Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Jan. 2015 - VII B 61/14

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31. März 2014  4 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte eine Firma mit versteuerten Kraftstoffen. Für Lieferungen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2009 stellte sie insgesamt 14 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 195.048,31 € aus. Nachdem die Forderungen nicht beglichen wurden, beantragte die Klägerin am 14. August 2009 den Erlass zweier Mahnbescheide. Am 15. September 2009 ergingen Vollstreckungsbescheide, worauf am 6. Oktober 2009 ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt wurde. Darüber hinaus erwirkte die Klägerin am 27. Oktober 2009 die Eintragung einer brieflosen Gesamtgrundschuld in Höhe von 230.000 €. Ihren Entlastungsantrag nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, es bestehe kein unvermeidbarer Zahlungsausfall, weil es die Klägerin unterlassen habe, trotz eingetragener Grundschuld in das unbewegliche Vermögen des Warenempfängers zu vollstrecken.

2

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Rechtsauffassung des HZA. Die Klägerin habe sich nicht mit hinreichendem Nachdruck um die Realisierung der Forderungen bemüht, insbesondere habe sie es unterlassen, durch Betreibung der Zwangsversteigerung die Grundschuld zu verwerten. Nur auf der Grundlage spekulativer Überlegungen habe sie vermutet, dass der dabei zu erzielende Erlös vorrangig gesicherte Forderungen einer Sparkasse in Höhe von 244.750 € nicht überstiegen hätte. Eine Versteigerung des Grundstücks erscheine nicht unzumutbar. Aus Sinn und Zweck der in § 60 Abs. 3 EnergieStG getroffenen Regelung folge nicht, dass zur Erhaltung des Entlastungsanspruchs eine Verwertung von Sicherheiten auch noch nach Auszahlung des Energiesteuerbetrags erfolgen könne.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts und wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Frage, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung unter Berücksichtigung des Mineralölhandels zu stellen seien, ob die bisher zur Erwirkung eines Titels ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewandt werden könne und ob diese Anforderungen die Verpflichtung zur Aufgabe eigentumsrechtlich geschützter Positionen umfasse. Die Entscheidung des FG weite die an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu stellenden Maßstäbe in einer grundrechtlich relevanten Dimension auf die Zwangsvollstreckung aus. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung, bei der dem Antragsteller ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse, könne nicht mit dem Erwirken eines Titels gleichgesetzt werden. Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10 (BFH/NV 2011, 1022) liege deshalb vor, weil das FG diese Entscheidung auch auf die Ausgestaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung bei der Zwangsvollstreckung angewandt habe. Grundpfandrechte seien in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) mit einbezogen, weshalb die Forderung des FG nach Verwertung und Aufgabe einer Grundschuld in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingreife. Die Versteigerung des Grundstücks sei auch unzumutbar, weil sie den Pachtzins gepfändet habe, der ihr nach der Tilgung der gegenüber der Sparkasse bestehenden Darlehensschuld zufließe. Völlig außer Acht gelassen habe das FG den in § 60 Abs. 3 EnergieStG vorgesehenen Regelungsmechanismus. Danach komme auch eine spätere Realisierung von Kaufpreisansprüchen in Betracht, die dann zur Rückabwicklung der gewährten Steuerentlastung führe.

4

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es hält die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht für klärungsbedürftig. Darüber hinaus liege die behauptete Divergenz nicht vor. Auch könne der auf § 60 Abs. 3 EnergieStG gestützten Argumentation nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Den aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die von der Klägerin behauptete Divergenz ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

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1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

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a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Frage, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel zu stellen sind, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, weil es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Es kann nicht Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens sein, für sämtliche denkbaren Fallkonstellationen Anforderungen zu konkretisieren oder Handlungsempfehlungen auszusprechen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung bei der Realisierung von Forderungsausfällen im Mineralölhandel entsprechen. Im Übrigen macht die Klägerin im Kern ihres Vorbringens lediglich geltend, das FG habe die von ihr ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des BFH, die einen Beurteilungsspielraum des Antragstellers unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung durchaus anerkennt (Senatsurteile vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886, und vom 8. August 2006 VII R 28/05, BFHE 215, 392, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 45), unzutreffend auf den Streitfall angewandt. Diese Argumentation kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

8

b) Sofern die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die zur Erwirkung eines Titels ergangene Rechtsprechung des BFH auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen --nach Vorliegen eines solchen Titels-- angewandt werden kann, ist diese Frage in dieser allgemein gehaltenen Form ebenfalls nicht klärungsfähig. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen (z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit: Senatsentscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, 478, ZfZ 2003, 165, und vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304; zur Vereinbarung von Ratenzahlungen: BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, ZfZ 2000, 307 oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners: BFH-Entscheidungen vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621, und vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109) nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen lässt, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen des Antragstellers, die vor dem Erwirken dieses Titels vorgenommen worden sind (z.B. Mahnungen oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids), keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt. Andererseits können in den Entscheidungen, die zur Erwirkung eines Titels ergangen sind, Grundsätze zum Tragen kommen, die auch bei der Durchführung der sich anschließenden Zwangsvollstreckung zu beachten sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH hat die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 1886, und vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, ZfZ 1999, 305). Andererseits hat ein Mineralöllieferant, der bereits ein Versäumnisurteil gegen den Mineralölempfänger erwirkt hat, beim Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ebenfalls die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 215, 392, ZfZ 2007, 45). Bereits diese Beispiele belegen, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig ist. Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise der Mühe unterzogen, diejenigen zur Erwirkung eines Titels ergangenen Senatsentscheidungen herauszuarbeiten, bei denen eine Übertragung der darin aufgestellten Grundsätze auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung überhaupt in Betracht kommt.

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c) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung darüber begehrt, ob die an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen auch die Aufgabe eigentumsrechtlich geschützter Positionen und damit einen Eingriff in den von Art. 14 Abs. 1 GG eröffneten Schutzbereich umfassen, genügen die Darlegungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG durch das angefochtene Urteil kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035, m.w.N.). Wird ein Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen darlegen. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2002 VII B 270/01, BFH/NV 2003, 480, und vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Eigentumsgarantie und insbesondere zur Rechtfertigung von Eingriffen in den von Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Schutzbereich nicht hinreichend auseinander. Zudem setzt sie das Verlangen nach Verwertung einer Grundschuld dem ersatzlosen Entzug des Grundpfandrechts und dem Zwang zur Aufgabe einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition gleich. Die von ihr angeführte Entscheidung des BVerfG vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 (BVerfGE 105, 17) betrifft den mit der Aufhebung des § 3a des Einkommensteuergesetzes verbundenen Kurs- und Wertverlust von Sozialpfandbriefen, den das BVerfG nicht als eine Verletzung der Eigentumsgarantie eingestuft hat. Mit dieser Entscheidung wird die behauptete Grundrechtsverletzung jedenfalls nicht belegt.

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2. Soweit die Klägerin eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1022 moniert, wird die behauptete Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Macht der Beschwerdeführer eine Abweichung von Entscheidungen des BFH geltend, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479). Voneinander abweichende Rechtssätze hat die Klägerin nicht herausgearbeitet und gegenübergestellt. Vielmehr beanstandet sie, dass das FG die Rechtsprechung des BFH auf Fallkonstellationen übertragen hat, die ihrer Ansicht nach nicht von den angeführten BFH-Urteilen erfasst werden. Es liegt jedoch keine Divergenz --sondern ein Rechtsanwendungsfehler-- vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet haben sollte (BFH-Entscheidungen vom 6. April 2006 IV B 131/04, BFH/NV 2006, 1476, und vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44, BStBl II 1971, 774; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

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3. Den Ausführungen zur vermeintlichen Unzumutbarkeit der Realisierung der Grundschuld in Anbetracht der gepfändeten Pachteinnahmen, zum Regelungsbereich des § 60 Abs. 3 EnergieStG und zur Prognoseentscheidung ist kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, reicht die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit der vom FG geforderten Verwertungshandlung nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung zu belegen. Mit dem Vorbringen, die Annahme des Erfolgs der Zwangsversteigerung sei allenfalls eine spekulative Überlegung, und die Gefahr einer Bodenkontamination sei vom FG zu Unrecht als irrelevant eingestuft worden, greift die Klägerin lediglich die Einschätzung und materiell-rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts an. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.), denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Referenzen - Gesetze

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3a Sanierungserträge


(1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus e

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

Referenzen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1)1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.2Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben.3Insbesondere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen.

(2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

(3)1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, mindern den Sanierungsertrag.2Dieser Betrag mindert nacheinander

1.
den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt.2Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2;
2.
den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
3.
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach § 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens;
4.
den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt;
5.
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers);
6.
den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
7.
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Absatz 4 festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt;
8.
den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens;
9.
den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet;
10.
im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag;
11.
in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen Einkünfte
a)
nach § 15a,
b)
nach § 15b anderer Einkunftsquellen,
c)
nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile,
d)
nach § 2a,
e)
nach § 2b,
f)
nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8,
g)
nach sonstigen Vorschriften;
12.
ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs.2Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten werden;
13.
den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden
a)
Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5,
b)
EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3.2Die Minderung des EBITDA-Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren.4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag.5Die nach den Sätzen 2 und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil.

(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen.

(4)1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen.2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist.3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(5)1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen.2Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.