöht. Angesichts der insgesamt verkürzten Steuern für das Jahr 2009 in Höhe von 127.341 € (abgerundet) konnte der Senat ausschließen, dass sich dieser Betrag zu Lasten des Verurteilten ausgewirkt hat.
3
Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der unterlassenen Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 34 Rn. 3). Die gegen abschließende Entscheidungen des Revisionsgerichts Anwendung findende Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel im Sinne des § 34 StPO (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 2 mit Verweis auf BT-Drucks. 15/3706, S. 18; BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318, 319).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13, juris Rn. 4 mwN).
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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen


Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 52/16
vom
9. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR52.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom 31. Mai 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016, beim Senat am 13. Juli 2016 eingegangen, erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge. Er macht geltend, es sei schon deswegen nicht glaubhaft, dass der Senat sich in dem erforderlichen Umfang mit der Revision befasst habe, da dieser sonst hätte erkennen müssen, dass das im Urteil geschilderte Geschehen sehr unwahrscheinlich und daher unbewiesen , das Urteil mithin willkürlich sei. Er habe deswegen noch am 13. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch Schreiben des Bundesverfassungsge- richts, das ihn am 7. Juli 2016 erreicht habe, sei er erst über den „zutreffenden Rechtsbehelf“ des § 356a StPObelehrt worden. Wegen der gegen ihn vollstreckten Freiheitsentziehung sei es ihm „nicht gelungen, kurzfristig die zutref- fenden Formalia ausfindig zu machen“. Deswegen beantrage erwegen einer möglichen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


2
1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462; vom 7. März 2006 – 5 StR 362/05, Rn. 3; vom 16. Mai 2006 – 4 StR110/05, Rn. 3, NStZ 2007, 236 und vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, Rn. 7, wistra 2009, 33). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016, der dem Verurteilten am 13. Juni 2016 zugegangen ist.
3
Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das vom Verurteilten behauptete Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, welches ihm am 7. Juli 2016 zugegangen sein soll, ist deshalb insoweit ohne Belang.
4
2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.
5
a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäte- ten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33 und vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).
6
aa) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis daran festmacht, dass ihm mit dem Senatsbeschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, so führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Denn eine solche Belehrung über den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO ist vom Gesetz (vgl. § 35a StPO) nicht vorgesehen, damit ist auch der Anwendungsbereich des § 44 Satz 2 StPO nicht eröffnet.
7
bb) Auch im Übrigen schließt der Vortrag des Verurteilten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis nicht aus. So teilt er schon nicht mit, wann ihm die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu erkundigen. Seine nicht näher konkretisierte Angabe, es sei ihm nicht kurzfristig möglich gewesen, hierzu zu recherchieren, lässt schon den Hinderungsgrund nicht konkret erkennen. Jedenfalls aber trägt er nicht vor, wann er erstmals die Möglichkeit gehabt hätte, Zugang zu Informationsmitteln zu erlangen bzw. sich darum zu bemühen. Sollte er sich bis zum behaupteten Erhalt des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr darum gekümmert haben, würde dies eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist des § 356a StPO nicht ausschließen. Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, dass dem Verurteilten bei Erfolglosigkeit eines anderweitigen Rechtsbehelfs im Wege der Wiedereinsetzung ohne weiteres zur Fehlerkorrektur hinsichtlich des gewählten Rechtsbehelfs die Anhörungsrüge eröffnet würde, was dem Zweck des § 356a StPO zuwider liefe (BGH, Beschluss vom 5. August 2008 – 5 StR 514/04, BeckRS 2008, 22384 Rn. 9).
8
b) Jedenfalls aber hat der Antrag auf Wiedereinsetzung deswegen keinen Erfolg, weil der Verurteilte den Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht glaubhaft macht. Dies wäre ihm durch Beifügung des Schreibens mit den von ihm behaupteten Datumsstempeln ohne weiteres möglich gewesen.
9
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
10
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 38).
Graf Jäger Cirener
Mosbacher Fischer

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).