Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Juli 2010 - VIII B 117/09
Gericht
Gründe
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Seit der Neufassung von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Art. 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision in jedem Falle von ihrer Zulassung abhängig (s. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 17), und zwar entgegen der Auffassung der Kläger auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, wie im Streitfall die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
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1. Soweit die Einlassungen der Kläger Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen, die nicht mehr Gegenstand des die Hauptsachenerledigung feststellenden angefochtenen Urteils geworden sind, sind diese von vornherein nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.
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Zu Recht ist das FG in zutreffendem Verständnis der im Erörterungstermin vom 16. November 2006 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme zum Inhalt der im Erörterungstermin zwischen den Beteiligten erzielten Einigung durch das FG hat nichts anderes ergeben. Da durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Beendigung des Prozesses in der Hauptsache bewirkt wird (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 16, m.w.N.), war kein Raum mehr für eine gerichtliche Entscheidung über zuvor zwischen den Beteiligten umstrittene Tatsachen und Rechtsfragen. Fragen des Erlöschens oder des Fortbestands von Steuerforderungen sind --in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil-- ohnehin nicht Gegenstand des Klageverfahrens wegen Einkommensteuerfestsetzung.
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2. Die Kläger können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch gehört werden mit innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO vorgetragenen Zulassungsgründen in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ggf. das gerichtliche Verfahren beim Zustandekommen dieses Urteils. Hier ist weder ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ersichtlich. Das Urteil leidet auch nicht an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.).
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a) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde nicht verletzt. Das FG hat die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung eingehalten; für den Erörterungstermin sieht das Gesetz ohnehin keine Ladungsfrist vor. Im Erörterungstermin ergeht keine streitige Entscheidung, er soll vielmehr der Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO). Die Anberaumung eines Erörterungstermins ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen.
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Zudem hatten die Kläger angesichts der fast vier Wochen zuvor erfolgten Ladung ausreichend Zeit, sich auf den Termin vorzubereiten. Im Übrigen hätten sie sich auf den Erledigungsvorschlag des Berichterstatters im Erörterungstermin nicht einlassen und keine Erledigungserklärung abgeben müssen, sofern sie sich nach ihrer Einschätzung zur Abgabe prozessualer Erklärungen im Erörterungstermin (noch) nicht imstande gesehen hätten. Es besteht kein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass die Klägerin und Prozessbevollmächtigte als langjährig tätige Rechtsanwältin nicht in der Lage gewesen wäre, sich ihrem Interesse entsprechend zu äußern.
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b) Kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt darin, dass das FG über die Anträge der Kläger auf Fortsetzung des Verfahrens in mehreren Parallelverfahren zur selben Zeit entschieden und die Urteile, mit denen jeweils die Hauptsachenerledigung festgestellt wurde, zeitgleich zugestellt hat (vgl. zur Zulässigkeit von Sammelterminen Stöcker in Beermann/ Gosch, FGO § 91 Rz 10).
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c) Soweit die Kläger eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des FG rügen, weil sie im Erörterungstermin eine Erledigungserklärung nur angekündigt hätten, steht dies im Widerspruch zum Inhalt des Terminprotokolls. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).
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d) Geltend gemachte Divergenzen des angefochtenen Urteils zu Entscheidungen des BFH haben die Kläger zwar abstrakt behauptet, aber nicht in einer dem § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, was die Gegenüberstellung jeweils die Urteile tragender, voneinander abweichender Rechtssätze erfordert hätte. Sie betreffen zudem nicht die hier allein maßgebliche verfahrensrechtliche Frage, ob das FG zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat.
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Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer willkürlichen Entscheidung geboten, weil die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht willkürlich ist.
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e) Erstmals im Schriftsatz der Kläger vom 20. April 2010 behauptete Verfahrensmängel wie eine Überraschungsentscheidung oder die Nichtdurchführung einer Verhandlung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung vorgebracht worden sind. Die Frist ist vom Vorsitzenden Richter unter Ausschöpfung des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens des § 116 Abs. 3 FGO bis zum 4. September 2009 verlängert worden. Danach vorgebrachte Zulassungsgründe müssen nach ständiger Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Rz 23, m.w.N.).
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f) Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung für das angefochtene Urteil sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 40, m.w.N.).
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
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die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.