Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10

bei uns veröffentlicht am05.05.2011

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1988 bis 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Vater (V) der Klägerin war jüdischer Herkunft. Er wohnte in den 1930er Jahren in der damaligen Tschechoslowakischen Republik, wo er als Gewerbetreibender tätig war. Im Jahr 1938 --noch vor der Besetzung von Teilen der Tschechoslowakischen Republik durch deutsche Truppen-- gelang ihm die Ausreise nach Großbritannien, wo er einen neuen Gewerbebetrieb gründete. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, erwarb er dort auch eine Wohnung zur Selbstnutzung. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland erhielt er für die Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens eine Entschädigung von 10.000 DM sowie für die Ermordung seines Sohnes in einem Konzentrationslager eine monatliche Rente nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes.

2

Im Jahr 1985 verstarb V und wurde von M beerbt. Diese veräußerte die britische Immobilie und zog 1986 in die Nähe der Kläger nach Deutschland.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 1986 (Vertrag I) erklärte M, sie habe am 1. September 1986 an die Klägerin in vorweggenommener Erbfolge einen Betrag in Höhe von 100.000 DM gezahlt. Im Gegenzug sollte die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 1986 an M auf deren Lebenszeit monatlich 650 DM zahlen. Dieser Rentenbetrag war wertgesichert; die Vorschrift des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) wurde ausdrücklich für anwendbar erklärt.

4

Mit privatschriftlicher Schenkungsvereinbarung vom 22. November 1987 (Vertrag II) schenkte M der Klägerin zum 1. Dezember 1987 die in einem bestimmten Depot verwahrten Wertpapiere im Gesamtwert von "ca. 200.000 DM". Die Klägerin verpflichtete sich, M für einen Zeitraum von zehn Jahren mit einer Geldleistung von 1.600 DM monatlich zu versorgen. Auch dieser Betrag war wertgesichert; auf § 323 ZPO wurde Bezug genommen.

5

Die Klägerin verkaufte die ihr übertragenen Wertpapiere sogleich und verwendete den Erlös zur Tilgung von Verbindlichkeiten, mit denen die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus finanziert hatten.

6

Aufgrund der Verträge I und II leistete die Klägerin an M in den Streitjahren die folgenden Zahlungen:

7

Jahr  

Vertrag I  

Vertrag II 

Summe

1988 

8.843 DM  

17.687 DM 

26.530 DM

1989  

7.704 DM  

15.410 DM 

23.114 DM

1990

7.756 DM 

15.514 DM 

23.270 DM

1991   

8.038 DM  

16.077 DM

24.115 DM

1992 

8.557 DM 

17.114 DM 

25.671 DM

1993   

8.724 DM  

17.448 DM 

26.172 DM

1994 

8.461 DM 

16.923 DM 

25.384 DM

1995   

8.692 DM

17.386 DM  

26.078 DM

                                                                                                                                                                                                                                                                                

8

Die Kläger machten diese Beträge in ihren Einkommensteuererklärungen als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend. Das seinerzeit zuständige Wohnsitz-Finanzamt (Wohnsitz-FA) versagte den Abzug. Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf ein von den Klägern wegen derselben Frage für den Veranlagungszeitraum 1987 anhängig gemachtes Klageverfahren (15 K 2630/94; Klageverfahren I). Das Finanzgericht (FG) wies diese Klage am 12. Dezember 1996 ab. Hinsichtlich des Vertrags I sei kein Abzug möglich, weil ein schlichter Geldbetrag keine ertragbringende Wirtschaftseinheit darstelle. Hinsichtlich des Vertrags II könne offenbleiben, ob Wertpapiere tauglicher Gegenstand einer Vermögensübergabe sein könnten; jedenfalls fehle es an der Voraussetzung lebenslanger Leistungen. Der erkennende Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger mit Beschluss vom 9. Oktober 1997 X B 51/97 (BFH/NV 1998, 447) zurück; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 5. März 1998  2 BvR 2145/97).

9

Anschließend, am 15. Juni 1998, beantragte die Klägerin, die Einkommensteuer der Jahre 1986 bis 1997 aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen (Billigkeitsverfahren I). Sie begehrte, so gestellt zu werden, als habe sie von M existenzsichernde Wirtschaftseinheiten erhalten. Hierzu behauptete sie, das übergebene Geld- bzw. Wertpapiervermögen stamme aus den Wiedergutmachungsleistungen für das erlittene nationalsozialistische Unrecht. Nach Ablehnung des Billigkeitsantrags durch das Wohnsitz-FA erhob die Klägerin Klage (15 K 2024/99 AO; Klageverfahren II), die das FG am 28. November 2002 abwies. Der erkennende Senat wies die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12. September 2007 X B 18/03 (BFH/NV 2008, 102) zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, die ablehnende Ermessensentscheidung des Wohnsitz-FA beruhe nicht auf einer herkunftsbedingten Diskriminierung.

10

Parallel zu diesem Billigkeitsverfahren betrieben die Kläger in dieser Sache ein weiteres Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1996 (15 K 5219/98 E; Klageverfahren III). Auch diese Klage wies das FG am 28. November 2002 mit der Begründung ab, die Übergabe von Wertpapiervermögen führe nicht zu einer dauernden Last. Während des anschließenden Rechtsmittelverfahrens stellte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf eine neue Grundlage und ließ auch den Abzug solcher Versorgungsleistungen zu, die in Zusammenhang mit der Übergabe von Wertpapiervermögen stehen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Der erkennende Senat hob daraufhin im Klageverfahren III das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103): Hinsichtlich der auf dem Vertrag I beruhenden Übergabe der 100.000 DM könne eine abziehbare dauernde Last unter dem Gesichtspunkt der Schuldentilgung begründet worden sein. Allerdings sei hierfür die Ablösung langfristiger Verbindlichkeiten erforderlich; dies müsse das FG näher aufklären. Demgegenüber komme hinsichtlich des Vertrags II kein Abzug in Betracht, weil keine lebenslangen Leistungen vereinbart worden seien. Ergänzend fügte der Senat hinzu (unter II.2. a.E.): "Soweit sich die Kläger darauf beziehen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien 1986 (EStR) eine auf die Mindestlaufzeit von zehn Jahren begrenzte dauernde Last als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbar anerkannt haben, müsste ein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der rückwirkenden Verschärfung der Rechtsprechung gestützter Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme in einem anderen Verfahren (...) geltend gemacht werden. Dies würde freilich voraussetzen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge davon ausgehen konnte, mit der Übergabe von Wertpapiervermögen könne eine dauernde Last gestaltet werden."

11

Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage erneut ab (Urteil vom 22. Februar 2007  15 K 2812/05 E). Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass das mit dem Vertrag I übergebene Geldvermögen tatsächlich zur Tilgung langfristiger Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

12

Daraufhin stellten die Kläger am 27. März 2008 einen weiteren --den nunmehr streitgegenständlichen-- Billigkeitsantrag für die Einkommensteuer 1988 bis 1995 (Billigkeitsverfahren II). Die Klägerin habe auf Abschn. 87 Abs. 2 EStR 1986 vertraut, wonach eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren für die Abziehbarkeit ausreiche. Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab und wies den Einspruch zurück: Über einen Billigkeitsantrag sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Jedenfalls fehle es deshalb an einer Grundlage für den begehrten Vertrauensschutz, weil die Übertragung von Geld- oder Wertpapiervermögen nach damaliger Verwaltungsauffassung keine abziehbare dauernde Last habe begründen können. Es wäre nicht ermessensgerecht, auf der einen Seite zwar die für die Kläger günstigen Aspekte der Rechtsprechungsänderung (Erweiterung auf die Übergabe von Geld- und Wertpapiervermögen) nachträglich zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, andererseits aber die ungünstigen Aspekte der Rechtsprechungsänderung (Erfordernis lebenslanger Leistungen) auszublenden.

13

Die Kläger erhoben hiergegen Klage "wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 1988 - 1995 gemäß §§ 163, 227 AO" (16 K 2195/08 AO; Klageverfahren IV), die sie auf diejenigen Beträge beschränkten, die infolge des Vertrags II gezahlt worden waren. Das FG wies die Klage ab; als Streitgegenstand ist im Rubrum ein Antrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt. Nach Auffassung des FG wäre ein Abzug der Zahlungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags II geltenden Verwaltungsauffassung zwar nicht bereits an der auf zehn Jahre beschränkten Laufzeit der Leistungen gescheitert. Allerdings sei eine Billigkeitsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann geboten, wenn infolge einer Verschärfung der Rechtsprechung die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit solcher Aufwendungen entfallen ist, die nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden eindeutigen Rechtslage, auf die der Steuerpflichtige vertraut hat und hat vertrauen können, abziehbar waren. Daran fehle es hier, weil bei der Übergabe von Wertpapiervermögen damals eine kauf- und darlehensähnliche Vereinbarung angenommen worden sei, die nicht den Tatbestand der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erfüllt habe. Zudem sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Wertverrechnungslehre angewendet worden, wonach die an M erbrachten laufenden Geldleistungen zunächst mit dem Wert des erhaltenen Wertpapiervermögens hätten verrechnet werden müssen. Danach hätten sich jedenfalls für die Streitjahre aufgrund der vorrangig vorzunehmenden Verrechnung noch keine Abzugsbeträge ergeben.

14

Nach Ergehen des Urteils stellten die Kläger einen Ablehnungsantrag gegen einen der mitwirkenden Richter sowie einen Tatbestandsberichtigungsantrag. Beide Anträge blieben erfolglos.

15

Parallel zu diesem Billigkeitsverfahren, das die auf dem Vertrag II beruhenden Zahlungen betraf, hatten die Kläger für die Streitjahre ein weiteres Klageverfahren hinsichtlich der auf dem Vertrag I beruhenden Zahlungen betrieben (16 K 2194/08 E; Klageverfahren V). Hier kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu einer tatsächlichen Verständigung, wonach ca. 20 % dieser Zahlungen als dauernde Last anzuerkennen seien.

16

Ihre gegen die finanzgerichtliche Entscheidung im Klageverfahren IV erhobene Nichtzulassungsbeschwerde begründen die Kläger zunächst mit Verfahrensmängeln. Das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da für Entscheidungen über Billigkeitsanträge nach § 227 AO nicht der 16., sondern der 12. Senat des FG zuständig sei. Sie hätten keinen Antrag nach § 163 AO, sondern nur einen solchen nach § 227 AO gestellt. Zudem sei die Abgrenzung zwischen § 163 AO einerseits und § 227 AO andererseits von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sei das FG parteilich gewesen.

17

Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verletzt werde, wenn eine dem Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Disposition zurückbezogen werde. Klärungsbedürftig sei auch, wie weit der Interpretationsspielraum der Rechtsprechung bei unklarem Gesetzeswortlaut reiche. Richtigerweise dürfe eine dauernde Last nicht vom Erfordernis lebenslanger Leistungen abhängig gemacht werden. Schließlich sei klärungsbedürftig, ob die Verwaltung an ihre eigenen Vorschriften gebunden sei. Insoweit verweisen sie --in ihrem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juli 2010-- auf die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508, Rz 59) und vom 26. August 2002 (BStBl I 2002, 893, Rz 59), in denen für Wertpapierübertragungen, die vor dem 1. Januar 1997 erfolgt seien, jeweils vertrauensschützende Übergangsregelungen getroffen worden seien.

18

Ferner sei die Revision auch aus Gründen der Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuzulassen. Zwar hätten die Kläger ihre Klage ausdrücklich nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Das FG wäre aber verpflichtet gewesen, dies von Amts wegen zu prüfen.

19

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

20

II. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

21

1. Soweit die Kläger anführen, die Zuständigkeit sei im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt, so dass die Auffangzuständigkeit des II. Senats greife, ist auf Nr. III.2. der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2011 des BFH hinzuweisen. Danach entscheiden grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der AO, zu denen auch Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen gehören. Die Stellung des X. Senats als "Fachsenat" für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Nr. 3 Buchst. a seiner Zuständigkeit.

22

2. Die Äußerung der Kläger, "sollte sich der erkennende Senat durch die in den vorstehenden Ausführungen enthaltene Richterschelte angegriffen fühlen, stellen wir anheim, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus Befangenheitsgründen einem anderen Senat zu übertragen", wertet der Senat nicht als förmlichen Ablehnungsantrag. Ein Ablehnungsantrag stellt eine Prozesserklärung dar. Prozesserklärungen sind aber nur wirksam, wenn sie hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, unter II.3.b, betr. Erledigungserklärung). Daran fehlt es bei der von den Klägern gewählten Formulierung.

III.

23

Die Beschwerde ist unzulässig.

24

Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

25

1. Die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig geltend gemacht worden.

26

a) Soweit die Kläger die Zuständigkeit des erstinstanzlich erkennenden 16. Senats des FG Düsseldorf --und damit eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung i.S. des § 119 Nr. 1 FGO-- rügen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Behauptung, sie hätten ausschließlich einen Erlass nach § 227 AO, nicht aber eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO begehrt, unzutreffend ist. Vielmehr hatten sie in der Klageschrift ausdrücklich eine "abweichende Festsetzung ... gem. §§ 163, 227 AO" begehrt. Das FG hat ausweislich des Rubrums seines Urteils über einen Antrag nach § 163 AO entschieden. Hierfür war es zuständig (vgl. Geschäftsverteilungsplan des FG Düsseldorf für das Jahr 2010, Anmerkung C.I.1.).

27

Im Übrigen hat sich der erkennende Senat mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsrüge der Klägerin bereits in seiner Entscheidung im Billigkeitsverfahren I/Klageverfahren II (Beschluss in BFH/NV 2008, 102, unter II.1.a) befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet. Trotz dieser Entscheidung bringen die Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten.

28

b) Soweit die Kläger --unter Bezugnahme auf ihren Ablehnungsantrag vom 7. April 2010-- eine "Parteilichkeit" des FG behaupten, wird damit kein Verfahrensmangel dargelegt. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Damit unterliegen sie grundsätzlich auch nicht der Beurteilung in einem Revisionsverfahren (§ 124 Abs. 2 FGO), was entsprechend für das Beschwerdeverfahren gelten muss. Dies schließt es zwar nicht aus, im Zusammenhang mit der unzutreffenden Behandlung eines Ablehnungsantrags die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zu rügen; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes greift indes nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Erfolg, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a aa, m.w.N.). Hierfür haben die Kläger nichts vorgetragen.

29

c) Welchen Verfahrensmangel die Kläger mit ihrem Vorbringen rügen wollen, die Berichterstattung im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei "tendenziös" und "überflüssig", wird nicht ersichtlich.

30

2. Die Kläger haben auch nicht darlegen können, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hätte.

31

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BFH-Beschluss vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Daran fehlt es hinsichtlich sämtlicher von den Klägern angesprochener Rechtsfragen.

32

a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verletzt werde, wenn Rechtsprechung, die einem Steuerpflichtigen nachteilig sei, auf den Zeitpunkt der Disposition zurückbezogen werde, fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren. Denn bereits das FG hat die von den Klägern angeführte Problematik gesehen und den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung einer vertrauensschützenden Billigkeitsmaßnahme auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Disposition geltenden Verwaltungsauffassung beurteilen wollen. In diesem Zusammenhang hat es u.a. ausgeführt, die --erst nach Abschluss des Vertrags II ergangene-- höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erfordernis lebenslanger Leistungen stehe einem Erlass nicht entgegen, weil nach den im Zeitpunkt der Disposition geltenden Verwaltungsanweisungen auch solche Leistungen begünstigt gewesen seien, deren Laufzeit mindestens zehn Jahre habe betragen sollen.

33

Der Hinweis der Kläger auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG zur weiter eingeschränkten Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen führt ebenfalls nicht weiter, weil es vorliegend allein um vertrauensschützende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung geht, die im Hinblick auf Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlassen werden.

34

b) Ferner begehren die Kläger die Klärung der Frage, wie weit der Interpretationsspielraum der Rechtsprechung bei unklarem Gesetzeswortlaut reiche. Insbesondere sei zu klären, ob die Rechtsprechung zur Begründung der These, nur lebenslange Leistungen seien begünstigt, auf den historischen Gesetzgeber vergangener Jahrhunderte sowie Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zurückgreifen dürfe.

35

Auch insoweit fehlt es indes an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren, da das FG --wie unter a ausgeführt-- unterstellt hat, dass nach damaliger Verwaltungsauffassung auch Leistungen, die nicht auf Lebenszeit gewährt wurden, begünstigt waren. Im Übrigen setzen sich die Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur zur Reichweite der Auslegungsbefugnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander.

36

c) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob eine Selbstbindung der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften besteht, legen sie nicht dar, inwieweit diese Frage --bezogen auf vertrauensschützende Billigkeitsregelungen-- umstritten ist. Sie befassen sich auch nicht mit den hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen.

37

Mit ihrem --erstmals in einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz enthaltenen-- Verweis auf die zur Übertragung von Wertpapiervermögen ergangenen Übergangsregelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1508 und BStBl I 2002, 893, legen die Kläger nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, sondern machen lediglich sinngemäß geltend, das FG habe diese --auch von den Klägern nicht ins finanzgerichtliche Verfahren eingeführten-- Verwaltungsanweisungen übersehen. Darin läge jedoch allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler in einem Einzelfall, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).

38

d) Die von den Klägern formulierte Frage zum Verhältnis zwischen § 163 AO einerseits und § 227 AO andererseits ist ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden. Im Übrigen fehlt es an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, insbesondere an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur.

39

3. Das Vorbringen der Kläger, die Entscheidung des FG sei greifbar gesetzwidrig, weil es --unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats-- offensichtlich einschlägige Steuertatbestände in völlig unvertretbarer Weise auslege, bezieht sich ebenfalls auf das Erfordernis lebenslanger Versorgungsleistungen. Gerade dieses Erfordernis hat das FG für Zwecke des Billigkeitsverfahrens aber unangewendet gelassen. Die Einwendungen der Kläger gegen die Senatsrechtsprechung sind daher nicht entscheidungserheblich.

40

4. Mit ihrem weiteren Begehren, die Revision zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zuzulassen, legen die Kläger keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe dar.

41

Sie hatten ihren Billigkeitsantrag ausdrücklich (vgl. Schreiben vom 7. April 2010) nicht auf diesen Aspekt, sondern ausschließlich auf die Gewährung von Vertrauensschutz gestützt. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Kläger nochmals ausdrücklich wiederholt (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2011), die persönlichen Lebensumstände des V hätten mit der eigentlichen Streitfrage, ob die Steuer unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen sei, nichts zu tun. Der Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde kann aber im Vergleich zum vorangehenden Verwaltungs- und Klageverfahren nicht erweitert werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 74/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Nov. 2010 - VII B 12/10

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerrückstände. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Eine Zahlungsaufforderung des Bekl

Referenzen

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerrückstände. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Eine Zahlungsaufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 25. August 2004 blieb unbeachtet. Monate später fand durch Mitarbeiter des Landeskriminalamts (LKA) eine Durchsuchung der Wohnung statt, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Über die Durchsuchung wurde das FA unterrichtet. Obwohl das FA keinen Durchsuchungsbeschluss nach § 287 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) beantragt hatte, nahmen zwei Vollziehungsbeamte und der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsstelle die Gelegenheit wahr, sich unter Annahme von Gefahr im Verzug an der Durchsuchung zu beteiligen und zahlreiche Gegenstände zu pfänden. Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen legten alle Familienmitglieder Einspruch ein. Daraufhin hob das FA die Pfändung bezüglich der Ehefrau des Klägers auf, die unter Berufung auf § 262 AO zusammen mit ihrer Tochter zwei weitere Einsprüche einlegte. Sämtliche Einsprüche wies das FA zurück.

2

Die daraufhin erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Sachpfändung auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung fest. Im Streitfall habe keine Ausnahme vom Grundsatz der richterlichen Durchsuchungsanordnung vorgelegen, denn das FA habe ausreichend Zeit gehabt, eine solche Anordnung zu erwirken. Durch bloßes Zuwarten, bis Gefahr im Verzug entstanden sei, könne der Richtervorbehalt nicht umgangen werden. Der Verstoß sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge habe. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug zu Unrecht bejaht worden seien, stelle keine so schwerwiegende Verletzung der an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen dar, dass von niemandem erwartet werden könne, die aufgrund der Durchsuchung ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen als verbindlich anzuerkennen. Verstöße gegen § 287 AO machten die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Insoweit hat das FG die Klage abgewiesen.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Vorsätzliche Verstöße von Angehörigen der Polizei und der Finanzverwaltung gegen das Grundgesetz (GG) und gegen strafrechtliche Bestimmungen (§§ 123, 339 und 357 des Strafgesetzbuchs --StGB--) seien nicht hinnehmbar. Im Streitfall sei durch die Verabredung eines grundgesetzwidrigen und strafbaren Vorgehens eine schuldlose fehlerhafte Rechtsauslegung durch die Beamten ausgeschlossen. Das FG habe die für diesen Fall einschlägige Bestimmung des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übergangen und verkannt, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht bloß rechtswidrig, sondern nichtig sei. Dies führe zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die nicht hingenommen werden könne und die geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Die Verabredung einer strafbaren Vorgehensweise durch das LKA und das FA verstoße in einem besonderen Maß gegen die guten Sitten. Auch sei Wiederholungsgefahr gegeben.

4

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr wendet er sich gegen die rechtliche Bewertung des Vorgehens des FA durch das FG und gegen dessen Rechtsauffassung, dass im Streitfall keine Nichtigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen festgestellt werden könne. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

8

Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt an einem solch schweren Fehler leidet, dass dies zu seiner Nichtigkeit führt, von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls ab. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO in Betracht käme.

9

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen einer vermeintlich willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG begehrt, genügen die Darlegungen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind, das aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.) oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Norm übersehen hat (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, m.w.N.).

10

Die vom Kläger behauptete Verabredung des LKA und des FA zur Begehung mehrerer Straftaten hat das FG nicht festgestellt. Weder zu den subjektiven noch zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der §§ 123, 339 und 357 StGB hat es Feststellungen getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben. Die bloße Behauptung, das FG habe § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen und die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des FA nicht erkannt, genügt nicht zur Darlegung, dass die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. In den Entscheidungsgründen hat das FG ausgeführt, dass die AO --unter bestimmten Voraussetzungen-- eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung in § 287 Abs. 4 Satz 2 AO ausdrücklich vorsieht und dass im Streitfall die Annahme von Gefahr in Verzug von den Vollziehungsbeamten des FA zu Unrecht bejaht worden sei. Unter diesen Umständen bestand aus der maßgeblichen Sicht des FG kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob im Streitfall von einer Verabredung des LKA und des FA zur Begehung von Straftaten auszugehen ist und ob sich das Vorgehen des FA als Verstoß gegen die guten Sitten darstellen könnte.

11

Dass nach den Feststellungen des FG die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO im Streitfall offensichtlich einschlägig ist, so dass sie vom FG in vorwerfbarer Weise übersehen werden konnte, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Auch wird dies durch die Ausführungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Nach dem Akteninhalt hat auch er diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren für seine Überlegungen nicht nutzbar gemacht und von einer ausdrücklichen Inbezugnahme abgesehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift im Steuerrecht äußerst geringe Bedeutung hat (v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 125 Rz 25). Tipke weist darauf hin, dass die Bestimmung, die an den Rechtsgedanken des § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anknüpft, im Steuerrecht kein Anwendungsfeld haben dürfte (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 125 AO Rz 29). Bei diesem Befund werden die Ausführungen des Klägers den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.