Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - X B 171/14
Tenor
-
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 11 K 1217/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielten in den Streitjahren 2002 bis 2005 neben positiven Einkünften u.a. aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Tätigkeit Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren bzw. Optionsscheinen. Der Kläger hatte in den Streitjahren neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit über 1 000 An- und Verkaufsgeschäfte getätigt, wobei diverse Transaktionen im Wege des sog. "daytradings" erfolgten. Bei einigen der gehandelten Optionsscheine und Wertpapiere stand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs fest, dass die Zeitspanne zwischen dem Kauf und dem spätestmöglichen Verkaufs- bzw. Einlösezeitpunkt weniger als ein Jahr betragen würde.
- 2
-
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Verluste aus den Wertpapierveräußerungen als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.) und ließ sie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. nicht zum Ausgleich mit den übrigen positiven Einkünften der Kläger zu. Diese vertraten die Ansicht, der Kläger sei als gewerblicher Wertpapierhändler anzusehen. Selbst wenn man dies verneine, dürften die Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Optionsscheinen, deren rechtliche Ausgestaltung es nicht erlaube, potentielle Gewinne in den nichtsteuerbaren Raum zu verschieben, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur beschränkt ausgleichsfähig sein.
- 3
-
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 217 veröffentlichten Urteil als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe sich nicht "wie ein Händler" verhalten. Auch sei die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. aufgrund der dem Steuerpflichtigen eingeräumten Dispositionsfreiheit gerechtfertigt.
- 4
-
Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Zudem erfordere die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, die auch der Vereinheitlichung der Rechtsprechung diene (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Entscheidungsgründe
- 5
-
II. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. können die Zulassung der Revision ebenso wenig rechtfertigen (unter 1. bis 6.) wie ihre Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Wertpapierhändler (unter 7.). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unbegründet, teils unzulässig.
- 6
-
1. Die Revision kann nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.
- 7
-
a) Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine bestimmte --abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche-- Rechtsfrage gegeben sein. Die Rechtsfrage muss ferner klärungsbedürftig sein. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist, sondern auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2014 X B 248/13, BFH/NV 2015, 24, Rz 3, m.w.N.).
- 8
-
b) Die Kläger sind der Auffassung, der BFH habe über die Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Ausgleichsbeschränkung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Wertpapieren resultieren, bei denen der Verkaufszeitpunkt bereits feststehe und damit die Möglichkeit der Disposition über Gewinn und Verlust nicht mehr gegeben sei, noch nicht entschieden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) zwar festgestellt, die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Verkaufszeitpunkt gegeben sei, damit der Steuerpflichtige entscheiden könne, wann er die Wertpapiere veräußere und ob er einen Gewinn oder Verlust steuerlich realisiere.
- 9
-
Eine derartige Dispositionsmöglichkeit habe im Streitfall aber gerade nicht bestanden. Der Kläger habe mit der Entscheidung, Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zu kaufen, zwar grundsätzlich eine Disposition dahingehend getroffen, dass er einen eventuellen Gewinn versteuern müsse. Es sei dann aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen, wenn er eingetretene Verluste steuerlich nicht geltend machen könne. Der Kläger habe nämlich gerade nicht die Möglichkeit gehabt, nach einem Jahr durch Steuerung des Verkaufstermins zu wählen, ob er einen nicht steuerbaren Gewinn oder einen zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust erzielen wolle.
- 10
-
Es stelle sich damit sowohl die Rechtsfrage, ob die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. verfassungswidrig sei, wenn eine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Zeitpunkt der Veräußerung nicht gegeben sei, als auch die Rechtsfrage, ob eine solche Dispositionsmöglichkeit ausgeschlossen sei, wenn bereits bei Erwerb der Wertpapiere/Optionsscheine der Veräußerungszeitpunkt durch die Rechtsnatur des Wertpapiergeschäfts feststehe.
- 11
-
c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.
- 12
-
aa) In diesen Entscheidungen hat der BFH zunächst darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. einen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten (i.S. des § 23 Abs. 1 EStG) und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich ausschließe. Danach seien Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG a.F. abzuziehen. Sie minderten lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG a.F. die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt habe oder erziele (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG a.F.).
- 13
-
Die nur eingeschränkte Abziehbarkeit der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften führt nach Ansicht des IX. Senats, die der angerufene Senat teilt, zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Für die notwendige gleichheitsrechtliche Abwägung fällt insbesondere ins Gewicht, inwieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen. Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. weisen --so der BFH-- Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Sonderregelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG a.F. vorzusehen. Eine solche --die angefochtene Sonderregelung rechtfertigende-- Besonderheit sei die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwerfe, sondern --anders als bei anderen Einkunftsarten-- nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden seien. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollten --unberührt durch die seit 1999 geltenden Änderungen-- (nur) Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden. Der Gesetzgeber habe die Begründung des Steuertatbestandes für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 EStG a.F. allein an die Abwicklung von Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erwerb des später veräußerten Objekts geknüpft. Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollten danach --anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG)-- grundsätzlich nicht steuerbar sein; nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen. Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).
- 14
-
bb) Diese Begründung zeigt, dass der BFH in der dem Steuerpflichtigen eingeräumten Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über die Steuerbarkeit einer Wertpapiertransaktion zu entscheiden, das maßgebliche Kriterium sieht, das es rechtfertigt, den Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften in einem größeren Umfang als bei anderen Einkunftsarten einzuschränken. Diese grundsätzliche Dispositionsfreiheit hatte auch der Kläger, zwar nicht mehr im Moment der Veräußerung der Wertpapiere und Optionen, dafür aber im Zeitpunkt deren Erwerbs, als er bewusst solche Papiere gekauft hat, die nur innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. veräußert werden konnten oder verfielen.
- 15
-
cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger fordert der BFH nicht, dass diese Wahlmöglichkeit auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung bestehen muss.
- 16
-
Die Kläger schließen aus der Passage in den BFH-Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (2) sowie in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (2), in der beschrieben wird, dass ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, andererseits aber Gewinne durch entsprechende Dispositionen über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können, dass der BFH der Auffassung sei, die Beschränkung des Verlustausgleichs sei nur in dieser besonderen Konstellation verfassungsgemäß.
- 17
-
Eine solche Interpretation der BFH-Urteile steht jedoch im Widerspruch zu den in ihnen enthaltenen grundlegenden Aussagen zu der entscheidungserheblichen Besonderheit des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F., nämlich der dem Steuerpflichtigen eingeräumten Dispositionsmöglichkeit. Dass der BFH im Anschluss an das Aufzeigen dieser Grundsätze noch die Situation einer nicht steuerbaren Veräußerung mit Gewinn bei einer gleichzeitigen steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten darstellt, soll lediglich das Problem dieses Steuertatbestandes verdeutlichen, indes keine zusätzliche Voraussetzung aufstellen.
- 18
-
2. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen, die Einschränkung des vertikalen Verlustausgleichs bewirke eine "Einsperrung der Verluste", die im Streitfall dazu führe, dass die aufgelaufenen hohen Verluste bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 nicht mehr ausgeglichen werden könnten, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 19
-
Nach Auffassung des BFH steht das Leistungsfähigkeitsprinzip einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nicht grundsätzlich entgegen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3)). Ein endgültiger Wegfall der Verlustnutzung kann im Streitfall aber erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 eintreten (vgl. § 52a Abs. 11 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung), darüber kann daher in den Streitjahren noch nicht befunden werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609, unter II.2.b, und vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, unter II.2.a cc).
- 20
-
3. Wenn die Kläger meinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. wegen eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig sei, erfüllt ihr Vorbringen nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
- 21
-
a) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; in BFH/NV 2013, 1447; vom 8. Oktober 2013 X B 217/12, BFH/NV 2014, 41, jeweils m.w.N.).
- 22
-
b) Die Beschwerde lässt ein in diesem Sinne substantiiertes Vorbringen nicht erkennen. Insbesondere setzen sich die Kläger nicht mit dem Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) auseinander, in dem der BFH entschied, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in seinem Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 (BFH/NV 2008, Beilage 2, 161) ausdrücklich bestätigt.
- 23
-
4. Ebenfalls nicht ausreichend, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist das Vorbringen der Kläger, die Einschränkung des vertikalen Verlustausgleichs sei mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit --sowohl in der Ausprägung des objektiven als auch der des subjektiven Nettoprinzips-- nicht zu vereinbaren. Der BFH hat sich in seinen beiden grundlegenden Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ausdrücklich sowohl mit dem objektiven als auch mit dem subjektiven Nettoprinzip auseinandergesetzt (Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (3) und (4), und in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (3) und (4)) und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie der Verlustausgleichsbeschränkung nicht entgegenstehen. Die Kläger gehen auf die konkrete Argumentation des BFH in diesen Entscheidungen nicht ein, sie zeigen vielmehr lediglich abstrakte Aspekte des Leistungsfähigkeitsprinzips auf.
- 24
-
Sofern die Kläger durch die Verlustausgleichsbeschränkung ihr Existenzminimum als nicht mehr steuerlich verschont ansehen, hätten sie sich --um eine Zulassung der Revision zu erreichen-- inhaltlich mit dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609 auseinandersetzen müssen. In diesem hatte der BFH die Beschränkung des Verlustvortrages gemäß § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auch im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums als verfassungsgemäß angesehen (Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609, unter II.2.d).
- 25
-
5. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist entweder nicht ordnungsgemäß dargetan worden bzw. er liegt nicht vor.
- 26
-
Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die substantiierte Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; in BFH/NV 2013, 1447; in BFH/NV 2014, 41). Wie vorstehend unter 1. bis 4. ausgeführt, haben die Kläger mit ihrer Beschwerde dies entweder nicht dargetan oder die Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung ist im Streitfall nicht erkennbar.
- 27
-
6. Die Revision kann auch nicht wegen einer Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.
- 28
-
a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, unter 2.).
- 29
-
b) Die Kläger haben entweder diese Anforderungen nicht erfüllt oder eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht gegeben.
- 30
-
aa) Sofern sie auf die Aussetzungsbeschlüsse des Hessischen FG vom 23. November 2004 7 V 3590/04 (nicht veröffentlicht) sowie des FG München vom 1. Februar 2005 15 V 4976/04 (EFG 2005, 1054) verweisen, ist zwar einzuräumen, dass auch Beschlüsse wegen Aussetzung der Vollziehung als Divergenzentscheidung in Betracht kommen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411, unter II.2.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 175). Die Rechtsauffassung der beiden FG ist jedoch zwischenzeitlich durch das entgegenstehende BFH-Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178, das durch den Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2008, Beilage 2, 161 bestätigt wurde, als überholt anzusehen.
- 31
-
bb) Der Hinweis der Kläger auf den Vorlagebeschluss des I. Senats zur Mindestbesteuerung vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) ersetzt keine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung. Diese wäre umso wichtiger gewesen, als der BFH dort einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, in dem die Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sowie gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes im Streitjahr definitiv verfielen. Die Kläger haben hingegen auch nach den Streitjahren weiterhin bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2013 die Möglichkeit, die Verluste --wenn auch nur im gesetzlich eingeschränkten Umfang-- verrechnen zu können.
- 32
-
cc) Ein Widerspruch der FG-Entscheidung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259 ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Kläger meinen, der BFH habe "die vertikale Verlustabzugsbeschränkung nur dann 'noch' für verfassungsmäßig erklärt, wenn eine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen" bestehe. Diese sei im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Kläger übersehen indes, dass der BFH nicht gefordert hat, die Dispositionsmöglichkeit müsse sowohl im Erwerbs- als auch noch im Veräußerungszeitpunkt vorliegen (s. oben II.1.). Demzufolge hat das FG --im Einklang mit dem BFH-Urteil-- die Dispositionsmöglichkeit im Moment des Erwerbs der Wertpapiere ausreichen lassen und zusätzlich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478 darauf hingewiesen, dass einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen könne, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zugemessen werden könne. Der faktische Ausschluss des eigenen Wahlrechts im Veräußerungszeitpunkt ergebe sich für den Kläger im vorliegenden Fall alleine durch den von ihm aufgrund seiner eigenen Entscheidung vorgenommenen Erwerb eines Wertpapiers mit einem Verfalls- bzw. Einlösedatum von weniger als einem Jahr ab dem Anschaffungszeitpunkt. Dadurch habe der Kläger seine Dispositionsfreiheit im Zeitpunkt des Erwerbs mit Blick auf die spätere Möglichkeit der Verlagerung von Einkünften in den nicht steuerbaren Bereich bewusst selbst eingeschränkt. Diese Argumentation stimmt vollkommen mit der des BFH überein; eine Divergenz ist nicht erkennbar.
- 33
-
7. Sofern die Kläger rügen, das FG habe zu Unrecht das Vorliegen eines gewerblichen Wertpapierhandels des Klägers verneint, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 34
-
Sie wenden sich gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum gewerblichen Wertpapierhändler, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.
- 35
-
Mit diesem Vorbringen erfüllen die Kläger nicht die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrevision. Eine Rechtsfrage, die der BFH bereits geklärt hat, bedarf im Regelfall keiner erneuten Klärung im Revisionsverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616; in BFH/NV 2013, 1447). In diesem Fall muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705, unter 1.; s.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33).
- 36
-
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie haben sich nicht nur nicht mit der langjährigen BFH-Rechtsprechung zum Wertpapierhandel (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, und vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012) auseinandergesetzt, sondern es auch unterlassen, auf die strukturellen Unterschiede zwischen einem gewerblichen Wertpapierhandel und einem gewerblichen Grundstückshandel einzugehen und darzulegen, warum diese bei der Beurteilung eines gewerblichen Handelns keine Rolle spielen sollen. Allein die Aussage, der An- und Verkauf von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds und der Handel mit Immobilien seien wirtschaftlich identische Vorgänge, reicht hierfür nicht aus.
- 37
-
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
- 38
-
9. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - X B 171/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - X B 171/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - X B 171/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung.
3Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Elektroingenieur und die Klägerin als kaufmännische Assistentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte zudem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Darüber hinaus erzielten beide Kläger jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte setzten sich ausweislich der jeweiligen Einkommensteuerbescheide (für 2002 vom 16.12.2004; für 2003 vom 17.3.2005; für 2004 vom 4.11.2005 und für 2006 vom 28.12.2006) wie folgt zusammen:
42002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
§ 15 EStG Klägerin |
3.268 Euro |
3.197 Euro |
3.147 Euro |
-2.782 Euro |
§ 19 EStG Klägerin |
34.956 Euro |
18.508 Euro |
14.608 Euro |
14.584 Euro |
§ 19 EStG Kläger |
150.159 Euro |
128.473 Euro |
133.024 Euro |
127.535 Euro |
§ 20 EStG Klägerin |
2.117 Euro |
2.672 Euro |
2.753 Euro |
2.768 Euro |
§ 20 EStG Kläger |
517.516 Euro |
7.839 Euro |
8.562 Euro |
8.716 Euro |
§ 21 EStG Kläger |
-154 Euro |
-160 Euro |
-201 Euro |
-152 Euro |
§ 22 EStG Kläger |
-517.912 Euro |
-104.440 Euro |
-30.654 Euro |
-33.756 Euro |
Die Verluste im Rahmen des § 22 EStG resultierten aus der Veräußerung von Wertpapieren und setzten sich entsprechend den vom Beklagten übernommenen Angaben in den Einkommensteuererklärungen wie folgt zusammen:
62002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
Einkünfte Halbeinkünfte |
-56.216 Euro |
-10.233 Euro |
+1.377 Euro |
0 |
Einkünfte vollständig |
-489.804 Euro |
-99.234 Euro |
-31.343 Euro |
-33.756 Euro |
Gesamtverlust |
-517.912 Euro |
-104.440 Euro |
-30.654 Euro |
-33.756 Euro |
Der Beklagte ließ die Gesamtverluste aus Veräußerungsgeschäften nicht zum Ausgleich mit den übrigen positiven Einkünften der Kläger zu (vertikale Verlustausgleichsbeschränkung). Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindlichen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.
8Die Kläger legten gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide wegen der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs sowie diverser anderer, zwischenzeitlich jedoch nicht mehr streitiger Punkte, Einsprüche ein und stellten hinsichtlich der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs Anträge auf ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO, denen der Beklagte entsprach.
9Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin. Gleichzeitig bat er, die Erfolgsaussichten der Einsprüche zu überprüfen.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte – soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse – zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die im Gesamtzusammenhang unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten (Band VII) befindliche Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 Bezug genommen.
11Mit ihrer Klage machen die Kläger nur noch geltend, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs zwischen den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und positiven anderen Einkünften verfassungs- und rechtswidrig sei. Soweit man davon ausgehe, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Vorgängen um private Veräußerungsgeschäfte handele, seien die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) zu berücksichtigen. Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 EStG. Der Bundesfinanzhof führe in seiner Entscheidung aus, dass die Norm „noch verfassungsgemäß“ sei und begründe dies insbesondere damit, dass der Steuerpflichtige es selbst steuern könne, in welchem Umfang die Verluste oder Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist anfielen und damit der Besteuerung unterlägen. Auf diese Weise könne der Steuerpflichtige durch ein gezieltes Handeln steuerlich relevante Gewinne oder Verluste erzeugen. Der Steuerpflichtige habe folglich die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Besteuerungstatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG wahrzunehmen. Diese entscheidungserhebliche Besonderheit der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit rechtfertige es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Besonderheit der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn die getätigten Wertpapiergeschäfte hätten bezüglich der Besteuerung der Gewinne oder Verluste zumindest teilweise keiner Dispositionsmöglichkeit der Kläger unterlegen. Der Verkaufs- bzw. Einlösezeitpunkt sei durch die Art der Geschäfte vorgegeben gewesen. Es habe sich um sogenannten „Turbozertifikate“ gehandelt, d.h. um Optionsscheine und Wertpapiere, deren spätestes Verkaufs- bzw. Einlösedatum bereits bei Abschluss des Kaufgeschäfts festgestanden habe. Die Zeitspanne zwischen Kaufdatum und dem spätesten Verkaufs- bzw. Einlösedatum habe dabei weniger als ein Jahr betragen. Aus der Veräußerung von Wertpapieren mit diesen Merkmalen seien Veräußerungsverluste von 270.735,20 Euro (2002), 38.619,98 Euro (2003), 32.720,68 Euro (2004) und 33.755,76 Euro (2005) entstanden.
12Den Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs in folgenden Fällen verfassungswidrig sei:
13a) Beim Kauf des Wertpapiers stehe bereits fest, dass das Wertpapier eine Laufzeit von weniger als einem Jahr habe. Aus der Rechtsnatur des Wertpapiers ergebe sich, dass der Kauf des Wertpapiers der Besteuerung unterliege und keine Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen bestehe. Soweit ein gegebenenfalls anfallender Gewinn der Besteuerung unterliege, müsse dies auch für eintretende Verluste gelten.
14b) Das Wertpapier unterliege aufgrund der Marktentwicklung und ohne Einflussnahme des Steuerpflichtigen innerhalb eines Jahres einem Verfall, d.h. dem Eintritt einer Wertlosigkeit. Dieses Merkmal sei vertraglich und von der Natur des Rechtsgeschäfts aus bei den sogenannten „Knock-Out-Zertifikaten“ angelegt. Gegenstand des Geschäfts sei die Maßgabe, dass die Wertlosigkeit des Papiers eintritt, sobald der Bezugskurs eine vorher festgelegte Schwelle über- oder unterschreite. Auch in diesen Fällen bestehe keine Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen.
15Im Übrigen widerspreche die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs dem aus Art. 2 und 14 GG abgeleiteten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwar führe die bloße Existenz steuerlicher Verluste nicht zwingend zu deren unbedingter und uneingeschränkter Berücksichtigung. Der Gesetzgeber dürfe vielmehr danach differenzieren, durch welche Umstände die Leistungsfähigkeit eingetreten sei und ob Steuerpflichtige, die – wie z.B. die Kläger – über hohe positive Einkünfte verfügten, versuchten, ihre Einkommensteuerschuld durch gezielte Maßnahmen herabzusetzen. Eine Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips sei jedoch das sogenannte Nettoprinzip, wonach der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen als Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits (objektives Nettoprinzip) sowie den existenzsichernden Aufwendungen (subjektives Nettoprinzip) unterliege. Innerhalb des subjektiven Nettoprinzips sei das Verfassungsgebot der steuerlichen Schonung des Existenzminimums zu beachten. Gemäß Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG müsse dem Steuerpflichtigen nach der Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bzw. desjenigen seiner Familie benötige. Der existenznotwendige Bedarf bilde daher von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen bei einer vollen Nichtberücksichtigung der Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften nicht mehr so viel von ihrem in den Streitjahren erworbenen Einkommen verbleibe, wie sie für ihren Lebensunterhalt benötigten.
16Darüber hinaus sei das objektive Nettoprinzip auch aus einem anderen Grund nicht gewahrt, da die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der entstandenen Verluste in tatsächlicher Hinsicht in Frage gestellt sei. Durch den Ausschluss des vertikalen Verlustabzugs werde der überschießende Anteil der negativen Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen. Für die Jahre 2002 bis 2005 seien Verluste in Höhe von rund 719.000 Euro aufgelaufen, wobei die größten Verluste aus dem Jahr 2002 stammten. Sie – die Kläger – müssten daher mit zukünftigen Gewinnen in derselben Höhe rechnen können, um diese Verluste steuerlich verrechnen zu können. Dies sei tatsächlich jedoch nicht zu erwarten. Verschärfend komme hinzu, dass die Verrechnung von „Altverlusten“ mit Blick auf die Einführung der Abgeltungssteuer bis 2013 begrenzt worden sei. Dadurch werde im Ergebnis kein Verlustvortrag ermöglicht, sondern die Anerkennung von Verlusten faktisch ausgeschlossen, was bereits für die Jahre 1998 und 1999 als verfassungswidrig anerkannt worden sei. Zudem bestehe die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs auch deshalb, weil das im Jahr 2002 erzielte Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 519.000 Euro dazu verwendet worden sei, die Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften zu finanzieren.
17Schließlich sei fraglich, ob die Einkünfte aus den Wertpapierveräußerungen aufgrund des Kapitaleinsatzes und des Handelsumfangs nicht als gewerblich anzusehen und damit im Rahmen des § 15 EStG vollständig anzuerkennen seien. Der Umfang der Verluste, des eingesetzten Kapitals und der Umfang der An- und Verkaufsgeschäfte sprächen gegen das Vorliegen von „privaten“ Veräußerungsgeschäften. Der Kläger habe mit seinen Wertpapiergeschäften den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und in den Jahren 2002 bis 2005 über 1.000 An- und Verkaufsgeschäfte getätigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diverse An- und Verkaufsgeschäfte im Wege des sogenannten „Day-Tradings“ noch am selben Tag oder innerhalb einer sehr kurzen Haltezeit getätigt worden seien. Die Wertpapiergeschäfte seien durch eine eigene Büroorganisation unterstützt worden. Auch wenn an die Büroausstattung keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, sei diese erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt gewesen.
18Die Kläger beantragen,
19die Einkommensteuerbescheide für 2002 vom 16.12.2004, für 2003 vom 17.3.2005, für 2004 vom 4.11.2005 und für 2005 vom 28.12.2006 sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass beim Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb für 2002 in Höhe von 517.912 Euro, für 2003 in Höhe von 104.440 Euro, für 2004 in Höhe von 30.654 Euro und für 2005 in Höhe von 33.756 Euro berücksichtigt werden,
20hilfsweise,
21dass beim Kläger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2002 in Höhe von 270.735,20 Euro, für 2003 in Höhe von 38.619,98 Euro, für 2004 in Höhe von 32.720,68 Euro und für 2005 in Höhe von 33.755,76 Euro jeweils als ausgleichsfähig mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden,
22und regen an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen
25und regt an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
26Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der Kläger mit seinen Wertpapiergeschäften noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht mit einem Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG a.F. bzw. einem Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG vergleichbar. Kennzeichnend für ein Wertpapierhandelsunternehmen sei ein Tätigwerden „für andere“, insbesondere ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“. Finanzunternehmen zeichneten sich dadurch aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betrieben und nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilnähmen. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben. Soweit ein Steuerpflichtiger geltend mache, dass er für Wertpapierankäufe und -verkäufe besondere berufliche Erfahrungen eingesetzt habe, könne nur dann auf eine gewerbliche Tätigkeit geschlossen werden, wenn er diese Erfahrungen in einem einschlägigen Hauptberuf gewonnen habe. Bloße Kenntnisse aufgrund einer bisherigen Anlagetätigkeit seien nicht ausreichend.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
301.
31Die vom Kläger aus seinen Wertpapiergeschäften erzielten Einkünfte sind keine gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 EStG.
32a)
33Ein Gewerbebetrieb erfordert nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Zudem darf es sich nicht um eine typische Vermögensverwaltung handeln.
34Bei der Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Dabei sind die einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 und vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538 m.w.N.). In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617 und vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291; BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538). Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Bereiche nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten und der Lebenswirklichkeit entlehnte Berufsbilder zur Orientierung heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl. II 2013, 538).
35Nach ständiger Rechtsprechung wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb erst dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Hierbei sind jedoch die artspezifischen Besonderheiten der jeweils „gehandelten Ware“ zu beachten. Nach der Verkehrsauffassung gehört die Umschichtung von Wertpapieren - selbst wenn sie in erheblichem Umfang erfolgt - regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844). Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass bei einem kurzfristigen Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die „Fruchtziehung“ nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern dass sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch alleine aus der Kursentwicklung ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 und vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408); dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Kläger getätigten Optionsgeschäfte, denen eine Fruchtziehung in Form von Gewinnausschüttungen naturgemäß fremd ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.). Da vor diesem Hintergrund selbst mit einem häufigen Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird, gehören Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung und auch dann noch nicht zum Bereich einer gewerblichen Betätigung, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.). Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen und ist als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ verhält. Mögliche Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum „Bild des Wertpapierhandels“ sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (vgl. BFH-Urteile vom 4.3.1980 VIII R 150/76, BStBl. II 1980, 389; vom 6.12.1983 VIII R 172/83, BStBl. II 1984, 132; vom 31.7.1990 I R 173/83, BStBl. II 1991, 66; vom 29.10.1998 XI R 80/97, BStBl. II 1999, 448; vom 29.10.1998 XI R 80/97, BStBl. II 1999, 448 und vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844). Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien darf allerdings nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706 m.w.N.).
36Die für einen Händler am Kapitalmarkt bedeutsamen Merkmale der Professionalität haben sich im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) niedergeschlagen. So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden „für andere“ (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG) und vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) kennzeichnend, wobei dem Merkmal des Tätigwerdens „für fremde Rechnung“ ein besonderes Gewicht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N.). Ein Tätigwerden ausschließlich „für eigene Rechnung“ deutet darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird (vgl. BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N. und vom 19.2.1997 XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399). Soweit Finanzunternehmen (vgl. § 1 Abs. 3 KWG) nicht anders als private Anleger für eigene Rechnung tätig werden, zeichnet sich ihre Tätigkeit dadurch aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern selbst betreiben und nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilnehmen. Die Abwicklung von Geschäften über eine depotführende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, ist dagegen kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 m.w.N). Ferner muss der Wertpapierhandel nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 3 KWG die Haupttätigkeit eines Finanzunternehmens darstellen. Privatanleger, die ihre An- und Verkaufstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in ihrer Freizeit ausüben bzw. sie durch ein Finanzunternehmen ausüben lassen, entsprechen daher nicht dem Bild eines „Finanzunternehmens“ (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844, m.w.N.). Schließlich ist bei dem Vergleich des An- und Verkaufs von Wertpapieren mit dem Bild des „Gewerbebetriebes“ der Entwicklung der Verhältnisse Rechnung zu tragen. So hat unter anderem auch der technologische Fortschritt Auswirkungen auf die kurzfristige Handelbarkeit von Kapitalanlagen, auf die Technik der Geschäftsabschlüsse (sog. "Bildschirmhandel", "Spekulieren per Mausklick im Rahmen des Day-Tradings“ etc.) und auf die Möglichkeiten zur Erlangung geschäftsrelevanter Informationen, die zunehmend auch Privatanlegern ohne Weiteres zugänglich sind. Die zunehmende Größe der Privatvermögen führt ebenfalls dazu, dass sich die Anzahl der vermögensverwaltenden Geschäfte – insbesondere bei der Pflege von Wertpapierdepots – erhöht (vgl. zum Ganzen auch BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706). Kein ausreichendes Indiz ist dagegen die bloße Anzahl von An- und Verkäufen (Umschlagshäufigkeit). Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt keine, dem Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte sowie dem Einsatz von beruflicher Erfahrung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706).
37b)
38Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Kläger im Rahmen seiner Wertpapiergeschäfte nicht gewerblich tätig. Denn er trat nicht am Markt als Finanzdienstleister „für andere“ bzw. „für fremde Rechnung“ in Erscheinung, sondern tätigte die Wertpapiergeschäfte für sich selbst im eigenen Namen. Zudem handelte er nur über seine Depotbank und konnte seine Wertpapiergeschäfte zeitlich nur ausführen, wenn er nicht im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer in Anspruch genommen war. Der Kläger wurde auch nicht selbst als Verkäufer oder Käufer unmittelbar am Markt aktiv; er erteilte lediglich Kauf- und Verkaufsaufträge an seine Bank und trat daher selbst nicht mit Kunden oder Händlern in unmittelbare Geschäftsbeziehungen. Seine Handelsaufträge wurden vielmehr nur durch die Bank für seine Rechnung ausgeführt. Die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze entspricht jedoch nicht dem Bild eines Händlers; diese Art der Geschäftsabwicklung ist vielmehr kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gerade nicht überschreiten. Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt auch dann nicht zwingend zu einer Gewerblichkeit der hieraus erzielten Einkünfte, wenn das Handelsvolumen betragsmäßig erhebliche Summen erreicht (vgl. auch BFH‑Urteile vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 und vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 m.w.N.). Das Ausnutzen eigener einschlägiger (beruflicher) Kenntnisse macht die für eigene Rechnung ausgeführten Wertpapiergeschäfte ebenfalls noch nicht zu gewerblichen (vgl. nur BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 und vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2011, 706 m.w.N.). Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass der Kläger bei seinen Wertpapiergeschäften nach seinem – im Übrigen lediglich behaupteten und nicht näher spezifizierten – Sachvortrag durch eine „eingerichtete Büroorganisation unterstützt“ wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dieses Merkmal ohnehin nur noch eine geringe Bedeutungskraft besitzt (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 m.w.N.) und der Büroraum und die Ausstattungsgegenstände zudem erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt sein müssen, wobei die Mitbenutzung eines aus anderen Gründen zur Verfügung stehenden Büros nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl. II 2004, 408). Die vom Kläger für seine eigene Rechnung neben seinem Hauptberuf getätigten Wertpapiergeschäfte erforderten weder von ihrer Art noch von ihrem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl. II 2001, 706). Die Unterstützung von nebenberuflichen Wertpapiergeschäften durch eine büromäßige Organisation ist auch bei jeder privaten Vermögensverwaltung zweckdienlich und jedenfalls nicht dermaßen unüblich, dass hieraus auf die Gewerblichkeit der Wertpapiergeschäfte zu schließen ist.
392.
40Die Verluste aus den Wertpapiergeschäften zählen zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind nicht mit den positiven Einkünften der übrigen Einkunftsarten auszugleichen. Der Beklagte hat den Ausgleich der aus den Wertpapiergeschäften angefallenen Verluste mit den übrigen positiven Einkünften der Kläger aus anderen Einkunftsarten zu Recht nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung versagt.
41a)
42Es liegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Die vom Kläger getätigten Wertpapiergeschäfte fallen unter § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung des jeweiligen Wertpapiers weniger als ein Jahr betrug. Die Veräußerungsverluste sind auch nicht im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu erfassen (vgl. § 23 Abs. 2 EStG); insbesondere liegen insoweit keine gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 EStG vor (siehe oben). Die Höhe der in den Streitjahren angefallenen Verluste aus den Wertpapiergeschäften (für 2002: 270.735 Euro, für 2003: 38.620 Euro, für 2004: 30.654 Euro und für 2005: 33.756 Euro) ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.
43Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt eine hiervon abweichende Anwendung der Norm nicht zu.
44b)
45Gegen die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.
46aa)
47Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
48Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618). Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618). Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere ins Gewicht, in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56).
49Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).
50Zu den diese abweichende Behandlung rechtfertigenden Besonderheiten zählt der Umstand, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – anders als bei den Gewinneinkunftsarten – nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern nur insoweit, als sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind. Nach der gesetzlichen Grundentscheidung sollen im Rahmen des § 23 EStG nur Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die Begründung des Steuertatbestands für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG allein an die Abwicklung von Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erwerb des später veräußerten Objekts geknüpft. Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach – anders als bei den Gewinneinkunftsarten – grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen. Vor diesem Hintergrund räumt § 23 EStG dem Steuerpflichtigen – anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten – die grundsätzliche Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 m.w.N.). Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592). Denn ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs hätte es der Steuerpflichtige grundsätzlich in der Hand, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, aber andererseits Gewinne durch die entsprechende Disposition über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können. Damit würde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt.
51Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Kläger nicht durch, dass der im Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere bereits (rechtlich) vorgegebene Veräußerungszeitraum weniger als ein Jahr betragen habe und für den Kläger daher keine Dispositionsmöglichkeit bestanden habe. Denn unabhängig davon, dass die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 23 EStG durch diese Vorgabe nicht eingeschränkt, sondern allenfalls auf den Erwerbszeitpunkt vorgezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen als Rechtfertigung ausreichen lässt und einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen kann, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zumisst (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478). Der faktische Ausschluss des eigenen Wahlrechts im Veräußerungszeitpunkt ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall alleine durch den von ihm aufgrund seiner eigenen Entscheidung vorgenommenen Erwerb eines Wertpapiers mit einem Verfalls- bzw. Einlösedatum von weniger als einem Jahr ab dem Anschaffungszeitpunkt. Dadurch hat der Kläger seine Dispositionsfreiheit im Zeitpunkt des Erwerbs mit Blick auf die spätere Möglichkeit der Verlagerung von Einkünften in den nicht steuerbaren Bereich bewusst selbst eingeschränkt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die außerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG – und damit im nicht steuerbaren Bereich – erzielten Einkünfte für den Beklagten mangels steuerlicher Relevanz ohnehin nicht bzw. nicht sicher ermittelt werden können. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte nicht überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum neben (steuerlich relevanten) Verlusten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch (nicht steuerbare) Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen erzielt wurden, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr betrug. Durch das dem § 23 EStG zugrunde liegende Gesamtkonzept soll unter anderem verhindert werden, dass Gewinne in den nicht steuerbaren Bereich verschoben werden und Verluste im steuerlich relevanten Bereich verbleiben. Das Gesamtkonzept des § 23 EStG lässt sich daher nicht in seine einzelnen, untrennbar miteinander verknüpften Teilbereiche der Gewinnerfassung einerseits und der Verlustberücksichtigung andererseits aufspalten, um diese beiden Bereiche jeweils gesondert zu betrachten und rechtlich zu würdigen. Dies berücksichtigen die Kläger in dem von ihnen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259) gezogenen „Umkehrschluss“ nicht hinreichend.
52bb)
53Die Verlustausgleichbeschränkung verstößt ferner nicht gegen das sogenannte Nettoprinzip als einer Ausprägung des allgemeinen Leistungsfähigkeitsprinzips.
54Das objektive Nettoprinzip gebietet zwar den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wird durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, gegebenenfalls sogar in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.). Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 81/97, BStBl. II 1998, 485). Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
55Auch ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip ist nicht gegeben. Dem steht der Einwand der Kläger nicht entgegen, dass § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG echte – mit dem Entzug von Liquidität verbundene – negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt lasse, die höher seien als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Dieser Einwand kann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen den sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.). Dem entspricht § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG, da die Vorschrift die Berücksichtigung der infolge der Verluste verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb der Einkunftsart über den Veranlagungszeitraum hinaus ermöglicht und auf diese Weise dem verfassungsrechtlichen Gebot der Steuerfreistellung des Existenzminimums mit Blick auf die Besonderheiten der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften hinreichend Rechnung trägt (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris). Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil die bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehenden Besonderheiten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 und vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, jeweils m.w.N.).
56Ohne Bedeutung für das Verlustausgleichsverbot in den Streitjahren ist schließlich der Umstand, ob die vorgetragenen Verluste nur über einen bestimmten Zeitraum mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden können. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger in den Jahren ab 2006 überhaupt mit entsprechend hohen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften rechnen konnten (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473). Wenn überhaupt, kann sich diese Frage insgesamt vielmehr erst in dem Veranlagungszeitraum stellen, in dem die noch vorhandenen verrechnungsfähigen Verluste (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung) tatsächlich endgültig wegfallen sollten und für die Kläger eine Ausgleichsmöglichkeit daher nicht mehr bestünde.
573.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.