Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2015 - X K 11/14
Gericht
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
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I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 17. Mai 2011 (Klageeingang) bis zum 2. Dezember 2014 (Zustellung des Urteils) vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens.
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In dem Ausgangsverfahren beantragte der Kläger die Änderung eines Abrechnungsbescheids, dem das Finanzamt --nach Ansicht des Klägers zu Unrecht-- nicht eine frühere Anrechnungsverfügung, sondern eine diese ändernde Verfügung zugrunde gelegt hatte. Das FG lud am 7. Oktober 2014 zur mündlichen Verhandlung für den 18. November 2014. Mit am 7. November 2014 beim FG eingegangenen Schreiben rügte der Kläger, das FG sei erstmals im Juni 2014 tätig geworden und damit über 40 Monate untätig geblieben. Er beantragte, ihm eine Entschädigung pro Kalenderjahr in Höhe von 1.200 € zu gewähren. Das FG teilte dem Kläger daraufhin mit, sein Schreiben sei als Verzögerungsrüge erfasst worden; eine Entschädigungsklage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) könne gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG jedoch erst sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Der Verhandlungstermin bleibe bestehen, da das Klageverfahren und die Verzögerungsrüge voneinander unabhängig seien. Mit dem am 2. Dezember 2014 zugestellten Urteil vom 18. November 2014 hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 11. Februar 2015 VII B 173/14 als unzulässig verworfen.
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Mit einem am 3. Dezember 2014 beim BFH eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger "Verzögerungsrüge gegen das FG" und beantragte unter Bezugnahme auf § 198 Abs. 1 GVG einen Schadensersatz in Höhe von 1.200 €. Unter Hinweis auf § 198 Abs. 5 GVG werde er die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge begründen. In einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des angerufenen Senats bestätigte der Kläger, dass dieser Schriftsatz als Entschädigungsklage zu beurteilen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagen zu verurteilen, aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer des Verfahrens 6 K 1739/11 AO an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er u.a. aus, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist unzulässig.
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1. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden.
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a) Die Einhaltung der gesetzlichen Sechsmonatsfrist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage ist unzulässig (so auch Senatsbeschluss vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH), BFH/NV 2013, 961, Rz 23; Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 155 Rz 120; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 198 GVG Rz 43; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 GVG Rz 247; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Aufl., § 198 GVG Rz 46). Es liegt kein heilbarer Mangel vor, daher wird sie nach Ablauf der Frist nicht zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Juli 2014 III ZR 228/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 2588, unter II.4.a, und Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/14 R, Sozialrecht --SozR-- 4-1720 § 198 Nr. 5, unter 2.e aa).
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b) Der Kläger hat die sechsmonatige Wartefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten. Er hat die Verzögerung am 7. November 2014 gerügt; die Entschädigungsklage wurde bereits am 3. Dezember 2014 gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Eingang der Klageschrift beim BFH --unabhängig von ihrer Zustellung an den Beklagten-- erhoben.
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2. Die von anderen Bundesgerichten entwickelten Ausnahmen von dem Erfordernis der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG sind im Streitfall nicht gegeben.
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a) Nach der Rechtsprechung des BGH kann aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Entschädigungsklage ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erhoben werden, wenn nämlich das betroffene Verfahren schon vor Fristablauf beendet worden ist.
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Der Sinn der sechsmonatigen Wartefrist besteht darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch eine (weitere) Verzögerung zu vermeiden (vgl. Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BTDrucks 17/3802, 22, s. auch BGH-Urteil vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13, NJW 2014, 2443, unter II.3.b).
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Ein Abwarten der Frist wäre insofern im Hinblick auf den Zweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bei bereits beendeten Verfahren nicht sinnvoll. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Entschädigungsklage bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig ist, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde (so auch BGH-Urteile in NJW 2014, 2443, unter II.3.b, und in NJW 2014, 2588, unter II.4.b).
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Das Ausgangsverfahren war im Streitfall im Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage am 3. Dezember 2014 jedoch noch nicht beendet. Die Beendigung trat nicht mit der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils an den Kläger am 2. Dezember 2014 ein, sondern erst mit der Übersendung des BFH-Beschlusses vom 11. Februar 2015, in dem die vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Zulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde.
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Grund für eine teleologische Einschränkung der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist --wie gerade dargestellt--, dass es bei einer Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr sinnvoll wäre, dem Ausgangsgericht Zeit zur Förderung des Verfahrens einzuräumen. Wird aber lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird und in der die Verzögerungsrüge erhoben wurde, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen, ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu führen, so dass die Wahrung der Sechsmonatsfrist auch nach Abschluss einer Instanz sinnvoll ist. Sie gibt nämlich dem Rechtsmittelgericht Gelegenheit, eine in der Vor-instanz eingetretene Verzögerung zu kompensieren (so auch BGH-Urteil in NJW 2014, 2588, unter II.4.b, m.w.N.).
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Damit verbleibt es im Streitfall insoweit bei der Unzulässigkeit der Entschädigungsklage.
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b) Das BSG räumt Entschädigungsklägern aus Gründen des Vertrauensschutzes richterrechtlich eine Übergangsfrist ein, wonach ihnen die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangszeit entgegengehalten werden darf (s. Urteil in SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, unter 2.e cc). Grund dafür ist --so das BSG--, dass es in der Sozialgerichtsbarkeit durchaus Fälle gebe, in denen verfrüht erhobene Klagen durch Zeitablauf oder Nachholung von Handlungen zulässig werden könnten, so dass es nicht abwegig gewesen sei, den darin liegenden Rechtsgedanken auch auf verfrüht erhobene Entschädigungsklagen anzuwenden.
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Diese auf die Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit abstellende Ausnahme ist auf finanzgerichtliche Verfahren und damit auf den Streitfall nicht anzuwenden. Der erkennende Senat hat bereits in BFH/NV 2013, 961, Rz 23 entschieden, dass eine vorzeitig eingereichte Entschädigungsklage unzulässig ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.