Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juli 2016 - VII B 107/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VIIB107.15.0
27.07.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015  1 K 1284/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die X-GmbH, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) über mehrere Verschmelzungen aufgenommen hat, führte in der Zeit vom …. Juni 2005 bis zum …. Januar 2007 im Rahmen eines vereinfachten Anmeldeverfahrens verschiedene Taschencomputer (Personal Digital Assistants --PDA--) unter Einreihung in die Codenr. 8526 91 90 90 0 bzw. 8526 91 80 90 0 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (Zollsatz 3,7 %) aus China bzw. Hongkong in die Europäische Union ein.

2

Die zwischenzeitlich in Y-GmbH umfirmierte Einführerin beantragte am 14. Juni 2008 die Erstattung von Zoll in Höhe von … €, weil ihrer Auffassung nach die PDA zur Unterpos. 8471 30 00 KN (Zollsatz frei) gehörten. Ihr zunächst erteiltes Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens widerrief die Y-GmbH später und legte am 8. Januar 2013 Untätigkeitseinspruch ein. Mit Bescheid vom 6. September 2013 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Erstattungsantrag ab, woraufhin die Y-GmbH am 12. September 2013 Klage erhob.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klage sei unzulässig, weil es an einem Vorverfahren fehle. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. September 2013 sei der Einspruch statthaft gewesen, und es liege keine Einspruchsentscheidung zum Untätigkeitseinspruch vor. Jeder Verwaltungsakt, gleich, ob er den Einspruchsführer begünstige oder beschwere, führe zur Erledigung des Untätigkeitseinspruchs durch Abhilfe. Vorliegend habe das HZA am 6. September 2013 und damit noch vor Klageerhebung über den Erstattungsantrag entschieden und damit dem bis dahin anhängigen Untätigkeitseinspruch abgeholfen. Die Klage sei auch nicht als Sprungklage zulässig, weil das HZA diesbezüglich seine Zustimmung verweigert habe. Die Klage sei ferner nicht als Untätigkeitsklage zulässig, jedenfalls könne sich die Klägerin nicht auf ein Hineinwachsen ihrer Klage in die Zulässigkeit berufen.

4

Ihre Beschwerde begründet die Klägerin dahin, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob es Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex (ZK) zulasse, in derselben Angelegenheit einen zweiten Rechtsbehelf bei einer Zollbehörde einzulegen, nachdem schon ein Rechtsbehelf eingelegt worden war, weil die Zollbehörde über den gestellten Antrag auf dem Gebiet des Zollrechts innerhalb der Frist nach Art. 6 Abs. 2 ZK keine Entscheidung getroffen habe. Weiterhin lägen divergierende finanzgerichtliche Entscheidungen zur Bedeutung eines Untätigkeitseinspruchs im Bereich der Abgabenordnung (AO) vor, die die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machten. Schließlich sei ein Verfahrensmangel gegeben, weil es das FG unterlassen habe, das Verfahren an das HZA zur Entscheidung über einen Einspruch abzugeben, nachdem dieses die Zustimmung zu einer Sprungklage versagt habe.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich ist und der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

6

1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder nicht entscheidungserheblich.

7

a) Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden gemäß Art. 245 ZK von den Mitgliedstaaten erlassen. Die Gemeinschaftsregelung des Art. 243 ZK enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde abzusehen, um die unabhängige Instanz unmittelbar anzurufen, wenn das anwendbare nationale Recht die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde zwingend vorschreibt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kofisa Italia vom 11. Januar 2001 C-1/99, EU:C:2001:10, Rz 38 und 42 f.). Art. 243 ZK ist vielmehr dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das unabhängige Gericht unmittelbar anrufen können (EuGH-Urteil Global Trans Lodzhistik vom 13. März 2014 C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140, Rz 44). Demnach wird die genaue Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens --auch hinsichtlich der Frage, ob dieses ein- oder zweistufig durchzuführen ist-- den Mitgliedstaaten überlassen.

8

b) Ob Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a ZK die Einlegung eines zweiten Rechtsbehelfs zulässt, ist nicht entscheidungserheblich, weil vorliegend keine zwei Einspruchsverfahren desselben Inhalts anhängig waren.

9

c) Die Rechtsfolgen eines beschiedenen Untätigkeitseinspruchs sind ebenfalls geklärt.

10

Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich dann, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird oder ob die Behörde den Erlass des Verwaltungsakts ablehnt. Wird --wie im vorliegenden Fall-- der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen wiederum ein Einspruch statthaft (vgl. Bartone in Beermann/Gosch, AO § 347 Rz 76 f.; BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19). Der Ablehnungsbescheid wird nicht nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Vielmehr bedarf es zu seiner Anfechtung eines gesonderten Einspruchs (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 19; Tappe in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 347 Rz 209, § 355 Rz 87; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO, § 347 Rz 88).

11

2. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor.

12

Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 (BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315) abgewichen, weil dort das Finanzamt auf den Untätigkeitseinspruch hin eine Sachentscheidung abgelehnt hat, während vorliegend eine Sachentscheidung --wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt-- getroffen worden ist.

13

Eine Divergenz ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des FG Köln vom 21. November 2012  14 K 1020/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 713) und des FG Düsseldorf vom 8. Juni 2011  7 K 85/11 Kg (EFG 2012, 529). In diesen Fällen wurde die besondere Vorschrift des § 77 des Einkommensteuergesetzes, die die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, auf Untätigkeitseinsprüche ausgedehnt. Auch soweit zur Begründung auf § 347 Abs. 1 AO verwiesen wird, ist den Urteilen nicht zu entnehmen, dass ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt und ein Untätigkeitseinspruch denselben Gegenstand haben. Das FG Düsseldorf weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass das Ziel des Untätigkeitseinspruchs darin bestehe, überhaupt einen, wie immer gearteten, rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlangen.

14

Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2004 III R 36/02 (BFH/NV 2004, 1655) und vom 5. Juli 2012 V R 58/10 (BFH/NV 2012, 1953), auf die sich die Klägerin ebenfalls beruft, hat der BFH ausdrücklich bestätigt, dass eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsakts grundsätzlich erst nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig ist. Es ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtungsklage bereits dann zulässig ist, wenn auf einen Untätigkeitseinspruch eine zurückweisende Entscheidung der Behörde folgt. Vielmehr hatte die Behörde in den genannten Entscheidungen gerade noch keine Entscheidung über den jeweiligen Antrag getroffen.

15

3. Dem FG ist, abgesehen davon, ob die Klägerin einen solchen überhaupt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat, auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es die trotz fehlender Zustimmung des HZA aufrechterhaltene Klage als unzulässig abgewiesen hat.

16

Zwar wird eine Sprungklage, also eine ohne Vorverfahren erhobene Klage, zum Einspruch, wenn die Finanzbehörde die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Durchführung eines Klageverfahrens notwendige Zustimmung verweigert (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1987 VI B 111/87, BFH/NV 1988, 508; vgl. auch BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2002 IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629). In diesem Fall hat das FG den Einspruch formlos an die Behörde abzugeben (BFH-Beschluss vom 10. September 1996 II B 78/96, BFH/NV 1997, 56). Allerdings hat die Klägerin auch nach Verweigerung der Zustimmung durch das HZA auf der Zulässigkeit ihrer Klage beharrt. Damit hat sie den Anspruch erhoben, das FG hätte über ihr weiterhin als Klage aufrechterhaltenes Begehren gemäß § 95 FGO durch Urteil entscheiden müssen, weil es sich nicht erledigt habe. In einem solchen Fall muss ausnahmsweise die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 629).

17

4. Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das FG die Voraussetzungen einer sog. Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO als nicht gegeben angesehen hat. Insoweit hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Erwägungen gestützt, entscheidend jedoch ("jedenfalls") darauf abgestellt, dass wegen der zunächst im Klageverfahren zu klärenden Frage, ob bereits die Bescheidung des Untätigkeitseinspruchs den Klageweg eröffnet habe, ein hinreichender Grund für die unterbliebene Entscheidung des HZA zu sehen sei. Diese Erwägung des FG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Der beschließende Senat weist jedoch zur Klarstellung darauf hin, dass in Anbetracht letztgenannter Erwägung sowie der zutreffenden Annahme des FG, die Sprungklage habe sich kraft Gesetzes in einen außergerichtlichen Rechtsbehelf gewandelt, das FG davon ausgeht (ebenso wie der beschließende Senat), dass das Verfahren nicht beendet, sondern das den ablehnenden Bescheid vom 6. September 2013 betreffende Einspruchsverfahren weiterhin beim HZA anhängig ist.

19

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juli 2016 - VII B 107/15 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 95


Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.