Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juni 2016 - X B 110/15
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 10 K 10192/13 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) im Rahmen der Altersvorsorgezulage nach §§ 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung zweier Kinderzulagen nach § 85 EStG für das Jahr 2004. Von der Kindesmutter, seiner damaligen Ehefrau, lebte er seit August 2004 getrennt. Er betreute die Kinder fortan allein. Die Kindesmutter erhielt gleichwohl bis Mai 2005 das Kindergeld. Eine Zustimmung zur Übertragung der Kinderzulagen auf den Kläger hatte sie nicht erteilt. Seit dem 14. April 2005 stand sie unter Betreuung u.a. für Vermögensangelegenheiten und familienrechtliche Angelegenheiten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), lehnte die Festsetzung der Kinderzulagen wegen der fehlenden Zustimmung der Kindesmutter ab.
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In einer mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015, in der der Kläger durch seinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vater vertreten wurde, wies die Senatsvorsitzende des FG darauf hin, dass es noch möglich sein sollte, die Zustimmungserklärung der Betreuerin nachzureichen. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung. Das FG vertagte die Sache. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Februar 2015 forderte der Berichterstatter des FG den Kläger nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 FGO auf, binnen drei Monaten ab Zustellung der Verfügung eine (vorformulierte) Zustimmung der Kindesmutter, vertreten durch ihre Betreuerin, einzuholen. Die Verfügung wurde dem Vertreter des Klägers am 18. Februar 2015 zugestellt. Ein Eingang erfolgte zunächst nicht. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 wies das FG die Klage ab.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2015, eingegangen beim FG am 8. Juni 2015, bat der Klägervertreter um Verlängerung der Frist. Er erläuterte unter Vorlage der entsprechenden Schreiben, dass die ihm bisher bekannte Betreuerin auf ihre Nachfolgerin verwiesen, diese wiederum auf ihren Nachfolger verwiesen, jener sich seither nicht gemeldet habe, so dass es noch weiterer Zeit bedürfe, den Betreuer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Das FG stellte das Urteil mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zu und versah die Übersendung mit dem Hinweis, das Urteil sei bereits am 4. Juni 2015 gesprochen worden, so dass der später eingegangene Schriftsatz keine Berücksichtigung mehr habe finden können.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellt der Kläger seine mehrfachen Nachfragen bei den jeweils mutmaßlichen Betreuern dar und erklärt, es sei ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen, die gesetzte Frist einzuhalten. Sein Schreiben mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei bei dem FG am 8. Juni 2015 und damit vor Abfassung des Urteils eingegangen. Das FG hätte die Frist antragsgemäß verlängern müssen.
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Die ZfA tritt der Beschwerde entgegen. Eine Fristverlängerung hätte nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe vor Fristablauf erfordert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet.
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1. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen in der Weise, dass der Kläger den Erlass des Urteils trotz seines am 8. Juni 2015 bei dem FG eingegangenen Schriftsatzes und damit die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes rügt. Er hat zwar ausdrücklich nur eingewandt, das FG hätte die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen. Darin ist aber denknotwendig vorrangig enthalten, dass das FG den Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und den darin enthaltenen Antrag hätte bescheiden müssen. Damit macht der Kläger einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO geltend.
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2. Dieser Verfahrensmangel liegt vor. Das Urteil beruht auf diesem Fehler.
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a) Entscheidet das FG nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 1 FGO entspricht, die Absendung der Urteilsausfertigungen. Ein Schriftsatz, der bis zu diesem Zeitpunkt beim Gericht eingeht, muss daher grundsätzlich noch verwertet werden, soweit er nicht offensichtlich unerheblich ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; vom 23. Juni 1988 IV R 108/86, nicht veröffentlicht; vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356, unter II.2.; vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751; vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, unter II.3.).
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b) Im Streitfall ging der Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2015 am 8. Juni 2015 beim FG ein. Am selben Tag wurde das Urteil abgesandt. Der Schriftsatz muss indes vor Absendung eingegangen sein, da andernfalls der Zusatz bei der Übersendung, dass das Urteil den Schriftsatz nicht mehr habe berücksichtigen können, nicht hätte angebracht werden können. Das FG hätte daher den Schriftsatz grundsätzlich noch verwerten und sich in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen müssen.
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c) Davon durfte das FG auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil der Schriftsatz offensichtlich unerheblich gewesen wäre. Zwar ist bei einem absoluten Revisionsgrund, zu dem auch die Verletzung rechtlichen Gehörs zählt, nach § 119 Nr. 3 FGO das Urteil als auf diesem Fehler beruhend anzusehen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Verfahrensfehler nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es für die Entscheidung aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 19). Dies wäre bei einem offensichtlich unerheblichen Schriftsatz i.S. von II.2.a der Fall.
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Der Schriftsatz war aber nicht erkennbar ohne Bedeutung. Er war es insbesondere nicht etwa deshalb, weil die Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO abgelaufen war und, worauf die ZfA dem Grunde nach zu Recht hinweist, eine Fristverlängerung vor Ablauf der Frist hätte beantragt werden müssen. Auch wenn die Verlängerung der Frist selbst nicht mehr möglich war, konnte der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz für die Entscheidung des FG erheblich sein. Zum einen war auf Grundlage dieses Schriftsatzes zu prüfen, ob angesichts der Schilderungen des Klägers die Verspätung als entschuldigt i.S. des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zu betrachten sein könnte. Zum anderen steht die Präklusion verspäteten Vorbringens selbst dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind, im Ermessen des FG. Geht das FG aber davon aus, es dürfe den Schriftsatz schon deshalb nicht mehr verwerten, weil er zwar nach Beschlussfassung über das Urteil, aber noch vor dessen Absendung eingegangen ist, liegt ein Ermessensausfall vor, der auf der fehlenden Verwertung des Schriftsatzes beruht.
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3. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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(1)1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro.2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
(2)1Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.2Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil.3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.