Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:281116UANWZ.BRFG.53.15.0
28.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 - aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Kalendertages 30. April 2011 - die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 reichte er Fortbildungsnachweise ein, unter anderem eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein. Unter dem 16. Januar 2012 übersandte er eine Liste mit 41 gerichtlichen und 136 außergerichtlichen Fällen. Nachdem er vom Vorsitzenden des Fachausschusses der Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass Fortbildungsnachweise für die Jahre 2011 bis 2013 fehlten, legte er mit Schreiben vom 19. Februar 2014 Kopien von Lehrgangszertifikaten für die Jahre 2012 und 2013 vor.

2

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe den Nachweis der Fortbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 FAO für die Jahre 2009 und 2011 nicht erbracht. Zudem habe er die nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Von den gerichtsförmlichen Fällen seien allenfalls zwölf als Fälle aus den Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO anzuerkennen. Aus den in § 14j Nr. 2 und 3 FAO genannten Bereichen "Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht" und "Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung" seien jeweils anstatt der erforderlichen fünf nur drei der vorgelegten Fälle diesen Bereichen zuzuordnen.

3

Gegen den ihm am 16. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 10. Februar 2015 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe die von ihm für das Jahr 2009 nachgewiesene zwölfstündige Fortbildung in vollem Umfang anerkennen müssen. Auch für das Jahr 2011 sei die Fortbildung nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger eine Teilnahmebescheinigung und ein Programm zur Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein vorgelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht seine praktischen Erfahrungen als nicht nachgewiesen erachtet, und zu einzelnen Fällen aus der von ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vorgelegten Liste weiter vorgetragen.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle am Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2009. Dem Programm der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien könne eine zwölfstündige Fortbildung mit medien- und urheberrechtlichen Bezügen im Sinne von § 15 FAO nicht entnommen werden. Da es bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse fehle, könne dahinstehen, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder die erforderlichen Fortbildungsnachweise noch die nötige Anzahl der Fälle vorgelegen.

5

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen und darauf hingewiesen, dass im Berufungsverfahren auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein werden.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

7

1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle aus allen der in § 14j Nr. 1 bis 6 FAO bestimmten Bereiche bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO bestimmten Bereichen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

8

2. Der Senat hat die Berufung zugelassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestanden, der die Abweisung der Klage mit dem nicht erbrachten Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 begründet hat. Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht gilt der Grundsatz, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu verwerten ist (Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 12). Der betreffende Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung sowie die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise sind zu berücksichtigen. Hiernach hat der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 erbracht.

9

Zum Inhalt der Herbsttagung 2009 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein hat der Kläger in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung und in der Berufungsbegründung näher vorgetragen und hierdurch den Nachweis der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO a.F. erforderlichen mindestens zehn Fortbildungsstunden erbracht.

10

Dies gilt gleichermaßen für den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2011. Wie auch die Beklagte nicht bestreitet, ist die vom Kläger nachgewiesene Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein mit 12,5 Fortbildungsstunden anerkennungsfähig gemäß § 15 FAO. Soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe mit an sie gerichtetem Schreiben vom 9. Februar 2014 erklärt, die Fortbildungen 2011 habe er Anfang 2012 nachgeholt, die Bescheinigung vom 9. November 2011 über die Teilnahme an der Herbsttagung 2011 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien müsse daher falsch sein, erliegt sie einem Missverständnis. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2014 hat sich der Kläger auf sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 8. März 2013 bezogen, mit dem er Teilnahmebescheinigungen betreffend ein am 10./11. Februar 2012 abgehaltenes Seminar zum IT-Recht vorgelegt hat. Es handelte sich nicht um die Teilnahmebescheinigungen betreffend die vorgenannte Herbsttagung.

11

Die im Berufungsverfahren erfolgte Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Verleihung der vom Kläger angestrebten Fachanwaltsbezeichnung hat jedoch ergeben, dass der Kläger die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts nicht vorweisen kann, weil er nicht fünf Fälle aus dem in § 14j Nr. 3 FAO bestimmten Bereich des Rechts der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung bearbeitet hat. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Referenzzeitraum gemäß § 5 Abs. 1 FAO vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 als auch für einen alternativen Referenzzeitraum vom 16. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, der möglicherweise nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2012 zu bestimmen ist, mit dem er die vorliegend zu beurteilende Fallliste bei der Beklagten eingereicht hat (vgl. zur Nachmeldung von Fällen und sich daraus ergebenden alternativen Referenzzeiträumen Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 8; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 370 f.).

12

Die Beklagte hat für drei - jeweils in beiden Referenzzeiträumen liegende - Fälle eine den Bereich des § 14j Nr. 3 FAO betreffende Fallbearbeitung anerkannt (Fälle 94, 134, 135 der Fallliste des Klägers). Der Kläger begehrt die zusätzliche Berücksichtigung des Falles 119 sowie eine Höhergewichtung nach "§ 15 Abs. 4 FAO" - gemeint ist offenbar § 5 Abs. 4 FAO - der Fälle 94 und 119 jeweils mit dem Faktor "3,0" sowie der Fälle 134 und 135 jeweils mit dem Faktor "2,0". Dem kann nicht entsprochen werden:

13

a) Allerdings ist der von der Beklagten nicht anerkannte Fall 119 grundsätzlich als Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 q Satz 2, § 14j Nr. 3 FAO zu berücksichtigen. Nach der - von der Beklagten nicht bestrittenen - Darstellung des Klägers in der Fallliste und der Klagebegründung hat er einen Mandanten im Hinblick auf einen in einer Tageszeitung veröffentlichten Bericht sowohl in Bezug auf die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung als auch in Bezug auf einen Gegendarstellungsanspruch nach § 10 des Hessischen Pressegesetzes beraten. Diese Tätigkeit ist dem Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung gemäß §14j Nr. 3 FAO zuzuordnen.

14

Damit sind im Bereich des § 14j Nr. 3 FAO die Fälle 94, 119, 134 und 135 berücksichtigungsfähig.

15

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20, 31 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 63 mwN) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff.). Die Gerichte haben regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt bei der Gewichtung der Fälle kein der richterlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 40).

16

Dem angefochtenen Bescheid der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis ihr Fachausschuss eine Gewichtung der von ihm anerkannten Fälle gemäß § 5 Abs. 4 FAO vorgenommen hat. Nach den Formulierungen des Bescheides spricht vieles dafür, dass jedenfalls in Bezug auf keinen der anerkannten Fälle eine Höher- oder Mindergewichtung vorgenommen wurde.

17

Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu den von ihm im Bereich des § 14j Nr. 3 FAO bearbeiteten Fällen ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Gewichtung:

18

aa) Hinsichtlich Fall 94 kommt eine Höhergewichtung um bis zu 0,5 Punkte, das heißt eine Gewichtung mit bis zu "1,5" in Betracht. Der Kläger beriet seinen Mandanten sowohl in Bezug auf eine Abmahnung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Betreiber einer Internetseite, der Pressartikel über den Mandanten des Klägers auf seine Homepage stellte, als auch in Bezug auf einen Gegendarstellungsanspruch unmittelbar gegenüber der Lokalpresse. Es handelte sich mithin um gegen unterschiedliche Gegner gerichtete Ansprüche, die auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhten. Dies rechtfertigt eine - wenn auch begrenzte - Höhergewichtung.

19

Die vom Kläger angestrebte Gewichtung mit dem Faktor "3" ist dagegen nicht begründet. Gegenstand der Veröffentlichungen in der Lokalpresse einerseits und im Internet andererseits waren jeweils dieselben, zunächst in der Lokalpresse und anschließend im Internet veröffentlichten Presseartikel. Nach der Falldarstellung des Klägers erfolgte die Beratung des Mandanten zu den Erfolgsaussichten von Abmahnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Gegendarstellungsbegehren in einem Beratungsgespräch. Der Fall weist daher nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit kein vom Durchschnitt derart abweichendes Gewicht auf, das eine Bewertung mit einem höheren Faktor als "1,5" rechtfertigt.

20

bb) Der - zu berücksichtigende (siehe oben zu a) - Fall 119 ist von durchschnittlichem Gewicht und daher mit dem Faktor "1,0" zu bewerten. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass neben der "allgemeinen Beratung" auch die Prüfung der Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung und eines Gegendarstellungsanspruchs - gegen denselben Gegner - erfolgte, lässt den Fall weder nach seiner Bedeutung noch nach Umfang und Schwierigkeit als überdurchschnittlich erscheinen (zur Anordnung einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Pressegesetz in der zur Zeit der Fallbearbeitung maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2003).

21

cc) Auch Fall 134 ist mit dem Faktor "1,0" zu gewichten. Gegenstand war nach Darstellung des Klägers eine von der Gegenseite geforderte Unterlassungserklärung in Bezug auf eine von dem Mandanten des Klägers auf seiner Homepage veröffentlichte Fotomontage und einen dort veröffentlichten Artikel, die eine Person des öffentlichen Lebens betrafen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Höhergewichtung nicht deshalb in Betracht, weil neben der Berichterstattung auch das Recht am eigenen Bild Gegenstand der Fallbearbeitung war. Es handelt sich vielmehr um einen überschaubaren, nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall.

22

dd) Fall 135 kann allenfalls mit "0,5" gewichtet werden. Es handelte sich um die Bearbeitung des identischen Sachverhalts wie in Fall 134. Lediglich die gegnerische Anspruchstellerin war nicht dieselbe. Sie war indes auf der Homepage des Mandanten des Klägers gemeinsam mit dem Gegner in Fall 134 auf derselben Fotomontage abgebildet und in demselben Artikel genannt worden. Dort war - den Anspruchsteller des Falls 134 betreffend - von "braunen Faschisten" und die Anspruchstellerin des Falls 135 betreffend von "roten Faschisten" die Rede.

23

Zwar ist, wenn sich dem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falls) nicht zwingend. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 38). Dies trifft auf die Fälle 134 und 135 zu. Ihnen lagen - mit Ausnahme der abgebildeten Person - derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen aus dem Bereich des § 14j Nr. 3 FAO zugrunde. Dies begründet eine deutliche Mindergewichtung der Bearbeitung des Falls 135 mit einem Faktor von - allenfalls - "0,5".

24

Somit ergeben sich nicht mehr als vier den Bereich des § 14j Nr. 3 FAO betreffende Fallbearbeitungen des Klägers. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 2 FAO bestimmte Fallanzahl von fünf Fallbearbeitungen wird nicht erreicht.

25

3. Da der Kläger bereits nicht das Fallquorum gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 2, § 14j Nr. 3 FAO nachgewiesen hat, kann offen bleiben, ob die weiteren nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO erforderlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" nachgewiesen sind.

II.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. Senat, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

27

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Hierauf ist der Kläger bereits bei der Ladung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Er hat zwar mit Schreiben vom 11. November 2016 unter Beifügung eines ärztlichen Attestes angezeigt, er sei seit August 2016 dienstunfähig erkrankt und werde sich ab dem 15. November 2016 bis voraussichtlich Anfang Januar 2017 in eine Spezialklinik begeben müssen. Zugleich hat er jedoch um eine positive Entscheidung gebeten, falls auch in seiner Abwesenheit entschieden werden könne. Er bitte darum, dass die Angelegenheit endlich ein Ende finden möge.

28

Eine Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers war auch ohne seine entsprechende Bitte möglich. Denn die Verhinderung hat den - ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes seit dem 22. August 2016 erkrankten - Kläger nicht unerwartet getroffen. Dennoch hat er den ihn ungeachtet einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit treffenden Obliegenheiten nicht genügt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, juris Rn. 5; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, juris Rn. 13 mwN).

Kayser                        Bünger                          Remmert

                   Kau                           Wolf

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43c Fachanwaltschaft


(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht,

Referenzen

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.