Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Dez. 2011 - VII B 28/11

bei uns veröffentlicht am19.12.2011

Tatbestand

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I. Nach den Feststellungen der Zollfahndung bezog der Lebensgefährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zeitraum zwischen dem 11. Juni 2001 und dem 18. April 2006 von verschiedenen Mineralölhändlern 298.540 L Heizöl, die auf dem Betriebsgelände der Firma X, deren Inhaberin die Klägerin war, eingelagert, zum Teil für Heizzwecke verbraucht und im Übrigen als Kraftstoff abgegeben wurden. Aufgrund dieser Feststellungen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten Mineralölsteuer in Höhe von 97.254,24 € fest. Der von der Klägerin erhobene Einspruch führte lediglich zu einer Herabsetzung dieses Betrages. Der Lebensgefährte der Klägerin wurde mit Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen verurteilt. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Schließlich blieb die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage ohne Erfolg.

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Die Mineralölsteuer sei gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes durch das bloße Bereithalten des Heizöls als Kraftstoff für die Fahrzeuge der Firma X entstanden. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl, die sich das FG zu eigen mache. Der Berücksichtigung dieser Feststellungen stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt erstellten Gutachten und auf Vernehmung der in der Klageschrift benannten Zeugen stellten keine substantiierten Einwendungen gegen die im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen dar. In Bezug auf die Gutachten würde die behauptete Fehlerhaftigkeit in keiner Weise belegt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die "aus der Luft gegriffen" seien. Nach den Aussagen der an der Probenentnahme beteiligten Beamten vor dem Amtsgericht seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entnahme der Proben nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich der beantragten Vernehmung von insgesamt zwölf Zeugen, die die Bestellung und den Bezug von Heizöl hätten bestätigen sollen, handele es sich um unsubstantiierte Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge. Letztendlich sei es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Lebensgefährte der Klägerin über die vom HZA bereits anerkannte Menge an geliefertem Heizöl hinaus weitere Mengen an die benannten Zeugen abgegeben habe. Denn ausreichend für die Entstehung der Mineralölsteuer sei bereits das Bereithalten des vom Lebensgefährten der Klägerin bestellten Mineralöls als Kraftstoff auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizöllieferanten das von diesem bestellte Heizöl direkt an die jeweiligen Abnehmer geliefert hätten, seien nicht ersichtlich.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es sich die Feststellungen im Strafbefehl zu eigen gemacht und die Beweisanträge abgelehnt habe. Der Lebensgefährte der Klägerin habe den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nur unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des FG habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Ein substantiierter Vortrag sei ihr aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht möglich gewesen. Sofern das FG von einer Zwischenlagerung des Mineralöls auf dem Gelände des Transportunternehmens ausgegangen sei, sei diese Feststellung unzutreffend. Vielmehr sei eine Zwischenlagerung allenfalls auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Lebensgefährten der Klägerin erfolgt. Darüber hinaus habe das FG unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO nicht darauf hingewiesen, dass es von einer Zwischenlagerung des Mineralöls auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens und von der Haltereigenschaft des Lebensgefährten der Klägerin ausgehe. Schließlich habe das FG unter Verstoß gegen § 96 FGO die Akten und den Inhalt des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäß eingeführt. Der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, dass der gegen ihren Lebensgefährten gerichtete Strafbefehl im finanzgerichtlichen Verfahren auch gegen sie Verwendung finden würde.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

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1. Soweit die Klägerin das Übergehen ihrer Beweisanträge vor dem FG beanstandet, wird die behauptete Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend dargelegt. Wie das FG ausgeführt hat, ist die Klägerin ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl hierzu Anlass bestand, hat sie die beweisbedürftigen Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei der benannten Zeugen bereits verstorben waren. Hinsichtlich weiterer Zeugen bestand Anlass zur Annahme einer Unerreichbarkeit, weil sie unter der von der Klägerin genannten Adresse nicht gemeldet waren. Die anderen als Zeugen benannten Personen sind mit einer Ausnahme bereits von Mitarbeitern des Zollfahndungsamtes als Zeugen vernommen worden. Dabei hat sich nach den Feststellungen des FG herausgestellt, dass die Unterschriften auf den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen zum Teil blanko abgegeben worden sind oder nicht von den Zeugen stammten. Eine der Bescheinigungen war gefälscht. Dagegen hat die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht. Den Ausführungen des FG setzt sie lediglich entgegen, sie sei zu näheren Angaben im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen. Mit der behaupteten Unzumutbarkeit eines substantiierten Vortrags in Bezug auf die beweisbedürftigen Tatsachen wird der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch nicht hinreichend belegt. Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Klägerin Mineralöl als Kraftstoff bereitgehalten hat, so dass es aus seiner maßgeblichen Sicht auf dessen Weiterlieferung nicht ankam. Zu diesem, das Urteil tragenden Gesichtspunkt führt die Beschwerde lediglich aus, wie bereits vorgetragen, sei eine Zwischenlagerung allenfalls auf einem landwirtschaftlichen Grundstück des Lebensgefährten der Klägerin erfolgt. Auch aus diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Klägerin lediglich ihre eigene --nicht näher substantiierte-- Sachverhaltsdarstellung den hierzu vom FG getroffenen Feststellungen gegenüber.

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2. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebende Hinweispflicht liegt nicht vor. Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497, und vom 10. August 2005 VIII B 344/04, BFH/NV 2006, 78, m.w.N. sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997  1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189). Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es von einer Einlagerung des Heizöls auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens der Klägerin ausging, ergeben sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2008, die dem Prozessvertreter der Klägerin zugestellt worden ist. Eines besonderen Hinweises darauf, dass das FG seiner Entscheidung den in der Einspruchsentscheidung geschilderten Sachverhalt zugrunde legen werde, bedurfte es daher nicht. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, das FG werde diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

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3. Schließlich hat das FG nicht gegen § 96 FGO verstoßen. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Zuziehung von Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung liegt in seinem Ermessen. Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierfür nicht. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1997 VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738, und vom 20. August 1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215). An einer Berücksichtigung der in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen ist das FG nicht deswegen gehindert, weil der Betroffene im finanzgerichtlichen Verfahren am Strafverfahren nicht beteiligt war (Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463).

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG den Prozessvertreter des Lebensgefährten der Klägerin, der zugleich die Klägerin vertritt, mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 ausdrücklich auf den rechtskräftigen Strafbefehl und das Protokoll über die Hauptverhandlung hingewiesen und um Mitteilung gebeten hat, ob er die Klage aufrechterhalte. Demnach hätte der Prozessvertreter der Klägerin auch in diesem Verfahren von einer Verwertung des Strafbefehls durch das FG ausgehen müssen, zumal das FG unmittelbar vor dem Sitzungstermin die mündliche Verhandlung in der ihren Lebensgefährten betreffenden Rechtssache durchführte. Es lag daher für alle Beteiligten nahe, dass das FG den ihm bekannten Strafbefehl auch im weiteren Verfahren nutzen würde. Die Kenntnis ihres Prozessvertreters muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts hätte sie die Möglichkeit gehabt, zumindest vorsorglich einer Verwertung des Strafbefehls entgegenzutreten. Diesbezügliche Anträge hat sie jedoch nicht gestellt. Bei diesem Befund ist ein Verstoß des FG gegen § 96 FGO nicht ersichtlich.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2013 - 6 K 2585/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 als Unternehmer unter dem Deckmantel

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.