Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Juli 2015 - XI B 41/15

published on 14/07/2015 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Juli 2015 - XI B 41/15
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015  12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte im Jahr 2009 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 und im Jahr 2010 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ein.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 11. Dezember 2013 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre), mit denen es die festgesetzte Umsatzsteuer jeweils erhöhte. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie geltend machte, es sei im Jahr 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurück.

3

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Umstand, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich als eine proportionale Verbrauchsteuer gelte, ändere nichts daran, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei.

4

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die Mehrwertsteuer eine genau proportionale Verbrauchsteuer sei, geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 18. März 2015 VI B 87/14, BFH/NV 2015, 954, m.w.N.). Ebenso setzt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289; vom 5. November 2013 IV B 108/13, BFH/NV 2014, 379; vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, und vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, m.w.N.).

7

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht zuzulassen.

8

a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist, so dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95; BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 44/04, BFH/NV 2005, 2046; s. aus der Literatur z.B. Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 169 AO Rz 28; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Vorbemerkung, Rz 113 ff.). Der BFH hat im Beschluss in BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95 ausgeführt, dass dies durch § 21 AO belegt werde, der die Zuständigkeit zur Verwaltung der Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) den Landesfinanzbehörden (Finanzämtern) überträgt, während für Verbrauchsteuern die Hauptzollämter zuständig sind (§ 23 AO). Wäre die Umsatzsteuer eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, müsste sie grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ebenfalls von den Bundesfinanzbehörden verwaltet werden.

9

b) Die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte erfordern keine andere Beurteilung.

10

aa) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer im unionsrechtlichen Sinne ist: Bereits nach Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, der inhaltlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entspricht, beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10, EU:C:2012:264, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 672, Rz 24; GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, HFR 2015, 620, Rz 40).

11

bb) Dies hat der BFH jedoch --anders als die Klägerin meint-- nicht erst in dem Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479) erkannt. So nehmen bereits die BFH-Urteile vom 24. Juni 1992 V R 130/89 (BFH/NV 1993, 201, unter II.3.c), vom 10. Dezember 1998 V R 58/97 (BFH/NV 1999, 987, unter II.1.), vom 22. Juli 1999 V R 51/98 (BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630, unter II.) und vom 29. November 2001 IV R 65/00 (BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, unter 4.) sowie der BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 V B 113/01 (BFH/NV 2002, 1353, unter II.2.b) auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer Bezug.

12

cc) Aus dem Umstand, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich eine Verbrauchsteuer ist, ergeben sich keine zwingenden Rechtsfolgen für die Auslegung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO; denn mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist u.a. die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes beachtet werden (vgl. EuGH-Urteile Aprile Srl vom 17. November 1998 C-228/96, EU:C:1998:544, HFR 1999, 125, Rz 18; Marks & Spencer vom 11. Juli 2002 C-62/00, EU:C:2002:435, HFR 2002, 943, Rz 34 ff.; Alstom Power Hydro vom 21. Januar 2010 C-472/08, EU:C:2010:32, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 493, Rz 17 ff.; Enel Maritsa Iztok 3 vom 12. Mai 2011 C-107/10, EU:C:2011:298, HFR 2011, 823, Rz 29; Surgicare vom 12. Februar 2015 C-662/13, EU:C:2015:89, HFR 2015, 422, Rz 26). Dies ist vorliegend bei § 169 Abs. 2 AO der Fall, der nicht zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten differenziert. Deshalb zwingen die von der Klägerin zitierten EuGH-Urteile nicht zu einer Änderung der unter II.2.a zitierten Rechtsprechung.

13

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

(2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.