Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juli 2013 - VII B 194/12

published on 16/07/2013 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juli 2013 - VII B 194/12
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Bewertung ihrer Leistungen im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2011. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat sie deswegen Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, die Prüfer hätten die Leistungen der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Dabei sei davon auszugehen gewesen, dass einem Prüfer --soweit es sich nicht um fachwissenschaftlicher Erörterung zugängliche sog. Fachfragen handele-- hinsichtlich der komplexen prüfungsspezifischen Bewertung der Leistungen des Prüflings ein Bewertungsspielraum zuzubilligen sei, der sich insbesondere auf die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung beziehe. Dass hierfür ein Notenschlüssel nicht verbindlich festgelegt, sondern nur als unverbindlicher Vorschlag (gemeint: des Prüfungsamtes) formuliert sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Ebenso wie bei der Vergabe einzelner "Punkte" für verschiedene Bearbeitungsschritte stehe dem Prüfer bei der Vergabe der Note ein Bewertungsspielraum zu, so dass eine verbindliche Vorgabe, die eine bestimmte Punktzahl entsprechenden Noten zuordne, nicht geboten sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sinngemäß der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob es mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie § 15 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vereinbar sei, wenn die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten bei der Steuerberaterprüfung ausschließlich auf der Grundlage einer verbindlichen Notentabelle erfolge, in der einer bestimmten für die Anfertigung der Prüfungsarbeit vergebenen Anzahl von Wertungspunkten eine Notenstufe auf einer Skala von eins bis sechs zugeordnet sei.

3

Die Klägerin meint dazu, eine Notentabelle, wie sie die Prüfer im Falle der Klägerin angewandt hätten und welche der Summe der einzelnen Arbeitsschritte nach Maßgabe einer vom Prüfungsamt erstellten Auflistung eine Note zuordne, dürfe von den Prüfern nicht als verbindliche Vorgabe angewendet werden. Sie enthalte willkürliche, sachlich nicht begründete "Notensprünge", wenn sie z.B. 39 Wertungspunkte für die Note 4,5 und damit für die Bewertung der Prüfungsleistung als ausreichend nicht genügen lasse, wohl aber 40 Wertungspunkte.

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Die Klägerin rügt ferner als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass das FG nur unterstellt habe, die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht strikt nach der vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Notentabelle erfolgt, sondern diese sei nur eine unverbindliche Lösungsvorgabe.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten; er hält sie für unbegründet.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt und, soweit es das vom FG durchgeführte Verfahren betrifft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht einmal entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt worden ist.

7

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es einer rationalen und nachvollziehbaren Bewertung einer komplexen, aus der Lösung zahlreicher Einzelprobleme bestehenden Prüfungsleistung förderlich ist, zunächst die einzelnen Bearbeitungsschritte des Prüflings zu bewerten und hieraus das Gesamturteil abzuleiten. Wenn hierzu vom Prüfungsamt in Form einer detaillierten Darstellung der bei optimaler Bearbeitung erwarteten einzelnen Bearbeitungsschritte eine Auflistung erstellt und den einzelnen Bearbeitungsschritten je nach ihrem Gewicht für die Gesamtlösung einer oder mehrere Punkte zugeordnet werden, die am Ende zu der Gesamtzahl der Punkte addiert und den in der DVStB vorgesehenen Noten zugeordnet werden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt vielmehr eine sinnvolle, wenn nicht für ein rationales Prüfungsverfahren unverzichtbare Hilfestellung für den Prüfer dar, der sich sonst zumindest gedanklich ein solches Bewertungsschema selbst erarbeiten müsste, und trägt darüber hinaus zu einer soweit wie möglich einheitlichen Bewertungspraxis der einzelnen Prüfer bei. Es deutet auch nicht, wie die Klägerin offenbar meint, auf Willkür, wenn zwischen der Qualität einer (gerade noch) ausreichenden Prüfungsleistung und derjenigen einer schon mangelhaften nur ein geringfügiger Unterschied besteht, und es ist dies vor allem mitnichten die Folge der Anwendung der von der Beschwerde beanstandeten Punkte- und Notentabelle.

8

Durch ein solches Bewertungsschema wird auch selbstredend nicht die Freiheit des einzelnen Prüfers eingeschränkt, sich ein eigenes Urteil über die Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung als Ganzer zu bilden, so wenig wie es als gleichsam stillschweigender Verzicht auf die Wahrnehmung dieser Freiheit und Verantwortung verstanden werden kann, wenn die Prüfer bei der Bewertung eine solche Hilfestellung des Prüfungsamtes annehmen und sich an einem solchen Bewertungsvorschlag orientieren.

9

Dass die Prüfer im Falle der Klägerin die nur ihnen zustehende Freiheit zu einer eigenen prüfungsspezifischen Bewertung der Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, hat das FG im Übrigen nicht festgestellt; die von der Beschwerde formulierte angebliche Grundsatzfrage stellte sich daher im angestrebten Revisionsverfahren so ohnehin nicht, weil der Bundesfinanzhof in diesem gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG gebunden wäre, welches gerade davon ausgegangen ist, dass die sog. Notentabelle keinen verbindlichen Charakter hat und ihr ein solcher auch im Verständnis der Prüfer nicht beigemessen wird.

10

Im Übrigen hätte die Rechtssache selbst dann, wenn dies anders wäre und die Prüfer die Notentabelle als verbindliche Einschränkung ihrer prüferischen Freiheit verstanden und entsprechend gehandhabt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung, weil, wie ausgeführt, einer entsprechenden Auflistung der Bearbeitungsschritte, der Zuordnung von Bewertungspunkten zu denselben und der Zuordnung der Summe solcher Bewertungspunkte zu den verordnungsrechtlich vorgesehenen Noten bei verständiger Würdigung von einem Prüfer keine Verbindlichkeit beigelegt werden kann, was sich, ohne dass es in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, von selbst begreift.

11

2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, ist nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt insbesondere die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Angabe, dass die von der Beschwerde vermisste weitere Aufklärung von der Klägerin beantragt worden ist oder weshalb sich ihre Notwendigkeit dem FG auch ohne einen solchen Antrag hätte auf-drängen müssen. Zudem hat sie nicht vorgetragen, mit welchen zulässigen und Erfolg versprechenden Beweismitteln dem von ihr --offenbar auch nur ins Blaue hinein-- aufgestellten Verdacht hätte nachgegangen werden können, die Prüfer hätten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin von ihrer Bewertungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Annotations

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,
Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichendeine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.