Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Jan. 2016 - VII B 79/15

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015  13 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2013 teil. Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Ministerium der Finanzen) dem Kläger mit, dass er die Gesamtnote von 4,83 erreicht habe und daher eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte zugleich die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Das Überdenkungsverfahren ergab keine Notenveränderung. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

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Es urteilte, der angefochtene Bescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sei auf Grund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich. Den Prüfern müsse ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Lösung dürfe nicht als falsch bewertet werden. Der dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraum könne indes nicht dazu führen, dass der Prüfer jede noch eben vertretbare Antwort stets als richtig zu bewerten habe. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege nicht, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation gewertet habe. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung anstrebten, die Chancen einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Klage unbegründet. In der weiteren Begründung hat sich das FG mit den Einwendungen des Klägers, die sämtliche Aufsichtsarbeiten betreffen, auseinandergesetzt und im Ergebnis die Bewertung der einzelnen Prüfer und das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens unbeanstandet gelassen. Insgesamt kam das FG zu dem Ergebnis, dass es bei der Gesamtnote von 4,83 bleibe.

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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine Antwort eines Prüflings im Prüfverfahren als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben dürfe, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichte Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes grundsätzlich auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. Dementsprechend unterlägen fachliche bzw. fachwissenschaftliche Fragen in der Prüfung einer uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, die gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigen wahrzunehmen sei. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling dürfe eine vertretbare Antwort bzw. Lösung, die vom Prüfling mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sei, nicht als falsch oder unbrauchbar qualifiziert werden.

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In seiner weiteren Begründung setzt sich der Kläger im Einzelnen mit den Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors auseinander. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass bei wohlwollender und angemessener Punktevergabe in Bezug auf die Klausuren AO/USt/ErbSt, Ertragsteuern und Bilanzen eine Note von 4,33 vergeben werden müsse. Die Argumente aus der Klagebegründung (gemeint ist wohl die Urteilsbegründung) träfen entweder nicht den Kern der Fragestellung oder bezögen sich auf die Argumentation der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren. Der BVerfG-Beschluss vom 17. April 1991  1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2005) habe ein neues Zeitalter des Prüfungsrechts eingeleitet. Der Fortbildung des Rechts komme im Prüfungsrecht besondere Bedeutung zu. Die Entscheidung des FG trage nicht zur einheitlichen Rechtsprechung bei. Sie sei darüber hinaus objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig. Daher liege der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie ein unheilbarer Verfahrensmangel vor. Zudem habe sich das FG nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors ließen eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen.

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Das Ministerium der Finanzen, vertreten durch die Steuerberaterkammer, ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

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1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es keiner Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine Antwort eines Prüflings im Prüfverfahren als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben darf, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig ist. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf (Senatsentscheidungen vom 14. Juni 1999 VII B 246/98, BFH/NV 1999, 1520; vom 20. November 2003 VII B 214/03, BFH/NV 2004, 378, und vom 17. Dezember 2007 VII B 67/07, BFH/NV 2008, 995). In welchem Rahmen Prüfungsentscheidungen unter Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen angefochten werden können, ist hinreichend geklärt.

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2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, legt er eine Divergenz nicht dar. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von höchstrichterlichen Entscheidungen, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. (Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2014 VII B 49/13, BFH/NV 2014, 1756, und vom 7. Mai 2013 VII B 102/12, BFH/NV 2013, 1428). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht einmal ansatzweise gerecht; vielmehr behauptet der Kläger lediglich, dass die Entscheidung des FG nicht zur einheitlichen Rechtsprechung beitrage.

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3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler des FG geboten. Der BFH hat das Vorliegen solcher Fehler bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sind (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 30. August 2001 IV B 79-80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Die besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift anzuführen. Unter Hinweis auf seine von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfer abweichenden Meinungen behauptet der Kläger lediglich, die angefochtene Entscheidung sei objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig, ohne schwerwiegende Rechtsfehler, die dem FG unterlaufen sein sollen, substantiiert zu belegen. Im Übrigen hat sich das FG in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und dabei die Punktevergabe im Wesentlichen nachvollzogen und unbeanstandet gelassen. Aus diesem Grund erweist sich die Entscheidung frei von Willkür, so dass der behauptete Verfahrensmangel auch nicht vorliegt.

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4. Mit der bloßen Behauptung, das FG habe sich nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors ließen eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen, wird ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, zumal das FG die Bewertung und die Punktevergabe der Prüfer bei den einzelnen Wertungspunkten nachvollzogen hat. Worin die Inkonsistenz begründet sein soll und bei welchen Einzelbewertungen eine Fehlgewichtung von nicht näher benannten Abwägungsgesichtspunkten erkennbar geworden sei, führt der Kläger nicht aus.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung


(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2017 - 1 K 54/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2014/2015. 2 Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2014/2015 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. I

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(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.

(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die zuständige Steuerberaterkammer dem Antragsteller schriftlich mit.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.