Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Feb. 2016 - VII B 185/14

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2014  2 K 3426/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 2005 von der IHK ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Bonitäts-Rating-Analyst". Anschließend fügte er seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" hinzu. In einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilte ihm das Landgericht (LG) Freiburg daraufhin mit Urteil vom 1. Juni 2011 StL 2/11 - 3 StV 115/09 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 1482) einen Verweis und verhängte eine Geldbuße. Weder die Berufung noch die beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatten Erfolg (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2012 StO 1/11, DStR 2012, 1827; BGH-Beschluss vom 15. Oktober 2012 StbSt (B) 2/12, nicht veröffentlicht).

2

Mit Schreiben vom 8. April 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) einen Antrag auf Prüfung mehrerer Werbemittel, und zwar verschiedener Briefbögen (Nr. 1 bis 5), einer Visitenkarte (Nr. 6), zweier Varianten eines Anzugrevers (Nr. 7) sowie eines Stempels (Nr. 8). Die Steuerberaterkammer hielt nur die räumliche Trennung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und der Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" in den Briefbögen Nr. 1 und 2 sowie das Anzugrevers in der Variante einer Aufteilung der Bezeichnungen "Steuerberater" und "Zertifizierter Rating-Analyst" auf verschiedene Brustseiten für zulässig. Die anderen Werbemittel seien unzulässig. Dies könne abgewendet werden, indem der Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" das Wort "Zusatzqualifikation" vorangestellt werde.

3

Die daraufhin eingereichte Feststellungsklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Steuerberaterkammer habe die anderen Werbemittel zu Recht für unzulässig angesehen, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst (IHK)" akzeptiert habe. Diese Werbemittel verstießen gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und seine Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH), wonach ein Zusatz im beruflichen Verkehr nur dann zulässig sei, wenn er von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich und räumlich deutlich abgesetzt werde (Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706). Dieses sog. Abstandsgebot halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Juni 2010  1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694). Die Richtlinie 2006/123/EG (RL 2006/123/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 376/36) sei bereits wegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 nicht auf den Streitfall anwendbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der konkreten Gestaltung der Werbemittel Nr. 1 bis 8, wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1128 abgedruckten Gründe verwiesen.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und eine Revisionsentscheidung sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Dies betreffe zum einen die Frage, ob der Begriff "Zusätze" in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG so weit ausgelegt werden könne, dass darunter alles falle, was einem Text als Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung hinzugefügt werde, bzw. ob auch eine dem Namen und der Berufsbezeichnung "Steuerberater" vorangestellte Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 3), eine zwar räumlich getrennte, aber im Kopf des Briefbogens vorangestellte und deutlich hervorgehobene Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 4) oder eine kleine und in Klammern gesetzte Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 5) erfasst seien. Zum anderen gehe es um die Frage, ob der Begriff der Irreführung im Berufsrecht der Steuerberater weiter als in § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein dürfe, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen einer Täuschungsgefahr und der erforderlichen Interessenabwägung. Außerdem gehe es um die Frage, ob das Abstandsgebot auch bei kleinformatiger Werbung Anwendung finde. Darüber hinaus sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 43 StBerG verfassungskonform auszulegen sei und ob das FG dies insbesondere im Fall der kleinformatigen Werbung zutreffend umgesetzt habe. Schließlich sei es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die RL 2006/123/EG auf Steuerberater Anwendung finde und § 43 StBerG bzw. dessen Auslegung im Sinne eines Abstandsgebots mit Art. 24 der Richtlinie vereinbar sei. Sämtliche Fragen seien klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig.

5

Zusätzlich sei die Entscheidung des BFH erforderlich, um eine Divergenz zu vermeiden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Denn das LG Köln habe in seinem Beschluss vom 30. September 2013  171 StL 8/13 (DStR 2013, 2651) lediglich eine klare räumliche Trennung verlangt. Diese liege bei den Briefbögen Nr. 3 und 4 vor. Weiterhin weiche das FG mit seiner Forderung, bei kleinformatigen Werbungen die Angabe "Zusatzqualifikation" hinzuzufügen, von der Entscheidung des LG Freiburg in DStR 2011, 1482 ab.

6

Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

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1. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich also um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 VII B 167/11, BFH/NV 2012, 2029, m.w.N.). Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, 741, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

9

Die vom Kläger gestellten Fragen sind zu einem wesentlichen Teil bereits nicht klärungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere die Frage der Auslegung des Begriffs "Zusätze" gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, der im beruflichen Verkehr die Verwendung nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" verbietet, und die Abgrenzung zur zulässigen Werbung i.S. des § 57a StBerG. Denn der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschieden, dass "im betreffenden Schriftstück Berufsbezeichnung und Zusatz in einer erkennbaren Verbindung stehen und aufeinander bezogen" sein müssen, damit es sich um "Zusätze" i.S. des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG handelt. Eine deutliche räumliche Absetzung von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und dem Namen des Steuerberaters verhindert dagegen die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das BVerfG hat diese Entscheidung mit seinem Nichtannahmebeschluss in DStR 2010, 1694 gebilligt und den Hinweis auf eine nicht amtlich verbürgte besondere Qualifikation nur "bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung" als unzulässig angesehen. Im Übrigen sind Zusätze erlaubt. Unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Ziele, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen sowie der Verhinderung einer Ausstrahlung der durch die amtliche Bezeichnung zum Ausdruck gebrachten hoheitlichen Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers auf nicht amtlich verliehene Bezeichnungen oder Auszeichnungen, ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

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Die Einführung der RL 2006/123/EG stellt keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich macht. Zum einen war die RL 2006/123/EG bereits zum Zeitpunkt des vom Senat in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschiedenen Streitfalls in Kraft, auch wenn Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Umsetzung bis spätestens 28. Dezember 2009 vorsieht. Zum anderen geht das FG zwar unzutreffend von einer fehlenden Anwendbarkeit der RL 2006/123/EG auf Steuerberater aus, da die Ausnahme für "Steuern" in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie --wie auch aus der ausdrücklichen Einbeziehung der Steuerberatung in Nr. 33 der Erwägungsgründe eindeutig erkennbar-- nur die Besteuerung der Dienstleister erfasst (vgl. auch BFH-Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12, BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907; indirekt bestätigt durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Der Betrieb 2016, 47). Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (BGHZ 199, 43) zur richtlinienkonformen Auslegung des § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung können jedoch keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG und seine Auslegung durch den BFH und das BVerfG mit Art. 24 RL 2006/123/EG vereinbar sind. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist eine berufsrechtliche Regelung über die kommerzielle Kommunikation i.S. des Art. 4 Nr. 12 RL 2006/123/EG. Da es nicht um eine Unterlassung der Werbung mit Zusatzqualifikationen, sondern lediglich um die Art und Weise der Gestaltung der Werbemittel hinsichtlich der räumlichen Beziehung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und den einzelnen Zusatzqualifikationen geht, liegt kein absolutes Verbot i.S. des Art. 24 Abs. 1 RL 2006/123/EG vor. Darüber hinaus erfüllt § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG in seiner Auslegung durch den BFH und das BVerfG die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 RL 2006/123/EG, wonach berufsrechtliche Regelungen über die kommerzielle Kommunikation nicht diskriminierend sein dürfen und durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen. Denn die Einschränkungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG gelten nur für die deutsche Berufsbezeichnung "Steuerberater", und in Nr. 40 der Erwägungsgründe der RL 2006/123/EG werden als zwingende Gründe des Allgemeininteresses ausdrücklich der Schutz der Dienstleistungsempfänger und der Verbraucherschutz und damit die Ziele genannt, die mit den in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffenen Regelungen verfolgt werden. Auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, zumal die Steuerberater lediglich in der räumlichen Anordnung ihrer Berufsbezeichnung und der Zusatzqualifikationen eingeschränkt werden.

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Bei den übrigen Fragen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Beurteilung der einzelnen Werbemittel des Klägers, handelt es sich um eine Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall. Substantiierte Ausführungen, weshalb diese Fragen über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der deutlichen räumlichen Trennung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und einer Zusatzqualifikation leicht erreicht werden kann. Dies gilt letztlich auch für kleinformatige Werbemittel, wie die sowohl von der Steuerberaterkammer als auch vom LG Freiburg aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten zeigen.

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2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO entfällt --ebenso wie § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO-- mangels einer ungeklärten Rechtsfrage, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 VII B 119/10, BFH/NV 2011, 456).

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3. Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend macht, muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Übrigen liegt die behauptete Divergenz nicht vor.

14

Vielmehr knüpfen sowohl das FG als auch das LG Köln in seiner Entscheidung in DStR 2013, 2651 an die vom BVerfG im Beschluss in DStR 2010, 1694 bestätigten Grundsätze zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG an. Im Übrigen weist die Steuerberaterkammer zutreffend darauf hin, dass das LG Köln den von ihm zu entscheidenden Fall, in dem es um den Zusatz "Bankkaufmann" ging, ausdrücklich von dem Fall des Zusatzes "Rating-Analyst" abgegrenzt hat.

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Eine Abweichung zur Entscheidung des LG Freiburg in DStR 2011, 1482 liegt bereits deshalb nicht vor, weil die vom LG Freiburg angesprochenen möglichen Varianten einer Trennlinie bzw. einer anderen oder kleineren Schrifttype im Fall der kleinformatigen Werbung nicht Gegenstand der vom FG zu beurteilenden Werbemittel waren. Der Hinweis des FG auf die Zulässigkeit der Werbemittel im Fall der Verwendung des Wortes "Zusatzqualifikation" ist deshalb kein Gegensatz zu den vom LG Freiburg genannten Varianten, sondern bestätigt lediglich den entsprechenden (nicht abschließenden) Hinweis der Steuerberaterkammer, dass die zur Prüfung vorgelegten Werbemittel bei Verwendung dieses Zusatzes zulässig wären.

16

Neben den Fällen der Divergenz kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zwar auch dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 VII B 203/10, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R 1220, m.w.N.). Hierfür sind aber im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar. Das Urteil des FG ist weder objektiv willkürlich noch greifbar gesetzwidrig, sondern unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung nachvollziehbar begründet.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43b Werbung


Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 43 Berufsbezeichnung


(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu füh

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57a Werbung


Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2014 - 2 K 3426/11

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass er berechtigt sei, neben d

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass er berechtigt sei, neben der Bezeichnung „Steuerberater“ mit der Angabe der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ zu werben. Dem liegt folgendes zugrunde:
Rating-Analysten bewerten die Bonität von potentiellen Kreditnehmern und Schuldnern. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis sowie eine Weiterbildung in den Bereichen Bank, Finanzdienstleistungen oder Rechnungswesen oder eine kaufmännische Weiterbildung im Bankgewerbe erforderlich. Allerdings liegen bisher keine gesetzlichen Regelungen vor, die den Berufszugang regeln (vgl. Homepage der Bundesagentur für Arbeit - BERUFENET).
Der Bundesverband der Rating Analysten und Rating Advisor e. V. (BdRA), Berlin, hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, durch den Erlass von verbandsbezogenen Regelungen das Vertrauen in die Aussagefähigkeit von Bonitätseinschätzungen zu stärken. Diese sehen vor, dass seine Mitglieder nach einer Aus- und Weiterbildung als „Certified Rating Analyst (BdRA)“ akkreditiert werden können (vgl. http://bdra.de/grundsaetze-fuer-die-akkreditierung/). Prüfungsleistungen sind (ab 2014) die Einreichung eines Credit Rating Gutachtens (Hausarbeit) und die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachgespräch. Mitglieder, die ihre Qualifikation bei anderen Ausbildungsgängen erworben haben, können bei Vorlage entsprechender Nachweise ebenfalls eine Akkreditierung erhalten. Steuerberater können beim Deutschen Steuerberaterverband e.V., Berlin, die Bezeichnung „Fachberater für Rating (DStV e.V.)“ erwerben. Daneben werden entsprechende Fortbildungen u. a. von den Industrie- und Handelskammern und von diversen Hochschulen im In- und Ausland angeboten.
Der xxxx geborene Kläger hat 19 xx die Steuerberaterprüfung abgelegt und ist seither als Steuerberater tätig. Er nahm im Jahr 2005 an einem 80-stündigen IHK-Zertifikatslehrgang „Bonitäts-/Rating-Analyst“ der IHK B in X teil und erwarb nach Abschluss des Lehrgangs ein sogenanntes „Zertifikat“ über die erfolgreiche Teilnahme. In der Folgezeit fügte der Kläger seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ hinzu.
Im September 2009 wies die beklagte Steuerberaterkammer den Kläger darauf hin, dass das Führen der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht zulässig sei. Sie zeigte ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft an, die ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete. Mit Urteil vom xx.xx. 2011 xxxxx (DStR 2011, 1482) erteilte das Landgericht Y - Kammer für Steuerberatersachen - ihm deshalb wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro einen Verweis. Die dagegen erhobene Berufung verwarf das Oberlandesgericht Z - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - mit Urteil vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827). Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 StbSt (B) 2/12 (nicht veröffentlicht) zurück.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 8. April 2011 stellte der Kläger bei der beklagten Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Antrag, seine nachfolgend dargestellten Werbemittel zu überprüfen:
Briefbogen Nr. 1:
Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und der Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst“ befindet sich ein Abstand von 0,5 cm.
Briefbogen Nr. 2:
10 
Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und der Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst“ befindet sich ein Abstand von 1,0 cm.
11 
Briefbogen Nr. 3:
12 
Die Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst“ steht vor Namen und Berufsbezeichnung.
13 
Briefbogen Nr. 4:
14 
Die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ befindet sich fettgedruckt in der Kopfzeile.
15 
Briefbogen Nr. 5:
16 
Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und der Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst“ befindet sich kein Abstand, die Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst“ ist jedoch in Klammern gesetzt und etwas kleiner geschrieben.
17 
Visitenkarte (Nr. 6):
18 
Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ befindet sich kein Abstand, weil dies auf einer Visitenkarte nicht möglich sei. Dafür ist die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ deutlich kleiner und nicht in Großschreibung geschrieben.
19 
Anzugrevers Nr. 1 (Nr. 7):
20 
Die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ werden unter Wahrung des von der Beklagten verfochtenen Abstandsgebots getrennt auf dem linken und dem rechten Revers getragen.
21 
Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7):
22 
Die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ werden auf einer Reversseite getragen.
23 
Stempel (Nr. 8):
24 
Die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ stehen ohne Abstand untereinander.
25 
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (Verwaltungsakte S. 64) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Briefbögen Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Anzugrevers Nr. 1 (Nr. 7) in ihrem Gesamteindruck für zulässig erachte. Allerdings könnte bei dem Anzugrevers bei einem unbefangenen Betrachter der Eindruck entstehen, es handele sich um zwei unterschiedliche Berufe, was bezüglich des „Zertifizierten Rating-Analysten“ die Frage nach der Gewerblichkeit aufwerfe. Zu dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) machte die Beklagte keine Ausführungen. Als unzulässig sah sie dagegen die Briefbogengestaltungen Nrn. 3, 4 und 5 sowie die Gestaltung der Visitenkarte (Nr. 6) und des Stempels (Nr. 8) an. Die Berufsbezeichnung und die Zusatzbezeichnung stünden in diesen Fällen jeweils in einem zu engen räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Diese Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ könnte der Kläger beseitigen, indem er dieser das Wort „Zusatzqualifikation“ voranstelle.
26 
Mit der am 30. September 2011 erhobenen Feststellungsklage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass er berechtigt sei, seiner Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ in der Weise hinzuzufügen, wie auf den Briefbögen Nrn. 3, 4 und 5, auf dem Stempel Nr. 5, auf der Visitenkarte Nr. 6 und auf dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) festgehalten. Zur Begründung führt er aus, dass es mit keinem rationalen Argument zu rechtfertigen sei, warum nur in Deutschland und hier auch nur bei Steuerberatern Einschränkungen bei Zusatzbezeichnungen gerechtfertigt sein sollen. Bei keinem anderen Beruf gebe es Beschränkungen vergleichbarer Art. Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verletze den Kläger in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG für verfassungsgemäß gehalten habe, sei seine Argumentation schlicht unhaltbar. Sie widerspreche seiner eigenen Rechtsprechung zur Verfassungskonformität von Werbeverboten bei Freiberuflern (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, NJW 1996, 3067). Es sei kein Grund dafür erkennbar, warum das Gemeinwohl einen bestimmten Abstand zwischen der Berufsbezeichnung und der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ verlangen sollte. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nur dann, wenn dieser hier dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen dienen sollte. Eine Irreführung im rechtlichen Sinne sei jedoch mit der hier in Rede stehenden Zusatzbezeichnung nicht verbunden. Das BVerfG bleibe jede Antwort auf die Frage schuldig, warum alle Freiberufler und jeder Bürger und Berufsangehörige Zusatzbezeichnungen als Zusätze und ohne räumlichen Abstand im Rahmen des § 5 UWG führen dürften, nicht aber deutsche Steuerberater. Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3 StBerG sei weder geeignet noch erforderlich, um die amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen und Titel gegen eine Verwässerung zu schützen und Irrtümern der steuerrechtschutzsuchenden Bevölkerung über die besondere Sachkompetenz des Berufsträgers entgegenzuwirken. Das folge bereits aus dem Umstand, dass die Gerichte die Werbung mit Bezeichnungen nicht als grundsätzlich verboten angesehen, sondern allein gefordert hätten, dass ein räumlicher Abstand zur Angabe „Steuerberater“ gewahrt werde. Die Werbepraxis bei allen anderen Berufen zeige, dass die Bevölkerung des Schutzes durch § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht bedürfe. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Rechtsanwälte, die auch steuerberatend tätig werden und als Fachanwälte für Steuerrecht in direkter Konkurrenz mit Steuerberatern stehen können, bei der Werbung mit zusätzlichen Qualifikationen keinem § 43 Abs. 2 StBerG vergleichbaren Abstandsgebot unterlägen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Kommanditistenbrief-Entscheidung (Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (DStR 2014, 765) unter Verweis auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 einen Kurswechsel in Sachen Werbung um Mandate vorgenommen. Danach sei § 43 b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks von Art. 24 der Richtlinie 2006/123 /EG auszulegen.
27 
Zur Zulässigkeit der einzelnen Werbeformen führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus:
28 
a.) Briefbogen:
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aa.) Briefbogen Nr. 3:
30 
Der Name des Klägers stehe zwischen den beiden Bezeichnungen und es sei schlicht unverständlich, wie in diesem Fall von einer Zusatzbezeichnung gesprochen werden könne.
31 
bb.) Briefbogen Nr. 4:
32 
Die Ausführungen des Beklagten hätten nichts mit § 43 Abs. 2 StBerG zu tun. Die Bezeichnungen seien durch den Namen des Klägers getrennt und durch unterschiedliche Schriftarten und „Fettungsgrade“ von einander abgesetzt. Völlig unerheblich müsse sein, dass die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ besonders hervorgehoben sei. Schließlich werde damit das Besondere hervorgehoben.
33 
cc.) Briefbogen Nr. 5:
34 
Der Briefbogen könne am Maßstab des abwegigen Kriteriums der räumlichen Nähe nicht beanstandet werden. Schließlich werde die streitgegenständliche Bezeichnung nur in Klammern und in marginal kleinerer Schriftgröße abgedruckt. Soweit die Beklagte die Bezeichnung als „eine ergänzende Erläuterung“ ansehe, könne sie erst recht keine Zusatzbezeichnung sein.
35 
b.) Visitenkarte (Nr. 6)
36 
und Stempel (Nr. 8):
37 
Die Beklagte vertrete eine kleinkarierte Sicht. Schließlich könnte bei kleinformatigen Medien kein nennenswerter Abstand eingehalten werden. Dieses Totalverbot sei noch verfassungswidriger als die anderen lächerlichen Verbote. Art. 12 Abs. 1 GG und das Gebot der Angemessenheit liefen hier völlig leer.
38 
c.) Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7):
39 
Die Lächerlichkeit der von der Beklagten geforderten Abgrenzung zeige sich auch an der Werbung mit der Bezeichnung auf dem Revers eines Anzugs. Die Beklagte habe sich zur Zulässigkeit des Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) nicht geäußert.
40 
Soweit der Senat im Berichterstatterschreiben vom 22. August 2014 Zweifel an der Qualifikation des Klägers als „Zertifizierter Rating Analyst“ habe anklingen lassen, seien diese nicht gerechtfertigt. Der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen habe, habe mit einer Prüfung geendet. Darüber hinaus habe der Kläger mit einem Coautor ein Buch geschrieben zum Thema „... Rating ...“, welche wesentlich mit Controlling und Bilanzerstellung zu tun hätten. Außerdem verfüge er über umfangreiche Literatur, die er vollumfänglich gelesen habe und deren Inhalt er in seiner Kanzlei einsetze und studiere auch laufend die aktuelle Literatur mit den darin enthaltenen Ausführungen zum Thema Rating. Der Verbraucher werde somit durch die Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ nicht irregeführt.
41 
Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ ab sofort den Zusatz „(IHK)“ hinzuzufügen.
42 
Der Kläger beantragt,
43 
festzustellen, dass er berechtigt ist, neben der Bezeichnung Steuerberater mit der Angabe „Zertifizierter Rating-Analyst“ zu werben wie auf den Briefbögen Nr. 3, 4 und 5, dem Stempel (Nr. 8), der Visitenkarte (Nr. 6) und dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) angegeben, jedoch mit dem Klammerzusatz „IHK“.
44 
Die Beklagte beantragt,
45 
die Klage abzuweisen.
46 
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ lediglich auf die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang „Bonitäts-/Rating-Analyst“ hinweise. Der Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung sei hiermit nicht verbunden. Die IHK sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, indes umfassten die ihr im IHK-Gesetz übertragenen Aufgaben nicht die Verleihung akademischer Titel und Grade. Das Anbieten eines Lehrgangs, der mit der Verleihung eines Zertifikats abschließt, stelle ein privatwirtschaftliches Angebot dar. Die Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst“ stelle sich in allen von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Gestaltungsvarianten als gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG unzulässiger Zusatz dar. Ein Zusatz liege nach gefestigter und vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung vor, wenn der beigefügte Hinweis auf eine bestimmte Qualifikation bei verständiger Würdigung in einer erkennbaren räumlichen oder inhaltlichen Verbindung mit der Berufsbezeichnung steht. Fehle diese Verbindung, stelle sich der Hinweis auf die besondere Qualifikation also nicht als mit der amtlichen Berufsbezeichnung zusammenhängend dar, sei sie - schon nach dem Wortsinn - kein Zusatz, der das Verbot des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG aktiviere. Die Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugten nicht. Das BVerfG habe hierzu in seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10 (DStR 2010, 1694) überzeugende Ausführungen gemacht. Das Interesse des Klägers, auf seine Zusatzqualifikation hinzuweisen, werde durch das vom Beklagten ausgesprochene Verbot nicht übermäßig beschnitten. Bei den großformatigen Medien sei es vollkommen unproblematisch, in einem angemessenen räumlichen Abstand oder mit einem sprachlich trennenden Element auf die Zusatzqualifikation hinzuweisen. Bei den kleinformatigen Medien genüge der Kläger den gesetzlichen Anforderungen, wenn er z. B. das Wort „Zusatzqualifikation“ aufnehme. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da eine differenzierende Betrachtungsweise zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zulässig sei. Dies habe die Rechtsprechung im Bereich des Verbots einer gewerblichen Tätigkeit herausgearbeitet. So habe der BFH in seiner „Syndikus-Entscheidung“ (Urteil vom 9. August 2011 VII R 2/11, BStBl II 2012, 51) erst kürzlich darauf hingewiesen, dass die Kriterien des Anwaltsberufs auf das Berufsrecht der Steuerberater nicht ohne weiteres übertragbar seien.
47 
Trotz der vom Kläger gezeigten Bereitschaft, der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst“ die Klammerbezeichnung „IHK“ hinzuzufügen, hält der Beklagte daran fest, dass die auf den Briefbögen Nr. 3, 4 und 5, auf dem Stempel (Nr. 8), auf der Visitenkarte (Nr. 6) und auf dem Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) praktizierten Werbeformen unzulässig seien. Zum Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) führte sie ergänzend aus, dass der Name des Steuerberaters, seine Berufsbezeichnung und die Zusatzbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang geführt würden. Die unterschiedlichen Schrifttypen und -größen seien nicht geeignet, den Eindruck der Gleichwertigkeit der Bezeichnungen zu durchbrechen.
48 
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 trug die Beklagte vor, dass der Rechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht gegeben sei. Zur Entscheidung über die Frage der beruflichen Pflichten eines Steuerberaters seien ausschließlich die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte oder die entsprechenden Senate der oberen Gerichte zuständig (vgl. FG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 1984 VII 1873/84 StB, EFG 1985, 426). Selbst wenn der Finanzgerichtsweg gegeben sei, sei die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 41 FGO nicht erfüllt seien. Denn es sei bereits fraglich, ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Steuerberaterkammer bestünde. Selbst wenn man dies bejahe, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Denn die Entscheidung des Finanzgerichts könne keine Bindungswirkung in dem Sinne bewirken, dass die beklagte Steuerberaterkammer zukünftig gehindert wäre, eine Rüge zu erteilen oder eine Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft zu verfügen.
49 
Am 23. Juli 2014 und am 29. Oktober 2014 hat vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
50 
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug (1 Ordner) genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
52 
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine berufsrechtliche Frage vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung gemäß § 43 StBerG zulässig ist. § 43 StBerG steht im zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG, der von der Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst wird.
53 
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt keine berufsgerichtliche Streitigkeit vor, denn Streitgegenstand ist nicht die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen der Berufsaufsicht. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des FG Münster vom 19. Dezember 1984 VII 1873/84 (EFG 1985, 368), zumal das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Kläger bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und im Streitfall Fragestellungen zu entscheiden sind, die dort nicht Gegenstand waren. Die vom Beklagten kritisierte Zersplitterung der Rechtsweges mag unerfreulich sein. Sie ist jedoch vom Gesetzgeber so gewollt.
54 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. § 41 Abs. 1 FGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Beklagte ein entsprechendes Recht des Klägers durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1990 2 K 2402/90, juris).
55 
Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG obliegt es der Steuerberaterkammer, die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Ein Mitglied, dass sich entsprechend dem erteilten Rat verhält, kann im berufsgerichtlichen Verfahren und im Strafverfahren darauf verweisen, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat, das insbesondere auch für einen bestimmten Berufskreis von Bedeutung ist, eine Erkundigungspflicht hat. So muss sich selbst ein Rechtsanwalt bei einer schwierigen Frage der anwaltlichen Berufspflicht vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beraten lassen (BGH, Urteil vom 16. November 1962 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192). Entsprechendes gilt für einen Steuerberater (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 1996 StO 1/95, DStR 1996, 1304). Kommt der Steuerberater dieser Pflicht nach, muss er auch die Möglichkeit haben, seine von der Steuerberaterkammer abweichende Rechtsauffassung auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen. Ansonsten würde er sich dem Risiko aussetzen, die Frage erst in einem berufsgerichtlichen Verfahren mit ggf. inkriminierenden Folgen klären lassen zu können.
56 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
57 
Das von dem Kläger begehrte Führen einer Zusatzbezeichnung verstößt in allen von ihm zur Entscheidung gestellten Gestaltungen gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG.
58 
Gemäß § 43 Abs. 1 StBerG lautet die Berufsbezeichnung der Berufsangehörigen „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“, bzw. die entsprechende weibliche Form; diese Bezeichnung ist im beruflichen Verkehr von den Berufsangehörigen zu führen.
59 
Absatz 2 der Vorschrift erlaubt dem Steuerberater neben der amtlichen Berufsbezeichnung weitere Berufsbezeichnungen zu führen, wenn auch sie amtlich verliehen worden sind. Hierbei sind nur Zusätze erlaubt, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StBerG).
60 
Als „Berufsbezeichnungen“ werden auf Dauer angelegte, erlaubte und sinnvolle Tätigkeiten benannt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 43 Rz. 11 ff.). Daher scheiden von vornherein Bezeichnungen aus, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinweisen, wie z. B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ (BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 105/82, BFHE 148, 201).
61 
Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG dient wichtigen Gemeinwohlbelangen indem sie die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen schützt. Sie soll vor einer Verwässerung der amtlichen Bezeichnungen und Titel bewahren und insbesondere zur Vermeidung einer Irreführung der steuerrechtssuchenden Bürger Klarheit darüber schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, daher eine hoheitliche Gewähr für die ihnen zugrunde liegenden Qualitätsstandards in Anspruch nehmen können und besonderes Vertrauen verdienen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706).
62 
Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, nicht hoheitlich verliehene Berufsbezeichnungen und nicht amtliche Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung begründeten die Gefahr einer Irreführung des steuerrechtssuchenden Publikums. Sie soll sicher stellen, dass die mit der amtlichen Bezeichnung erbrachte hoheitliche Gewähr für Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen oder Auszeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - nicht zwingend vorhandene - Autorität verschafft (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694).
63 
Bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ handelt es sich um einen besonderen Qualifikationsnachweis. Durch die Hinzufügung des Kürzels „(IHK)“ besteht die Gefahr, dass bei dem rechtssuchenden Publikum der Eindruck entstehen könnte, der Kläger erbringe als Steuerberater in Bezug auf seine Tätigkeit als Rating Analyst durch eine unabhängige bzw. staatliche Einrichtung zertifizierte Dienstleistungen, nicht mehr.
64 
Für die Abgrenzung zwischen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbotenen und erlaubten Zusätzen wird in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Zusatz im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich oder räumlich deutlich abgesetzt ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/90, BStBl II 2010, 706; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10,DStR 2010, 1694). Diese Rechtsprechung trägt dem Gedanken, dass dem Verbot des § 43 StBerG aus den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen zu setzen sind, bereits Rechnung. Eine weitere Einschränkung des Geltungsbereichs des § 43 Abs. 2 StBerG ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Norm nicht mehr möglich. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund die Erforderlichkeit eines bestimmten räumlichen Abstands für lächerlich hält, übersieht er, dass es hierauf im Streitfall allein deshalb ankommt, weil er sich der Einhaltung jedes inhaltlichen Abstandes verweigert hat. Sein Verhalten gibt dem Senat die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum sog. Abstandsgebot zu konkretisieren.
65 
Der Frage, wie groß der Abstand jeweils sein muss, ist keiner allgemeinen und abstrakten Beurteilung zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - insbesondere der konkreten Wortwahl und der Gestaltung des Werbeträgers - beurteilt werden.
66 
Dem möglichen Vorwurf eines richterlichen Dezisionismus bzw. einer richterlichen Willkür muss entgegengehalten werden, dass die Abstandsfrage nicht rein wertfrei und nach rein wissenschaftlichen Kriterien entschieden werden kann und dass die Konkretisierung einer Rechtsfrage durch Richterrecht auch in anderen Rechtsgebieten geboten und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
67 
Im Streitfall stellt die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK) in allen zur Entscheidung gestellten Gestaltungen jeweils einen unerlaubten Zusatz zur Berufsbezeichnung dar.
68 
Die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ steht auf den Briefbögen Nrn. 3, 4 und 5 jeweils in so engem räumlichen Zusammenhang zum Namen und zur Berufsbezeichnung des Klägers, dass sie nach der Überzeugung des Senats geeignet ist, die Eindeutigkeit der amtlichen Berufsbezeichnung in Frage zu stellen und zu der irrtümlichen Annahme zur verleiten, es handele sich auch bei dem „Zertifizierten Rating Analyst (IHK)“ um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis, der besonderes Vertrauen verdient. Hierbei misst der Senat dem Umstand Bedeutung bei, dass die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für die an den Dienstleistungen des Klägers interessierten Bürger ist deshalb nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ nicht um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis handelt. Schon deshalb ist im Streitfall eine klar erkennbare räumliche Abgrenzung des Zusatzes geboten.
69 
Für die Frage einer möglichen Irreführung kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Zusatz unmittelbar vor oder nach dem Namen bzw. der Berufsbezeichnung des Klägers steht. Unter dem Begriff Zusatz versteht man sprachlich etwas, was einem Text als Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung hinzugefügt wird. Im Streitfall geht es um eine Erweiterung der Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Klägers, der mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet des Ratings wirbt. Eine derartige Erweiterung des Berufsbildes eines Steuerberaters ist auch dann gegeben, wenn die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ wie in den Fällen Nrn. 3 und 5 vor dem Namen platziert wird. Der im Fall Nr. 4 vorhandene räumliche Abstand wird nach der Überzeugung des Senats durch die besondere Hervorhebung des Zusatzes aufgehoben.
70 
Nichts anderes kann für die Visitenkarte (Nr. 6), das Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) und den Stempel (Nr. 8) gelten. Auch hier hätte der Kläger die Möglichkeit einer inhaltlichen Abgrenzung durch die Verwendung des Wortes „Zusatzqualifikation“ gehabt.
71 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Y vom xx.xx. 2014 xxxx (DStR 2011, 1482) und des Oberlandesgerichts Z vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827) sowie auf die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215; Beschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88, juris; Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706), der es sich anschließt.
72 
Die zitierte Rechtsprechung geht einheitlich davon aus, dass die der Regelung zugrundeliegende Annahme der Gefahr einer Irreführung des steuerrechtschutzsuchenden Publikums nicht offensichtlich unzutreffend und dass das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zwischenzeitlich nicht entfallen ist. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist geeignet, dem mit ihr verfolgten Zweck Rechnung zu tragen. Denn durch das Verbot nicht amtlicher Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung wird sichergestellt, dass die mit der amtlichen Berufsbezeichnung zum Ausdruck gebrachte hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - tatsächlich nicht zwingend vorhandene Autorität verleiht. Die Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Belange des Gemeinwohls zu schützen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Der mit ihr verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Steuerberaters wiegt nicht übermäßig schwer, sondern bringt das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor irreführenden Berufs- oder Qualifikationsbezeichnungen und das grundrechtlich geschützte Interesse des Steuerberaters auf werbende Außendarstellung in einen angemessenen Ausgleich. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist berechtigt, für unterschiedliche Berufsgruppen deren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Berufsausübungsregeln zu erlassen.
73 
Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz war daher nicht geboten.
74 
Aus den gleichen Gründen wirft der Streitfall auch keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Soweit sich der Kläger insoweit auf das BGH-Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (BGHZ 199, 43) und die dort genannte Richtlinie 2006/123/EG stützt, hat er übersehen, dass die Richtlinie 2006/123/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 auf den Streitfall keine Anwendung finden kann.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
76 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.

Gründe

 
51 
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
52 
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine berufsrechtliche Frage vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung gemäß § 43 StBerG zulässig ist. § 43 StBerG steht im zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG, der von der Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst wird.
53 
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt keine berufsgerichtliche Streitigkeit vor, denn Streitgegenstand ist nicht die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen der Berufsaufsicht. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des FG Münster vom 19. Dezember 1984 VII 1873/84 (EFG 1985, 368), zumal das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Kläger bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und im Streitfall Fragestellungen zu entscheiden sind, die dort nicht Gegenstand waren. Die vom Beklagten kritisierte Zersplitterung der Rechtsweges mag unerfreulich sein. Sie ist jedoch vom Gesetzgeber so gewollt.
54 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. § 41 Abs. 1 FGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Beklagte ein entsprechendes Recht des Klägers durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1990 2 K 2402/90, juris).
55 
Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG obliegt es der Steuerberaterkammer, die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Ein Mitglied, dass sich entsprechend dem erteilten Rat verhält, kann im berufsgerichtlichen Verfahren und im Strafverfahren darauf verweisen, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat, das insbesondere auch für einen bestimmten Berufskreis von Bedeutung ist, eine Erkundigungspflicht hat. So muss sich selbst ein Rechtsanwalt bei einer schwierigen Frage der anwaltlichen Berufspflicht vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beraten lassen (BGH, Urteil vom 16. November 1962 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192). Entsprechendes gilt für einen Steuerberater (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 1996 StO 1/95, DStR 1996, 1304). Kommt der Steuerberater dieser Pflicht nach, muss er auch die Möglichkeit haben, seine von der Steuerberaterkammer abweichende Rechtsauffassung auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen. Ansonsten würde er sich dem Risiko aussetzen, die Frage erst in einem berufsgerichtlichen Verfahren mit ggf. inkriminierenden Folgen klären lassen zu können.
56 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
57 
Das von dem Kläger begehrte Führen einer Zusatzbezeichnung verstößt in allen von ihm zur Entscheidung gestellten Gestaltungen gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG.
58 
Gemäß § 43 Abs. 1 StBerG lautet die Berufsbezeichnung der Berufsangehörigen „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“, bzw. die entsprechende weibliche Form; diese Bezeichnung ist im beruflichen Verkehr von den Berufsangehörigen zu führen.
59 
Absatz 2 der Vorschrift erlaubt dem Steuerberater neben der amtlichen Berufsbezeichnung weitere Berufsbezeichnungen zu führen, wenn auch sie amtlich verliehen worden sind. Hierbei sind nur Zusätze erlaubt, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StBerG).
60 
Als „Berufsbezeichnungen“ werden auf Dauer angelegte, erlaubte und sinnvolle Tätigkeiten benannt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 43 Rz. 11 ff.). Daher scheiden von vornherein Bezeichnungen aus, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinweisen, wie z. B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ (BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 105/82, BFHE 148, 201).
61 
Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG dient wichtigen Gemeinwohlbelangen indem sie die Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen schützt. Sie soll vor einer Verwässerung der amtlichen Bezeichnungen und Titel bewahren und insbesondere zur Vermeidung einer Irreführung der steuerrechtssuchenden Bürger Klarheit darüber schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, daher eine hoheitliche Gewähr für die ihnen zugrunde liegenden Qualitätsstandards in Anspruch nehmen können und besonderes Vertrauen verdienen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706).
62 
Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, nicht hoheitlich verliehene Berufsbezeichnungen und nicht amtliche Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung begründeten die Gefahr einer Irreführung des steuerrechtssuchenden Publikums. Sie soll sicher stellen, dass die mit der amtlichen Bezeichnung erbrachte hoheitliche Gewähr für Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen oder Auszeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - nicht zwingend vorhandene - Autorität verschafft (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694).
63 
Bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ handelt es sich um einen besonderen Qualifikationsnachweis. Durch die Hinzufügung des Kürzels „(IHK)“ besteht die Gefahr, dass bei dem rechtssuchenden Publikum der Eindruck entstehen könnte, der Kläger erbringe als Steuerberater in Bezug auf seine Tätigkeit als Rating Analyst durch eine unabhängige bzw. staatliche Einrichtung zertifizierte Dienstleistungen, nicht mehr.
64 
Für die Abgrenzung zwischen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbotenen und erlaubten Zusätzen wird in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Zusatz im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich oder räumlich deutlich abgesetzt ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/90, BStBl II 2010, 706; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10,DStR 2010, 1694). Diese Rechtsprechung trägt dem Gedanken, dass dem Verbot des § 43 StBerG aus den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen zu setzen sind, bereits Rechnung. Eine weitere Einschränkung des Geltungsbereichs des § 43 Abs. 2 StBerG ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Norm nicht mehr möglich. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund die Erforderlichkeit eines bestimmten räumlichen Abstands für lächerlich hält, übersieht er, dass es hierauf im Streitfall allein deshalb ankommt, weil er sich der Einhaltung jedes inhaltlichen Abstandes verweigert hat. Sein Verhalten gibt dem Senat die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum sog. Abstandsgebot zu konkretisieren.
65 
Der Frage, wie groß der Abstand jeweils sein muss, ist keiner allgemeinen und abstrakten Beurteilung zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - insbesondere der konkreten Wortwahl und der Gestaltung des Werbeträgers - beurteilt werden.
66 
Dem möglichen Vorwurf eines richterlichen Dezisionismus bzw. einer richterlichen Willkür muss entgegengehalten werden, dass die Abstandsfrage nicht rein wertfrei und nach rein wissenschaftlichen Kriterien entschieden werden kann und dass die Konkretisierung einer Rechtsfrage durch Richterrecht auch in anderen Rechtsgebieten geboten und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
67 
Im Streitfall stellt die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK) in allen zur Entscheidung gestellten Gestaltungen jeweils einen unerlaubten Zusatz zur Berufsbezeichnung dar.
68 
Die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ steht auf den Briefbögen Nrn. 3, 4 und 5 jeweils in so engem räumlichen Zusammenhang zum Namen und zur Berufsbezeichnung des Klägers, dass sie nach der Überzeugung des Senats geeignet ist, die Eindeutigkeit der amtlichen Berufsbezeichnung in Frage zu stellen und zu der irrtümlichen Annahme zur verleiten, es handele sich auch bei dem „Zertifizierten Rating Analyst (IHK)“ um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis, der besonderes Vertrauen verdient. Hierbei misst der Senat dem Umstand Bedeutung bei, dass die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für die an den Dienstleistungen des Klägers interessierten Bürger ist deshalb nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ nicht um einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis handelt. Schon deshalb ist im Streitfall eine klar erkennbare räumliche Abgrenzung des Zusatzes geboten.
69 
Für die Frage einer möglichen Irreführung kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Zusatz unmittelbar vor oder nach dem Namen bzw. der Berufsbezeichnung des Klägers steht. Unter dem Begriff Zusatz versteht man sprachlich etwas, was einem Text als Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung hinzugefügt wird. Im Streitfall geht es um eine Erweiterung der Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Klägers, der mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet des Ratings wirbt. Eine derartige Erweiterung des Berufsbildes eines Steuerberaters ist auch dann gegeben, wenn die Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)“ wie in den Fällen Nrn. 3 und 5 vor dem Namen platziert wird. Der im Fall Nr. 4 vorhandene räumliche Abstand wird nach der Überzeugung des Senats durch die besondere Hervorhebung des Zusatzes aufgehoben.
70 
Nichts anderes kann für die Visitenkarte (Nr. 6), das Anzugrevers Nr. 2 (Nr. 7) und den Stempel (Nr. 8) gelten. Auch hier hätte der Kläger die Möglichkeit einer inhaltlichen Abgrenzung durch die Verwendung des Wortes „Zusatzqualifikation“ gehabt.
71 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Y vom xx.xx. 2014 xxxx (DStR 2011, 1482) und des Oberlandesgerichts Z vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827) sowie auf die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215; Beschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88, juris; Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706), der es sich anschließt.
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Die zitierte Rechtsprechung geht einheitlich davon aus, dass die der Regelung zugrundeliegende Annahme der Gefahr einer Irreführung des steuerrechtschutzsuchenden Publikums nicht offensichtlich unzutreffend und dass das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zwischenzeitlich nicht entfallen ist. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist geeignet, dem mit ihr verfolgten Zweck Rechnung zu tragen. Denn durch das Verbot nicht amtlicher Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung wird sichergestellt, dass die mit der amtlichen Berufsbezeichnung zum Ausdruck gebrachte hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche Bezeichnungen ausstrahlt und diesen hierdurch eine trügerische - tatsächlich nicht zwingend vorhandene Autorität verleiht. Die Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Belange des Gemeinwohls zu schützen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Der mit ihr verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Steuerberaters wiegt nicht übermäßig schwer, sondern bringt das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor irreführenden Berufs- oder Qualifikationsbezeichnungen und das grundrechtlich geschützte Interesse des Steuerberaters auf werbende Außendarstellung in einen angemessenen Ausgleich. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist berechtigt, für unterschiedliche Berufsgruppen deren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Berufsausübungsregeln zu erlassen.
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Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz war daher nicht geboten.
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Aus den gleichen Gründen wirft der Streitfall auch keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Soweit sich der Kläger insoweit auf das BGH-Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (BGHZ 199, 43) und die dort genannte Richtlinie 2006/123/EG stützt, hat er übersehen, dass die Richtlinie 2006/123/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 auf den Streitfall keine Anwendung finden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.