Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Feb. 2015 - VII B 104/13

bei uns veröffentlicht am09.02.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2013  10 K 2692/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Beschwerde wendet sich gegen ein Urteil, mit dem die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen worden ist.

2

Das Finanzgericht (FG) hat geurteilt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe zu Recht die Klägerin wegen der Steuerschulden ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen. Die Übertragung von Bezugsrechten seiner Lebensversicherungen sei im Streitfall gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) anfechtbar gewesen.

3

Die Klägerin meint, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Außerdem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler, weil es zu einem Zeitpunkt ergangen sei, in dem das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG kraft Gesetzes unterbrochen gewesen sei. Das Court Office at … Court habe ausweislich der "Bankruptcy Order" vom 19. Dezember 2012 aufgrund eines Eigenantrags des Lebensgefährten der Klägerin ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über dessen Vermögen eröffnet, das erst im Dezember 2013 --nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 13. März 2013-- beendet worden sei.

4

Das FA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Sache wird wegen eines Verfahrensfehlers an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

1. Die Beschwerde ist --anders als das FA meint-- nicht unzulässig, weil in ihr das angefochtene Urteil nicht mit dem richtigen Aktenzeichen bezeichnet wurde.

7

Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Dies erfordert konkrete Angaben, die es ermöglichen, die angefochtene gerichtliche Entscheidung ohne jeden Zweifel zu identifizieren. Zu fordern ist daher grundsätzlich die Angabe des FG, des Entscheidungsdatums sowie des Aktenzeichens. Ausreichend ist, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. August 1991  1 BvR 630/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 3140; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 VII B 217/04, BFH/NV 2005, 1107). Wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner deutlich wird, welche Entscheidung angefochten werden soll, schadet hiernach nicht nur eine unvollständige, sondern auch eine fehlerhafte Bezeichnung nicht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1991, 3140).

8

Im Streitfall hat die Klägerin innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) den Verfahrensgegenstand insofern benannt, als sie FG, Klägerin und FA, Art der Entscheidung ("Urteil") und Entscheidungsdatum zutreffend benannt sowie das angegriffene Urteil in Telefax-Kopie beigefügt hat. Die Beschwerdeschrift enthält mit dem Satz "Eine Abschrift des Urteils ist beigefügt." auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das in Kopie beiliegende Urteil. Bei der Angabe des unzutreffenden Aktenzeichens, das ein im Vorjahr geführtes Beschlussverfahren betraf, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Sinne eines Verschreibens o.Ä., das unter den genannten Umständen keine Zweifel daran begründen konnte, dass die Beschwerde das kurz zuvor ergangene FG-Urteil --und nicht den Beschluss eines Verfahrens über Aussetzung der Vollziehung aus dem Vorjahr-- zum Gegenstand hat.

9

2. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil während der Dauer der Unterbrechung des Ausgangsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht hätte durchgeführt und ein Urteil nicht hätte ergehen dürfen. Auf die (fehlende) Kenntnis des FG von den die Unterbrechung hervorrufenden Umständen kommt es dabei nicht an.

10

Wie bereits mit Senatsentscheidung vom 29. März 1994 VII R 120/92 (BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225) entschieden, wird mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG13 Abs. 2 Satz 1 AnfG a.F.) unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung geltend gemacht hat. Dies gilt auch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines entsprechenden Verfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union, wie hier des "Bankruptcy-Verfahrens" in England und Wales, auf das die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren --EuInsVO-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 160/1) anwendbar ist. Gemäß Art. 15 EuInsVO gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, hier also § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG. Entsprechend regelt auch § 352 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO), dass ein Rechtsstreit, der zur Zeit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen wird.

11

Das Gericht darf in einem unterbrochenen Verfahren keine Prozesshandlungen vornehmen. Ein dennoch erlassenes Urteil ist ohne rechtliche Wirkung. Der Anfechtungsgegner kann in diesem Fall die Unwirksamkeit des Urteils --ggf. auch während der Unterbrechung des Verfahrens und vor Abschluss des Konkursverfahrens-- im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision geltend machen (vgl. bereits Senatsentscheidung in BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225); es ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

12

Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Es ist unstreitig und ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen, dass über den Duldungsbescheid verhandelt und entschieden wurde, während über das Vermögen des Lebensgefährten der Klägerin ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht durchgeführt wurde. Nach den dargestellten Grundsätzen war das Verfahren über den Anfechtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. Art. 15 EuInsVO und § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lebensgefährten der Klägerin unterbrochen. Das dennoch ergangene Urteil ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

13

3. Dem FG wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 17 Unterbrechung des Verfahrens


(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis

Insolvenzordnung - InsO | § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits


(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 13 Bestimmter Klageantrag


Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.