Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Mai 2011 - X B 206/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.
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1. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).
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Diese Darlegungsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt worden. Die Klägerin sieht eine Divergenz in der --ihrer Meinung nach-- bewussten Nichtbeachtung der Anweisungen des BFH durch das FG. Sie erblickt darin einen Verstoß gegen die grundsätzlichen Voraussetzungen der rechtsstaatlichen Ordnung und ist der Auffassung, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei bedroht, wenn in Zukunft Finanzgerichte ohne tatsächliche Begründung auf ein FG-Urteil abstellen könnten, welches fehlerhaft und entgegen der BFH-Rechtsprechung ergangen sei.
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2. Mit diesem Vorbringen rügt sie einen Verstoß gegen die Bindungspflicht i.S. des § 126 Abs. 5 FGO. Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 25; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.; anders noch Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577; zweifelnd auch Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz 114).
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3. Ein Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO liegt jedoch nicht vor.
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a) Im Streitfall hatte der angerufene Senat mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2009 X R 18/08 entschieden, dass das FA eine zugunsten des Steuerpflichtigen begehrte Änderung eines Folgebescheids nicht mit Überlegungen zur Feststellungslast ablehnen durfte, wenn der Finanzverwaltung die fehlende Klarheit darüber zuzurechnen war, ob den Steuerpflichtigen belastende vorangegangene Feststellungen aus einem Grundlagenbescheid in die Veranlagung eingegangen waren. Der Senat hatte dem FG aufgegeben, im zweiten Rechtsgang zu entscheiden, ob es aufgrund der von ihm bereits festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts ohne Rückgriff auf die Feststellungslast Gewissheit darüber erlangen könne, dass die früheren Feststellungsbescheide nicht ausgewertet worden seien, also zu keinem Zeitpunkt Gewinne aus der Beteiligung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin an der X GmbH und Co. KG in seine Einkommensteuerfestsetzung eingegangen seien.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutete die Formulierung "aufgrund der bereits von ihm festgestellten Besonderheiten des Sachverhaltes" nicht, dass das FG daran gehindert war, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das FG war in Bezug auf die Feststellungen des Senats zur fehlenden Feststellungslast der Klägerin im Streitfall gebunden. Damit war das FG im zweiten Rechtsgang gezwungen, sich die notwendige Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 1974 und 1976 berücksichtigt worden waren oder nicht. Dieses machte zwangsläufig weitere Ermittlungen notwendig. Hätte das FG darauf verzichtet und lediglich die bereits im ersten Rechtsgang festgestellten Besonderheiten des Sachverhaltes seiner Überzeugungsbildung und Entscheidungsfindung zugrunde gelegt, hätte es gegen seine Verpflichtung verstoßen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 FGO).
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4. Die Revision ist auch nicht wegen eines anderen Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, zuzulassen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Urteil des FG mit Gründen versehen.
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a) Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn das FG einen eigenständigen Klagegrund, der den Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, unerörtert lässt und nicht erkennbar wird, aus welchen Gründen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht bestehen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 17/08, BFH/NV 2009, 429, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Dem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren sind, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die (Sach-)Entscheidung maßgebend waren. Hingegen stellt grundsätzlich eine bloß lückenhafte Begründung keinen Mangel in diesem Sinne dar (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 X B 138/07, BFH/NV 2008, 1516). Allerdings kann § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 2006 XI B 34/05, BFH/NV 2006, 1140). Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1516).
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b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall seine Entscheidung begründet. Es hat schlüssig ausgeführt, warum nach seiner Überzeugung die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht ausgewertet worden waren und somit eine Auswertung der Feststellungsbescheide vom 23. Dezember 2002 sowie vom 8. Juli 2003 unterbleiben durfte.
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aa) Das FG hat in Bezug auf die Einkommensteuer 1976 auf die ihm vorliegenden Kopien der Einkommensteuerbescheide für 1976 vom 23. März 1984, vom 29. August 1986 und vom 2. Januar 1987 sowie vom 31. August 1978, vom 2. Dezember 1982 sowie vom 26. Januar 1983 verwiesen, aus denen sich nach seiner Überzeugung zwingend ergab, dass das FA den Feststellungsbescheid vom 17. Juli 1974 mit einem festgestellten Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM nicht berücksichtigt hatte. Diese Überzeugung stützte das FG zudem auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien der Kontoblätter der Finanzkasse des FA, aus denen sich in verdichteter Form die verbuchten Steuerfestsetzungen und Zahlungsvorgänge für die Streitjahre ergaben und aus denen hervorging, dass die Sollstellungen der Finanzkasse mit den für das Jahr 1976 vorliegenden Einkommensteuerbescheiden übereinstimmten. Die daraus gewonnene Überzeugung des FG, dass bis zum 5. Januar 2004 keine weiteren Einkommensteuerbescheide für 1976 ergangen seien, ist plausibel und nachvollziehbar.
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bb) Für die Einkommensteuer 1974 hat das FG seine Begründung zunächst auf den ihm vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1974 vom 23. August 1978 und den ihn ändernden Bescheid vom 9. November 1982 gestützt. Zudem hat es seine Entscheidung damit untermauert, dass erfahrungsgemäß zusammengefasste Steuerbescheide --wie die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984-- im Regelfall gleichmäßig ausgewertet würden und es keine nachvollziehbaren Gründe für eine abweichende Verhaltensweise gebe. Das FG hat für seine Auffassung außerdem die Sollstellungen der Finanzkasse angeführt, die zum einen mit den beiden Einkommensteuerbescheiden für 1974 korrespondierten und zum anderen nach 1982 keine weiteren Eintragungen für 1974 enthielten.
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Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, die sowohl der Klägerin als auch dem FA nachvollziehbar verdeutlicht, warum das FG die Überzeugung gewonnen hat, dass die Feststellungsbescheide vom 17. Juli 1984 weder für die Einkommensteuer des Jahres 1974 noch für die Einkommensteuer des Jahres 1976 ausgewertet worden waren.
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5. Auch die Tatsache, dass das Verdichtungsblatt vom 4. November 1984 in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen hat, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das FG hat seine Überzeugung auf die oben dargestellten Tatsachen und Schlussfolgerungen gestützt; das fehlende Verdichtungsblatt spielte dabei für seine Überzeugungsbildung keine Rolle.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.