Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Jan. 2013 - VII B 44/12
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Festsetzung von Energiesteuer für Treibstoff, der für Schiffsfahrten verwendet worden ist.
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Das betreffende Schiff, ein historisches Segelschiff, ist Eigentum eines gemeinnützigen Vereins, dessen Zweck der Erhalt des Schiffes ist. Die Klägerin ist gegründet worden, um die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins gegenüber einer werbenden Tätigkeit, nämlich der Veranstaltung von Schiffsfahrten, abzugrenzen. Ausweislich des Handelsregisters ist ihr Unternehmensgegenstand die Organisation und Durchführung von Reisen mit Segelschiffen sowie die Förderung des vorgenannten Vereins. Zwischen der Klägerin und dem Verein besteht ein Vertrag über die entgeltliche Nutzung des eingangs genannten Schiffes, welches der Klägerin vom Verein jeweils mit Schiffsführer und Stammbesatzung zur Verfügung gestellt wird; diese besteht aus unentgeltlich tätigen Vereinsmitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, von denen einige von der Klägerin eine Vergütung erhalten haben.
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Mit dem Schiff finden einmal im Jahr eine vierwöchige Ausbildungsreise für Praktikanten im …, ferner Ausbildungsfahrten mit Studenten statt. Diese werden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) anscheinend unentgeltlich durchgeführt. Darüber hinaus werden mit dem Schiff aber auch Gästefahrten veranstaltet, aus deren Einnahmen der Verein unter anderem die Unterhaltung des Schiffes und die Ausbildungsfahrten finanziert.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat mit Steuerbescheid vom 13. Juli 2009 gegen die Klägerin Energiesteuer in Höhe von … € festgesetzt, weil seiner Ansicht nach die Tätigkeit der Klägerin nicht gewerblicher Art ist und diese deshalb nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) kommen könne.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das FG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin handele nicht gewerbsmäßig, weil sie nicht auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung tätig sei. Vielmehr seien die Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der Klägerin von denen des Vereins nicht hinreichend klar abgegrenzt worden. Im Übrigen sei aber auch die Tätigkeit des Vereins nicht gewerbsmäßig; dass auch er Fahrten gegen Entgelt anbiete, reiche schon vor dem Hintergrund seiner Gemeinnützigkeit nicht aus.
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Selbst wenn aber, so das FG, die von der Klägerin betriebene Schifffahrt gewerblich wäre, sei dieser die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen nicht erlaubt, weil das Schiff angesichts der in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden Verantwortlichkeit für die einzelnen Fahrten nicht ausschließlich zu steuerfreien Zwecken eingesetzt werde (Hinweis auf § 60 Abs. 7 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung --EnergieStV--).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die im Wesentlichen vorträgt, nur eine ausschließlich private Nutzung eines Schiffes zu Vergnügungszwecken werde von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Sachverhalte, die sich --wie im Streitfall-- in einer "Grauzone" bewegten, unterfielen hingegen dem Befreiungstatbestand. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. April 2004 C-389/02 --Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft-- (Slg. 2004, I-3537), wonach der Befreiungstatbestand dort erfüllt sei, wo die Dienstleistung des Schiffes gegen Entgelt erfolge.
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Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist --selbst wenn man von Mängeln der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO absieht-- unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt.
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Die Rechtssache hat insbesondere nicht, wie die Klägerin möglicherweise annimmt, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und gibt auch keinen Anlass, i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO das Energiesteuerrecht fortzubilden.
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Was i.S. des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) unter einer "privaten, nicht gewerblichen" Nutzung zu verstehen ist, hat der EuGH im Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 --Systeme Helmholz GmbH-- (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) erläutert. Dessen Erwägungen beziehen sich zwar auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Energiesteuer-Richtlinie geregelte Steuerbefreiung bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs, können jedoch auf Wasserfahrzeuge übertragen werden (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 VII B 15/11, ZfZ 2012, 244).
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Dem Beschwerdevorbringen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwieweit insofern weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert vielmehr im Wesentlichen eine rechtliche Würdigung der Besonderheiten desselben anhand der vom EuGH in der vorgenannten Entscheidung formulierten Rechtssätze, aufgrund welcher das FG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin (und auch der Verein) keine gewerbliche Schifffahrt betreibe (was übrigens naheliegend erscheint, da durch den Betrieb des Schiffes offenbar kein Gewinn, sondern nur ein an den Verein abzuführender Beitrag zu den Kosten des Unterhalts eines historischen Schiffes als gemeinnützige Aufgabe erwirtschaftet werden soll). Selbst wenn aber die vom FG aufgrund einer "Zusammenschau" der im Streitfall gegebenen tatsächlichen Umstände gezogene rechtliche Schlussfolgerung angreifbar sein sollte, ergäbe sich daraus kein Grund für die Zulassung einer Revision, weil es sich lediglich um eine Frage der richtigen Entscheidung des Einzelfalls handelt, deren Beantwortung nicht im Interesse der Allgemeinheit an der richtigen und einheitlichen Auslegung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt. Deshalb kommt auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in Betracht.
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Worin der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen könnte, ist von vornherein nicht erkennbar.
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Selbst wenn man aber von alledem absähe, könnte die Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (statt aller: Beschluss des Senats vom 28. November 2008 VII B 59/08, BFH/NV 2009, 806) nicht zugelassen werden, weil im Hinblick auf die richtige Auslegung und Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Schifffahrt schon deshalb nicht die Erwartung einer weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bestehen kann, weil --worauf bereits das FG mit Recht hingewiesen hat-- der Steuerbefreiung jedenfalls § 60 Abs. 7 EnergieStV entgegenstünde, wonach die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen nur dann erlaubt ist, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Davon kann nach den Feststellungen des FG im Streitfall offenkundig keine Rede sein, weil das von der Klägerin für die von ihr veranstalteten Fahrten genutzte Schiff auch --und offenbar überwiegend-- den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dient. Die in eben genannter Vorschrift enthaltene Beschränkung der Steuerbefreiung für die Schifffahrt ist auch nicht etwa des Unionsrechts wegen zu beanstanden, weil die Energiesteuer-Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Halbsatz 1 den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehält, zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese angewandt werden.
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(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und - 3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
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für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie - 3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
- 1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
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zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
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der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
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die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
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der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und - 3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie - 3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.