Bundesfinanzhof Urteil, 13. Jan. 2015 - VII R 35/12

bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2012  6 K 2297/09 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Phosphaten. Sie stellte für drei Produktionsprozesse in einem Reaktor, einem Drehrohr und einem Schmelzofen einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Diesen Produktionsprozessen liegt jeweils folgendes Verfahren zur Herstellung von Polyphosphaten zugrunde:

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Eine alkalische Phosphatlösung ("Ansatzlauge") erhält direkten Kontakt mit der Flamme eines Erdgasbrenners und dessen heißen Verbrennungsgasen. Hierdurch tritt eine chemische Reaktion ein, bei der die eingesetzte Phosphatlösung in die gewünschten Produkte (verschiedene Phosphattypen) umgewandelt wird (Kondensation). Die restliche Natronlauge wird mit Hilfe des in den Verbrennungsgasen enthaltenen Kohlendioxids aus dem Produkt entfernt (Neutralisation). Dabei entstehen Natriumcarbonate.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) den Antrag der Klägerin ab, weil kein weiterer Verwendungszweck als ein Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG erkennbar sei. Das HZA bestätigte diese Auffassung in der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 77). Danach setze eine gleichzeitige Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde.

4

Mit Urteil vom 4. September 2012  6 K 2297/09 Z (ZfZ 2013, Beilage Nr. 1, 12) hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 auf und verpflichtete das HZA, die beantragte Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren.

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Zwar erfülle die Klägerin nicht die vom Bundesfinanzhof (BFH) festgelegten Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, da die Erzeugung der prozessnotwendigen Energie durch Verbrennen des Erdgases unstreitig keine sekundäre Verwendung darstelle und das Erdgas --ebenfalls unstreitig-- nicht unmittelbar als Grund- oder Hilfsstoff in das Endprodukt eingehe. Allerdings lasse sich weder aus dem EnergieStG noch aus der zugrunde liegenden Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom --EnergieStRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) eine Rangfolge bzw. Wertigkeit der Verwendungszwecke ableiten. Vielmehr sei der Begriff "gleichzeitig" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG im Sinne von "zugleich" bzw. "auch" ohne Vorgabe einer Rangfolge oder Wertigkeit zu verstehen. Dies werde durch die Überlegung bestätigt, dass die Norm bei einer Auslegung im Sinne von "zeitgleich" ins Leere liefe. Da das Erdgas durch das Verbrennen nicht mehr in seiner ursprünglichen Form existiere, könne es nicht zeitgleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werden. Darüber hinaus sei es für eine Verwendung zu anderen Zwecken nicht erforderlich, dass das Erdgas in seiner ursprünglichen Form in das Endprodukt eingehe. Vielmehr sei es ausreichend, dass ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werde. Ein ausschließliches Verheizen im Sinne des EnergieStG liege im Ergebnis nur dann vor, wenn weder das Energieerzeugnis selbst noch ein Bestandteil daraus in das Endprodukt eingehe bzw. zur Herstellung des Endprodukts zwingend erforderlich sei.

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Mit seiner Revision macht das HZA geltend, dass die vom BFH entwickelten Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zutreffend seien. Ausgehend von einem verwendungsorientierten Besteuerungsgebot sei davon auszugehen, dass der Richtliniengeber eine Besteuerung von Energieerzeugnissen immer dann erreichen wolle, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Heizzwecken eingesetzt würden. Dies folge auch aus Rz 4 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2007 über die "Staatliche Beihilfe Nr. 820/2006 – Deutschland". Dort werde ausgeführt, dass die Verwendung zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff einen wesentlichen Teil der von der Steuer zu befreienden Verwendung ausmachen müsse, um eine steuerfreie Verwendung für zweierlei Zwecke annehmen zu können. Im Streitfall mache die Verwendung des Erdgases zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff aber weder den überwiegenden noch einen wesentlichen Teil aus. Stattdessen stehe klar die Erzeugung thermischer Energie im Vordergrund. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der im Erdgas enthaltene Kohlenstoff nach den Feststellungen des FG lediglich in Form des durch die Verbrennung entstehenden Kohlendioxids zur Neutralisation des Restgehalts an Natronlauge diene. Auch wenn das FG keine Feststellungen zum Umfang der verbleibenden Natronlauge getroffen habe, sei dieser Neutralisationsprozess gegenüber der eigentlichen Phosphatherstellung von nachrangiger Bedeutung.

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Des Weiteren laufe § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG auch bei einer Auslegung des Begriffes "gleichzeitig" im Sinne von "zeitgleich" nicht ins Leere. Dieses Kriterium werde beispielsweise bei der Herstellung von technischen Rußen im Furnaceruß-Verfahren und bei der Rückgewinnung von Chlorwasserstoff erfüllt. Im Übrigen stehe die Auffassung des FG nicht nur im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77, sondern auch zu mehreren Folgeentscheidungen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23; Urteil des Hessischen FG vom 26. Februar 2009  7 K 2900/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; Urteil des FG München vom 28. Juni 2012  14 K 2235/09, n.v.).

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Die Klägerin schließt sich der Begründung des FG an und macht geltend, dass das Erdgas "gleichzeitig" auch "zu anderen Zwecken" als Heizstoff verwendet werde. Denn das Erdgas werde in einem einheitlichen Verwendungsvorgang sowohl als Heizstoff als auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt. Dabei reiche es aus, dass die Bestandteile des Erdgases zur Herstellung des Endprodukts zwingend erforderlich seien. Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BFH gebe es Anhaltspunkte, dass das Energieerzeugnis als solches direkt in das Endprodukt eingehen müsse.

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Dass darüber hinaus die Nutzung thermischer Energie gegenüber dem anderen Zweck in den Hintergrund treten müsse, könne weder aus dem EnergieStG noch aus der EnergieStRL hergeleitet werden. Eine entsprechende Regelung habe es lediglich in § 17 Abs. 11 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) gegeben. Diese Regelung sei mittlerweile aufgehoben und weder in das EnergieStG noch in die EnergieStRL übernommen worden. Außerdem seien keine Maßstäbe für die Gewichtung der Verwendungszwecke erkennbar. Das angefochtene Urteil stehe des Weiteren nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 ergangen sei. Die vom HZA zitierten Urteile beträfen die bloße Befeuerung einer Anlage und unterschieden sich dadurch deutlich von der Vorentscheidung.

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Im Übrigen stelle sich die Vorentscheidung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn der aus dem Erdgas stammende Kohlenstoff sei nach den Feststellungen des FG für die Herstellung des Endprodukts zwingend erforderlich. Für die Behauptung des HZA, der Neutralisationsvorgang habe nur nachrangige Bedeutung, fänden sich in den tatsächlichen Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte.

11

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-426/12 ausgesetzt. Dieses Verfahren endete mit dem Urteil vom 2. Oktober 2014 (ZfZ 2014, 308).

12

Auch wenn der EuGH in diesem Urteil für die Erzeugung von Zucker aus Zuckerrüben eine Verwendung der eingesetzten Kohle zu zweierlei Zwecken bejahte, sieht sich das HZA in seiner Auffassung bestätigt. Der EuGH habe darauf abgestellt, dass das für die Herstellung von Zucker benötigte Kalkofengas nur durch die Verbrennung des eingesetzten Energieerzeugnisses erzeugt werden könne. Im Streitfall könnte das Erdgas dagegen auch durch Butan oder Propan ersetzt werden. Außerdem werde das durch die Verbrennung des Erdgases entstandene Kohlendioxid nur zu einem sehr geringen Teil für die Neutralisation benötigt, während das zur Zuckerherstellung benötigte Kalkofengas zu 40 % aus Kohlendioxid bestehe und 88 % des Kalkofengases zur Neutralisation verwendet werde. Darüber hinaus betont das HZA, der EuGH habe den Mitgliedstaaten eine engere Definition von zweierlei Verwendungszweck erlaubt. Damit seien die vom Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 entwickelten Grundsätze weiterhin anwendbar.

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Auch die Klägerin sieht ihre Auffassung durch das EuGH-Urteil bestätigt. Nach den Feststellungen des FG seien die Verbrennungsgase zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderlich. Dass das Erdgas auch durch Butan oder Propan hätte ersetzt werden können, sei schon deshalb unschädlich, weil diese drei Energieerzeugnisse unter dieselbe Pos. 2711 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fielen. Dagegen bezeichne der Oberbegriff "Kohle", auf den sich der EuGH in seinem Urteil beziehe, Stoffe der Pos. 2701, 2702 oder 2704 der KN.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zusteht.

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Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG setzt unter anderem voraus, dass das Energieerzeugnis "gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff" verwendet worden ist (sog. "dual use" bzw. "zweierlei Verwendungszweck").

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1. Der Begriff des Verheizens wird in der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 2 Abs. 6 EnergieStG (durch das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2009, 1870 nunmehr § 1a Nr. 12 EnergieStG) näher erläutert. Danach ist Verheizen im Sinne des EnergieStG das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. Nach der Rechtsprechung des Senats in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 ist damit keine Änderung gegenüber der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 316/12), geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 365/46), eingetreten. Eine Verwendung zum Verheizen liegt deshalb immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-240/01, Slg. 2004, I-4733, ZfZ 2004, 231). Daran hat sich auch durch das EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 308 nichts geändert.

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Vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall --zumindest auch-- eine Verwendung des Erdgases zu Heizzwecken vorliegt. Die Klägerin verbrennt das Erdgas, um thermische Energie zu erzeugen und damit die prozessbedingt erforderlichen Temperaturen zu erreichen. Dass letztlich eine Umwandlung der eingesetzten Orthophosphate bezweckt wird, ist für den Begriff des Verheizens im Sinne der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 2 Abs. 6 EnergieStG unerheblich.

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2. Im Streitfall ist auch die für die Steuerentlastung maßgebliche Voraussetzung der gleichzeitigen Verwendung des Energieerzeugnisses zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff erfüllt.

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Eine nähere Bestimmung der Begriffe "gleichzeitig" und "zu anderen Zwecken" fehlt sowohl im EnergieStG als auch in der EnergieStRL. Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStR hatte der Senat hierzu in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 entschieden, dass eine Begünstigung nur dann in Betracht komme, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 2010 VII R 34/09, BFHE 229, 477, ZfZ 2010, 194; in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23).

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Dagegen hat der EuGH in ZfZ 2014, 308 für die Produktion von Zucker geurteilt, ein "zweierlei Verwendungszweck" liege vor, wenn in dem Produktionsprozess zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet werde, sofern feststehe, dass der Produktionsprozess nicht ohne den Einsatz dieses Kohlendioxids zu Ende geführt werden könne. Nicht ausreichend sei es, wenn ein Rückstand aus dem Produktionsprozess des Zuckers zur Herstellung eines landwirtschaftlichen Düngemittels verwertet werde.

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Der Senat schließt sich der Auffassung des EuGH an. Entgegen der Auffassung des HZA folgt daraus eine Modifizierung der in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 vorgenommenen Bestimmung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck". Zwar hat der EuGH in ZfZ 2014, 308 auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat dem Begriff "zweierlei Verwendungszweck" in seinem innerstaatlichen Recht eine engere Bedeutung als in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b  2. Anstrich EnergieStRL beimessen darf. Die vom Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 vorgenommene Auslegung stützte sich aber entscheidend auf eine richtlinienkonforme Auslegung, für die das Verständnis des EuGH zu Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL maßgebend ist.

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a) Die Modifizierung betrifft insbesondere die Formulierung, dass die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund treten müsse (zur Kritik vgl. Friedrich in Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG, Rz 25; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, § 51 EnergieStG, Rz 17; Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rz H 168; Bongartz, "Dual-use" im Energiesteuerrecht, ZfZ 2009, 57, 62; Falkenberg, Richtlinienkonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG schränkt dessen Anwendungsbereich stark ein, ZfZ 2012, 117, 119; Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, S. 159). Abgesehen davon, dass diese Aussage in den bisherigen Entscheidungen des Senats nicht entscheidungserheblich war und auch nicht in den Leitsätzen wiedergegeben worden ist, lässt sich ein solches Kriterium weder aus der EnergieStRL noch aus den nationalen Vorschriften ableiten.

23

Der EuGH hat in ZfZ 2014, 308 für die Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" in der EnergieStRL allein darauf abgestellt, dass der Produktionsprozess ohne den Einsatz der Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses nicht zu Ende geführt werden kann. Daraus lässt sich weder eine Rangfolge der Zwecke noch die (zusätzliche) Voraussetzung einer wesentlichen Verwendung der Verbrennungsprodukte herleiten. Zwar hat der EuGH im Sachverhalt ausgeführt, zu welchem Prozentsatz das bei der Zuckerherstellung erforderliche Kalkofengas aus Kohlendioxid besteht und in welchem Umfang dieses Kohlendioxid bei der Carbonatation verwendet wird. In den Entscheidungsgründen ist der EuGH aber nicht näher auf diese Angaben eingegangen. Vielmehr kam es dem EuGH (nur) darauf an, ob die Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

24

Entgegen der Auffassung des HZA war es für den EuGH in ZfZ 2014, 308 auch nicht maßgeblich, ob die für die weitere Produktion erforderlichen Verbrennungsprodukte ausschließlich durch die Verbrennung eines bestimmten Energieerzeugnisses entstehen konnten. Insofern weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der zugrunde liegenden Vorlagefrage zur Herstellung des Kalkofengases verschiedene Kohlearten der Pos. 2701, 2702 und 2704 KN in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 1a Nr. 2 EnergieStG) in Betracht kamen. Dagegen fallen Erdgas sowie Butan und Propan unter dieselbe Pos. 2711 KN. Die maßgeblichen Aussagen in Rz 24 f. des EuGH-Urteils, auf die sich das HZA beruft, sind deshalb so zu verstehen, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (im Streitfall Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat der EuGH die fraglichen Formulierungen in Rz 24 f. des Urteils nicht in die konkreten Antworten auf die Vorlagefragen übernommen, sondern dort allgemein auf die Erforderlichkeit von Kohlendioxid für den Abschluss der Zuckerherstellung abgestellt.

25

Auch aus den nationalen Vorschriften lassen sich weder eine Rangfolge der Zwecke noch die (zusätzliche) Voraussetzung einer wesentlichen Verwendung des erzeugten Kohlendioxids ableiten. Hierfür spricht insbesondere die historische Rechtsentwicklung in Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Nach der alten Rechtslage forderte § 17 Abs. 11 MinöStV unter anderem eine überwiegende Verwendung zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff, um eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) zu erreichen. Eine mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG vergleichbare Steuerbefreiung für die Verwendung zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff regelt nunmehr § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG bzw. für Erdgas in Form einer nachträglichen Steuerentlastung § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG. Allerdings fehlt eine mit § 17 Abs. 11 MinöStV vergleichbare Vorschrift. Stattdessen regelt § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG eine zusätzliche Steuerentlastung, wenn das Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken genutzt wird. Der Gesetzgeber wollte dadurch einen Auffangtatbestand schaffen, der insbesondere solche Verwendungen erfasst, die der Senat vor dem EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-4733, ZfZ 2004, 231 nicht als "Verheizen" und somit als steuerfrei angesehen hatte (BTDrucks 16/1172, S. 44). § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG sollte also gegenüber der alten Rechtslage nach dem MinöStG zu einer Erweiterung der Steuerbegünstigung führen. Legte man § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahingehend aus, dass für die Steuerentlastung die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund treten muss, entspräche dies aber letztlich der alten Regelung des § 17 Abs. 11 MinöStV. Auch eine Beschränkung auf eine (mengenmäßig?) wesentliche Verwendung zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht zu entnehmen.

26

b) Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in ZfZ 2014, 308 ist darüber hinaus in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als als Heizzweck geht, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

27

Dass der nationale Gesetzgeber eine strengere Regelung vorsehen wollte, ist nicht erkennbar. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der für die Gesamtheit der Verwendungszwecke lediglich zwischen Heiz- oder Kraftstoff und "anderen" Zwecken unterscheidet. Insbesondere ist daraus keine Beschränkung dieser anderen Zwecke auf stoffliche Verbindungen zwischen dem Energieerzeugnis und dem Endprodukt zu entnehmen. Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Auslegung bestätigt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ist als Auffangtatbestand konzipiert, da die Begünstigungen in den Buchst. b bis d auf einer einheitlichen Grundlage in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL beruhen. Damit sind die Voraussetzungen des Buchst. d des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG auch unter Berücksichtigung der in den Buchst. b und c dieser Vorschrift genannten Prozesse und Verfahren auszulegen. Diese führen aber nicht zwingend zu einer stofflichen Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis bzw. dessen chemischen Bestandteilen und dem Endprodukt. Vor diesem Hintergrund kann es darauf auch im Auffangtatbestand des Buchst. d nicht ankommen.

28

Im Übrigen hat der Senat schon vor der Entscheidung des EuGH in ZfZ 2014, 308 keine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt vorausgesetzt. Insofern hat das FG nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Senat in der Begründung seiner Entscheidung in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 sowohl auf das Erdgas als auch auf dessen chemische Bestandteile abgestellt hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23 unter Ziff. II.1. zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG). Darüber hinaus hat der erkennende Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 als Beispiele für den Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts die Verwendungen als Reduktionsmittel oder Katalysator genannt. In beiden Fällen gehen grundsätzlich weder das Energieerzeugnis noch dessen chemische Bestandteile in das Endprodukt ein. Besonders deutlich wird dies bei einer Verwendung als Katalysator, da damit ein Stoff bezeichnet wird, der eine chemische Reaktion in Gang setzt, ohne sich selbst zu verbrauchen.

29

c) Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH in ZfZ 2014, 308, dass ein "zweierlei Verwendungszweck" keine streng zeitgleiche Verwendung voraussetzt. Denn auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall der Zuckerproduktion finden die Verbrennung der Kohle und die Carbonatation (Neutralisation bzw. Reinigung) des Rohsafts nicht zeitgleich statt. Nach Auffassung des Senats reicht es deshalb aus, wenn --wie im Streitfall aufgrund der unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Nähe in einer Anlage zur Phosphatherstellung-- das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird.

30

Auch insofern führt die nationale Regelung zu keinen strengeren Anforderungen. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG im Zusammenhang mit einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL. Denn das Wort "gleichzeitig" kann nicht nur die Bedeutung "zeitgleich", sondern auch die Bedeutung "ebenso" bzw. "sowohl ... als auch" haben. In Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL wird aber gerade diese allgemeine Formulierung "sowohl ... als auch" gebraucht. Im Übrigen bliebe entgegen der Intention des Gesetzgebers nur ein sehr geringer Anwendungsbereich für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, wenn eine streng zeitgleiche Verwendung für zweierlei Zwecke gefordert wird.

31

Dieses Auslegungsergebnis widerspricht nicht den vom Senat in seinem Urteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 aufgestellten Grundsätzen. Zwar wird in der Entscheidung unter Ziff. II.4. ausgeführt, dass mit dem Verbrennen des Erdgases dessen Verwendung abgeschlossen sei. Dies bezog sich aber lediglich auf den Fall, dass es anschließend (nur) zur Nutzung der erzeugten thermischen Energie kommt, und zwar durch das Absengen von Textilfasern. Im Leitsatz wird ebenfalls nur die allgemeine Formulierung "sowohl ... als auch" gebraucht.

32

Des Weiteren weicht der Senat nicht von seinem Beschluss vom 26. November 2009 VII B 15/09 (BFH/NV 2010, 953) ab, in dem es um ein Verfahren zur Herstellung von Kartoffelstärke ging. Das FG hatte hier bereits auf tatsächlicher Ebene nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Vorgang des Verheizens abgeschlossen ist, wenn das Rauchgas auf das Nassgut trifft und dessen chemische und physikalische Veränderung bewirkt. Im Streitfall spricht das FG zwar grundsätzlich von einem zweistufigen Verfahren, macht aber keine bindende Feststellung, ob bzw. inwieweit die erste Stufe vor Beginn der zweiten Stufe vollständig abgeschlossen ist.

33

3. Der Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts auf Grund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 -C.I.L.F.I.T.-, Slg. 1982, 3415).

34

Darüber hinaus besteht auch kein Anlass, ein (weiteres) Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 3. Juli 2014  4 K 131/12 (ZfZ 2015, Beilage Nr. 1, 11) anzuordnen. Der Vorlagebeschluss des FG Hamburg betrifft die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG gesondert geregelte Fallgruppe der thermischen Abluftbehandlung, die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL keine ausdrückliche Erwähnung findet. Damit geht es um die Frage, ob die in ZfZ 2014, 308 entwickelten Kriterien auch auf diese Fallgruppe anzuwenden sind oder eine Ausdehnung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" in Betracht kommt. Im Streitfall führen aber bereits die in ZfZ 2014, 308 entwickelten Kriterien zu einem "zweierlei Verwendungszweck". Außerdem ist der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt im Kern mit dem in ZfZ 2014, 308 angenommenen Sachverhalt vergleichbar (Reinigung eines Produkts durch Verbrennungsgase). Auch die mit der dritten Vorlagefrage des FG Hamburg angesprochene Frage, ob der neben den Heizzweck tretende andere Zweck ein gewisses Gewicht haben muss, ist zumindest für den Streitfall durch die EuGH-Entscheidung in ZfZ 2014, 308 beantwortet. Das von der Literatur diskutierte Wesentlichkeitserfordernis ist hier letztlich durch eine enge Definition von "zweierlei Verwendungszweck" aufgefangen worden. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Wesentlichkeitsprüfung.

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt1.für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,2.für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachwe

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:1.Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung

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Bundesfinanzhof Urteil, 13. Jan. 2015 - VII R 35/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Sept. 2012 - 6 K 2297/09 Z

bei uns veröffentlicht am 04.09.2012

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieS

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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung zu gewähren. Die Berechnung des Entlastungsbetrages wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin  auf Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG in der für den Streitfall gültigen Fassung). Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, ist die Herstellung von Phosphaten.

2

Mit Antrag auf „Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ vom 13.01.2009 beantragte die Klägerin die Entlastung der im Steuergebiet entrichteten Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Der Antrag bezieht sich auf verschiedene Herstellungsverfahren in unterschiedlichen Reaktoren (vgl. VwA Bl. 2, 6). Hinsichtlich der Verfahrensbeschreibung wird auf die Anlage zum Antrag (VwA Bl. 6) sowie die allgemeine Beschreibung der Phosphat-Herstellung (VwA Bl. 7) Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 19.01.2009 (VwA Bl. 19 f) lehnte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag ab, weil das Erdgas als Energieerzeugnis seiner Auffassung nach nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sei. Das Erdgas werde in Brennern verschiedener Anlagen zum Erhitzen bzw. Trocknen der einzelnen Lösungen verwendet. Diese Verwendung stelle ein Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG dar. Ein weiterer Verwendungszweck als das Verbrennen des Erdgases in den Brennern zur Erzeugung von Wärme sei nicht ersichtlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den sie im Wesentlichen  damit begründete, dass sie durch ihre Produktionstätigkeit bis zum 31.07.2006 die Voraussetzung hinsichtlich der Mineralölsteuervergütung nach § 25 Absatz 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes erfüllt habe, und ihr nun die Entlastung der Energiesteuer nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG abgelehnt werde. Dies habe auch mit der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs des „Verheizens" vor und nach Einführung des Energiesteuergesetzes zu tun. Deswegen sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, diese Härten durch die Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG aufzufangen.

5

Mit Zustimmung des beklagten HZA ruhte dieses Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 6/08 geführten Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM.

6

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.2008  (Az. VII R 6/08, ZfZ 2009, 77; BFH/NV 2009, 291) mit dem der BFH auf die Revision des Hauptzollamts Münster das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 aufhob und die Klage abwies, führte das HZA das Einspruchsverfahren fort und wies mit Entscheidung vom 31.08.2009 den Einspruch als unbegründet zurück (VwA, Bl. 40 ff). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach der bisherigen Beschreibung der Herstellungsabläufe das Erdgas als Energieerzeugnis als solches nicht direkt in das Endprodukt eingehe, sondern nur zum Verheizen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes verwendet werde. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).Der Bundesfinanzhof habe in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Energiesteuergesetzes richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

7

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe ihren Antrag auf diejenigen Produktionsanlagen (vgl. Verfahrensbeschreibung VwA Bl. 6) beschränkt, für die das damalige Hauptzollamt K ausweislich des Bescheides vom 13. November 2000 mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion K bzw. ausweislich der Feststellungen zu Tz. 22 im Prüfungsbericht vom 22. Mai 2001 die Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zugesagt und ein Verheizen verneint habe.

8

Nach Einführung des EnergieStG sei die Vergütung weiterhin zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG vorliegen würden. Das in den Produktionsanlagen verwendete Erdgas werde nicht nur zu Heizzwecken sondern gleichzeitig auch zu weiteren Verwendungszwecken eingesetzt. Der Beklagte habe die chemisch-physikalischen Prozesse der Phosphatherstellung bisher nur in Umrissen erfasst und deshalb unzutreffend gewürdigt.

9

Das Erdgas werde vorliegend nicht nur zu Heizzwecken eingesetzt, sondern auch, um eine stoffliche (endotherme) Reaktion stattfinden zu lassen. Gerade durch die Verbrennung von Erdgas würden in den bezeichneten Reaktoren diejenigen hohen Temperaturen erzeugt, die den gewünschten stofflichen Umwandlungsprozess herbeiführen und so etwa Orthophosphate in Di- und insbesondere Polyphosphate umwandeln.

10

Für das in der Ablehnung des Antrags (Bescheid vom 19. Januar 2009, VwA Bl. 19) unterstellte bloße Erhitzen zum Trocknen der einzelnen Lösungen durch Wasserverdampfung wären hingegen schon deutlich geringere Temperaturen von lediglich 150 Grad Celsius völlig ausreichend. Schon aus diesem Umstand werde deutlich, dass der Einsatz des Erdgases anderen Zwecken als zur bloßen Erzeugung von Wärme diene.

11

Zudem werde das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases mit dem Luftsauerstoff in den gebildeten Brandgasen enthalten ist, teilweise in das jeweilige Phosphat eingebaut, wodurch sich das jeweils gewünschte Schüttgewicht (Gewicht/Volumen) einstelle; ebenso würden durch eine solche chemische Reaktion die carbonathaltigen Phosphate entstehen. Der Einbau von Kohlenstoffdioxid-Molekülen in die jeweiligen Phosphat-Produkte beeinflusse deren Eigenschaften wie beispielsweise die Oberflächengröße, weshalb das Schüttgewicht eine analytische Kenngröße darstelle, die für die Kunden von erheblichem Interesse sei. Hieran werde deutlich, dass auch insofern eine weitere, nichtenergetische Verwendung des Erdgases vorliege, die zu der Verwendung zu Heizzwecken hinzutrete.

12

Bei alledem sei dabei auch die erforderliche Gleichzeitigkeit gegeben, denn eine solche sei stets schon bei einem einheitlichen Verwendungsvorgang zu bejahen (vgl. Friedrich, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG Rz. 26). Entgegen der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. August 2009 sei es hierfür völlig ausreichend, auf den jeweiligen Produktionsschritt in einem Gesamtprozess abzustellen.

13

Die von dem Beklagten vorgenommene Betrachtung, wonach vor der Reaktion der jeweiligen Phosphate mit dem Kohlendioxid letzteres zunächst durch die Verbrennung des Erdgases erst entstehen müsse, spalte den in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindenden einheitlichen Vorgang künstlich auf.

14

Es gebe im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Erdgas - wie vom Beklagten verlangt - „als Energieerzeugnis als solches" direkt in das Endprodukt eingehen müsse. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof zum so genannten Furnaceruß-Verfahren, bei dem durch die Verbrennung von Erdgas unter Bildung von Kohlendioxid und Wasser die benötigten hohen Temperaturen erzeugt würden, entschieden, dass das eingesetzte Erdgas dort als Produktionshilfsmittel in die Herstellung der technischen Ruße eingeflossen und schon deshalb nicht als Verheizen anzusehen sei (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Die Auffassung des Beklagten widerspreche zudem der beispielsweise zur Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten auch von der Verwaltung nicht bestrittenen Auffassung, wonach das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozessen sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endothermen Reaktionen eingesetzt werde.

15

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die vorstehende Verwendung schon unter der Geltung des Mineralölsteuergesetzes zu „anderen Zwecken als zum Verheizen“ erfolgt sei. Auch die normengeschichtliche Auslegung des § 51 EnergieStG bestätige, dass die hier begehrte Steuerentlastung weiterhin zu gewähren sei.

16

In der Vergangenheit sei der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG im nationalen Recht eng definiert und vom "einheitlichen Verwendungsvorgang" unterschieden worden, welcher die gleichzeitige Verwendung zu steuerpflichtigen als auch nichtsteuerpflichtigen Zwecken bezeichnet habe. In seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-240/01) habe der Europäische Gerichtshof sodann die nationale Definition für unvereinbar mit der Mineralölstrukturrichtlinie erklärt und festgestellt, dass sich ihr Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ auf alle die Fälle bezieht, in denen Mineralöle verbrannt würden und die erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens.

17

Zu dieser Zeit allerdings habe bereits die neu erlassene Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG abweichend vom bisherigen Gemeinschaftsrecht die meisten Prozesse und Verfahren, die nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs hätten besteuert werden müssen, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Art. 2 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie stellt hierbei ausdrücklich auf den Verwendungszweck des Energieerzeugnisses ab. Das zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassene Energiesteuergesetz, das das Mineralölsteuergesetz abgelöst habe, sehe dementsprechend die Besteuerung von Energieerzeugnissen vor, die nur als Heiz- oder Kraftstoff verwendet würden; es würden aber alle Energieerzeugnisse befreit, die zu zweierlei Zwecken oder in mineralogischen Verfahren verwendet werden, da sie als Energieerzeugnisse betrachtet würden, die nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

18

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1172) sollten gerade durch § 51 EnergieStG Nachteile für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vermieden werden, die durch die deutsche Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen seien. Insbesondere die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. d) EnergieStG solle als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der Rechtsprechung des BFH zum Begriff "Verheizen" und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit gewesen seien, es jetzt aber -  ohne jenen Buchst. d)  - nicht mehr wären. Der Unterschied des § 51 EnergieStG zu dem früheren § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG bestehe insofern lediglich darin, dass die gleichzeitige - und sei es auch überwiegende - Verwendung auch zum Verheizen nunmehr ausdrücklich unschädlich sei. § 51 EnergieStG kompensiere auf diese Weise die Ausdehnung des Begriffs "Verheizen" zu Lasten des steuerfreien Nichtverheizens (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 EnergieStG).

19

Die vorstehende Verwendung führe deshalb nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers selbst dann zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG, wenn die Klägerin unter der Geltung des MinöStG lediglich durch die enge Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen wäre. Doch die vorstehende Verwendung erfolge auch unter der neuen Definition des "Verheizens" in § 2 Abs. 6 EnergieStG nicht nur zu Heizzwecken, sondern gleichzeitig auch zu weiteren Zwecken. Sie sei auch mit zahlreichen anderen Prozessen und Verfahren vergleichbar, deren Berechtigung zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG auch von der Verwaltung nicht bestritten werde. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten, die Herstellung von Fluorwasserstoff im Drehrohrofen, die Herstellung von Vinylchlorid durch endotherme Spaltung von Dichlorethan sowie die Herstellung von Blausäure.

20

Dem stehe insoweit auch nicht die von dem Beklagten hierzu im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 wiedergegebene Auffassung entgegen: Weder sei die vorstehende hiesige Verwendung dem Absengen von Schweineborsten oder von Fusseln bzw. Textilfasern, noch Folienschweißgeräten noch dem Verschweißen von Dachpappen vergleichbar, die früher nur aufgrund des unmittelbaren Kontaktes der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden Stoff begünstigt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass sich die konkrete Verwendung des Erdgases bei dem Absengen von Textilfasern nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Wärmeerzeugung erschöpfe, könne nicht abgeleitet werden, dass das auch bei der hier in Frage stehenden Herstellung von Phosphaten der Fall sei.

21

Der Einsatz des Erdgases im Rahmen der Phosphatherstellung erfolge - wie oben dargelegt - gerade nicht allein zur Erzeugung von thermischer Energie, das Erdgas werde nicht ausschließlich als Heizstoff unter Ausnutzung der dadurch erzeugten Wärme verwendet. Die Wärme werde vielmehr als prozessnotwendiger Vorgang erzeugt und im Verfahren zur Herstellung eines anderen Produkts zugleich als Produktionshilfsmittel eingesetzt. Der Beklagte trenne insofern auch schon nicht hinreichend zwischen den echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellenden chemischen Prozessen und den nur eine Änderung des Aggregatszustands bewirkenden physikalischen Prozessen (z. B. Schmelzen, Verformen, Verdampfen). Sein Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die direkte Übertragung der durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugten thermischen Energie auf Edelmetalle, Glas oder Kunststoffe, um diese Stoffe zum Schmelzen zu bringen bzw. zu verformen, nicht als Verwendung zu anderen Zwecken als als Heizstoff angesehen werden könne, gehe deshalb ins Leere.

22

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung für das in den im Antrag genannten Anlagen eingesetzte Erdgas zu gewähren.

23

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

24

Zur Begründung führt er aus, er bleibe bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, dass der Antrag auf Steuerentlastung zu Recht abgelehnt worden sei.

25

Es sei nicht erkennbar, dass das Erdgas zu einem anderen Zweck als dem Betreiben der betreffenden Erdgasbrenner und damit zum  Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG verwendet worden sei.

26

Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.10.1994 VII R 96/93 Bezug nehme, gehe dieser Hinweis aufgrund des Urteils des BFH vom 28.10.2008 ins Leere. Der BFH habe in diesem Urteil  ausdrücklich klargestellt, dass ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereiches der Entlastungsvorschrift des § 51 Abs.1 EnergieStG, wie sie sich z.B. aus dem Urteil vom 25.10.1994 ergebe, nicht den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie entspreche und vom EuGH beanstandet worden sei. Diese neuere Sichtweise habe entsprechend in der Einspruchsentscheidung Berücksichtigung gefunden.

27

Auf Anregung des Gerichts (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011, Gerichtsakte, Bl. 38 ff) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2012 eine genauere Beschreibung des Produktionsprozesses vorgelegt. Auf die Verfahrensbeschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51, wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu trägt die Klägerin vor, durch das Verbrennen des Erdgases werde gleichzeitig zweierlei bewirkt. Die Wärme als hohe Produktionstemperatur sei prozessnotwendig erforderlich, um die Substitutionsreaktion zu bewirken, bei der durch die zugeführte hohe Energie die stabilen Phosphor-Sauerstoff-Verbindungen aufgebrochen und die entsprechenden Phosphattypen gebildet würden. Das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases gebildet werde, sei erforderlich, um die noch in der Lösung bzw. entsprechend im Produkt verbliebene Lauge zu neutralisieren. Das Erdgas wirke demnach sowohl als Mittel zur sog. Kondensation als auch als Mittel zur sog. Neutralisation. Das zur Erzeugung der Flamme verwendete Erdgas könne nur durch andere Kohlenwasserstoffe wie z.B. Butan oder Propan ersetzt werden.

28

Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 (Gerichtsakte, Bl. 53 ff) erwidert der Beklagte hierzu, er bleibe bei seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nicht gegeben seien, da das Erdgas primär zur Erzeugung thermischer Energie und nicht als Hilfs- oder Grundstoff eingesetzt werde. Wie der Verfahrensbeschreibung  zu entnehmen sei, führe die durch die Verbrennung des Erdgases entstandene hohe Energie zur Kondensationsreaktion. Das Erdgas werde somit im Rahmen dieses chemischen Prozesses als Heizstoff verwendet.

29

Des Weiteren gehe aus dem darstellten Herstellungsverfahren hervor, dass Kohlendioxid im Rahmen der Neutralisation in das Endprodukt eingehe. Dieses Kohlendioxid werde jedoch erst durch die Verbrennung des Erdgases gebildet. Damit sei das Erdgas selbst kein Roh- oder Grundstoff zur Herstellung der Phosphate. Durch das Verbrennen des Erdgases entstehe die nötige Energie für die Kondensation und es entstehe Kohlendioxid. Die Neutralisation sei ein nachgeschalteter Prozess und finde nicht gleichzeitig mit der Kondensation statt. Mit dem Verbrennen sei die Verwendung des Erdgases vielmehr abgeschlossen.

30

Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 (Gerichtsakte, Bl. 57 ff) tritt die Klägerin dieser Darlegung entgegen und trägt vor, Gleichzeitigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen. Sie liege dann vor, wenn ein „einheitlicher Verwendungsvorgang“ gegeben sei bzw. die Verwendung „im Rahmen des jeweiligen Produktionsprozesses“ erfolge. Die Neutralisationsreaktion durch das beim Verbrennen des Erdgases gebildete Kohlendioxid und die durch das Verbrennen des Erdgases bewirkte Kondensationsreaktion sei ein in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindender, untrennbar verbundener Vorgang.

31

Die Auffassung des Beklagten reduziere das Wort „gleichzeitig“ in § 51 EnergieStG über den Wortlaut hinaus, ohne dass hierfür in Gesetz oder Rechtsprechung auch nur ein Anhaltspunkt ersichtlich sei.  Diese Auffassung spalte einheitliche Vorgänge derart künstlich auf, dass der Anwendungsbereich der Norm im Ergebnis leerlaufen würde. Denn beim Einsatz von  nach § 51 Abs. 1 EnergieStG erfasster Energieerzeugnisse fossiler Herkunft wie Kohle oder Erdgas sei in den Verfahren des Produzierenden Gewerbes stets eine unmittelbare vorherige „Umwandlung“ erforderlich. Nicht das Energieerzeugnis als solches gehe unverändert in das Produkt ein, sondern allenfalls dessen Bestandteile. Entscheidend sei demzufolge allein, ob einzelne Bestandteile des Erdgases in einem einheitlichen Verwendungsvorgang letztlich Eingang in das Endprodukt finden würden.

32

Bestätigt werde dies durch die Rechtsprechung des BFH, der beispielsweise auch das sog. Furnaceruß-Verfahren nicht als bloßes Verheizen angesehen habe (BFH-Urteil vom 25.10.1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Beim Furnaceruß-Verfahren werde zunächst das Erdgas verbrannt und die dabei entstehenden Gase anschließend mit den eingeblasenen Rußölen zur Reaktion gebracht. Selbst die Verwaltung sei beispielsweise bei der Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten bisher der unbestrittenen Auffassung gewesen, dass das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozess gleichzeitig sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endotherme Reaktion eingesetzt werde.

33

In allen diesen Fällen erschöpfe sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses Erdgas gerade nicht in der Erzeugung von Wärme. Es komme vielmehr gleichzeitig zu chemischen Prozessen, die echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellen würden. Das unterscheide diese Fälle maßgeblich von denen, bei denen die Erzeugung von Wärme allenfalls zu einer Änderung des Aggregatzustands bewirkenden chemischen Prozessen eingesetzt werde, wie beispielsweise beim Absengen von Schweineborsten, Fusseln oder Textilfasern.

34

Mit Schriftsatz vom 22.05.2012 weist der Beklagte darauf hin, dass sich aus dem Urteil des BFH vom 28.10.2008 ergebe, dass sich die Rechtsauffassung des BFH aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten sei, geändert habe. Die von der Klägerin zitierten, davor ergangenen BFH-Urteile könnten somit keine Argumentationsgrundlage darstellen.

35

Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH bleibe er deshalb bei seiner Auffassung, dass das Erdgas im Rahmen der Kondensation vollständig als Heizstoff verbraucht werde und damit kein zweiter Verwendungszweck gegeben sei.

36

Für den Fall dass das Gericht die Neutralisation als zweiten Verwendungszweck betrachte, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend sei, dass der Einsatz des Energieerzeugnisses im Rahmen des Produktionsprozesses nicht primär zur Erzeugung thermischer Energie erfolge. Im vorliegenden Fall werde das Erdgas jedoch primär zur Erzeugung thermischer Energie, die die Umwandlung des Erdgases zum Zweck habe, verwendet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung seien damit nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

38

Der Beklagte hat die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beantragte Steuerentlastung „für bestimmte Prozesse und Verfahren“ zu Unrecht versagt.

39

Die Verwendung des Erdgases bei den in Rede stehenden Herstellungsverfahren stellt nach der vom Senat vertretenen Auffassung kein ausschließliches Verheizen i.S. der § 2 Abs. 6 EnergieStG (in der für den Streitfall gültigen Fassung) dar. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG sind im Streitfall vielmehr erfüllt. Das in den Produktionsanlagen eingesetzte Erdgas wird zu Heizzwecken und „gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff“ verwendet.

40

I. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes - StromStG (in der jeweils geltenden Fassung) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

41

1. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Phosphaten. Sie gehört damit unstreitig zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG. Als Verwender des Mineralöls ist sie gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG entlastungsberechtigt.

42

2. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG geregelte Steuerentlastung beruht auf dem in nationales Recht umgesetzten Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom (EnergieStRL, ABL. EU L 283 vom 31.10.2003, S. 51 ff).

43

In Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL ist die Besteuerung insbesondere der zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse angeordnet. Lediglich Energieerzeugnisse, die nicht als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, sind nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 1 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Ausgenommen sind ferner gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 EnergieStRL Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet wird.

44

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Entscheidung vom  28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) zur Auslegung des  § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG als zusammenfassendes Ergebnis Folgendes aus:

45

„Hinsichtlich des Begriffs Verheizen ist gegenüber der RL 92/81/EWG keine Rechtsänderung eingetreten. Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG kann danach weiterhin Geltung beanspruchen.

46

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.“

47

2.1. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten – unstreitigen – Verfahrensbeschreibungen liegt den Produktionsprozessen in allen drei Reaktoren folgendes Verfahren zugrunde (vgl. Beschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51):

48

In einen Reaktor wird von oben eine alkalische Phosphatlösung (Ansatzlauge = Natronlauge und Phosphorsäure) mittels Pumpe eingesprüht. Am Reaktoreingang befindet sich ein Erdgasbrenner. Durch den unmittelbaren Kontakt zwischen der versprühten Phosphatlösung und der Flamme sowie dem Kontakt der Phosphatlösung mit den heißen Verbrennungsgasen tritt eine chemische Reaktion ein und Pyro- und Triphosphate entstehen (Kondensation).

49

In dem Produkt ist prozessbedingt noch ein Restgehalt an Natronlauge, die im Endprodukt nicht erwünscht ist. Die Entfernung der Natronlauge geschieht durch das durch die Verbrennung des Erdgases entstandene Kohlendioxid. Das Kohlendioxid entsteht durch die Freisetzung des Kohlenstoffs aus dem Erdgas beim Verbrennungsvorgang und der Verbindung mit Sauerstoff aus der Luft. Das Kohlendioxid wird von der Natronlauge gebunden (Natriumcarbonat entsteht - Neutralisation).

50

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das eingesetzte Erdgas zunächst verbrannt wird, um eine Flamme zu erzeugen und die prozessbedingt erforderlichen hohen Temperaturen zu erreichen und dieses Verbrennen keine nachrangige Verwendung des Erdgases beinhaltet. Das Erzeugen der Flamme und der entsprechenden Temperatur ist vielmehr für die 1. Stufe des Herstellungsprozesses essentiell erforderlich.

51

Hierin liegt ein Verheizen i.S. des EnergieStG. Denn Verheizen im Sinne des EnergieStG ist gemäß § 2 Abs. 6 des EnergieStG (in der bis 31.03.2010 gültigen Fassung) das Verbrennen von Energieerzeugnissen zum Erzeugen von Wärme. Diese Definition entspricht den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-240/01, Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733). Dass mit der Verbrennung des Erdgases ein Verheizen vorliegt, wird von der Klägerin auch nicht bestritten.

52

2.2. Nach Auffassung des erkennenden Senats schließt die – in der 1. Stufe des Herstellungsprozesses – zwingend und essentiell erforderliche Verbrennung des Erdgases die Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG jedoch nicht aus.

53

Soweit der Beklagte die Ablehnung der Steuerentlastung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) darauf stützt, dass eine Verwendung „gleichzeitig zu anderen Zwecken“ nicht vorliege, weil das Erdgas primär zu Erzeugung thermischer Energie eingesetzt werde und ferner das Ausgangsprodukt nicht unmittelbar in das Endprodukt eingehe, sondern nur ein nach dem Verheizen freigesetzter Bestandteil des Erdgases, kann der Senat dem im Ergebnis nicht folgen.

54

Bei wortgenauer Umsetzung der oben zitierten Auslegungsregeln des BFH käme – wie vom Beklagten angenommen -  im Streitfall eine Steuerentlastung nicht in Betracht. Zum Einen ist die Erzeugung der prozessnotwendigen Energie unstreitig keine „sekundäre“ Verwendung des Erdgases, zum anderen geht das Erdgas – ebenfalls unstreitig - nicht unmittelbar als Grund- oder Hilfsstoff in das Endprodukt ein.

55

Der erkennende Senat teilt indes die von der Klägerin gegen die vom BFH vorgenommene Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorgetragenen Bedenken. Die Bedenken des Senats beziehen sich einerseits auf die Auslegung des Begriffes „gleichzeitig“ und andererseits auf die Ausführung, dass das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund oder Hilfsstoff eingesetzt werden muss.

56

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH geht der Senat hingegen davon aus, dass hinsichtlich des Begriffs „Verheizen“ keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten ist.

57

2.2.1. Zum Begriff Verheizen:

58

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 29.04.2004, C-240/01 (Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733), das zur vorherigen Rechtslage, nämlich § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) und der Richtlinie 92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ergangen ist, bezieht sich der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81 auf alle die Fälle, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen wird. In allen diesen Fällen, so der EuGH weiter,  werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden.

59

Diese in der Entscheidung vom 29.04.2004 getroffenen Aussagen des EuGH bezogen sich indes, wie bereits ausgeführt, auf die Rechtslage vor Gültigkeit der hier anzuwendenden Richtlinie 2003/96/EG, wonach nur die „nicht zu Heizzwecken“ (Art. 8 Abs. 1 a RL 1992/81) bzw. die „zu anderen Zwecken als zum Verheizen“ (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 MinöStG) eingesetzten Mineralöle steuerfrei verwendet werden durften. Das Urteil des EuGH enthält keine Ausführungen zu der ab Oktober 2003 in Kraft getretenen neuen EnergieStRL 2003/96. Die in der EuGH-Entscheidung enthaltene Feststellung „In allen diesen Fällen werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden“ muss im Lichte der damaligen Rechtslage bewertet werden. Dass die alte MineralölstrukturRL 1992/81 nur zwischen der Verwendung „als Heizstoff’“ und der Verwendung „nicht als Heizstoff“ unterschieden hatte, bedingte,  dass jegliches Verheizen eine Steuerentlastung ausschloss.

60

In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Verheizens liegt im Streitfall  (wie bereits oben unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 6 EnergieStG ausgeführt) in der Verbrennung des Erdgases zur Erzeugung thermischer Energie – im ersten Produktionsschritt - ein Verheizen i.S. des EnergieStG vor.

61

Nach der für den Streitfall maßgebenden Rechtslage, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG, schließt dieses Verheizen nach Ansicht des Senats eine Steuerentlastung jedoch nicht aus. Denn die EnergieStRL 2006/96 nimmt gemäß Art. 2 Abs. 4 b) – und in Folge § 51 EnergieStG - bei Vorliegen eines weiteren Verwendungszwecks Energieerzeugnisse von der Steuerpflicht aus.

62

2.2.2. Zum Begriff der Gleichzeitigkeit:

63

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird die Steuerentlastung gewährt für Energieerzeugnisse, die „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet worden sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beruht auf Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach die Energiesteuerrichtlinie nicht für Energieerzeugnisse mit „zweierlei Verwendungszweck“ gilt.  Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke“ als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

64

Nach der oben zitierten Entscheidung des BFH vom 28.10.2008  ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn die Erzeugung thermischer Energie „in den Hintergrund tritt“.

65

Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats indes weder aus dem Wortlaut des § 51 EnergieStG noch aus dem Wortlaut der EnergieStRL. Der Formulierung „gleichzeitig“ bzw. „sowohl als auch“ beinhaltet keine Rangfolge bzw. Wertigkeit der Verwendungen. Auch der Zweck der Regelung spricht nicht für die Annahme einer Rangfolge.

66

Die teleologische Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG unter Berücksichtigung der „Vorgaben“ Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass der Begriff „gleichzeitig“ i.S. des § 51 EnergieStG nicht wörtlich auszulegen sein kann, sondern im Sinne von „zugleich“ bzw. „auch“ ohne Vorgabe einer Wertigkeit oder Rangfolge zu verstehen ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass – wie ausgeführt - zum Einen dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL die Notwendigkeit einer gleichzeitigen i.S. einer zeitgleichen Verwendung nicht zu entnehmen ist, zum anderen aus der Überlegung, dass diese Voraussetzungen in der Praxis nicht zu erfüllen sind.

67

Wird das Energieerzeugnis, hier das Erdgas, zur Erzeugung thermischer Energie eingesetzt, also verbrannt, kann es in keinem Fall zugleich als Grund- oder Hilfsstoff -  in seiner ursprünglichen Form  - eingesetzt werden. Denn mit dem Verbrennen existiert der Stoff in der ursprünglichen Form nicht mehr. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass die Vorschrift bei strikter Anwendung der Auslegung des BFH  ins Leere laufen würde.

68

2.2.3. Zur Verwendung zu anderen Zwecken:

69

Nach der obengenannten Entscheidung des BFH ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG des Weiteren richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.

70

Diese Formulierung ist bei wortgenauer Anwendung dahin zu verstehen, dass das jeweils eingesetzte Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form in das Endprodukt eingehen muss. Dies ist bei einem vorherigen Verheizen jedoch nicht mehr möglich.

71

Ausgehend von dieser Überlegung, dass bei einem Verheizen das Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form nicht mehr existiert, kann die Formulierung „zugleich“ zu anderen Zwecken nach Auffassung des Senats nur dahin zu verstehen sein, dass ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff, der beispielsweise - wie im Streitfall - durch die Verbrennung freigesetzt wird,  für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werden muss. Andernfalls ist bei einem vorherigen Verheizen kein Prozess denkbar, bei dem die Steuerentlastungsnorm erfüllt werden könnte.

72

Dass der aus dem Erdgas stammende  Kohlenstoff letztlich nicht im Endprodukt verbleibt, ist nach Ansicht des Senats nicht schädlich, da er für die Herstellung des – reinen – Endprodukts (Neutralisation der im Produkt verbliebenen Lauge) nach unstreitigen Angaben  zwingend erforderlich ist. Denn nach (unstreitigen) Angaben der Klägerin kann das Erdgas für die in Rede stehenden Herstellungsprozesse nur durch einen anderen Kohlenwasserstoff (z.B. Butan oder Propan) ersetzt werden.

73

3. Die Gewährung der Steuerentlastung ist nicht durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ausgeschlossen.

74

Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ist die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.

75

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL genannten Verfahren stellen keine abschließende Aufzählung der steuerbegünstigten Tatbestände nach S. 2 dieser Norm dar.

76

Der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, ZfZ 2009, 77)  ist – auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird – zu entnehmen, dass der BFH die expressis verbis genannten Verfahren (chemische Reduktion, Elektrolyse und Prozesse in der Metallindustrie) als exemplarische Aufzählung ansieht und damit andere, vergleichbare Produktionsprozesse ebenfalls unter diese Vorschrift fallen können. Dem ist zu folgen. Denn diese Interpretation ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der gewählten Formulierung in Art. 2 Abs. 4 b 2. Anstrich, letzter Satz. Der in der Richtlinie gewählten Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass nur die dort genannten Verfahren als begünstigt i.S. des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL gelten sollen.

77

Damit ist das vorliegend zu beurteilende Herstellungsverfahren nicht deshalb von der Steuerentlastung ausgeschlossen, weil es nicht zu den exemplarisch genannten Verfahren  zählt.

78

4. Die vom Senat vorgenommen Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG führt nach der vorliegend vertretenen Auffassung auch nicht zu einem zu weiten Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, die den Vorgaben der EnergieStRL widersprechen. Denn sie lässt die Auslegung des Begriffs des „Verheizens“ i.S. der EuGH-Rechtsprechung unberührt. Auf Basis der mit der Richtlinie 2003/96 geschaffenen neuen Rechtsgrundlage kann vielmehr trotz eines Verheizens - bei darüber hinausgehender Verwendung des Energieerzeugnisses - der Steuerentlastungstatbestand erfüllt sein. Denn der Wortlaut der Richtlinie spricht von einer Verwendung „sowohl“ zu Heizzwecken „als auch“ zu anderen Zwecken. Ein abschließender Vorgang des Verheizens i.S. des EnergieStG liegt nach Auffassung des Senats deshalb nur dann vor, wenn – wie beispielsweise beim Absengen von Textilfasern – weder das Energieerzeugnis selbst noch ein Bestandteil daraus in das Endprodukt eingeht bzw. zur Herstellung des Endprodukt zwingend erforderlich ist.

79

Insoweit ist der vom BFH mit Urteil vom 28.10.2008 entschiedene Fall, worauf die Klägerin nach Auffassung des Senats zu Recht hingewiesen hat – mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.

80

Da im Streitfall der bei der Verbrennung des Erdgases freigesetzte Kohlenstoff zur Herstellung des Phosphats in der als Endprodukt gewünschten Form  zwingend erforderlich ist, sind nach Ansicht des Senats vorliegend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG erfüllt.

81

Der streitige Bescheid war deshalb gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben.

82

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

84

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zuzulassen, da das Gericht mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglicherweise abweicht.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
3.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
8a.
Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
8b.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
9.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
10.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
12.
Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
13.
Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
13a.
Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
14.
Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
15.
Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
16.
Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
17.
Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
18.
Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
19.
Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
20.
Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
3.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
8a.
Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
8b.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
9.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
10.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
12.
Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
13.
Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
13a.
Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
14.
Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
15.
Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
16.
Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
17.
Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
18.
Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
19.
Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
20.
Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

1.
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2.
zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

1.
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
2.
für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
a)
die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder
b)
aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,
3.
für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
für nachweislich versteuerte Kohle, die
a)
in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
b)
unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
6.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
2a.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
3.
im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.