Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2018 - XI B 129/17

ECLI: ECLI:DE:BFH:2018:B.200218.XIB129.17.0
published on 20/02/2018 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2018 - XI B 129/17
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2017 6 K 6255/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtlich Organgesellschaft des Organträgers N. Unternehmensgegenstand ist die Prozessfinanzierung nebst in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

2

Da die Klägerin u.a. für die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) keine Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ das damals für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt X am 6. Januar 2015 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für das Jahr 2013 und am 9. Dezember 2015 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für das Jahr 2014, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) stehen.

3

Mit ihren Einsprüchen machte die Klägerin geltend, es lägen für das Jahr 2010 noch keine Bescheide vor, so dass noch keine Erklärungen für Folgejahre eingereicht werden könnten. Grund sei, dass das für die Umsatzsteuer des N zuständige Finanzamt die Umsätze der Klägerin als umsatzsteuerpflichtig ansähe. Dem Einspruch des N sei erst im Jahr 2016 stattgegeben worden.

4

Nachdem die Klägerin trotz erneuter Aufforderung weiterhin keine Steuererklärungen eingereicht hatte, verband der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einspruchsverfahren mit dem Einspruchsverfahren für das Jahr 2012 und wies die Einsprüche betreffend 2012 bis 2014 mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2016 als unbegründet zurück.

5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 hob das FA die Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 2012 auf und erließ auf Grundlage der mittlerweile eingereichten Steuererklärungen für das Jahr 2012 Änderungsbescheide.

6

Die gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. September 2016 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragte, haben die Beteiligten im Laufe des Klageverfahrens betreffend 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage betreffend der Streitjahre ab. Es führte aus, der Klägerin fehle das für eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es liege keine der Fallgruppen vor, die zu einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung berechtigten. Insbesondere sei kein Verfahrensfehler des FA ersichtlich, der dazu führe, dass die Klägerin eine Tatsacheninstanz verliere oder der Filtereffekt des Einspruchsverfahrens nicht erreicht werde.

8

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers und Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Zuständigkeit des beschließenden Senats für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus XI. Senat Nr. 2 (betreffend Körperschaftsteuer) und Nr. 3 (betreffend Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2018.

III.

10

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

11

1. Die Klägerin hat das Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt.

12

a) In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 37, m.w.N.). Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 2016 III B 62/15, BFH/NV 2016, 1293, Rz 8; vom 26. September 2017 XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 28; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 200, 202).

13

b) An solchen Darlegungen fehlt es. Die Klägerin beachtet nicht, dass das FG bei Erlass seines Urteils von der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Unzulässigkeit der Klage in Fällen ausgegangen ist, in denen eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97, BFH/NV 1999, 314, Rz 11 f.), und einen von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmefall geprüft hat. Diesen hat es verneint, weil nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung insbesondere kein Verfahrensfehler des FA vorliege. Die Beschwerde hält zwar diese Auffassung des FG für falsch, ohne jedoch darzulegen, dass die Auffassung des FG unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist.

14

2. Ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist ein Verstoß des FG gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

15

a) Zur Darlegung eines solchen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör hätte die Klägerin insbesondere ausführen müssen, inwiefern ihr das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen sie sich nicht habe äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, sowie dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Gehörsverletzung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, dass sie den Verfahrensverstoß beim FG gerügt habe und dass durch ihr --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, Rz 14; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, Rz 10; vom 11. Mai 2016 III B 105/15, BFH/NV 2016, 1291, Rz 10).

16

b) Dies ist vorliegend nicht geschehen.

17

aa) Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, aufgrund welchen weiteren Vortrags auf Basis der Rechtsauffassung des FG die Vorentscheidung anders ausgefallen wäre.

18

bb) Außerdem hat die Klägerin an der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht teilgenommen und es fehlt Vortrag dazu, warum ihr Rügerecht trotzdem nicht verloren gegangen sein soll.

19

c) Es begründet im Übrigen keine Gehörsverletzung, wenn das FG das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Klägerin hat Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht ihr Begehren "erhört", sich also ihren rechtlichen Argumenten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 35, m.w.N.).

20

So liegt es hier: Das FG hat die Argumente der Klägerin zur Kenntnis genommen, aber für nicht durchgreifend erachtet.

21

3. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin gehend ausgelegt werden kann, dass als Verfahrensfehler (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 21; BFH-Beschluss vom 19. September 2017 IV B 85/16, BFH/NV 2018, 51, Rz 2; jeweils m.w.N.) gerügt wird, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, liegt dieser Verfahrensfehler nicht vor. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

22

a) Ein auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkter Klageantrag kommt im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 FGO nur in Betracht, soweit ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der Wiederholung des Vorverfahrens besteht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1987 I R 226/83, BFH/NV 1988, 743, Rz 23, m.w.N.).

23

aa) Die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist u.a. dann zulässig, wenn nur sie rechtswidrig ist und den Kläger beschwert (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 47/15, BFH/NV 2017, 1044, Rz 28), etwa wenn das FA einen Einspruch zu Unrecht als unzulässig verwirft (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, Rz 32; vom 19. März 2009 V R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 960, Rz 28, 37).

24

bb) Ein zur isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung berechtigender Verfahrensfehler des FA liegt regelmäßig dann vor, wenn das FA seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 88 AO) verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 I R 107/85, juris, Rz 16). Allerdings schließt § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO die Anwendung des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO aus, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist und die Besteuerungsgrundlagen deshalb geschätzt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 I R 103/97, BFH/NV 2000, 2, Rz 10).

25

b) Ausgehend davon hat das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

26

aa) Das FA hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide für die Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen hat, nachdem die Klägerin keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Zur Abgabe der Steuererklärungen blieb die Klägerin verpflichtet; denn der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen zu den vorgeschriebenen Terminen steht es nicht entgegen, dass angeblich vorgreifliche steuerliche Verhältnisse betreffend frühere Besteuerungszeiträume noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227, Rz 9).

27

bb) Ob das FA verfahrensfehlerhaft die Einspruchsentscheidung betreffend 2012 aufgehoben hat und das Jahr 2012 mit den Jahren 2013 und 2014 verbunden hatte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits der Jahre 2013 und 2014. Die Verbindung der Einspruchsverfahren der Jahre 2013 und 2014 war jedenfalls zulässig (vgl. zur Zulässigkeit von Verbindungen Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 367 Rz 32).

28

c) Die Klägerin wird beiläufig darauf hingewiesen, dass ein eventueller Innenausgleich zwischen N als Organträger und ihr als Organgesellschaft nach bürgerlichem Recht entsprechend § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen wird und derjenige Beteiligte am Organkreis, aus dessen Umsätzen die an das FA zu zahlende Umsatzsteuer herrührt, im Innenverhältnis der Organschaft die Steuerlast zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2013 II ZR 91/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 478, Rz 10 f.; vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, DStR 2012, 527, Rz 28 und 36; BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, Rz 30). Ob deshalb möglicherweise eine dem Grunde bzw. der Höhe nach ungewisse zivilrechtliche Verbindlichkeit der Klägerin (unabhängig vom damals ungewissen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren des N) Auswirkungen auf den Gewinn der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

29

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.