Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 1 ARs 20/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270717B1ARS20.16.0
published on 27/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 1 ARs 20/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 20/16
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15
ECLI:DE:BGH:2017:270717B1ARS20.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 beschlossen:
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.

Gründe:


1
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats grundsätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann.
2
Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15, Tz. 27 und vom 17. September 1990 – 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 01/06/2016 00:00

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published on 10/01/2018 00:00

Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 46 Abs. 2 und 3 1. Der Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, kann beim vorsätzlichen Tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt
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Annotations

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.