Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2012 - X B 19/12

bei uns veröffentlicht am29.08.2012

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2000 bis 2002 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH, die ein Dentallabor betrieb. Die hierfür benötigten Räume hatte die GmbH bis Ende 1999 von der damaligen Ehefrau (E) des Klägers angemietet. Im Jahr 2000 trennten sich die Eheleute; im Jahr 2003 wurde die Ehe geschieden. Seit dem 1. November 2000 vermietete der Kläger Teile eines ihm gehörenden Gebäudes an die GmbH. Im Laufe des Klageverfahrens ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass seither eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger und der GmbH besteht. Der Kläger hatte das Grundstück im Jahr 1992 erworben und bis zum 31. Oktober 2000 an einen Dritten zum Betrieb einer Gaststätte und Pension verpachtet. Hieraus erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Jahren 1994 und 1995 errichtete er neben dem bestehenden Gebäude einen Neubau.

2

           

Die GmbH führte für den Kläger ein Gesellschafter-Verrechnungskonto, dessen Saldo verzinst wurde. Die zum Jahresende gebuchten Zinsen wurden dem Saldo hinzugerechnet. Seit 1995 wies das Verrechnungskonto einen Schuldsaldo des Klägers aus. In den Streitjahren 2000 bis 2002 wurde der zuungunsten des Klägers bestehende Saldo um die folgenden Zinsbeträge erhöht:

-       

2000: 73.909 DM,

-       

2001: 68.784 DM,

-       

2002: 25.145 €.

3

Der Kläger behauptete, die Beträge, die die GmbH ihm überlassen und dem Verrechnungskonto belastet habe, in den Jahren 1994 bis 2000 fast ausschließlich für die Baumaßnahmen auf dem Grundstück verwendet zu haben. Einen Teilbetrag der im Jahr 2000 dem Verrechnungskonto belasteten Mittel habe er zum Erwerb eines Wertpapiers verwendet, mit dem er Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele. Er begehrte, die Schuldzinsen anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewerbebetrieb abzuziehen. Aus den vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Kontoblättern des Verrechnungskontos, auf die das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat, ergeben sich u.a. Zahlungen von Beiträgen für private Versicherungen, zahlreiche Buß- und Verwarnungsgelder, Beiträge zu privaten Vereinen (Gesangsverein, Segelclub) und andere Privatausgaben (Meisenfutter, Süßwaren).

4

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Schuldzinsen im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr einkunftsmindernd berücksichtigt hatte, wies auch das FG die anschließend erhobene Klage in diesem Punkt ab. Zur Begründung führte es aus, den eingereichten Unterlagen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die dem Verrechnungskonto belasteten Beträge in den Jahren 1995 bis 2000 für Zwecke der Herstellung oder Sanierung der vermieteten Gebäude verwendet worden seien. Wegen des Ablaufs einer nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist sei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Einholung von Bankauskünften nicht nachzukommen. Zwar habe der Kläger für das Jahr 2000 belegt, einen Teilbetrag des Schuldsaldos für den Erwerb von Wertpapieren verwendet zu haben, so dass grundsätzlich 15,71 % der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar wären. Insoweit fehle es allerdings an einem Abfluss der Zinsen. Die --hier vorgenommene-- Novation der Zinsforderung führe nur dann zu einem Abfluss, wenn sie im Interesse des Gläubigers (hier: der GmbH) erfolge, nicht aber, wenn sie im Interesse des Schuldners vorgenommen werde. Vorliegend habe die GmbH kein Interesse an einem weiteren Anwachsen ihrer Forderung gegen den Kläger gehabt, weil sie diese nicht gegen dessen Willen hätte einziehen können.

5

Ein weiterer Streitpunkt betraf Zinseinnahmen, die der Kläger  aus Geldanlagen bei einer Bank in Liechtenstein erzielt hatte. Die entsprechenden Konten lauteten allein auf den Namen des Klägers. Ab Juli 2000 wurden die Geldanlagen einer Stiftung übertragen, deren wirtschaftlich Berechtigter der Kläger war. Der Kläger hatte diese Einkünfte nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben; sie wurden dem FA im Zuge mehrerer beim Kläger durchgeführter Steuerfahndungsprüfungen bekannt. Die Höhe der Zinseinnahmen ist im Klageverfahren zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Der Kläger begehrte allerdings, die Hälfte der Zinseinnahmen der E zuzurechnen, weil im Scheidungsverfahren auf Antrag der E im Jahr 2007 gerichtlich entschieden worden sei, dass das entsprechende Kapitalvermögen in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sei, so dass E die Hälfte des Wertes dieses Vermögens zugestanden habe.

6

Das FG wies die Klage auch in diesem Punkt ab. Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele, wer das Vermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Dies sei allein der Kläger gewesen, auf dessen Namen das Depot gelautet habe und der der wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung gewesen sei.

7

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und eines Verfahrensmangels.

8

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Es hat auf die Verfahrensrüge des Klägers eine Stellungnahme des Steuerfahndungs-FA vom 4. Mai 2012 vorgelegt, zu der sich der Kläger nicht mehr geäußert hat.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

10

Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

11

1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Frage, ob der E die Hälfte der Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sei, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben könnte.

12

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Dabei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.).

13

Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung enthält insoweit über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus keine rechtlichen Ausführungen. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang einzig --und dazu noch fehlerhaft-- zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2006 XII ZR 111/03 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2623) betrifft nicht die vom Kläger aufgeworfene --rein steuerrechtliche-- Rechtsfrage.

14

2. Auch die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.

15

a) Der Kläger rügt insoweit mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich des Zusammenhangs der dem Verrechnungskonto der GmbH belasteten Schuldzinsen mit seiner Einkunftserzielung. Er habe sich angesichts der Beschlagnahme seiner Unterlagen in Beweisnot befunden. Daher habe er das FA mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 aufgefordert, die beschlagnahmten Unterlagen zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2011 mitzubringen. Das FA habe im Termin unzutreffend behauptet, nicht über weitere Unterlagen zu verfügen. Das FG habe zu Unrecht unter Berufung auf den Ablauf der nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzten Frist eine nochmalige Vertagung abgelehnt. Erst im Rahmen einer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durchgeführten Akteneinsicht bei der Steuerfahndung habe sich gezeigt, dass dort Unterlagen über die Finanzierung der Herstellungs- und Sanierungskosten des Gebäudes vorhanden gewesen seien. Der entsprechende Aktenordner sei nicht in dem nach § 109 der Strafprozessordnung (StPO) zu erstellenden Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen enthalten gewesen. Im Jahr 2007 habe ihm das FA die Akteneinsicht verweigert.

16

b) Damit kann der Kläger schon deshalb keinen Verfahrensmangel schlüssig darlegen, weil er den prozessual erheblichen Sachverhalt an den entscheidenden Stellen nur unvollständig wiedergibt.

17

Tatsächlich war der Abzug der Schuldzinsen bereits seit Beginn der ab dem 20. Mai 2003 durchgeführten Außenprüfung streitig. Dem Betriebsprüfungs-Bericht vom 30. Dezember 2004 liegt die Auffassung des Prüfers zugrunde, der Kläger habe die Verwendung der dem Verrechnungskonto belasteten Beträge für Zwecke seiner persönlichen Einkunftserzielung nicht belegt. Auch in der Teil-Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2008 hat das FA nochmals dargelegt, dass nach seiner Auffassung aus den eingereichten Aufschlüsselungen des Gesellschafterdarlehens kein Zusammenhang mit dem verpachteten Objekt erkennbar sei. Erst während des anschließenden Klageverfahrens fand die weitere Durchsuchung --am 30. Juli 2009-- statt, die letztlich zur Beschlagnahme des Aktenordners geführt hat, dessen Inhalt der Kläger nunmehr als entscheidungserheblich ansieht. Im Verzeichnis nach § 109 StPO heißt es unter Nr. 27: "1 Einkaufstüte mit 2 Ordnern und diversen Schnellheftern Inhalt: Unterlagen Haus sowie Unterlagen … Bank Liechtenstein". Der Kläger hat während des Klageverfahrens keine Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen genommen.

18

Am 10. November 2011 fand vor dem FG ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem die Beteiligten über zahlreiche zuvor streitige Einzelfragen tatsächliche Verständigungen schlossen. Hinsichtlich der Schuldzinsen kam es nicht zu einer Verständigung. Insoweit beantragte der Kläger, bis zum 28. November 2011 noch Nachweise hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der ihm von der GmbH gewährten Darlehensbeträge vorlegen zu können. Das FG entsprach diesem Antrag und vertagte die mündliche Verhandlung, setzte dem Kläger aber bis zu dem von ihm selbst genannten Termin (28. November 2011) eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zur Vorlage der angekündigten Nachweise.

19

Hierauf reichte der Kläger am 26. November 2011 einen Schriftsatz ein, in dem er behauptete, den Gesamtbetrag der "Entnahmen" für die Baukosten verwendet zu haben. Als Anlage fügte er Kontoblätter des Verrechnungskontos bei.

20

Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2011 beantragte der Kläger, ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis der Verwendung der Darlehensbeträge für seine "steuerlichen Einkünfte" durch Stellung von Anfragen bei mehreren Banken erbringen zu können. Das FG lehnte dies unter Berufung auf § 79b Abs. 3 FGO ab und zog aus den vom Kläger eingereichten Kontoblättern --wegen der sich daraus ergebenden überwiegenden Bezahlung von Privatausgaben-- den Schluss, ein Zusammenhang zur Einkunftserzielung sei nicht nachgewiesen.

21

Erstmals während des Beschwerdeverfahrens --am 8. März 2012-- hat der Kläger Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen genommen.

22

c) Auf dieser Grundlage ist es dem Kläger nicht gelungen, den vom ihm gerügten Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens darzulegen. Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist nicht erkennbar. Vielmehr durfte das FG davon ausgehen, anhand der Bezeichnung der Buchungen auf den vom Kläger selbst eingereichten Kontoblättern des Verrechnungskontos Schlüsse auf die tatsächliche Verwendung der diesem Konto belasteten Beträge ziehen zu können. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, welche weiteren Erkenntnisse sich ergeben hätten, wenn er die von ihm beantragten Bankauskünfte noch eingeholt hätte. Eine schlüssige Verfahrensrüge hätte zudem Darlegungen erfordert, weshalb er sein verspätetes Vorbringen als "genügend entschuldigt" i.S. des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO ansieht.

23

d) Das FG ist seiner Pflicht zur Sachaufklärung bereits dadurch hinreichend nachgekommen, dass es auf den entsprechenden Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung im ersten Termin zunächst vertagt hat, dem Kläger --in sachgerechter Weise unter Verbindung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO-- Gelegenheit gegeben hat, innerhalb der von diesem selbst erbetenen Frist die Kontoblätter einzureichen und anschließend den Inhalt dieser Kontoblätter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

24

e) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das FG verpflichtet gewesen wäre, aufgrund einer --in Beschlagnahmefällen häufig anzutreffenden-- "Beweisnot" weitere eigene Ermittlungen durchzuführen. Insoweit setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass die Frage des Schuldzinsenabzugs bereits seit dem Beginn der Außenprüfung im Jahr 2003 zwischen ihm und dem FA durchgängig streitig war. Gleichwohl hat er weder den Prüfungsverlauf noch den Prüfungsbericht oder die Teil-Einspruchsentscheidung zum Anlass genommen, die --damals noch in seinem Besitz befindlichen-- Belege, auf die er sich im Beschwerdeverfahren beruft, dem FA vorzulegen. Die Beschlagnahme des vom Kläger bezeichneten Aktenordners ist erst 17 Monate nach Einleitung des Klageverfahrens erfolgt.

25

Der Kläger ist in seiner Beschwerdebegründung auch nicht darauf eingegangen, weshalb er keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen genommen hat, obwohl er von einem Prozessbevollmächtigten vertreten war und zumindest diesem die Möglichkeit der Akteneinsicht bekannt gewesen sein musste. Hinzu kommt, dass die Fahndungsprüfer den Kläger --ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des FA-- ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hingewiesen haben. Die Behauptung des Klägers, der beschlagnahmte Aktenordner sei nicht im Verzeichnis nach § 109 StPO enthalten gewesen, ist nach dem Inhalt der vom FA vorgelegten Kopie dieses Verzeichnisses --zu der der Kläger sich nicht mehr geäußert hat-- falsch.

26

Soweit der Kläger behauptet, das FA habe ihm im Jahr 2007 --während des Einspruchsverfahrens-- eine vollständige Akteneinsicht verweigert, kann dies nicht kausal für das Ergebnis des Klageverfahrens geworden sein. Denn zu diesem Zeitpunkt war der vom Kläger angeführte Aktenordner noch nicht beschlagnahmt, sondern befand sich beim Kläger. Eine Akteneinsicht im FA hätte daher zu diesem Zeitpunkt nicht dazu führen können, dass der Kläger Kenntnis von den in diesem Ordner vorhandenen Unterlagen erlangt hätte.

27

3. Es ist dem Kläger auch nicht gelungen, hinsichtlich der Frage, ob der auf die Anschaffung der Wertpapiere entfallende Teil der Schuldzinsen i.S. des § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes abgeflossen ist, eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den verschiedenen von ihm angeführten Entscheidungen des BFH darzulegen.

28

a) Soweit der Kläger behauptet, das FG habe den BFH-Beschluss vom 7. August 2007 IV B 139/06 (BFH/NV 2008, 57) "nicht berücksichtigt", wird damit eine Divergenz schon im Ansatz nicht dargelegt. Im Übrigen ist in diesem Beschluss (unter II.2.) ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Novation als Zu- bzw. Abfluss angesehen werden könne, sei, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liege. Von diesem Rechtssatz ist aber ausdrücklich auch das FG ausgegangen.

29

b) Dem BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98 (BFH/NV 2000, 825) entnimmt der Kläger lediglich solche Rechtssätze, die auch das FG seinem Urteil zugrunde gelegt hat.

30

c) Auch der Hinweis auf den --in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen-- BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 IX B 227/02 (BFH/NV 2003, 1327) genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz. Zum einen hat der Kläger es unterlassen, abstrakte Rechtssätze aus dieser Entscheidung herauszuarbeiten (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). Zum anderen hat der BFH den vom Kläger angeführten Beschluss entscheidungserheblich darauf gestützt, dass im dortigen Streitfall die Belastung des Verrechnungskontos mit den anfallenden Zinsen im Vorhinein eindeutig vereinbart war, beide Parteien hinsichtlich der Darlehensgewährung und -verzinsung übereinstimmende Interessen verfolgten und der Darlehensnehmer aus Sicht der GmbH kreditwürdig war. Im vorliegenden Fall hat das FG nichts von alledem feststellen können. Es hat im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger --wenn auch erst im Jahr 2011-- die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat.

31

d) Im Kern wendet sich der Kläger mit seiner Divergenzrüge nicht gegen die vom FG angewendeten Maßstäbe, sondern gegen die --auf den konkreten Einzelfall bezogene-- Würdigung der Vorinstanz, die Novation habe hier nicht im Interesse der GmbH, sondern des Klägers gelegen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände


Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03

bei uns veröffentlicht am 31.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 111/03 Verkündet am: 31. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 111/03 Verkündet am:
31. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der
sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen
veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender
Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung
der Ehegatten zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen Steuernachforderung in Anspruch.
2
Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 rechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte ist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Eheleute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in Anspruch nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen wurde die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen für die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Klägers korrigiert , wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste reduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 €) beliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des Klägers von 82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine Steuernachforderung von 841,95 DM ergab. Für das Jahr 1997 wurden nur für die Beklagte positive Einkünfte von 324.342 DM berücksichtigt, während für den Kläger Verluste in Höhe von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich eine Nachforderung von 943,77 DM. Für das Jahr 1998 wurden der Besteuerung Gesamteinkünfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon entfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kläger.
3
Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Gesamtforderung von 108.306,60 DM zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten , im Innenverhältnis habe allein die Beklagte für die Schuld aufzukommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7
Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst wenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuerschulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Gleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung dahin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuerfestsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass für eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten gegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung aufgrund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit gelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO, dessen in Abs. 2 genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei. Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver- anlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen Einkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden Fall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im Innenverhältnis zur Beklagten auch allein für die Nachforderung aufzukommen habe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche. Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung durch die Einkünfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zustehe , auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich herabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung führe, gelte nichts anderes. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtigten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den früheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem Kläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz oder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, könne der Kläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige Trennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
8
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
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b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr nebeneinander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Verbindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14).
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c) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740).
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Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen haben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
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d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan- der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740 m.w.N.).
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e) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständiger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
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3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. Soweit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen, dass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen (vgl.
Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. März 2002 aaO S. 740).
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b) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
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4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (für den Fall einer Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch für den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105).
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a) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattungen geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG Stuttgart FamRZ 1998, 241).
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Eine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den Ehegatten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge. Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich ihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteuerungsmerkmale , die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben dagegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug außer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Aufteilung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht einverstanden , so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maßstab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sachgerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann deshalb dahinstehen.
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b) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzahlung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Betracht lässt (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626, 633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche Anteile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, nicht ausreichend zuverlässig beantworten.
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c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs - bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich beanspruchen , zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so Dostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Sonnenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153, 156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johannsen /Henrich/Jaeger aaO § 1375 BGB Rdn. 12; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 6 Rdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack BGB [1999] § 426 Rdn. 209; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991, 1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167).
22
d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun- gen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben.
23
e) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des § 273 AO herangezogen und demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei getrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert geblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO).
24
Im Rahmen der durch § 270 Satz 2 AO eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich (vgl. § 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
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5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Steuernachforderung im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der Beklagten möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob der Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der Nachforderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur wegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familienrechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775).
26
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des Jahres 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn er steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des Forderungsbestandes in der Bilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der Beklagten entgegenhalte , so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich werthaltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser - aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden.
27
6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachforderung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
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(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.