Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2012 - VIII B 10/12

bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Auch ist kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegeben.

2

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

3

Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) ausreichend ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auch dann anzunehmen sein kann, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 125/04, BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2). Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann deshalb die Anordnung des Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400). Es ist überdies geklärt, dass die Frage, ob dem Finanzamt ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen ist und die Entscheidung hierüber im konkreten Fall eine Tatfrage ist, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 2).

4

Das Finanzgericht (FG) hat sich auf der Grundlage der vorstehend genannten Rechtsprechungsgrundsätze unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls mit der Frage der offenbaren Unrichtigkeit auseinandergesetzt und im Ergebnis eine solche bejaht. Wenn die Kläger diese Würdigung beanstanden, wenden sie sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung; die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG ist, wenn sie --wie hier-- möglich ist, für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach besteht im Streitfall kein über den Einzelfall hinausgehender weiterer Klärungsbedarf.

5

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von den Klägern angeführten Rechtsprechung nicht übereinstimmt. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sich das FG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH mit der Frage einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auseinandergesetzt und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 AO in tatsächlicher Hinsicht bejaht. Eine Divergenz ist demnach zu verneinen.

6

Unbeachtlich ist ferner die Rüge der Kläger, es könne grundsätzlich nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen werden, wenn eine Zeugeneinvernahme erforderlich sei. Die Kläger übersehen, dass der BFH mit seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 1810 lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gerichte nicht den jeweils tätig gewordenen Bearbeiter als Zeugen vernehmen müssen, sondern sich allein auf den Akteninhalt stützen können. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Die vom FG durchgeführte Zeugenvernehmung hat insofern --ähnlich wie die aus der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2007, 1810 ersichtliche Zeugenvernehmung-- lediglich zur Klärung des tatsächlichen Geschehensablaufes gedient, um auf Basis ausreichender tatsächlicher Feststellungen die Frage der offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO beurteilen zu können. Eine Divergenz ergibt sich daraus nicht. Das gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde genannte Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2010 (5 K 98/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757), in der das FG zum Ausdruck bringt, es komme vornehmlich auf den Akteninhalt an, dessen Überprüfung sich auf sofort verfügbare Daten und Akteninhalte beschränken müsse. Dass eine Zeugenvernehmung zur Klärung des tatsächlichen Geschehensablaufes unzulässig sein soll, folgt daraus nicht.

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3. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör. Aus der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2011 ist zu ersehen, dass das FG nach durchgeführter Zeugenvernehmung sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme als auch die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Die Niederschlagung von Wortbeiträgen der Beteiligten ist daraus nicht erkennbar. Sollte die Sitzungsniederschrift den Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht richtig wiedergegeben haben, wäre es Sache der Kläger gewesen, eine Protokollberichtigung oder -ergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung zu beantragen (zur Beweiskraft des Protokolls vgl. BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 90/02, BFH/NV 2005, 501; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 4, m.w.N.).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2012 - VIII B 10/12 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.