Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 38/15
Gericht
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
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Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie bildete zusammen mit ihrem Ehemann die Sozietät "H. und Partner Anwaltssozietät GbR" (fortan auch: Sozietät). Am 5. Juli 2012 wurde auf Antrag des Finanzamtes über das Vermögen der Sozietät die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (AG K. IN ). Am 25. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet (AG F. IN ). Diesem Verfahren lag ein Eigenantrag der Klägerin zugrunde.
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Mit Bescheid vom 8. März 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Sie hat darauf verwiesen, bereits seit 2012 im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und keinen Zugriff auf die Konten ihrer Arbeitgeber zu haben, und hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2013, zugestellt am 11. März 2013, aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, bis zum Erlass des Widerrufsbescheides sei der Anstellungsvertrag der Klägerin nicht so ausgestaltet gewesen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Die Parteien halten an ihren im Verlauf des Rechtsstreits geäußerten Ansichten fest. Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sozietät dauert an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
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1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war. Einwände erhebt die Klägerin insoweit nicht.
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2. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen.
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a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).
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Wie die Beklagte mit Recht beanstandet hat, hat der Anwaltsgerichtshof keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses getroffen und auch nicht erläutert, warum die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge den Anforderungen der oben zitierten Senatsrechtsprechung genügten. Feststellungen dazu, wie die Tätigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung überwacht wurde, fehlen ebenfalls. Nach den Erklärungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof arbeitet die Klägerin ausschließlich in einem Büro in F. , wo außerdem zwei Sozien und eine weitere Rechtsanwältin tätig sind. Ihre Tätigkeit werde regelmäßig von einem der Sozien kontrolliert. Kostenrechnungen unterschreibe sie selbst. Mit der Buchführung habe sie nichts zu tun. Sie habe keinen Zugang zu den Finanzverwaltungsmodulen. Nach Zulassung der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag schriftsätzlich dahingehend ergänzt, dass dies seit dem 1. August 2012 so vereinbart und gehandhabt worden sei.
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b) Ob diese Handhabung in den vorgelegten Arbeitsverträgen vereinbart und im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung tatsächlich praktiziert wurde, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Anforderungen der zitierten Senatsrechtsprechung damit erfüllt sind. Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme. Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden.
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Grundlage einer solchen Prognose ist nicht nur der geschlossene Anstellungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 mwN). Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10).
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Die Klägerin hat ihren Beruf nicht in diesem Sinne beanstandungsfrei ausgeübt. Die Sozietät "H. und Partner Anwaltssozietät GbR" hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hohe Verbindlichkeiten angehäuft. Nach dem Bericht der vom Insolvenzgericht bestellten Gutachterin hatte die Sozietät kein Fremdgeldkonto eingerichtet. Die Konten der Sozietät wurden privat und geschäftlich genutzt. Fremdgelder von insgesamt 25 Mandanten in Höhe von insgesamt 23.192,67 € waren vereinnahmt und nicht ordnungsgemäß ausgekehrt worden. Die Gutachterin schätzte das Risiko, dass die rechtlichen Interessen der Mandanten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden, so hoch ein, dass sie die Möglichkeit einer Fortführung der Kanzlei im Insolvenzverfahren ausschloss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sozietät war nicht von der Klägerin beantragt worden, sondern vom Finanzamt.
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Die Klägerin meint, alles dies gehe sie nichts an. Ihrer sicheren Erinnerung nach habe sie in einer Familiensache N. einmal ein Fremdgeldkonto eröffnet und im Übrigen Fremdgelder entweder sofort weitergeleitet oder Fremdgeldkonten geführt. In ihrem eigenen Insolvenzverfahren seien keine Forderungen von Mandanten angemeldet worden. Als Gesellschafterin der Sozietät war sie jedoch geschäftsführungsbefugt (§ 709 BGB) und damit ebenso wie die Mitgesellschafter verantwortlich für den Umgang mit Fremdgeld. Ihr Vortrag ist widersprüchlich, soweit einerseits ihr Ehemann, der Mehrheitsgesellschafter, die Einrichtung von Fremdgeldkonten abgelehnt haben soll und für sämtliche Fehlbeträge verantwortlich gewesen sei, andererseits sie selbst wegen dessen unzulänglicher Leistungsfähigkeit völlig überlastet gewesen sei. Ihr Hinweis auf fehlende Anmeldungen von Mandantenforderungen in ihrem eigenen Insolvenzverfahren ist mindestens irreführend, weil die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB analog) gemäß § 93 InsO in der Insolvenz der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dass in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen keine Forderungen gemäß § 93 InsO angemeldet worden sind, hat die Klägerin nicht behauptet. Aus dem zur Akte gereichten Insolvenzplan, ist unter der Rubrik "sonstige Verbindlichkeiten" ein Betrag von 190.029,57 € für die Verbindlichkeiten der Sozietät ausgewiesen. Die davon erfassten Ansprüche der betroffenen Mandanten gegen die Klägerin mögen mit der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erledigt sein. An der Bewertung der Berufsausübung der Klägerin als nicht beanstandungsfrei ändert sich dadurch jedoch nichts.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Kayser Roggenbuck Lohmann
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Kau Wolf
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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.