Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - X R 24/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.230217.XR24.15.0
bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. März 2015  13 K 2758/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. Er war langjährig beim Europäischen Patentamt (EPA) als Beamter tätig gewesen. Im Jahr 2003 ist er zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand getreten. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren geht.

2

Das EPA ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vom 5. Oktober 1973 (BGBl II 1976, 649, 826) ein Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO), die durch das EPÜ gegründet worden ist. Die EPO besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit als juristische Person (Art. 5 EPÜ); das EPA als ihr Organ ist selbst nicht rechtsfähig.

3

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EPO (BGBl II 1976, 649, 985 --im Folgenden: PPI--) genießt die EPO im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität.

4

Nach Art. 7 der Versorgungsordnung für das EPA (VersO) hat ein Bediensteter, der mindestens zehn anrechnungsfähige Dienstjahre abgeleistet hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Zahlung der Ruhestandsbezüge erfolgt gemäß Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VersO durch die Organisation, der der Bedienstete zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit angehörte. Die Versorgungsleistungen werden zu Lasten des Haushalts dieser Organisation gewährt (Art. 40 Abs. 1 VersO); die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erbringung dieser Leistungen gemeinsam (Art. 40 Abs. 2 VersO). Vom Gehalt der Bediensteten wird monatlich ein Beitrag einbehalten (Art. 41 Abs. 1 VersO); dieser belief sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Jahr 2007 auf 9,1 % des Gehalts. Dieser Beitrag soll einem Drittel des zur Finanzierung der Versorgungsleistungen insgesamt erforderlichen Beitrags entsprechen (Art. 41 Abs. 3 VersO); die EPO selbst leistete mithin im Jahr 2007 einen weiteren Versorgungsbeitrag von 18,2 % des Gehalts ihrer Bediensteten. Ein Bediensteter, der vor Erfüllung der zehnjährigen Wartezeit aus dem Dienst ausscheidet, hat Anspruch auf die Auszahlung der von seinem Gehalt einbehaltenen Versorgungsbeiträge zuzüglich Zinsen (Art. 11 VersO).

5

Die Aktivbezüge der Bediensteten der EPO sind von den staatlichen Einkommensteuern befreit, wobei ein Progressionsvorbehalt zulässig ist (Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PPI). Im Gegenzug unterliegen diese Aktivbezüge einer eigenen Besteuerung durch die EPO (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 PPI). Diese steuerlichen Regelungen gelten allerdings nicht für Renten und Ruhegehälter, die von der EPO an ehemalige Bedienstete des EPA gezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 PPI); diese unterliegen der Einkommensteuer des jeweiligen Wohnsitzstaats. Die Versorgungsempfänger haben gemäß Art. 42 VersO Anspruch auf eine Anpassung der Versorgungsbezüge, die die Einkommensteuerpflicht der Versorgungsbezüge im jeweiligen Mitgliedstaat berücksichtigt (Steueranpassung).

6

Um das Versorgungssystem durch die Bildung von angemessenen Rücklagen zu sichern, hat die EPO im Rahmen ihrer Gesamtfinanzierung u.a. einen Reservefonds für Pensionen (im Folgenden: Reservefonds) gebildet (Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der EPO --Reservefonds-Statut--). Der Fonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der EPO, besitzt aber keine eigene Rechtsfähigkeit. Er wird vom EPA verwaltet (Art. 2 Abs. 1 Reservefonds-Statut). Die Mittel des Fonds werden vom EPA durch Zuweisungen aus dem Haushalt der EPO gebildet. Sie sind getrennt vom übrigen Vermögen der EPO zu verwalten (Art. 3 Abs. 1 Reservefonds-Statut). Die Anlagen des Fonds werden für die Zwecke des Statuts so behandelt, als seien sie Vermögen des Fonds; sie bleiben jedoch stets Vermögen der EPO (Art. 3 Abs. 5 Reservefonds-Statut). Der Haushaltsplan der EPO weist in seinem Teil I das "Hauptbudget" und in Teil II das "Versorgungs- und Sozialversicherungssystem Budget" aus.

7

Zu den eigenen Mitteln der EPO gehören neben den Einnahmen aus Gebühren, sonstigen Quellen und Rücklagen auch die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der EPO zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient (Art. 38 Buchst. b EPÜ).

8

Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EPO über die Durchführung des Art. 12 der VersO (DurchfAbk) vom 8. Dezember 1995 (BGBl II 1996, 961) kann ein Beamter des EPA, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, die Summe der für ihn gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen auf das Versorgungssystem des EPA übertragen lassen; dies gilt auch für Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sind (Art. 3 DurchfAbk). Umgekehrt kann ein aus dem Dienst des EPA ausscheidender Beamter den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner dort erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen lassen (Art. 2 DurchfAbk).

9

Der Kläger war vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim EPA in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die BfA übertrug später die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften auf das Versorgungssystem der EPO. Aufgrund dessen erhält der Kläger seine Altersbezüge ausschließlich von der EPO.

10

Diese Altersbezüge beliefen sich im Streitjahr 2005 auf die folgenden Beträge:

Bezeichnung

laufende Zahlungen

Nachzahlungen für 2003/2004

Summe 

Grundpension

62.957,28 €

1.450,44 €

64.407,72 €

Haushaltszulage

3.777,48 €

87,12 €

3.864,60 €

Kinderzulage

3.128,88 €

72,12 €

3.201,00 €

Steueranpassung

  16.503,00 €

  14.370,00 €

   30.873,00 €

Summe 

86.366,64 €

15.979,68 €

102.346,32 €

11

Der Kläger war im Jahr 1990 von seiner früheren Ehefrau (E) geschieden worden. In dem Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften des Klägers bei der BfA auf das Rentenversicherungskonto der E übertragen. Ferner wurde der Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen an E verurteilt. In der Folgezeit erwirkte E aus diesem Urteil einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger, aufgrund dessen von seinen Altersbezügen im Streitjahr 2005 ein Betrag von insgesamt 24.787,39 € einbehalten und an E ausgekehrt wurde. E lebte im Streitjahr im Ausland.

12

In die Anlage R seiner Einkommensteuererklärung 2005 trug der Kläger lediglich einen Betrag von 87.976 € als laufende Rente aus der Basisversorgung und 1.609 € als tarifbegünstigte Rentennachzahlung ein.

13

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), dem bei der Veranlagung eine Bescheinigung der EPO über die tatsächliche Höhe der Altersbezüge (102.346,32 €) vorlag, übernahm der Höhe nach die in der Steuererklärung angegebenen --niedrigeren-- Beträge. Er ordnete sie allerdings unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Dies führte dazu, dass diese Bezüge in voller Höhe --abzüglich eines Versorgungsfreibetrags von 3.900 €-- in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage eingingen. Für Unterhaltsleistungen an E berücksichtigte das FA den gekürzten gesetzlichen Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1, 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Im Ergebnis setzte das FA die Einkommensteuer 2005 mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 auf 14.979 € fest.

14

Während des anschließenden Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger sich gegen die Zuordnung der Altersbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wandte, setzte das FA die Einkommensteuer am 2. Mai 2008 wegen eines Verlustrücktrags aus 2006 auf 7.762 € herab. Am 19. August 2011 wies es den Einspruch zurück.

15

Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Linie geltend, die Altersbezüge seien lediglich mit dem Ertragsanteil von 18 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen. Hilfsweise sei der Besteuerungsanteil von 50 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzuwenden.

16

Ferner brachte der Kläger erstmals im Laufe des Klageverfahrens die folgenden Einwendungen vor:

Jedenfalls der Teil der Altersbezüge, der auf der Übertragung der zuvor bei der BfA bestehenden Rentenanwartschaften auf den Reservefonds beruhe, dürfe nur wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden.

Statt der bisher berücksichtigten Vorsorgepauschale von 1.500 € seien die tatsächlichen Aufwendungen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (1.762,80 €) abzuziehen.

Die Zahlungen an E in Höhe von 24.787,39 € seien keine Unterhaltsleistungen, sondern beruhten auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Sie seien daher in voller Höhe als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abzuziehen.

17

Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1192). Alle Teile der bezogenen Altersversorgung --einschließlich der Zulagen und des Steueranpassungsbetrags, jedoch mit Ausnahme desjenigen Teils der Kinderzulage, der dem deutschen Kindergeld entspreche-- seien in Deutschland steuerpflichtig. Die Zahlungen seien insoweit als Versorgungsbezüge zu behandeln, als sie nicht auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten. Unter Berufung auf das --zum Versorgungssystem der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) ergangene-- Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 führte das FG aus, entscheidend für die Zuordnung von Altersbezügen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, dass etwaige Eigenbeiträge des Arbeitnehmers diesem während der Zeit der aktiven Berufstätigkeit einkommensteuerrechtlich noch nicht zugeflossen seien. Insoweit sei zwar eine Gehaltsverwendung als Zufluss zu beurteilen, nicht aber eine Gehaltskürzung. Vorliegend handele es sich lediglich um eine Gehaltskürzung, weil der Reservefonds nicht rechtsfähig sei und dem Kläger daher mit der Weiterleitung der vom Gehalt abgezogenen Beiträge an den Reservefonds kein Anspruch gegen einen Dritten verschafft worden sei. Das Altersversorgungssystem der EPO sei mit dem der NATO in vollem Umfang vergleichbar.

18

Die Zahlungen an E seien nicht als dauernde Last unter dem Gesichtspunkt eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuziehen. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Scheidungsurteil seien lediglich Teile der bei der BfA bestehenden Rentenanwartschaften des Klägers auf E übertragen worden; Unterlagen zu einem darüber hinaus gehenden Versorgungsausgleich habe der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr sei naheliegend, dass die Zahlungen auf den Unterhaltsansprüchen beruhten, die der E im Scheidungsurteil zugesprochen worden seien. Insoweit sei mangels unbeschränkter Steuerpflicht der E kein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich. Die verbleibende Abzugsmöglichkeit nach § 33a Abs. 1 EStG habe das FA zutreffend berücksichtigt.

19

Zwar sei dem Kläger darin zu folgen, dass derjenige Teil der Bezüge, der auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe, nicht nach § 19 EStG, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sei. Dies betreffe im Streitfall 21,64 % der Grundpension von 62.957,28 €, also einen Betrag von 13.623,96 €. Die Kinderzulage sei in dem Umfang steuerfrei zu stellen, als sie gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Wegfall des Anspruchs auf deutsches Kindergeld geführt habe (1.848 €). Zusätzlich seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Gleichwohl habe die Klage auch bei Berücksichtigung all dieser dem Kläger günstigen Umstände keinen Erfolg, da sich beim Ansatz der tatsächlichen Höhe der --bisher nicht in vollem Umfang erfassten-- Altersbezüge sogar noch eine höhere Steuer ergäbe und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sei.

20

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, die Altersbezüge wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern. Die vom FG herangezogene Senatsrechtsprechung zu den Ruhestandsbezügen ehemaliger NATO-Bediensteter sei abzulehnen. Der Umstand, dass Bedienstete, die vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit ausscheiden, einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Beiträge hätten, zeige, dass diese Beiträge zum eigenen Vermögen der Bediensteten gehörten, ihnen also zugeflossen sein müssten. Diese Auszahlungsregelung entspreche derjenigen, die für eigene Beitragszahlungen an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gelte. Die Gleichartigkeit dieser beiden Versorgungssysteme werde auch daran deutlich, dass nach dem DurchfAbk Ansprüche zwischen den beiden Systemen übertragen werden könnten. Demgegenüber seien Ansprüche aus einer beamtenrechtlichen Versorgung nicht übertragbar. Vielmehr sei hier eine Nachversicherung durchzuführen (Art. 3 DurchfAbk). Sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der EPO sei ein Kapitalstock ermittelbar.

21

Auf die fehlende Rechtsfähigkeit des Reservefonds dürfe nicht abgestellt werden. Deutschland habe der EPO die Immunität ihres Vermögens garantiert. Dem widerspräche es, wenn die EPO durch das nationale Steuerrecht gezwungen würde, Vermögen, das für die Altersversorgung ihrer Bediensteten vorgesehen sei, auf einen selbständigen Rechtsträger zu übertragen und damit letztlich in die Hände ihrer Mitgliedstaaten zu geben. Es müsse möglich sein, dass die EPO in Ausübung ihrer Souveränität das zur Altersversorgung vorgesehene Vermögen separiere und dem Zugriff ihrer Organe entziehe. Genau dies habe die EPO verwirklicht; der Reservefonds werde in ihrem Haushaltsplan als eigenständiger Teil geführt. Dies sei mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Übrigen könne Art. 40 Abs. 2 VersO so interpretiert werden, dass letztlich die Mitgliedstaaten als rechtlich eigenständige Dritte die Versorgungsleistungen erbringen.

22

Das FG habe eine völkerrechtlich unzulässige Interpretation gegen den klaren Wortlaut der einschlägigen Normen vorgenommen, die dem Ziel diene, eine höhere nationale Besteuerung durchzusetzen als sie bei wortlautgetreuer Auslegung zulässig wäre.

23

Die Auffassung des FG, die Altersbezüge des Klägers seien als Arbeitslohn zu behandeln, bewirke zudem verschiedene Ungleichbehandlungen. Zum einen werde der Kläger schlechtergestellt als nachversicherte ehemalige Beamte, deren Altersbezüge unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fielen. Auch würden die Ruhegehaltszahlungen der Deutschen Rentenversicherung an ihre eigenen Angestellten als Leibrente behandelt, obwohl auch hier der Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger identisch sei. Die Finanzverwaltung behandele die Versorgungsbezüge etlicher anderer internationaler Organisationen (EUMETSAT, CERN) als Leibrente, obwohl die entsprechenden Regelungen mit denen der EPO deckungsgleich seien.

24

In Bezug auf die an E geleisteten Zahlungen trägt der Kläger vor, seine Versorgungsansprüche gegen die EPO hätten nicht in den anlässlich der Scheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden können (vgl. heute § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Daher habe seit dem Ruhestandseintritt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden müssen. Derartige Zahlungen seien sowohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch nach der Verwaltungsauffassung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das Erfordernis einer unbeschränkten Steuerpflicht des Empfängers der dauernden Last sei erst 2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden, gelte aber noch nicht im Streitjahr 2005.

25

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 aufzuheben und die Einkommensteuer 2005 unter Änderung des Bescheids vom 2. Mai 2008 auf 0 € herabzusetzen.

26

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

27

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

28

Das FG hat zu Recht die Zahlungen der EPO an den Kläger --soweit sie nicht auf der Übertragung der bei der BfA begründeten Rentenanwartschaften beruhen-- als Versorgungsbezüge angesehen (dazu unten 1.). Ebenso hat es zutreffend den Abzug der Zahlungen des Klägers an E unter dem Gesichtspunkt der dauernden Last schon aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (unten 2.).

29

1. Die Ruhestandsleistungen der EPO stellen einkommensteuerrechtlich Ruhegelder i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dar. Es handelt sich um Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen.

30

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) liegen Einkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen. Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag erhält, also ohne eine Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung.

31

Wenn --wie im Fall der Bediensteten der EPO-- das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird, unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung danach, ob ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, so dass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.a, b).

32

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, führen interne Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser trifft, um den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abzusichern, noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn im Umfang der vom Arbeitgeber für die Altersversorgung zurückgelegten Mittel während der aktiven Dienstzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb seines Vermögens Mittel für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zweckbindet und separiert. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten --z.B. Versicherungsschutz-- verschafft (zum Ganzen BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, unter II.5., m.w.N., und vom 29. Juli 2010 VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28 f.).

33

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat zu dem bis zum 30. Juni 1974 geltenden Pensionssystem der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entschieden, dass ein Gehaltsabzug, der einem persönlichen Konto gutgeschrieben wird, über das der Bedienstete zur Leistung bestimmter Vorsorgeaufwendungen oder zur Finanzierung des Kaufs oder von baulichen Veränderungen eigengenutzter Wohnungen verfügen kann, spätestens dann als zugeflossen gilt, wenn der Bedienstete das Kapital als Einzahlung in ein anderes Versorgungssystem verwendet. Soweit die späteren Bezüge aus diesem anderen Versorgungssystem auf der Einzahlung beruhen, sind sie aus zugeflossenem Einkommen finanziert und nicht mehr als Arbeitslohn anzusehen (Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

34

Demgegenüber hat der Senat zum Pensionssystem der NATO entschieden, dass es sich um Versorgungsbezüge handelt. Tragend hierfür war, dass die NATO nicht über eine rechtlich von ihr getrennte Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die Altersversorgungsbeiträge lediglich in ihrem Haushalt separierte (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2010  2 BvR 367/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 88; ebenso Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).

35

Gleichermaßen hat der Senat die --zwischen den dortigen Beteiligten unstreitige-- Würdigung nicht beanstandet, dass Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der OECD, das im Wesentlichen dem der EPO entspricht, als Arbeitslohn zu behandeln sind (Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a). Dies gilt auch für Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der Europäischen Weltraumorganisation --ESA-- (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390).

36

Der I. Senat des BFH hat neben der --im dortigen Verfahren nicht streitigen-- Grundpension auch den einem ehemaligen Bediensteten des EPA gezahlten und zum Ausgleich der nationalen Besteuerung dienenden sog. "Teilausgleich" (im hiesigen Streitjahr 2005 noch als "Steueranpassung" bezeichnet) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen (Urteil vom 7. Juli 2015 I R 38/14, BFH/NV 2016, 180, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 49/16). Anders als der Kläger meint, hat der I. Senat sich in dieser Entscheidung ausdrücklich und tragend zur Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geäußert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180, Rz 9).

37

c) Danach sind auch die von der EPO gezahlten Ruhestandsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 1998, BStBl I 1998, 1042, Tz. 9, und vom 1. Juni 2015, BStBl I 2015, 475, Rz 168).

38

aa) Die Ruhestandsbezüge sind nicht nach Art. 16 Abs. 1 PPI von der Einkommensteuer befreit, was aus Art. 16 Abs. 2 PPI folgt und zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig ist. Das Besteuerungsrecht liegt insoweit beim Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Bediensteten (BFH-Urteil vom 11. November 2015 I R 28/14, BFH/NV 2016, 919, Rz 11).

39

bb) Ebenso wie bei den seit 1974 geschaffenen Versorgungssystemen der NATO, der OECD und der ESA ist auch bei der EPO das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation geblieben; den Bediensteten ist nicht etwa ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten eingeräumt worden. Dies ist nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung in derartigen Fällen tragend für die Zuordnung der Ruhestandsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

40

Vorliegend werden die Ruhestandsbezüge durch die Organisation gezahlt, der der Bedienstete im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit angehört hat (Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VersO), und zwar zu Lasten des Haushalts dieser Organisation (Art. 40 Abs. 1 VersO). Der Reservefonds, in dem die für die Altersversorgung der Bediensteten erforderlichen Mittel angespart werden, besitzt nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 Reservefonds-Statut keine eigene Rechtsfähigkeit. Er dient lediglich der Sicherung des Versorgungssystems durch die Bildung von angemessenen Rücklagen (Art. 2 Abs. 2 Reservefonds-Statut), also einem rein organisationsinternen Zweck. Die Geld- und Sachanlagen des Fonds bleiben ausdrücklich im Vermögen der EPO (Art. 3 Abs. 5 Reservefonds-Statut). Die Einordnung des Reservefonds als zweckgebundenes Sondervermögen hat lediglich organisatorische Gründe, aber keine rechtliche Außenwirkung. Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 38 Buchst. b EPÜ die Mittel des Pensionsreservefonds als "eigene Mittel der EPO" bezeichnet.

41

Der gesonderte Ausweis im Haushaltsplan ist schon in der früheren Senatsrechtsprechung als rechtlich unerheblich angesehen worden (vgl. das zum NATO-Pensionssystem ergangene Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.3.a).

42

Diese eindeutigen Regelungen lassen nur den vom FG zutreffend gezogenen Schluss zu, dass der Betrag der Gehaltskürzung während der aktiven Berufstätigkeit des Klägers im Vermögen seines Dienstherrn geblieben ist, dem Kläger seinerzeit also noch nicht zugeflossen ist und daher der --erst-- während des Ruhestands ausgezahlte Betrag als Versorgungsbezug anzusehen ist.

43

cc) Ob die für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommene Gehaltskürzung der internen Steuer der EPO unterlegen hat --wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat und die Beteiligten nichts vorgetragen haben--, ist für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich. Denn ohne eine Beteiligung der deutschen Gesetzgebungsorgane wird die Anwendung der Grundsätze des deutschen Einkommensteuerrechts zur Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen nicht dadurch beeinflusst oder modifiziert, dass eine internationale Organisation ihre autonomen steuerrechtlichen Regelungen in einer bestimmten Weise auf diese Bezüge anwendet (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 180, Rz 15 ff., und in BFH/NV 2016, 919, Rz 16).

44

dd) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Bestandteile der Altersbezüge (Grundpension, Haushalts- und Kinderzulage sowie Steueranpassung). Insbesondere ist die Steueranpassung nicht etwa mit einer nicht steuerbaren Steuererstattung zu vergleichen. Sie ist eine originäre Leistung des Arbeitgebers, die dieser lediglich mit Rücksicht auf die von einem Dritten, nämlich dem inländischen FA, erhobene Steuer erbringt.

45

d) Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

46

aa) Soweit der Kläger meint, die Altersversorgungssysteme der EPO und der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien vergleichbar, kann der Senat dem nicht folgen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers besteht bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder ein Kapitalstock noch finanziert sich die Rentenversicherung --jeweils im Gegensatz zur Altersversorgung der EPO-Bediensteten-- in einem nennenswerten Umfang aus Vermögenserträgen. Der entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, dass der jeweilige Arbeitgeber eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten mit der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich den Zugriff auf diesen Betrag verliert. Demgegenüber verbleiben die dem Reservefonds der EPO zugeführten Beträge rechtlich im Vermögen dieser Organisation.

47

Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 1, 2 DurchfAbk Ansprüche zwischen den Altersversorgungssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der EPO übertragen werden können. Diese Übertragung geschieht im Wege der Auszahlung der --um Zinsen erhöhten-- tatsächlichen Rentenversicherungsbeiträge bzw. des versicherungsmathematischen Gegenwerts der bei der EPO bestehenden Ruhegehaltsansprüche. Eine solche Ermittlung (tatsächlicher) Beitragszahlungen der Vergangenheit oder (fiktiver) versicherungsmathematischer Gegenwerte ist bei jedem Altersversorgungssystem möglich; dies kann daher nicht für die Gleichartigkeit der Systeme sprechen. Auch die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter nach § 8 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch stellt eine Form der Überführung von Versorgungsanwartschaften von dem einen System in ein anderes dar. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, die deutschen Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung seien gleichartig.

48

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass ein Bediensteter des EPA --insoweit ähnlich wie ein gesetzlich Rentenversicherter-- bei einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor dem Ende der Wartezeit Anspruch auf die Auszahlung derjenigen Beträge hat, die für Zwecke der Altersvorsorge von seinem Gehalt abgezogen worden sind. Wenn es zur Auszahlung derartiger Beträge kommt, ist dies nach den für das jeweilige System geltenden Grundsätzen einkommensteuerrechtlich zu würdigen. Es kann aber nicht umgekehrt aus dem Umstand, dass --in Ausnahmefällen-- vom Gehalt abgezogene Beträge zurückgezahlt werden können, darauf geschlossen werden, beide Systeme seien auch in den für die einkommensteuerrechtliche Einordnung maßgebenden Kriterien gleichartig.

49

bb) Die Besteuerung der Ruhestandsleistungen als Versorgungsbezüge verletzt weder die Immunität der EPO noch ist dies aus einem anderen Grund völkerrechtswidrig.

50

Art. 16 Abs. 2 PPI gestattet die Besteuerung von Ruhestandsbezügen ausdrücklich. Mögliche Unterschiede in den nationalen Einkommensteuerrechtsordnungen in Bezug auf die Ruhegehälter der früheren Bediensteten der EPO werden durch das EPÜ nicht untersagt. Vielmehr nimmt § 42 VersO diese Unterschiede ausdrücklich auf und erkennt sie an, indem den Bediensteten ein Steuerausgleich gewährt wird, der von der Höhe ihrer individuellen Einkommensteuerbelastung abhängig ist, die sich wiederum nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaats richtet.

51

Im wirtschaftlichen Ergebnis wird die EPO durch die Gewährung des Steuerausgleichs noch nicht einmal belastet, so dass die nationale Besteuerung schon deshalb keine negative Auswirkung auf die EPO als solche hat. Denn gemäß der im Streitjahr 2005 noch anwendbaren --zwischenzeitlich aufgehobenen-- Regel 42/6 der Durchführungsvorschriften zur VersO ist der Steuerausgleich von dem Staat zu finanzieren, in dem der Anspruchsberechtigte für den betreffenden Zeitraum einkommensteuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180, Rz 27).

52

Das FG hat auch nicht dadurch gegen völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze verstoßen, dass es dem Einwand des Klägers, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 des Statuts der Beamten des EPA schließe einen Verzicht auf die Dienstbezüge aus, nicht gefolgt ist. Die vom Kläger angeführte Vorschrift berührt nicht die Befugnis des Dienstherrn, die Höhe der Bezüge eigenständig zu regeln. Sie steht daher auch der Einbehaltung eines Teils der Nominalbezüge für Zwecke der Altersversorgung des Bediensteten --die schon begrifflich einem Verzicht des Bediensteten auf die Bezüge nicht gleichgeachtet werden kann-- nicht entgegen.

53

Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die zugunsten der EPO vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 PPI nicht dazu bestimmt sind, den Bediensteten des EPA persönliche Vorteile zu verschaffen. Vielmehr sind sie lediglich zu dem Zweck vorgesehen, die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 PPI). Nach Eintritt in den Ruhestand kann eine Besteuerung nach den allgemeinen Regeln, die für alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten, aber die Tätigkeit der EPO und die Unabhängigkeit der für sie (aktiv) tätigen Personen nicht berühren.

54

Hinzu kommt, dass auch die vom Kläger begehrte Einordnung als Rente der Basisversorgung mittel- bis langfristig zu einer vollen Besteuerung der Auszahlungen führen würde. Der steuerfreie Rententeilbetrag --auf dessen Gewährung das wirtschaftliche Interesse des vorliegenden Verfahrens gerichtet ist-- wird in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nur noch für eine Übergangszeit gewährt.

55

cc) Art. 40 Abs. 2 VersO ordnet lediglich eine Garantiehaftung der Mitgliedstaaten für die Versorgungsleistungen an. Anders als der Kläger meint, bewirkt diese Regelung aber nicht, dass die Versorgungsverpflichtung von Anfang an auf die Mitgliedstaaten --als rechtlich eigenständige Dritte-- übergeht.

56

dd) Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nachversicherten ausgeschiedenen Beamten ist nicht gegeben. Der Kläger ist vielmehr mit einem Beamten zu vergleichen, der unmittelbar aus dem aktiven Dienst bei einem inländischen Dienstherrn in den Ruhestand tritt. In beiden Fällen ist es während der aktiven Tätigkeit nicht zu einem Zufluss von Altersvorsorgeleistungen des Dienstherrn gekommen; in beiden Fällen ist die Pension nach § 19 EStG zu versteuern.

57

Mit einem in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherten ausgeschiedenen Beamten können nur solche ehemaligen Bedienstete der EPO verglichen werden, die vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind und ihre bei der EPO bestehende Versorgungsanwartschaft gemäß Art. 2 DurchfAbk auf die gesetzliche Rentenversicherung haben übertragen lassen. Ohne dass der Senat darüber vorliegend abschließend entscheiden müsste, spricht indes Vieles dafür, in einem solchen Fall die später bezogene Rente --nicht anders als bei einem nachversicherten ausgeschiedenen Beamten-- nach den Grundsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu behandeln.

58

ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und in BFH/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden). Im Übrigen hatte der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 über einen Sonderfall zu entscheiden: Üblicherweise sind die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes so organisiert, dass sie von den Arbeitgebern, die Mitglied der jeweiligen Kasse sind, rechtlich getrennt sind. Im dortigen Streitfall handelte es sich aber ausnahmsweise um eine rechtlich unselbständige Kasse, so dass der VI. Senat die Gleichbehandlung aller Zusatzversorgungskassen in den Vordergrund gestellt hat.

59

ff) Wie die Versorgungssysteme anderer internationaler Organisationen sowie die eigene Altersversorgung der Angestellten der deutschen Rentenversicherungsträger in das deutsche Einkommensteuerrecht einzuordnen sind und ob die von der Finanzverwaltung praktizierte Einordnung dieser Systeme zutreffend ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

60

2. Ebenfalls zu Recht hat das FG den Abzug der an E geleisteten Zahlungen des Klägers als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) versagt.

61

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats konnte die Weiterleitung von Einkünften, die auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhte, zwar schon vor der Aufnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen in § 10 EStG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der dauernden Last zum Sonderausgabenabzug führen (Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.).

62

b) Vorliegend hat das FG aber keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die Zahlungen des Klägers an E auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen könnten. Es hat die vom Kläger vorgelegten Unterlagen vielmehr dahingehend gewürdigt, dass die Zahlungen Unterhaltsleistungen darstellen. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, die für das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend ist.

63

Der Kläger hat mit seiner Revisionsbegründung keine rechtlich erheblichen Einwendungen --insbesondere keine Verfahrensrügen-- gegen die Würdigung des FG vorgebracht. Er wiederholt vielmehr lediglich seine Behauptung, die früheren Eheleute hätten hinsichtlich der Pensionsansprüche des Klägers gegen die EPO einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart. Unterlagen, die diese Behauptung stützen könnten, hat der Kläger im Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

64

Diejenigen Unterlagen, die sich in den Akten finden und die das FG in seine Würdigung einbezogen hat, deuten im Gegenteil darauf hin, dass es sich um Unterhaltszahlungen handelt. So wird in dem am 1. September 2003 beim EPA eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeführt, dass damit Ansprüche der E aus dem Urteil vom 22. März 1990 --dem Scheidungsurteil-- vollstreckt werden. Mit diesem Urteil ist der Kläger aber lediglich zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden, nicht aber zu Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Schreiben vom 4. Mai 2005 hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er der E Unterhalt zahlt. Für 2004 hat der Kläger einen Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gestellt; der hierfür geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach mit den im Jahr 2005 gezahlten Beträgen --bei denen es sich nach der nunmehrigen Behauptung des Klägers um Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handeln soll-- vergleichbar.

65

Die vom FA vorgenommene und vom FG bestätigte rechtliche Einordnung der an die im Ausland wohnhafte E gezahlten Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1, 5 EStG ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.

66

3. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, würde sich aufgrund des vorzunehmenden Ansatzes des höheren tatsächlich bezogenen --und nicht des in der Steuererklärung angegebenen und vom FA übernommenen geringeren-- Pensionsbetrags auch bei einer Zuordnung derjenigen Pensionszahlungen, die auf den von der BfA übertragenen Rentenanwartschaften beruhen, zu den sonstigen Einkünften, bei einem Ansatz der tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge statt der Vorsorgepauschale und bei einer Steuerfreistellung der Kinderzulage in Höhe des deutschen Kindergeldes noch eine höhere Steuer ergeben als vom FA festgesetzt. Die Klage konnte daher auch im Umfang dieser Beträge im Ergebnis keinen Erfolg haben.

67

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

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(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

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Finanzgericht München Urteil, 26. März 2015 - 13 K 2758/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Der am 16. April 1938 geborene Kläger war beim Europäischen Patentamt vom 1.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Der am 16. April 1938 geborene Kläger war beim Europäischen Patentamt vom 1. November 1980 bis 30. April 2003 tätig. Er bezog im Streitjahr 2005 aufgrund dieser Tätigkeit Ruhestandsbezüge. Laut Auskunft der Gemeinde … vom 28. Dezember 2005 meldete sich der Kläger zum 1. Januar 2006 ins Ausland ab.

Das Europäische Patentamt ist ein Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die am 7. Oktober 1977 auf der Grundlage des 1973 unterzeichneten Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gegründet wurde. Die EPO hat zwei Organe, zu denen neben dem Europäischen Patentamt ein Verwaltungsrat zählt, der die Tätigkeit des Amts überwacht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Versorgungsordnung (VersO) für das Europäische Patentamt werden die in der VersO vorgesehenen Leistungen zu Lasten des Haushalts der Organisation gewährt. Art. 41 Abs. 1 VersO legt daneben den jeweiligen Beitrag der Bediensteten zur Finanzierung des Versorgungssystems fest (z.B. 9,1 % des Gehalts 2007; 9,3 % in 2012) und bestimmt den monatlichen Einbehalt vom Gehalt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Statuts der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der Europäischen Patentorganisation (RFPSS-Statut) bilden die Fonds ein zweckgebundenes Sondervermögen der EPO und besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Mittel der Fonds werden durch Zuweisungen aus dem Haushalt der EPO an die jeweiligen Fonds gebildet (Art. 3 Abs. 1 RFPSS-Statut).

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertrug im Jahr 1999 Versorgungsanwartschaften des Klägers auf das Versorgungssystem des Europäischen Patentamts. Als deren Wert zum Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers im November 1980 wurde 67.477,98 DM errechnet.

Nach einer Bestätigung des europäischen Patentamts bezog der Kläger im Jahr 2005 Ruhegehalt und Zulagen in Höhe von insgesamt 71.473,32 € (Grundpension inkl. Nachzahlungen 62.957,28 €; Kinderzulage 3.128,88 €; Haushaltszulage 3.777,48 €). Ferner erhielt er Steueranpassungsbeträge von 30.873 €. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 erklärte der Kläger Ruhestandsbezüge inklusive Nachzahlungen in Höhe von 89.585 € als Rente. Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 14. März 2007 die Ruhestandszahlungen als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und wandte sich gegen die Besteuerung des Ruhegehalts als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG. Er machte geltend, dass die Versorgungsbeiträge an einen unabhängigen Pensionsfonds überwiesen worden seien. Die Situation sei vergleichbar mit der beim allgemeinen Rentenanspruch. Das europäische Patentamt habe einen eigenständigen Pensionsfonds gegründet, in den das Amt 2/3 und die Bediensteten 1/3 der Beiträge einzahlten. Die Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts seien keine Bezüge für nichtselbstständige Arbeit.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging am 2. Mai 2008 ein Änderungsbescheid, in dem nach Verlustrücktrag aus dem Jahr 2006 die Einkommensteuer für 2005 von 14.979 € auf 7.762 € herabgesetzt wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die am 28. September 2011 bei Gericht einging. Nach Hinweis der damals zuständigen Berichterstatterin (Schreiben vom 5.12.2011), dass die Klage nach Aktenlage verspätet sei und dass unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung gewährt werden könne, legte der Kläger im Januar 2012 einen Arztbrief vom 20. September 2011 vor, in dem eine stationäre Behandlung vom 16. September bis 22. September 2011 bestätigt wurde.

Zur Sache macht der Kläger geltend, dass die Ruhebezüge als Rente nur teilweise und nicht als aufgeschobene Arbeitsbezüge voll zu besteuern seien. Die Ruhestandsbezüge würden nicht vom Europäischen Patentamt, sondern von der EPO ausbezahlt. Daher sei der Teil der Zahlungen durch die Pensionsverwaltung, der vom Pensionsreservefonds stamme, als Rente zu behandeln.

Man könne aus Art. 40 Abs. 2 VersO ableiten, dass die Versorgungsleistungen im Ergebnis wirtschaftlich von den Mitgliedstaaten der EPO und somit also von unabhängigen Dritten getragen würden. Aus dem Auszahlungsanspruch bei Ausscheiden vor der festgelegten Wartezeit von 10 Jahren ergebe sich, dass es sich bei dem aus Eigenbeiträgen angesammelten Guthaben um Vermögen des Bediensteten handeln müsse. Ein Mitnahmeanspruch bestünde nämlich nicht, wenn es sich um Vermögen der EPO handeln würde. Die Ruhestandsbezüge würden nicht aus dem laufenden Haushalt der EPO, sondern aus den Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der Europäischen Patentorganisation (RFPSS), die über ein eigenes Statut verfügten, finanziert. Die Finanzierung der Ruhegehälter entspreche dem System der deutschen Rentenversicherung.

Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass Ansprüche aus einer beamtenrechtlichen Versorgung im Gegensatz zu Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf das Versorgungssystem des europäischen Patentamts übertragen werden könnten, dass im Versorgungssystem des europäischen Patentamts die Bezüge wie in der deutschen Rentenversicherung aus Eigenbeiträgen, die der Versicherte während seiner Zeit im aktiven Dienst geleistet hatte, entrichtet würden. Das Ruhegehalt der EPO sei daher eine Leibrente.

Scheide ein Bediensteter aus dem Dienst des europäischen Patentamts aus, könne dieser seine Ansprüche nach der Versorgungsordnung auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Die daraus resultierenden Zahlungen unterlägen unstreitig als Rente der Besteuerung nach § 22 EStG. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass das europäische Patentamt Anstellungsbehörde sowie Arbeitgeber sei. Schuldner des Ruhegehalts sei jedoch die EPO.

Die Ruhegehaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG mit einem Ertragsanteil von 18 % zu besteuern. Bisher sei noch nicht berücksichtigt worden, dass er Ansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA nun Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV) auf die europäische Patentorganisation übertragen habe. Der Rentenanteil betrage daher mindestens 19,63 % an der Gesamtversorgung. Ferner seien die Ruhestandsbezüge insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie an seine ehemalige Ehefrau aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs weitergeleitet worden seien. Daher seien, auch wenn man die Ruhestandszahlungen als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 EStG bewerte, allenfalls i.H.v. 74.430,05 € als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.

Auch seien weitere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H. 262,80 € zu berücksichtigen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass das Ruhegehalt an Bedienstete der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2013, 1087) als Rente i.S.d. § 22 EStG zu behandeln sei. Die Versorgungssysteme der EPO und der EUMETSAT seien vergleichbar.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 2. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 auf … € herabzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen

Das Finanzamt stellt keinen Antrag. Es verweist auf die BMF-Schreiben vom 3. August 1998 (BStBl I 1998, 1042) und 19. August 2013 (BStBl I 2013, 1087).

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011, die vom Finanzamt vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Niederschrift vom 26. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die am Mittwoch, den 28. September 2011 bei Gericht eingegangene Klage wurde fristgemäß innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FinanzgerichtsordnungFGO) eingelegt. Da die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 an den bereits damals im Ausland lebenden Kläger versandt wurde, gilt sie gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) einen Monat nach Aufgabe zur Post und somit am 19. September 2011 als bekannt gegeben. Die Fiktion greift auch dann, wenn ein Verwaltungsakt tatsächlich vorher zugeht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 19.11.2009 IV R  89/06, BFH/NV 2010, 818). Am 28. September 2011 war somit die einmonatige Klagefrist offensichtlich noch nicht abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist gemäß § 56 FGO ist vorliegend nicht erforderlich.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger war jedenfalls im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), da der Wegzug nach … erst ab 2006 Folgen für die Besteuerung hat. Die ihm in diesem Jahr als Pension/Ruhegehalt zugeflossenen Zahlungen aus seiner ehemaligen Tätigkeit beim Europäischen Patentamt (EPA) wurden zu Recht insoweit als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG) erfasst und als Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) behandelt, als sie nicht auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, DRV) beruhen (vgl. 2.1. bis 2.3.). Auch die gezahlten Zulagen – mit Ausnahme der Kinderzulage bis zur Höhe des gesetzlichen Kindergeldanspruchs im Streitjahr nach § 66 EStG - und Steueranpassungsbeträge sind nicht von der Einkommensteuer befreit (vgl. Art. 16 Abs. 2 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation - PPI). Die streitigen Ruhestandsbezüge sind, soweit sie aus übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, als sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge i.S.d § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrenten) zu behandeln (vgl. 2.4).

2.1. Maßgeblich für die begehrte vollumfängliche Zuordnung der streitigen Bezüge zu den sonstigen Einkünften in Gestalt wiederkehrender Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrenten) ist es, dass der Kläger zur Erlangung der Einkünfte eigenes Vermögen eingesetzt hat und somit die Bezüge im Ganzen oder teilweise Erträge aus der Nutzung eigenen Vermögens des Klägers sind (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2010 2 BvR 367/07, BFH/NV 2011, 180). Denn soweit sich die Bezüge als die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen gebildeten Kapitalstocks darstellen, sind sie als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar, so dass keine volle Besteuerung in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

Dagegen liegen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) vor, soweit Bezüge durch das - gegenwärtige oder frühere - Arbeitsverhältnis veranlasst sind und der Arbeitnehmer somit die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat. Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie - abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung - ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält. Die Nutzung eigenen Vermögens kann nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

2.2. Ob Ruhebezüge, die aus Gehaltsansprüchen hervorgehen, durch Gehaltsverwendung aufgebaut wurden und somit Leibrenten darstellen oder aus Gehaltskürzungen resultieren, bestimmt sich danach, ob der zum Aufbau verwandte Arbeitslohn dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Arbeitslohn fließt dann zu, wenn sich die Sache - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung (Altersvorsorge) verwendet hätte (BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402). Auf die Abreden zwischen dem Arbeitgeber und dem Bediensteten kommt es ebenso wenig an wie auf die Gehaltsabrechnung (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).

Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt regelmäßig noch nicht zum Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitnehmer erlangte einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402). Einem Arbeitnehmer fließt (noch) kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber vom tarifvertraglich geschuldeten Bruttolohn lediglich einen Beitrag zu seinen Versorgungsausgaben einbehält und diesen Beitrag einer Versorgungsrückstellung oder einem Sondervermögen innerhalb seines Haushalts zuführt. Dabei reicht die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, für den Zufluss auch dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, um den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers finanziell abzusichern (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

Demgegenüber liegt ein Zufluss vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit den Beiträgen am Markt zu einem Versicherungsschutz gegenüber einer Versorgungseinrichtung verhilft. Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht. Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses  (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die streitigen Altersbezüge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG), soweit sie nicht auf Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, DRV) beruhen.

2.3.1. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH zu den koordinierten Organisationen (z.B. Nordatlantikvertragsorganisation - NATO: BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2010 2 BvR 367/10 BFH/NV 2011, 180; BFH-Beschluss vom 27.11.2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337; Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD: BFH-Urteil vom 07.02.1990 X R 36/86 BFHE 161, 16, BStBl II  1990, 1062) Altersbezüge, soweit sie auf dem mit Wirkung vom 1. Juli 1974 eingeführten einheitlichen Pensionssystem für in den Ruhestand getretene Bedienstete beruhen, wonach die Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisationen gezahlt werden und nicht auf der Übertragung von vor dieser Zeit angesammelten Guthaben aus Versorgungsfonds stammen, als Ruhegelder i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind.

Die Europäischen Patentorganisation (EPO) hat für ihre Bediensteten ein Versorgungssystem eingerichtet, das in vollem Umfang dem Pensionssystem für die ehemaligen Bediensteten der koordinierten Organisationen entspricht, so dass diese Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Ruhebezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit beim Europäischen Patentamt (EPA) Anwendung findet (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2013, 15 K 9035/11, EFG 2014, 738). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an und sieht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Veranlassung, für das Streitjahr 2005 bei der Qualifizierung der streitigen Bezüge von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die streitigen Bezüge sind demnach – vorbehaltlich der Besonderheiten des Streitfalls – zunächst als Ruhegehalt nach § 19 EStG zu qualifizieren

2.3.2. Der Qualifizierung der Ruhestandsbezüge als Ruhegehalt (Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit) steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Finanzierung beitrug. Denn durch den Beitrag des Klägers zum Versorgungssystem aus dem laufenden Gehalt (Art. 41 Abs. 1 VersO: i.H.v. monatlich 9,1 % des Gehalts) wurde - entgegen der Auffassung des Klägers – noch kein eigenes Vermögen eingesetzt, um die streitigen Versorgungsleistungen zu erlangen. Der Einbehalt des Beitrags bewirkte im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gehaltskürzung. Zwar trat hierdurch eine Belastung ein, weil sich das ausgezahlte Arbeitsentgelt entsprechend verringerte. Dies allein reicht für die Verwendung eigenen Vermögens jedoch nicht aus.

Die Verwendung eigenen Vermögens setzt voraus, dass die eingesetzten Beträge nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) zuvor zugeflossen sind. Ein solcher Zufluss der einbehaltenen Beträge lag jedoch nicht vor, da diese im Gegensatz zum nach Abzug verbleibenden Gehalt gerade nicht ausbezahlt wurden. Ein Zufluss der einbehaltenen Beiträge erfolgte auch nicht dadurch, dass die Beiträge an die Reservefonds weitergeleitet wurden, da dem Kläger dadurch kein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft wurde. Die Reservefonds besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit (Art. 2 Abs. 1 Statut des Reservefonds). Die Reservefonds bilden zweckgebundenes Sondervermögen der EPO und dienen dazu, die Finanzierung des Versorgungssystems der EPO, zu der auch das Europäische Patentamt zählt, sicherzustellen. Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der EPO geleistet (Art 40 Abs. 1 VersO).    Die Mitgliedsstaaten sind nicht unmittelbar leistungsverpflichtet, sondern haften lediglich für die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel (Art. 41 Abs. 2 bis 4 VersO). Die Gewährung von Versorgungsleistungen kann deshalb nicht mit Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, da die BfA (jetzt DRV) als juristische Person des öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Soweit der Kläger auf den Unterschied zwischen der Europäischen Patenorganisation (EPO) als solcher und dem Europäischen Patentamt hinweist, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Denn letztendlich ist das Europäische Patentamt (Exekutiv-)Organ der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten EPO (Art. 5 Abs. 1 Europäisches Patentübereinkommen) und damit Teil der EPO. Soweit die EPO daher Reservefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet, können diese auch gegenüber dem Europäischen Patentamt keine selbständige Rechtspersönlichkeit besitzen, so dass es unerheblich ist, dass die Ruhegehaltszahlungen durch die Reservefonds der EPO finanziert werden.

2.3.3. Auch durch die Versorgungszusage des Arbeitgebers, künftig Leistungen zu erbringen, ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils regelmäßig noch nicht verwirklicht. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die Versorgungszusage durch Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn finanziert wird, sondern auch dann, wenn sie durch eine einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden ("arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung"; vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402).

Ebenso ergibt sich aus dem Auszahlungsanspruch bei Ausscheiden vor der festgelegten Wartezeit von 10 Jahren nicht, dass es sich bei dem aus Eigenbeiträgen angesammelten Versorgungsguthaben um Vermögen des Bediensteten handeln muss, das aus einer Vermögensverwendung stammt. Der Auszahlungsanspruch rechtfertigt sich nämlich bereits daraus, dass diese Gelder Teil des Gehalts sind und damit ein Anspruch darauf besteht. Nach Ausscheiden aus der EPO, ohne Versorgungsansprüche erworben zu haben, ist es konsequent, dass die einbehaltenen Gehaltsanteile nun ausbezahlt werden und diese somit im steuerlichen Sinn zufließen.

Auch aus den verschiedenen Möglichkeiten der Übertragung von Ansprüchen zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Europäischen Patentamts lassen sich keine Schlüsse auf die steuerliche Behandlung der streitigen Ruhestandszahlungen ziehen. Die steuerliche Behandlung der Ruhestandsbezüge bestimmt sich nach den unter 2.1. und 2.2. dargestellten Grundsätzen. Dabei ist zu bedenken, dass bei einer Übertragung der Versorgungsansprüche aus dem Versorgungssystem der EPO auf die gesetzliche Rentenversicherung ein Zufluss der einbehaltenen Gehaltsteile vorliegt, da ein Anspruch gegen eine eigenständige rechtsfähige Institution begründet wird. Folglich ist es systemgerecht, wenn in diesem Fall die späteren Rentenzahlungen zu Recht insgesamt als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG besteuert werden.

2.3.4. Zu den nach § 19 Abs. 1 Nr.1, 2, Abs. 2 EStG zu besteuernden Altersbezügen zählt neben der Grundpension auch die Haushaltszulage; die Kinderzulage jedoch nur soweit, als sie den gesetzlichen Kindergeldbetrag im Streitjahr nach § 66 EStG (154 €/mtl.) übersteigt. Die Haushaltszulage, die bei Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen gewährt wird, ist Bestandteil des Ruhegehalts und wird somit von Art. 16 Abs. 2 PPI erfasst. Sie unterliegt daher dem nationalen Besteuerungsrecht.

Demgegenüber stellt die Kinderzulage eine andere Leistung i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar und schließt die Zahlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz aus. Gleichzeitig wird, sofern die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch den Kinderfreibetrag gewährt wird, diese Leistung bis zur Höhe des nationalen Kindergeldanspruchs einkommensteuererhöhend berücksichtigt (§ 31 Satz 5 i.V.m. Satz 4, 6 EStG). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Kinderzulage ebenso wie das als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz EStG) gewährte Kindergeld - jedenfalls bis zur Höhe des nationalen Kindergeldanspruchs (2005: 154 /mtl.) - nicht als steuerpflichtigen Bezug zu behandeln.

Die Steueranpassungsbeträge sind dagegen  in vollem Umfang Teil der Ruhestandsbezüge und stellen damit auch Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 EStG dar. Sie sind daher ebenfalls nicht von der Einkommensteuer befreit (vgl. Art. 16 Abs. 2 PPI). Denn letztendlich sollen diese Zahlungen die durch die nationale Besteuerung verursachte Verminderung der Versorgungsbezüge zumindest teilweise ausgleichen und ein vergleichbares Versorgungsniveau ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts im Alter sicherstellen.

2.3.5. Soweit sich der Kläger auf die steuerliche Behandlung der von der EUMETSAT gewährten Ruhestandsbezüge durch die Finanzverwaltung beruft  (BMF-Schreiben vom 19. August 2013 BStBl I 2013, 1087 Rz. 199), hat dies auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung. Denn sollte das Versorgungssystem der EUMETSAT tatsächlich identisch sein, wäre die Beurteilung der Besteuerung der von der EUMETSAT gewährten Ruhestandsbezüge als Leibrenten nach Auffassung des Senats offensichtlich unzutreffend. Aus einer solchen unzutreffenden steuerlichen Behandlung durch die Verwaltung kann der Kläger jedoch keine Ansprüche ableiten, da jedenfalls hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte, zumal die Behandlung der Ruhestandsbezüge des Europäischen Patentamts nach Verwaltungsauffassung bisher unverändert als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit qualifiziert wurden (vgl. BMF-Schreiben vom 03.08.1998, BStBl I 1998, 1042 und vom 19. August 2013 BStBl I 2013, 1087 Rz. 168).

2.4. Der Kläger macht jedoch zu Recht geltend, er habe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der EPO übertragen, so dass die streitigen Altersbezüge zumindest, soweit sie hierauf beruhen, als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu behandeln seien. Denn Altersbezüge, die die vom Arbeitgeber geleistet und teilweise auf solchen übertragenen Ansprüchen beruhen, setzen sich sowohl aus Ruhegehaltszahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG als auch aus der Rückzahlung von verrenteten Guthabens zusammen. Der Anteil der Gesamtbezüge, der auf das verrentete Guthaben entfällt, unterliegt daher als Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nur anteilige der Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

2.4.1. Vorliegend wurden im Jahr 1999 Anwartschaften bei der BfA auf das Versorgungssystem der EPO zugunsten des Klägers übertragen. Diese haben Eingang in die Ermittlung der Höhe der Grundpension, nicht aber in die Zulagen oder Steueranpassungsbeträge gefunden. Somit ist eine Aufteilung nur der Grundpension vorzunehmen. Der Rentenanteil ermittelt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten auf der Grundlage der nach Auffassung des Senats zu einem zutreffenden Ergebnis führenden Methode im BMF-Schreiben von 03. August 1998 (BStBl I 1998, 1042) wie folgt:

Kapitalwert Gesamtversorgung

        

        

Grundpension Rentenbeginn 2003 5.086,29 € * 12 * 9,019 (Anlage 9 zum BewG)

550.478,99 €

        

        

        

Rentenanteil der Gesamtversorgung

        

        

Kapitalwert Guthaben BfA

1.11.1980:  67.477,98 DEM (aufgerundet)

68.000,00 DEM

        

Aufzinsungsfaktor

Zeitraum: 1.11.80 bis 1.5.2003

22 Jahre 6 Monate

aufgerundet 23 Jahre

Aufzinsungsfaktor Anlage 3

zu BStBl I 1998, 1042

3,425,97

        

aufgezinster Kapitalwert Guthaben BfA

232.965,96 DEM

119.113,60 €

        

        

        

Pensionsanteil

        

431.365,39 €

        

        

        

Rentenanteil in %

        

21,64%

Pensionsanteil in %

        

78,36%

        

        

        

Dieser so ermittelte Rentenanteil von 21,64 % ist lediglich bei der Grundpension anzuwenden. Er findet keine Anwendung auf die Zulagen und die Steueranpassungsbeträge, da diesen Zahlungen keine Rückzahlung verrenteten Guthabens zugrunde liegt.

2.4.2. Jedoch führt die Aufteilung der Ruhestandsbezüge in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte vorliegend zu keiner Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer für 2005, da die Altersbezüge im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. Mai 2008, auch wenn der Rentenanteil nur anteilig zu besteuern ist, zu niedrig angesetzt sind. Denn die nach Mitteilung des Europäischen Patentamts ebenfalls im Streitjahr nachgezahlten Steueranpassungsbeträge für 2004 und 2003 i.H.v. 8.898 € bzw. 5.472 € sind bisher unberücksichtigt geblieben.

Der Rentenanteil an der Gesamtversorgung i.H.v. 21,64 %  ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu berücksichtigen. Zwar greift § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) EStG nach seinem Wortlaut nur bei Leibrenten und anderen Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erbracht werden. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnte vorliegend sprechen, dass die Altersbezüge von der EPO stammen, welche nicht zu den dort genannten Institutionen gehört und auch keine Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG darstellt.  Dennoch ist nach Auffassung des Senats nicht lediglich eine Besteuerung des Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) EStG von 18 %  vorzunehmen. Denn der in der Gesamtversorgung enthaltene Rentenanteil stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung und würde, sofern eine Übertragung auf die EPO nicht stattgefunden hätte, Grundlage für eine Rente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) EStG sein. Auch unter Berücksichtigung der typischen Vorbelastung des auf Anwartschaften bei der BfA beruhenden Rentenanteils an der Gesamtversorgung lässt eine Besteuerung § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) EStG sachgerecht erscheinen. Nach Auffassung des Senats ist bei der Besteuerung und Qualifizierung von Leibrenten im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht nur rein formal auf den Leistungsträger abzustellen, sondern auch auf den wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Rentenzahlung. Für eine solche Auslegung der Vorschrift lässt der Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nach Auffassung des Senats ausreichend Spielraum.

Demzufolge sind die Ruhestandszahlungen wie folgt zu besteuern:

Demzufolge ist von Einkünften nach § 19 EStG i.H.v. 81.262,68 € und von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchstabe aa) EStG i.H.v. 6.709,98 € auszugehen. Die Summe dieser Einkünfte übersteigt den bisherigen Ansatz von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 85.583 €. Das zu versteuernde Einkommen ist damit zu niedrig angesetzt. Eine Herabsetzung der Steuer scheidet daher aus. Aber auch eine Erhöhung der Einkommensteuer 2005 über die im 2. Mai 2008 festgesetzte Steuer hinaus ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich (Verböserungsverbot; BFH-Urteil vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).

2.5. Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner Herabsetzung der Einkommensteuer 2005. Soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, kann dies ebenfalls zu keiner Änderung der Einkommensteuer führen, da auch bei Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben i.H.v. 262,80 € das zu versteuernde Einkommen im Bescheid vom 2. Mai 2008 unter Berücksichtigung der materiellen Fehler zu niedrig angesetzt wurde.

Ferner können auch die an die ehemalige Ehefrau gezahlten Beträge (24.787,39 €) nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2005 führen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen. Nach dem Scheidungsurteil vom 22. März 1990 erfolgte der Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durch Übertragung von Anwartschaften vom Versicherungskonto des Klägers bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt …. Dass darüber hinaus Rentenanwartschaften aufgeteilt werden mussten, ist nicht ersichtlich. Da die Abzüge von den Altersbezügen der EPO offensichtlich aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten, ist naheliegend, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers Unterhaltsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzte, da ihr im Scheidungsurteil solche ebenfalls zugesprochen worden waren. Dies rechtfertigt aber keine anteilige Zurechnung der Altersbezüge bei der ehemaligen Ehefrau des Klägers.

Da das Finanzamt Unterhaltszahlungen an die ehemalige Ehefrau bereits im  Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Wohnsitzstaates (…) i.H.v. 1.920 € (1/4 v. 7680 €) berücksichtigte und eine Berücksichtigung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mangels unbeschränkter Steuerpflicht der Unterhaltsempfängerin (Wohnsitz: …) ausscheidet, können die einzelnen Umstände der Pfändungen der Altersbezüge des Klägers offen bleiben. Weitere Anhaltspunkte für eine steuerliche Relevanz dieser Pfändungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen wurden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.